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Dr. Werner Walk

Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitgestaltung Kolloquium: "Praxis des Unternehmensrechts", Wintersemester 2008/2009, 19.11.2008. Dr. Werner Walk. Gliederung. Umfang der Arbeitszeit Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag Reduzierung nach § 8 TzBfG

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  1. Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitgestaltung Kolloquium: "Praxis des Unternehmensrechts", Wintersemester 2008/2009, 19.11.2008 Dr. Werner Walk

  2. Gliederung • Umfang der Arbeitszeit • Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag • Reduzierung nach § 8 TzBfG • Gesetzliche Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes • Begriffsbestimmungen • Gesetzliche Beschränkungen des ArbZG • Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen das ArbZG • Verschiedene Arbeitszeitmodelle (Lage der Arbeitszeit) • Gleitzeitarbeit • Vertrauensarbeitszeit • Arbeit auf Abruf • Kurzarbeit • Langzeit- und Lebensarbeitszeitkonten • Mitbestimmung des Betriebsrats Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung

  3. Umfang der Arbeitszeit • Regelungen zum Umfang der Arbeitszeit finden sich im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag • Möglichkeit zur Reduzierung des Umfangs der Arbeitszeit nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) • Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate • Teilzeitverlangen 3 Monate vor geplantem Beginn geltend zu machen • Ablehnung des Teilzeitverlangens nur bei Entgegenstehen betrieblicher Gründe schriftlich bis spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn möglich → bei Fristversäumnis droht automatische Arbeitszeitverringerung und Verteilung der verringerten Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung

  4. Gesetzliche Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (1) • Begriffsbestimmung • Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) • Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne Ruhepausen • Keine Arbeitszeit sind Wegezeiten, die der Arbeitnehmer benötigt, um von seiner Wohnung zum Betrieb und wieder zurückzukommen. Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung

  5. Gesetzliche Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (2) • Dienstreisezeit ist die Zeit, die der Arbeitnehmer benötigt, um von dem Betriebs- oder Wohnort an einen vom Arbeitgeber bestimmten Ort außerhalb der Gemeindegrenzen des Betriebs- oder Wohnorts zu gelangen, an dem die Dienstgeschäfte zu erledigen sind. • Die Dienstreisezeit gehört dann zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer selbst arbeitet, z. B. er fährt das Auto oder erledigt sonstige Aufgaben für den Arbeitgeber. • Die Dienstreisezeit zählt dann nicht zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer sich in dieser Zeit erholen und entspannen kann. Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung

  6. Gesetzliche Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (3) • Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn die Art der vom Arbeitnehmer verrichteten Arbeit ein Wechsel voller und geringerer Beanspruchung beinhaltet. • Sie ist wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung. Beispiel: Verkäuferin wartet auf Kunden. • Zeiten der Arbeitsbereitschaft zählen zur Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 ArbZG • Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat. • Arbeitnehmer muss seine Arbeit sofort oder zeitnah aufnehmen können, ohne sich im Zustand wacher Achtsamkeit zu befinden. • Zeiten des Bereitschaftsdienstes zählen zur Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 ArbZG Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung

  7. Gesetzliche Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (4) • Rufbereitschaft ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich an einem selbstbestimmten, aber dem Arbeitgeber anzugebenden Ort auf Abruf zur Arbeit bereitzuhalten. • Der vom Arbeitnehmer zu wählende Aufenthaltsort des Arbeitnehmers muss sich noch in einer Entfernung von der Arbeitsstelle befinden, die es ihm ermöglicht, die Arbeitsstelle in angemessen kurzer Zeit zu erreichen. • Bei der Rufbereitschaft ist nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung aufgewandt wird, als Arbeitszeit anzusehen (§§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG). Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung

  8. Gesetzliche Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (5) • Gesetzliche Beschränkungen der Arbeitszeit • Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten (§ 3 Satz 1 ArbZG) • Werktage sind die Tage von Montag bis Samstag → es gilt damit grundsätzlich die 48-Stunden-Woche • Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf zehn Stunden möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 Satz 2 ArbZG) • ermöglicht eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden, um saisonale Schwankungen auszugleichen und Arbeitsspitzen aufzufangen. Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung

