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Qualifizierungsmaßnahmen Fort- und Weiterbildungen

Qualifizierungsmaßnahmen Fort- und Weiterbildungen. Tarifvertragliche Vereinbarung durch die Sozialpartner = TV-SuE. Beinhaltet für Vollzeitbeschäftigte 19,5 Stunden jährlich für Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung

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Qualifizierungsmaßnahmen Fort- und Weiterbildungen

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Presentation Transcript


  1. QualifizierungsmaßnahmenFort- undWeiterbildungen Ulrike Kutzner im September 2010

  2. Tarifvertragliche Vereinbarung durch die Sozialpartner = TV-SuE • Beinhaltet für Vollzeitbeschäftigte 19,5 Stunden jährlich für Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung • Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Zeit entsprechend des Verhältnisses ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit • Soweit gesetzliche Regelungen bestehen, ist diese Zeit zusätzlich zu gewähren. Ulrike Kutzner im September 2010

  3. Für uns in Baden gilt jedoch • Die Arbeitsrechtsregelung zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildungin der jeweils gültigen FassungAR-FWB Ulrike Kutzner im September 2010

  4. AR-FWB gilt • Für Mitarbeitende, die unter das Recht der Evang. Landeskirche in Baden fallen mit einigen wenigen Ausnahmen • Ausnahmebeispiele: Lehrende an Hochschulen oder Mitarbeitende der Diakonie wenn das Diakonische Werk dies in seiner Satzung bestimmt Ulrike Kutzner im September 2010

  5. Mitarbeitende haben • Das Recht auf Fortbildung • Die Pflicht zur Fortbildung Ulrike Kutzner im September 2010

  6. Anstellungsträgerhaben • Die Mitarbeitenden bei ihrer beruflichen Fortbildung zu fördern zu unterstützen Ulrike Kutzner im September 2010

  7. Fortbildungskategorien • Kategorie I: verpflichtende Fortbildungen • Kategorie II: Fortbildungen, mit überwiegend dienstlichem Bezug • Kategorie III: Fortbildungen, mit dienstlichem Bezug aber überwiegendem Eigeninteresse Ulrike Kutzner im September 2010

  8. Fortbildungen der Kategorie I(verpflichtende Fortbildungen) • Schriftliche Anordnung • Rechtzeitige Anordnung • Berücksichtigung persönlicher Belange von Mitarbeitenden Ulrike Kutzner im September 2010

  9. Fortbildungen der Kategorie I • Dauer der Fortbildung ist Arbeitszeit • Kosten der Fortbildung incl. Reisekosten übernimmt in vollem Umfang der Anstellungsträger Ulrike Kutzner im September 2010

  10. Fortbildungen der Kategorie II • Anspruch bis zu 12 Kalendertage in 2 Jahren • Schriftliche Beantragung • Rechtzeitige Beantragung Ulrike Kutzner im September 2010

  11. Fortbildungen der Kategorie II • Für die Dauer der Fortbildung einschl. der Reisezeiten erfolgt Arbeitsbefreiung • Fortzahlung des Entgelts während der Arbeitsbefreiung • Kostenbeteiligung der Mitarbeitenden bis max. 50%. der Kosten.Näheres kann durch Dienstvereinbarung geregelt werden. Ulrike Kutzner im September 2010

  12. Fortbildungen der Kategorie III • Anspruch bis zu 5 Kalendertage je Kalenderjahr • Schriftliche Beantragung • Rechtzeitige Beantragung Ulrike Kutzner im September 2010

  13. Fortbildungen der Kategorie III • Für die Dauer der Fortbildung einschl. der Reisezeiten erfolgt Arbeitsbefreiung • Fortzahlung des Entgelts während der Arbeitsbefreiung • Kostenbeteiligung durch Mitarbeitende bis zu 100 %. Ulrike Kutzner im September 2010

  14. Zu beachten • Für Maßnahmen der Kategorien II und III wird insgesamt Arbeitsbefreiung bis zu 12 Arbeitstagen innerhalb von 2 Kalenderjahren gewährt. • Höhere Arbeitsbefreiung dieser beiden Kategorien kann durch Dienstvereinbarung geregelt werden Ulrike Kutzner im September 2010

  15. Zuordnung zu den Kategorien • erfolgt durch den Anstellungsträger • kann durch Dienstvereinbarung konkretisiert und verlässlich geregelt werden Ulrike Kutzner im September 2010

  16. Erkrankung während Fortbildungen • Sind nicht auf den Umfang der (Tage) Arbeitsbefreiung anzurechnen • Ärztliche Bescheinigung ist erforderlich Ulrike Kutzner im September 2010

  17. Weiterbildungsmaßnahmen • Bedürfen einer Vereinbarung zwischen Anstellungsträger und Mitarbeitenden • Rückzahlungsregelungen können vereinbart werden Ulrike Kutzner im September 2010

  18. Vertretung am Arbeitsplatz • Für die Dauer der Arbeitsbefreiung bei längeren Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen Ulrike Kutzner im September 2010

  19. Beteiligungsrechte durch MAV • § 39, Buchstabe c • § 43a Buchstabe b • Dienstvereinbarung ist empfehlenswert Ulrike Kutzner im September 2010

  20. Ulrike Kutzner im September 2010

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