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B-VG: Kompetenzregelung, Weisungsgebundenheit, Amtsverschwiegenheit/Auskunftspflicht Gesetze für Salzburge

Rechts- u. Informationsquellen für das Dienstrecht. B-VG: Kompetenzregelung, Weisungsgebundenheit, Amtsverschwiegenheit/Auskunftspflicht Gesetze für Salzburger Landesbedienstete: Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG)

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B-VG: Kompetenzregelung, Weisungsgebundenheit, Amtsverschwiegenheit/Auskunftspflicht Gesetze für Salzburge

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Presentation Transcript


  1. Rechts-u.InformationsquellenfürdasDienstrecht B-VG: Kompetenzregelung, Weisungsgebundenheit, Amtsverschwiegenheit/Auskunftspflicht Gesetze für Salzburger Landesbedienstete: Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG) Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG) Salzburger Landespersonalvertretungsgesetz (L-PVG) Salzburger Gleichbehandlungsgesetz (S.GBG) Bediensteten-Schutzgesetz (BSG) Landesbeamten-Pensionsgesetz (LB-PG) Salzburger Objektivierungsgesetz Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz Bund: BDG 1979 PG 1965 GG 1956 DVG 1984 VBG 1948 APG / ASVG

  2. Verordnungen: Frauenförderplan Grundausbildung Zulagen • Regierungsbeschlüsse: Beförderungsrichtlinien Pragmatisierungsrichtlinien • Erlässe: Dienstplan, Urlaub, Überstunden, Dienstreisen • Informationsbroschüren, Informationsblätter, ON-News • “Leitbilder” • Internet/Intranet:http://www.salzburg.gv.at/themen/se/salzburg/ dienststellen/abteilungen/abteilung_0-8.htm http://intranet/dst/personalabteilung.htm • Verwaltungspraxis

  3. was versteht man unter Dienstrecht?Dienstrecht = die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der öffentl. Bediensteten (VB und Beamte) was umfasst das Dienstrecht?Dienstrecht im engeren Sinn umfasst bspw. die Anstellungserfordernisse, Rechte und Pflichten der Bediensteten, etc. • Besoldungsrecht • Pensionsrecht (nur für Beamte)

  4. Diedienstrechtl. BestimmungenderBundesverfassung 1. Zuständigkeit (Kompetenz Bund u. Länder) 2. Rechte für öffentlich Bedienstete  Ausübung politischer Rechte  Bezügebegrenzungsgesetz 3. Pflichten für öffentlich Bedienstete  Weisungen und Weisungsfreiheit  Amtsverschwiegenheit  Erteilung von Auskünften  Wechselseitige Hilfeleistung

  5. Zuständigkeit • Der Bund ist in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig zur Regelung des Dienstrechtes und Personalvertretungsrechtes „seiner“ Bundesbediensteten. • Die Länder sind in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig zur Regelung des Dienstrechtes und Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände mit bestimmten normierten Ausnahmen (Arbeitnehmerschutzrecht / Personalvertretungsrecht) zu Gunsten des Bundes.

  6. Amtsverschwiegenheit • Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, • umfassende Landesverteidigung, • auswärtige Beziehungen, • im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, • zur Vorbereitung einer Entscheidung, • im überwiegenden Interesse der Parteien

  7. Erteilung von Auskünften Alle DienstnehmerInnen haben Auskünfte über Angelegenheiten Ihres Wirkungsbereiches zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht ( Amtsverschwiegenheit, Datenschutzgesetz, Ärztegesetz, etc.) Bei Verweigerung der Auskunft ist auf Antrag hierüber ein Bescheid zu erlassen.

  8. Wechselseitige Hilfeleistung Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.

  9. Dienstrecht der Landes-Vertragsbediensteten

  10. Gesetzliche Grundlagenfür Landesvertragsbedienstete Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000L-VBG Salzburger GleichbehandlungsgesetzS.GBG Sbg. LandespersonalvertretungsgesetzL-PVG Bediensteten-SchutzgesetzBSG Salzburger Objektivierungsgesetz (Reisegebührenvorschrift 1955RGV) Unterschied privatrechtliches Dienstverhältnis / öffentlich rechtliches Dienstverhältnis--> Begründung und Inhalt

  11. Beamter/in Vertragsbedienstete/r öffentl. rechtl. DV privatrechtl. DV Sbg. Landes- Landes-Vertrags- Beamtengesetz 1987, bedienstetengesetz LGBl. Nr. 1 2000, LGBl. Nr. 4 Dienstgeber --> immer eine Gebietskörperschaft!! Dienstrecht der Landesbediensteten

  12. Dienstgeber für Landesbedienstete(= Land Salzburg) DienstgeberfunktionDiensthoheit liegt bei Landesregierung ausgeübt durch die Personalabteilung lt. GE für dieHoheitsverwaltungkleine Landesanstalten/ Heime Geschäftsführung lt.Zuweisungsgesetz für dieSALK Dienstbehörde = einzige Instanz 1. Instanz = Dienstbehörde2. Instanz = Landesreg.