  9. Gesetzliche Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (6) • Sonntagsarbeit wird auf die werktägliche Arbeitszeit angerechnet mit der Folge, dass die Höchstarbeitszeiten einschließlich der Ausgleichszeiten hierdurch nicht überschritten werden dürfen (§ 11 Abs. 2 ArbZG) • Die Arbeitszeit bei mehreren Arbeitgebern ist zusammenzurechnen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). • An Sonn- und Feiertagen besteht ein gesetzliches Beschäftigungsverbot (§ 9 Abs. 1 ArbZG). • In den in § 10 Abs. 1 ArbZG aufgelisteten Fällen bestehen Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot • z. B.: in Gaststätten, Not- und Rettungsdiensten, Krankenhäuser, im kulturellen Bereich, Verkehrsbetrieben usw. Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung

  10. Gesetzliche Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (7) • Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden haben (§ 5 Abs. 1 ArbZG). • Ruhezeit bedeutet arbeitsfreie Zeit, in der der Arbeitnehmer zu keiner Arbeitsleistung herangezogen werden darf • Wegezeiten und Zeiten der Rufbereitschaft zählen bereits zur Ruhezeit, da sie keine Arbeitszeit im gesetzlichen Sinn darstellen. • Eine Verkürzung der Ruhezeit auf bis zu zehn Stunden unter gleichzeitiger Verlängerung einer anderen Ruhenszeit ist kraft Gesetzes zulässig (§ 5 Abs. 2 ArbZG) z. B. in Krankenhäusern, Gaststätten, Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung. Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung

  11. Gesetzliche Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (8) • Verpflichtung des Arbeitgebers zum Aushang eines Abdrucks des Arbeitszeitgesetzes, der geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen (§ 16 Abs. 1 ArbZG). • Den Arbeitgeber trifft eine Dokumentationspflicht nach § 16 Abs. 2 ArbZG. Aufzuzeichnen sind: • die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit. Nicht einbezogen sind danach Arbeitsstunden bis zu acht Stunden werktäglich. • sämtliche an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeitsstunden Die Aufzeichnungspflicht gilt ausnahmslos für alle Arbeitszeitmodelle, auch bei sog. Vertrauensarbeitszeit. Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung

  12. Gesetzliche Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (9) • Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen das ArbZG • Der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer werktäglich länger als 10 Stunden beschäftigt oder die Überschreitung der Zehn-Stunden-Grenze duldet, handelt nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu € 15.000 geahndet werden. • Ein Verstoß gegen die Aushangspflicht kann als Ordnungs-widrigkeit mit Geldbuße bis zu € 2.500, ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht mit einer Geldbuße bis zu € 15.000 geahndet werden. Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung

  13. Gesetzliche Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (10) • Der Aufsichtsbehörde stehen zur Überwachung der Verpflichtungen aus dem ArbZG Betretungs- und Besichtigungsrechte zu. Sie kann ferner Auskunftserteilung und die Vorlage von Unterlagen verlangen (§ 17 ArbZG). • Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nach denen der Arbeitnehmer verpflichtet wird, über die gesetzlich zulässige Arbeitszeit hinaus zu arbeiten, sind nach § 134 BGB unwirksam. Der Arbeitnehmer hat insoweit an seiner Arbeitsleistung ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB). Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung

