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Düngeverordnung

Düngeverordnung. Hinweise zur Umsetzung der Neufassung der Düngeverordnung (vom 27.02.2007 BGBL I Nr.7 S. 221 vom 05.03.2007). Begriffsbestimmungen – Auszug aus § 2 DÜV. Landwirtschaftlich genutzte Flächen hierunter fallen: 1. alle landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen

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Düngeverordnung

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  1. Düngeverordnung Hinweise zur Umsetzung der Neufassung der Düngeverordnung (vom 27.02.2007 BGBL I Nr.7 S. 221 vom 05.03.2007)

  2. Begriffsbestimmungen – Auszug aus § 2 DÜV • Landwirtschaftlich genutzte Flächen hierunter fallen: 1.alle landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen (einschließlich Grünland, Obstflächen, Baumschulen) 2.auch aus der Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzen- hilfsmittel zugeführt werden. • Ausgenommen sind nur in geschlossenen oder Boden unabhängigen Kulturverfahren (z.B. Gewächshäuser) genutzte Flächen.

  3. Begriffsbestimmungen – Auszug aus § 2 DÜV Bewirtschaftungseinheit: Bei der Erstellung von (betrieblichen) Nährstoffvergleichen dürfen mehrere Schläge als Bewirtschaftungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie: • vergleichbare Standortverhältnisse aufweisen, • einheitlich bewirtschaftet werden • und mit den gleichen Pflanzenarten (oder Pflanzenarten, die vergleichbare Nährstoffansprüche haben) bestellt sind.

  4. Begriffsbestimmungen – Auszug aus § 2 DÜV Düngejahr: Zeitraum von zwölf Monaten, auf den sich die Bewirtschaftung des überwiegenden Teiles der landwirtschaftlich genutzten Fläche, insbesondere die dazugehörige Düngung, bezieht.

  5. Begriffsdefinitionen - Auslegungen Land Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt • Festmist ist ein Gemisch aus Kot und Harn von Tieren sowie Einstreu, die in der Regel aus Stroh oder Sägespänen besteht. • Geflügelkot sind Exkremente von Geflügel, die technologisch bedingt einen geringen Umfang von Einstreu und Futterresten oder einen Stickstoffgehalt von mehr als 11 kg N/t Frischmasse enthalten. • Dem Festmist sind Geflügelexkremente gleichgestellt, die in den bestimmten Haltungsverfahren der Hähnchen-, Puten-, Enten-, Gänse- und sonstiger Geflügelmast bzw. -zucht anfallen. Diese Exkremente weisen einen technologisch bedingt hohen Anteil Einstreu (>= 7 kg Einstreu pro Tag je 3 t Lebendmassezunahme im Jahr) und einen Stickstoffgehalt von weniger als 11 kg N/t Frischmasse auf.

  6. Begriffsdefinitionen - Auslegungen Land Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt • Jauche ist ein Gemisch aus Harn und ausgeschwemmten feinen Bestandteilen des Kotes oder der Einstreu sowie von Wasser. Jauche kann in geringem Umfang Futterreste sowie Reinigungs- und Niederschlagswasser enthalten. • Gülle sind die festen (Kot) und flüssigen (Harn) Ausscheidungen von Tieren. Gülle kann in geringem Umfang Futterreste sowie Reinigungs- und Niederschlagswasser enthalten. • Festmist, Geflügelkot, Jauche und Gülle sind nach § 1 Nr. 2 des Düngemittelgesetzes Wirtschaftsdünger

  7. Was ist unbedingt durch den Betriebsinhaber zu beachten gemäß § 3 Düngeverordnung: • Abs. 3: Fehlende Bodenuntersuchung für Phosphor und Stickstoff bzw. keine Verwendung von Richtwerten des LVLF bei der N-Bedarfser-mittlung = Verstoß (1%) jährliche Ermittlung • Abs. 5: Ausbringen N-haltiger Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden = Verstoß (3%) Ausnahmen sind nicht mehr möglich • Abs. 6: Eintrag von N-haltigen Stoffen in Oberflächengewässer, wegen nicht ausreichenden Abstand (1m bzw. 3m ) = Verstoß (5%) • Abs. 7: Unzulässiges Aufbringen N-haltiger Stoffe auf stark geneigten Flächen = Verstoß (3%)

  8. Was ist unbedingt durch den Betriebsinhaber zu beachten gemäß § 4 Düngeverordnung: • Abs.1: N- und P – Gehaltsbestimmung vor dem Aufbringen von Düngemitteln fehlt (für Wirtschaftsdünger Gesamt N und NH4-N) = Verstoß (1%) • Abs.3: Überschreitung der max. zulässigen N- Ausbringungsmenge aus Wirtschaftsdüngern von 170 kg N/ha landwirtschaftlich genutzter Fläche des Betriebes und Jahr = Verstoß (bis zu 5%) • Abs.4: Überschreitung der max. zulässigen N- Ausbringungsmenge aus Wirtschaftsdüngern von 230 kg N/ha Intensivgrünlandflächen mit Ausnahmegenehmigung und Jahr = Verstoß (bis zu 5%)

  9. Was ist unbedingt durch den Betriebsinhaber zu beachten gemäß § 4 Düngeverordnung: • Abs.5: Aufbringung innerhalb der Sperrfrist ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot(Ackerland 01.11 bis 31.01 und Grünland 15.11 bis 31.01.) = Verstoß (3%) • Abs.6: Ausbringen von Gülle, Jauche und sonstigen flüssigen organischen sowie org.- mineralischen Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an verfügbaren Stickstoff oder Geflügelkot nach der Ernte der letzten Hauptfrucht, vor dem Winter ohne Strohdüngung bzw. Anbau von Winterungen, Folgekulturen oder Zwischenfrüchten = Verstoß (3%) • Ausbringung von über 40 kg Ammonium- N/ha oder 80 kg Gesamt- N/ha nach Ernte der letzten Hauptfrucht vor Winter = Verstoß (3%)

  10. Was ist unbedingt durch den Betriebsinhaber zu beachten gemäß § 5 Düngeverordnung: • Abs.1: Jährlicher Nährstoffvergleich bis spätestens 31. März erstellt für Stickstoff und Phosphor für das abgelaufene Dünge- jahr fehlt oder unvollständig. = Verstoß (1%) • Abs.6: Vorhandene Ausnahmen gemäß Abs. 1 sind neu zu prüfen: • Alle Betriebe sind grundsätzlich verpflichtet Nährstoffvergleiche zu erstellen außer: 1. weniger 10 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche, 2. höchstens bis zu 1 ha Gemüse, Hopfen oder Erdbeeren anbauen und 3. einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern von nicht mehr als 500 kg Stickstoff je Betrieb aufweisen

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