  13. Allgemeine Anstellungserfordernisse • Österreichische Staatsbürgerschaft • Staatsangehörigkeit zu einem EWR-Land oder Schweiz; Nachsicht möglich • Lebensalter von 18 bzw. 15 Jahren; Nachsicht möglich • volle Handlungsfähigkeit • persönliche und fachliche Eignung (geistig und körperlich) • Erfüllung der besonderen Bedingungen

  14. Behinderteneinstellungsgesetz Verpflichtung des Dienstgebers, pro 25 MitarbeiterInnen einen Menschen mit Behinderung einzustellen.

  15. Dienstvertrag • Bezeichnung / Name Dienstgeber • persönliche Angaben DienstnehmerIn • Beginn Dienstverhältnis • Dauer Dienstverhältnis • Dienstort • Beschäftigungsart und Einstufung • Beschäftigungsausmaß • gesetzliche Grundlage • Datum und Unterschrift DG /DN • Sondervertrag

  16. Pflichten der Landesbediensteten Allgemeine Pflichten • Die Aufgabenerfüllung hat gesetzmäßig, gewissenhaft, unparteiisch und initiativ zu erfolgen • Durch das Verhalten muss das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Pflichten erhalten bleiben • Die Parteien sind im Rahmen einer korrekten Amtsführung zu unterstützen und zu informieren • Die übertragenen Arbeiten und Verrichtungen sind fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen

  17. Pflichten der Landesbediensteten Allgemeine Pflichten • Den Vorgesetzten und Mitbediensteten ist mit Achtung zu begegnen • Die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten sind zu befolgen • Sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes ist ein der Stellung angemessenes und ehrenhaftes Betragen erforderlich • Das Dienstgeheimnis ist auch nach Ende des Dienstverhältnisses treu zu bewahren • Die Dienststunden sind genau einzuhalten

  18. Pflichten der Landesbediensteten • Nötigenfalls sind auch Überstunden zu leisten • Vorübergehend sind auch andere dienstliche Arbeiten auf Anordnung auszuführen • amtsärztliche Untersuchung • Dienstpflichten gegenüber Dienstvorgesetzten (REMONSTRATION siehe unter Meldepflichten) • Geschenkannahme untersagt • Wochendienstzeit • Dienstpflichten des/der Dienstvorgesetzten

  19. Meldepflichten • Dienstverhinderung und Grund (Krankheit, Urlaub, Kur, etc.) • Adressänderung • Änderung des Familienstandes / Namens • Änderung der Staatsbürgerschaft • Schwangerschaft • Geburt / Adoption eines Kindes • Nebenbeschäftigung • Einberufung zum Bundesheer / Zivildienst

  20. Meldepflichten • Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung • Verlust einer erforderlichen Berechtigung • Verlust von Dienstgegenständen • Bescheid nach dem Behinderten- einstellungsgesetz • Zeugenladung bei Amtsverschwiegenheit REMONSTRATION (Bedenken gegen rechtswidrige Weisung)

  21. Dienstpflichten des/der Vorgesetzten Der/die Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine/ihre MitarbeiterInnen ihre Aufgaben • gesetzmäßig, zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam erfüllen • ihre Dienstpflichten einhalten weiters hat der/die Vorgesetzte • das dienstliche Fortkommen zu fördern • die MitarbeiterInnen gemäß ihren Fähigkeiten zu verwenden

  22. Rechte • Recht auf Dienst- und Ruhebezüge • Recht auf bestimmte Zulagen, Nebengebühren und Funktionsbezeichnungen • Sonderzahlung • Urlaub • Sonderurlaub • Karenzierungen • Mutterschutz • Fortzahlung der Bezüge im Krankenstand • Kündigungsschutz (7 Jahre LD oder Vollendung 50. LJ) • Abfertigung

  23. Dienstweg • Alle Anbringen sind bei dem/der unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. • Ausnahme: • Gefahr im Verzug • billigerweise nicht zumutbar • weitere Ausnahmen lt. Erlass 5/11

  24. Versetzung • von Amts wegen an einen anderen Dienstort • angemessene Übersiedlungsfrist • unter Wahrung der dienstlichen Interessen • Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse • Dienstzuteilung: vorübergehender Einsatz bei einer anderen Dienststelle

  25. Außerdienststellung Für Bedienstete in bestimmten politischen Funktionen für die Zeit der Mandatsausübung Verwendungsbeschränkungen Für Bedienstete die miteinander verheiratet, verwandt oder verschwägert sind, etc.