  14. Verschiedene Arbeitszeitmodelle (1) • Gleitzeitarbeit • Gleitzeit als besondere Form der Arbeitszeitgestaltung überlässt es dem Arbeitnehmer, Beginn und Ende seiner individuellen Arbeitszeit innerhalb eines vorgegebenen Rahmens zu regeln (Gleitzeit) und verpflichtet ihn nur zur Einhaltung einer bestimmten festen Zeit (Kernzeit). • Die Gleitzeitregelung berechtigt den Arbeitnehmer dazu, außerhalb der Kernarbeitszeit innerhalb des vorgegebenen Rahmens über die Lage und Dauer seiner Arbeitszeit autonom zu bestimmen. • Die tatsächlich geleisteten Stunden werden auf einem Gleitzeitkonto erfasst; Über- und Unterschreitungen der geschuldeten Arbeitszeit sind innerhalb einer bestimmten Zeit auszugleichen. Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung

  15. Verschiedene Arbeitszeitmodelle (2) • Werden die Ausgleichszeiträume für den Abbau des Gleitzeitguthabens überschritten, können diese je nach betrieblicher Regelung verfallen. • Nicht ausgeglichene Stunden sind in Geld zu vergüten, wenn der Ausgleich wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgen kann. • Persönliche Verhinderungen des Arbeitnehmers während der Gleitzeit (z. B. für Arztbesuch) und außerhalb der Kernzeit begründen wegen der fehlenden Arbeitspflicht keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung. Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung

  16. Verschiedene Arbeitszeitmodelle (3) • In der Praxis übliche Regelungen: • Vereinbarung flexibler Konten mit Höchstgrenzen im Plus und im Minusbereich ("atmende Fabrik"); sog. Bandbreite • Arbeitsleistung innerhalb der Bandbreite des Arbeitszeitkontos und innerhalb des Arbeitszeitrahmens ist keine zuschlagspflichtige und mitbestimmungspflichtige Mehrarbeit, es sei denn die Arbeitsleistung wird ausdrücklich angeordnet (außerhalb der Kernzeit) • "Ampel-Regelung" Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung

  17. Verschiedene Arbeitszeitmodelle (4) • Vertrauensarbeitszeit • Im Arbeitsvertrag wird die regelmäßige Wochenarbeitszeit festgelegt. • Der Arbeitgeber gibt aber keine Zeiten vor, zu denen der Arbeitnehmer seine Dienste erbringen soll. Vorgegeben wird meistens nur ein täglicher Zeitrahmen, in dem gearbeitet werden kann. • Es erfolgen keine Zeiterfassung und auch keine Zeitkontrolle. • Überstunden werden nicht bezahlt. • Problem: auch bei der Vertrauensarbeitszeit bestehen für den Arbeitgeber die Dokumentationspflichten des § 16 Abs. 2 ArbZG → eine Arbeitszeiterfassung durch den Arbeitnehmer sollte daher dennoch erfolgen. Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung

  18. Verschiedene Arbeitszeitmodelle (5) • Arbeit auf Abruf • Arbeitgeber kann in bestimmten Grenzen einseitig über den Umfang der Arbeitszeit disponieren (BAG, Urteil vom 07.12.2005 – 5 AZR 535/04) • Vereinbarung möglich, dass Arbeitgeber die wöchentliche Mindestarbeitszeit einseitig: • Alternative 1: um bis zu 25 % aufstocken darf • Alternative 2: um bis zu 20 % verringern darf • Beispiel für Aufstockung: bei Wochenarbeitszeit von 30 h kann eine Heraufsetzung auf bis zu 37,5 h vereinbart werden • Beispiel für Verringerung: bei Wochenarbeitszeit von 40 h kann eine Reduzierung auf bis zu 32 h vereinbart werden Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung

  19. Verschiedene Arbeitszeitmodelle (6) • Wirksamkeitsvoraussetzungen bei Teilzeitarbeitsverhältnissen nach § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG): • Angabe des Umfangs derabrufbaren Arbeit in Stunden • Beachtung der gesetzlichen Grenzen der Arbeitszeit (ArbZG) • Ankündigungsfrist: mindestens 4 Wochentage im Voraus • Bei Verringerung der Arbeitszeit: Auswirkungen auf die Vergütung darstellen • Wichtig: klare Abgrenzung von der Befugnis zur Anordnung von Überstunden nötig • Überstunden sind Reaktion auf vorübergehenden, unvorhergesehenen Arbeitsanfall • Bei Abrufarbeit geht es um Reaktion auf vorhersehbare Schwankungen Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung

