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Wiederholung

Wiederholung. AG StrR I. Fallbearbeitung. Bearbeitervermerk lesen Sachverhalt lesen Aufteilung Tatkomplexe / Personen Gliederung anlegen Sachverhalt in Gliederung einfügen Überprüfen mit Bearbeitervermerk Ausarbeitung. Gutachterstil. Obersatz legt das Prüfprogramm fest

benita
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Presentation Transcript


  1. Wiederholung AG StrR I

  2. Fallbearbeitung • Bearbeitervermerk lesen • Sachverhalt lesen • Aufteilung Tatkomplexe / Personen • Gliederung anlegen • Sachverhalt in Gliederung einfügen • Überprüfen mit Bearbeitervermerk • Ausarbeitung

  3. Gutachterstil • Obersatzlegt das Prüfprogramm fest • Definition / Auslegungwas muss abstrakt erfüllt sein? • Subsumtiontrifft das auf den Sachverhalt zu? • ErgebnisAntwort auf den Obersatz

  4. DeliktsaufbauVorsätzliches Erfolgsdelikt • Tatbestand1. Objektiver Tatbestand2. Subjektiver Tatbestand • Rechtswidrigkeit • Schuld • Strafausschließungsgründe • Strafzumessung

  5. Deliktsaufbau Versuch I. Tatbestand 1. Tatentschluss (= subj. Tatbestand)entspricht die geplante Tat dem objektiven Tatbestand 2. Ansetzen zur Tat (= obj. Tatbestand) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Rücktritt

  6. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Auslegung a) TB Merkmal Subsumtion b) Tb Erfolg c.s.q.n. Alt. Kausalität aa) Kausalität bb) Obj. Zurechnung Allg. Lebensrisiko Gefahrschaffung Risikoverringerung Atyp. Verl. Realisation Dritter Selbstgef. Schutzzweck

  7. 2. Subjektiver Tatbestand • Ist grundsätzlich Deckungsgleich mit dem objektiven Tatbestand, außer bei objektiven Bedingungen der Strafbarkeit und überschießender Innentendenz • Wird bei Versuch zuerst geprüft als Tatentschluss • Fehlt bei Fahrlässigkeit

  8. Tatumstandsirrtum • Täter kennt eine Tatsache nicht, die zum Tatbestand gehört • § 16 StGB: Der Vorsatz entfällt • Prüfung ob Fahrlässigkeit strafbar

  9. Behandlung im Gutachten I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung) Subjektives Element (z.B. Rettungswille) III. Schuld IV. Strafzumessung Tatumstandsirrtum, § 16 Fahrlässigkeit prüfen

  10. Subsumtionsfehler • Bei normativen Tatbestandsmerkmalen • Täter kennt sozialen Sinngehalt • Täter ordnet aber Sachverhalt falsch unter • Fehler ist unbeachtlich was den Vorsatz betrifft • § 17 im Bereich der Schuld prüfen

  11. Behandlung im Gutachten I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung) Subjektives Element (z.B. Rettungswille) III. Schuld IV. Strafzumessung Subsumtionsfehler § 17 StGB Verbotsirrtum § 49 StGB Strafmilderung

  12. Error in Persona • Täter verwechselt sein Angriffsziel • Unbeachtlich (allg. Meinung) • Argument: Generalvorsatz (eine andere Person)Identität ist nicht Teil des Tatbestandes lediglich Motivirrtum

  13. Behandlung im Gutachten I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung) Subjektives Element (z.B. Rettungswille) III. Schuld IV. Strafzumessung Error in persona

  14. Error in Objekto • Täter irrt über sein Angriffsziel • Tatsächliches und gewolltes Angriffsziel sind nicht gleichwertig • Irrtum beachtlich, es fehlt die Kenntnis über die Natur des Angriffsziels(= Tatbestandsmerkmal) • Fahrlässigkeit prüfen (bzgl. getroffenes Z.) • Versuch prüfen (bzgl. beabsichtigtes Z.)