  26. Befangenheit Bei berechtigten Gründen die eine volle Unbefangenheit in Zweifel ziehen Bedienstete/r hat seine/ihre Vertretung zu veranlassen

  27. Nebenbeschäftigung • für eine/n andere/n DienstgeberIn oder selbständig • üblicherweisegegen Bezahlung • darf nicht • eine Behinderung bei der Aufgabenerfüllung bewirken • die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen • sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist sofort zu melden! http://intranet/formulare/amtsinterne_formulare/personelles-3.htm

  28. Nebentätigkeit • für den Dienstgeber • neben den dienstlichen Aufgaben • weitere Tätigkeiten • Nebentätigkeitsvergütung ist möglich

  29. Entlohnung der Landesvertragsbediensteten Nebengebühren und Sonderzahlungen

  30. Anspruch: • Beginn: Tag des Dienstantrittes • Ende: Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses • Änderung: • Tag des Wirksamwerdens der Maßnahme • Berechnung: • pro Kalendertag (der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Monatsentgeltes)

  31. Auszahlung: 15. jedes Monats Monatsbezug pauschalierte Nebengebühren Sonderzahlungen: März / Juni / September / November

  32. Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Bediensteten Erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes, der Zulagen und pauschalierten Nebengebühren Übergenuss und Verjährung Zu Unrecht empfangene Leistungen sind zu ersetzen (Verjährungsfrist 3 Jahre)

  33. Verwendungs-/Entlohnungsgruppen III - IX A / a = Höherer Dienst (AkademikerInnen) (FH-AbsolventInnen unter best. Voraussetzung) II - VII B / b = Gehobener Dienst (MaturantInnen) I - V C / c = Fachdienst I - IV D / d = Mittlerer Dienst e = Hilfsdienst ErzieherInnen KindergartenpädagogInnen (gemäß Sbg.KiBetreuungsgesetz 2007) VB II p1 - p5 = FacharbeiterInnen und ungelernte ArbeiterInnen Beamte VBI

  34. Vorrückungsstichtag Zeiten, die zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres (bei AkademikerInnen 22. Lebensjahres) und dem Dienstantritt liegen, werden zu 60% als Vordienstzeiten angerechnet und dem Tag der Anstellung vorangesetzt. Dies ergibt den Vorrückungsstichtag

  35. Vorrückungsstichtag 60 %angerechnete Vordienstzeit + = effektive Dienstzeit Dienstalter Dienstalter 18.LJ Eintritt 60% 1.1.1.7.

  36. Vorrückung / Vorrückungstermin • nach 2 Jahren nächsthöhere Entlohnungsstufe • 1. Jänner oder 1. Juli • Zeitraum 1.10. - 31.3. --> Termin 1.1. 1.04. - 30.9. --> Termin 1.7.

  37. Das Dienstalter wird berücksichtigt für: • Einstufung in Entlohnungsstufe • Urlaub nichtaberfür • Bemessung von Ansprüchen bei Dienstverhinderung • Bemessung der Abfertigung „alt“ • Bemessung der Kündigungsfrist effektive Dienstzeit

  38. Zeiten vor dem 18. Lebensjahrim Dienstverhältnis • werden berücksichtigt für: • Bezugsregelung bei Dienstverhinderung • Dienstjubiläum • Abfertigung „ALT“ • Bemessung der Kündigungsfrist

  39. Beförderung • ist ein freier Ermessensakt des Dienstgebers • bei Vertragsbediensteten bedeutet eine Beförderung das Überspringen mehrerer Entlohnungsstufen • bei Beamten versteht man unter Beförderung die Einreihung in die nächst höhere Dienstklasse • mit Leistungsfeststellung „Übernorm“ kann die Beförderung um zwei Jahre früher erfolgen

  40. Beförderung • Voraussetzungen: • Dienst- bzw. Fachprüfung • „NORM“ bzw. „ÜBERNORM“ ( 2 Jahre früher) • Ausnahmen: • Bedienstete mit Sondervertrag • SpitalsärztInnen • LehrerInnen • KindergärtnerInnen

  41. Beförderung in höhere Entlohnungsstufen

  42. Beförderung in höhere Entlohnungsstufen

  43. Beförderung in höhere Entlohnungsstufen nach 4 jähriger b-wertiger Verwendung wie bei Vollmatura

  44. Beförderung in höhere Entlohnungsstufen

  45. Überstellung Ist die Einreihung in eineandere Entlohnungsgruppe Voraussetzungen: freier Dienstposten abgeschlossene Dienstprüfung auf Dauer höherwertige Tätigkeit Zustimmung der Personalabteilung ACHTUNG: „Überstellungsverlust“ von b in a (4 Jahre) Beförderungen werden nicht mitgenommen

  46. Pragmatisierungsersatzregelung für bewertete Dienstposten • sofern bewertete Funktion; DN ist eingewiesen • abgeschlossene Dienstprüfung und Bestätigung einer überdurchschnittlichen Dienstleistung • Bedienstete in betriebsähnlichen Einrichtungen • Bedienstete der Landeskliniken • in der Hoheitsverwaltung  über 40 jährige • keine Pragmatisierung mehr möglich

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