  20. Verschiedene Arbeitszeitmodelle (7) • Kurzarbeit • vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit (Zweck: vorübergehende wirtschaftliche Entlastung des Betriebs durch Senkung der Personalkosten unter gleichzeitiger Erhaltung der Arbeitsplätze) • Rechtsgrundlage: Betriebsvereinbarung (in der Regel auf der Grundlage tariflicher Ermächtigungsnormen) oder einzelvertragliche Vereinbarung oder Änderungskündigung • Suspendierung der Hauptpflichten (Pflicht zur Arbeitsleistung und Vergütungsanspruch) im vereinbarten Umfang Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung

  21. Verschiedene Arbeitszeitmodelle (8) • Kurzarbeitergeld (§ 169 ff. SGB III) • Bei erheblichem vorübergehendem Arbeitsausfall aufgrund unabwendbarer Ereignisse. Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung

  22. Langzeit- und Lebensarbeitszeitkonten (1) • Lebensarbeitszeitkonten • Arbeitszeitkonten, auf denen Arbeitnehmer während ihres Erwerbslebens Wertguthaben ansparen, das sie dann für eine Freistellung unmittelbar vor Beginn der gesetzlichen Altersrente verwenden können. • Langzeitkonten • Arbeitszeitkonten, auf denen Arbeitnehmer Zeitguthaben längerfristig ansparen können, um mit diesem Wertguthaben ausgedehnte Freistellungsphasen während des Erwerbslebens zu verwirklichen (z. B. für ein Sabbatical, verlängerten Urlaub, für die Dauer einer zusätzlichen Ausbildung). Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung

  23. Langzeit- und Lebensarbeitszeitkonten (2) • Vorteile derartiger Zeitkonten • Verkürzung der letzten Phase des Erwerbslebens, flexibler Übergang in den Ruhestand ohne finanzielle Abschläge • Verlagerung der Abführung der auf die angesammelten Vergütungsbestandteile entfallenden Lohnsteuer und der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in die Freistellungsphase • Rechtliche Rahmenbedingungen • Sog. "Flexi-Gesetz" vom 06.04.1998 mit Regelungen in §§ 7 ff. SGB IV insbesondere zur Ausfinanzierung und Insolvenzsicherung von Zeitwertkonten • Geplante Gesetzesänderung zum 01.01.2009 Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung

  24. Mitbestimmung des Betriebsrats (1) • Mitbestimmungsrecht in Bezug auf den Umfang der Arbeitszeit • Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei vorübergehender Verlängerung (Anordnung von Überstunden) oder Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit • Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Lage der Arbeitszeit • Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmungspflichtig sind Regelungen in Bezug auf: • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen • die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage • Soweit eine abschließende zwingende gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, können die Mitbestimmungsrechte nur in den vorgeschriebenen Grenzen ausgeübt werden. • … • … Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung

  25. Mitbestimmung des Betriebsrats (2) • Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei Regelungen zur Einführung, Abbau sowie Ausgestaltung sämtlicher Arbeitszeitformen, wie z. B. von Ruf- und Bereitschaftsdienst, Gleitzeit- und Vertrauensarbeitszeit, Lebensarbeitszeitkonten sowie hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Arbeit auf Abruf. • Überwachungsrecht in Bezug auf die Einhaltung des ArbZG • Nach § 80 BetrVG umfassendes Auskunftsrecht • Anspruch auf Vorlage von Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 16 ArbZG • Auf Verlangen sind dem Betriebsrat auch die Gleitzeitkontoauszüge zur Verfügung zu stellen. Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung

  26. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung

  27. Dr. Werner Walk Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht Tel.: +49 (0)711 9764 221 Fax: +49 (0)711 9764 923 werner.walk@cms-hs.com Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung

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