280 likes | 405 Views
Wiederholung. AG StrR I. Fallbearbeitung. Bearbeitervermerk lesen Sachverhalt lesen Aufteilung Tatkomplexe / Personen Gliederung anlegen Sachverhalt in Gliederung einfügen Überprüfen mit Bearbeitervermerk Ausarbeitung. Gutachterstil. Obersatz legt das Prüfprogramm fest
E N D
Wiederholung AG StrR I
Fallbearbeitung • Bearbeitervermerk lesen • Sachverhalt lesen • Aufteilung Tatkomplexe / Personen • Gliederung anlegen • Sachverhalt in Gliederung einfügen • Überprüfen mit Bearbeitervermerk • Ausarbeitung
Gutachterstil • Obersatzlegt das Prüfprogramm fest • Definition / Auslegungwas muss abstrakt erfüllt sein? • Subsumtiontrifft das auf den Sachverhalt zu? • ErgebnisAntwort auf den Obersatz
DeliktsaufbauVorsätzliches Erfolgsdelikt • Tatbestand1. Objektiver Tatbestand2. Subjektiver Tatbestand • Rechtswidrigkeit • Schuld • Strafausschließungsgründe • Strafzumessung
Deliktsaufbau Versuch I. Tatbestand 1. Tatentschluss (= subj. Tatbestand)entspricht die geplante Tat dem objektiven Tatbestand 2. Ansetzen zur Tat (= obj. Tatbestand) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Rücktritt
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Auslegung a) TB Merkmal Subsumtion b) Tb Erfolg c.s.q.n. Alt. Kausalität aa) Kausalität bb) Obj. Zurechnung Allg. Lebensrisiko Gefahrschaffung Risikoverringerung Atyp. Verl. Realisation Dritter Selbstgef. Schutzzweck
2. Subjektiver Tatbestand • Ist grundsätzlich Deckungsgleich mit dem objektiven Tatbestand, außer bei objektiven Bedingungen der Strafbarkeit und überschießender Innentendenz • Wird bei Versuch zuerst geprüft als Tatentschluss • Fehlt bei Fahrlässigkeit
Tatumstandsirrtum • Täter kennt eine Tatsache nicht, die zum Tatbestand gehört • § 16 StGB: Der Vorsatz entfällt • Prüfung ob Fahrlässigkeit strafbar
Behandlung im Gutachten I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung) Subjektives Element (z.B. Rettungswille) III. Schuld IV. Strafzumessung Tatumstandsirrtum, § 16 Fahrlässigkeit prüfen
Subsumtionsfehler • Bei normativen Tatbestandsmerkmalen • Täter kennt sozialen Sinngehalt • Täter ordnet aber Sachverhalt falsch unter • Fehler ist unbeachtlich was den Vorsatz betrifft • § 17 im Bereich der Schuld prüfen
Behandlung im Gutachten I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung) Subjektives Element (z.B. Rettungswille) III. Schuld IV. Strafzumessung Subsumtionsfehler § 17 StGB Verbotsirrtum § 49 StGB Strafmilderung
Error in Persona • Täter verwechselt sein Angriffsziel • Unbeachtlich (allg. Meinung) • Argument: Generalvorsatz (eine andere Person)Identität ist nicht Teil des Tatbestandes lediglich Motivirrtum
Behandlung im Gutachten I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung) Subjektives Element (z.B. Rettungswille) III. Schuld IV. Strafzumessung Error in persona
Error in Objekto • Täter irrt über sein Angriffsziel • Tatsächliches und gewolltes Angriffsziel sind nicht gleichwertig • Irrtum beachtlich, es fehlt die Kenntnis über die Natur des Angriffsziels(= Tatbestandsmerkmal) • Fahrlässigkeit prüfen (bzgl. getroffenes Z.) • Versuch prüfen (bzgl. beabsichtigtes Z.)