  15. Behandlung im Gutachten I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung) Subjektives Element (z.B. Rettungswille) III. Schuld IV. Strafzumessung Error in objekto Versuch d. beabs. und Fahrlässigkeit d. getr.

  16. Aberratio ictus • Täter verfehlt sein Ziel und trifft ein anderes (keine Verwechslung beim Zielen, sondern danebenschießen) • Str.:Vollendungslösung (Erfolg da, Vorsatz da)Versuchslösung (Vorsatz ist konkretisiert,Erfolg trat nur fahrlässig ein)

  17. Behandlung im Gutachten I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung) Subjektives Element (z.B. Rettungswille) III. Schuld IV. Strafzumessung Aberratio ictus Versuch d. beabs. und Fahrlässigkeit d. getr.

  18. II. Rechtswidrigkeit Grundsätzlich indiziert, es müssen Rechtfertigungsgründe vorliegen. • Notwehr • Rechtfertigender Notstand, BGB u. StGB • Einwilligung tatsächlich / mutmaßlich • § 127 StPO

  19. Prüfschema • (Anwendbarkeit der Norm) • Rechtfertigungslage • RechtfertigungshandlungErforderlichkeit (geeignet, mildestes M.)Verhältnismäßigkeit (Abwägung)(Angemessenheit) • Subjektives Element (str.)  nur Versuch

  20. Fehlen des Rettungswillens • Täter weiß nicht, dass ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist • Tatsächlich liegt ein Rechtfertigungsgrund vor • Str.:(1) subj. Element nicht erforderlich(2) Rechtfertigung nicht gegeben(3) nur nach Versuch bestrafen

  21. Behandlung im Gutachten I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung) Subjektives Element (z.B. Rettungswille) III. Schuld IV. Strafzumessung Fehlen des subj. Elements Versuch prüfen

  22. Erlaubnistatumstandsirrtum • Täter glaubt an eine Rechtfertigung • Tatsächlich liegt keine vor • Wäre es so wie der Täter glaubt, läge eine Rechtfertigung vor (sonst § 17 StGB) • Behandlung sehr strittig • Relevanz beachten! • Eigener Gliederungspunkt

  23. Theorien zum ETUI • Modifizierte Vorsatztheorie (dolus malus fehlt  § 16 StGB direkt) • Neg. TBM  § 16 StGB direkt • Eingeschr. Schuldtheorie  § 16 StGB analog • ReFoVerw. Eingeschr. Schuldtheorienur Rechtsfolge, Tat bleibt vorsätzlich und rechtswidrig • Strenge Schuldtheorie  § 17 StGB

  24. Relevanz • Grundsätzlich immer relevant ist die Unterscheidung nach § 16 oder 17 StGB • Bei § 16 StGB ist direkt oder analog immer egal • Teilnahme ist nur bei Rechtsfolgenverweisung nach § 16 StGB oder bei § 17 StGB möglich!

  25. Behandlung im Gutachten I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung) III. Erlaubnistatumstandsirrtum a) Läge Rechtfertigung vor? b) Behandlung nach § 16 StGB oder § 17 StGB Liegt nicht vor! Wenn nicht: § 17 in IV. Schuld prüfen Fahrlässigkeit prüfen

  26. III. Schuld Ist die Tat dem Beschuldigten persönlich vorwerfbar? • § 19 StGB • § 20 StGB • Entschuldigender Notstand, § 35 StGB • Verbotsirrtum, § 17 StGB • Notwehrexzess, § 33 StGB

  27. Mehrere Tatbeteiligte • (Nebentäter) • Mittäter • Mittelbarer Täter • Gehilfe (VRWT + Hilfeleisten) • Anstifter (VRWT + Hervorrufen Tatentschluss) Prüfung der Tatherrschaft In objektivem TB oder Im Tatentschluss Zurechnung

  28. Prüfungsreihenfolge • Bearbeitervermerk beachten!! • Dickschiffe voraus! • Tatnächster zuerst • Erst Täterschaft, dann Teilnahme • Erst Vorsatz, dann Fahrlässigkeit • Brauche ich Ergebnisse für einen Anderen? • Keine Delikte vergessen!

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