Behandlung im Gutachten I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung) Subjektives Element (z.B. Rettungswille) III. Schuld IV. Strafzumessung Error in objekto Versuch d. beabs. und Fahrlässigkeit d. getr.
Aberratio ictus • Täter verfehlt sein Ziel und trifft ein anderes (keine Verwechslung beim Zielen, sondern danebenschießen) • Str.:Vollendungslösung (Erfolg da, Vorsatz da)Versuchslösung (Vorsatz ist konkretisiert,Erfolg trat nur fahrlässig ein)
Behandlung im Gutachten I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung) Subjektives Element (z.B. Rettungswille) III. Schuld IV. Strafzumessung Aberratio ictus Versuch d. beabs. und Fahrlässigkeit d. getr.
II. Rechtswidrigkeit Grundsätzlich indiziert, es müssen Rechtfertigungsgründe vorliegen. • Notwehr • Rechtfertigender Notstand, BGB u. StGB • Einwilligung tatsächlich / mutmaßlich • § 127 StPO
Prüfschema • (Anwendbarkeit der Norm) • Rechtfertigungslage • RechtfertigungshandlungErforderlichkeit (geeignet, mildestes M.)Verhältnismäßigkeit (Abwägung)(Angemessenheit) • Subjektives Element (str.) nur Versuch
Fehlen des Rettungswillens • Täter weiß nicht, dass ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist • Tatsächlich liegt ein Rechtfertigungsgrund vor • Str.:(1) subj. Element nicht erforderlich(2) Rechtfertigung nicht gegeben(3) nur nach Versuch bestrafen
Behandlung im Gutachten I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung) Subjektives Element (z.B. Rettungswille) III. Schuld IV. Strafzumessung Fehlen des subj. Elements Versuch prüfen
Erlaubnistatumstandsirrtum • Täter glaubt an eine Rechtfertigung • Tatsächlich liegt keine vor • Wäre es so wie der Täter glaubt, läge eine Rechtfertigung vor (sonst § 17 StGB) • Behandlung sehr strittig • Relevanz beachten! • Eigener Gliederungspunkt
Theorien zum ETUI • Modifizierte Vorsatztheorie (dolus malus fehlt § 16 StGB direkt) • Neg. TBM § 16 StGB direkt • Eingeschr. Schuldtheorie § 16 StGB analog • ReFoVerw. Eingeschr. Schuldtheorienur Rechtsfolge, Tat bleibt vorsätzlich und rechtswidrig • Strenge Schuldtheorie § 17 StGB
Relevanz • Grundsätzlich immer relevant ist die Unterscheidung nach § 16 oder 17 StGB • Bei § 16 StGB ist direkt oder analog immer egal • Teilnahme ist nur bei Rechtsfolgenverweisung nach § 16 StGB oder bei § 17 StGB möglich!
Behandlung im Gutachten I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung) III. Erlaubnistatumstandsirrtum a) Läge Rechtfertigung vor? b) Behandlung nach § 16 StGB oder § 17 StGB Liegt nicht vor! Wenn nicht: § 17 in IV. Schuld prüfen Fahrlässigkeit prüfen
III. Schuld Ist die Tat dem Beschuldigten persönlich vorwerfbar? • § 19 StGB • § 20 StGB • Entschuldigender Notstand, § 35 StGB • Verbotsirrtum, § 17 StGB • Notwehrexzess, § 33 StGB
Mehrere Tatbeteiligte • (Nebentäter) • Mittäter • Mittelbarer Täter • Gehilfe (VRWT + Hilfeleisten) • Anstifter (VRWT + Hervorrufen Tatentschluss) Prüfung der Tatherrschaft In objektivem TB oder Im Tatentschluss Zurechnung
Prüfungsreihenfolge • Bearbeitervermerk beachten!! • Dickschiffe voraus! • Tatnächster zuerst • Erst Täterschaft, dann Teilnahme • Erst Vorsatz, dann Fahrlässigkeit • Brauche ich Ergebnisse für einen Anderen? • Keine Delikte vergessen!