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WS 2008/09. Tina Ehrke-Rabel. 2. Krperschaftsteuer. RechtsgrundlagenKrperschaftsteuergesetzVerordnungen des Bundesministers fr Finanzen. WS 2008/09. Tina Ehrke-Rabel. 3. Krperschaftsteuer. Systematische EinordnungGemeinschaftliche BundesabgabeDirekte SteuerVeranlagungsabgabeEinkommenste
E N D
1. Körperschaftsteuer
Univ.-Doz. Mag. Dr. Tina Ehrke-Rabel
Wintersemester 2007/08
2. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 2 Körperschaftsteuer
Rechtsgrundlagen
Körperschaftsteuergesetz
Verordnungen des Bundesministers für Finanzen
3. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 3 Körperschaftsteuer Systematische Einordnung
Gemeinschaftliche Bundesabgabe
Direkte Steuer
Veranlagungsabgabe
„Einkommensteuer“ juristischer Personen
4. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 4 Körperschaftsteuer Steuersubjekt
Unbeschränkte Steuerpflicht
Juristische Personen des privaten Rechts
Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften öffentlichen Rechts
Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Zweckvermögen, etc unter bestimmten Voraussetzungen
5. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 5 Körperschaftsteuer Steuersubjekt - Unbeschränkte Steuerpflicht
Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften öffentlichen Rechts (§ 2 KStG)
Wirtschaftlich selbständige Einrichtungen
Nachhaltige privatwirtschaftliche Tätigkeit
Von wirtschaftlichem Gewicht (Jahresumsatz > € 4.000,-)
Nicht Land- und Forstwirtschaft
Nicht Vermögensverwaltung
Stpfl ist der einzelne BgA
Ausnahme Versorgungsbetriebe
6. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 6 Körperschaftsteuer Steuersubjekt
Beschränkte Steuerpflicht
Körperschaften, die im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung haben
Steuerpflicht erstreckt sich auf die Einkünfte des § 98 EStG
Körperschaften öffentlichen Rechts und an sich steuerbefreite Körperschaften mit Einkünften, von denen ein KESt-Abzug vorzunehmen ist
Vor allem kest-pflichtige Erträge
Ausgenommen sind Beteiligungserträge gem § 10 KStG
7. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 7 Körperschaftsteuer Steuersubjekt
Persönliche Steuerbefreiungen
In § 5 KStG aufgezählt
zB Gemeinnützige Einrichtungen (§ 34 BAO)
8. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 8 Körperschaftsteuer Steuerobjekt (§§ 7 und 8 KStG)
Einkommen iSd EStG
Kapitalgesellschaften haben immer Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermitteln ihren Gewinn nach § 5 EStG (§ 7 Abs 3 KStG).
Andere Körperschaften (zB Vereine) können alle 7 Einkunftsarten haben.
9. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 9 Körperschaftsteuer Steuerobjekt (§§ 7 und 8 KStG)
Einlagen der Gesellschafter und Mitgliedsbeiträge
Werden nicht durch den Betrieb erwirtschaftet
Bei der Einkommensermittlung außer Ansatz (§ 8 Abs 1 KStG)
Ausschüttungen der Gesellschaft an die Gesellschafter
GS Einkommensverwendung, mindern den Gewinn nicht (§ 8 Abs 1 KStG)
10. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 10 Körperschaftsteuer
Gewinnermittlung
§ 5 Abs 1 EStG
iZm §§ 11 und 12 KStG
11. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 11 Körperschaftsteuer Gewinnermittlung
Abzugsfähige und nicht abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
§ 11 KStG sieht bestimmte Betriebsausgaben vor
§ 12 KStG betrifft nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
Ausschüttungsbedingte TW-Abschreibungen v Beteiligungen verboten
Zulässige TW-Abschreibungen von Beteiligungen sind GS auf 7 Jahre zu verteilen
12. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 12 Körperschaftsteuer Verluste der Körperschaft
Wie in der ESt grundsätzlich vortragsfähig und in den Folgejahren als Sonderausgaben abzugsfähig.
Verrechnungsgrenze und Vortragsgrenze von 75 % (wie EStG)
Einschränkung bei Mantelkauf (§ 8 Abs 4 Z 2 KStG)
13. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 13 Körperschaftsteuer Einlagen und Einlagenrückzahlungen
Einlagen ? entgeltliches Rechtsgeschäft
Anschaffung von Gesellschaftsrechten durch Gesellschafter
Sacheinlage: Tausch von eingelegter Sache gegen Gesellschaftsrechte (§ 6 Z 14 lit b EStG)
Einlagenrückzahlungen ? Veräußerungsgeschäft
§ 4 Abs 12 EStG
14. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 14 Körperschaftsteuer Einlagen und Einlagenrückzahlungen
Verdeckte Einlagen
Erhöhen Gewinn der Ges nicht
Beim Gesellschafter nachträgliche AK
Verdecktes Eigenkapital
Fall der verdeckten Einlage
Nutzungseinlage
Gelten nach hA nicht als Einlagen
15. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 15 Körperschaftsteuer Ausschüttungen an die Gesellschafter
Folgen für die Körperschaft
Gewinn der Körperschaft ist köSt-pflichtig mit festem Satz von 25 %
Gewinnausschüttungen mindern Gewinn nicht
Zuführungen zu Rücklagen mindern Gewinn nicht
Trennungsprinzip!
16. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 16 Körperschaftsteuer
Ausschüttungen an die Gesellschafter
Folgen für den Gesellschafter als natürliche Person
Einkünfte aus Kapitalvermögen
KESt iHv 25 % oder halber Steuersatz (§§ 93, 97, 37 EStG)
Gesellschafter ist selbst Kapitalgesellschaft
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
KESt, wenn nicht § 94a EStG
17. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 17 Körperschaftsteuer Leistungsbeziehungen zw Gesellschaft u Gesellschafter
Trennungsprinzip
Leistungsbeziehungen werden anerkannt, wenn fremdüblich!
Nicht fremdüblich
Verdeckte Gewinnausschüttung
Zu behandeln wie offene Gewinnausschüttung
Rückgängigmachung von vGA: Einlage
18. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 18 Körperschaftsteuer Behandlung von Konzernen
Beteiligungsertragsbefreiung (§ 10 Abs 1 KStG)
Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an einer anderen inländischen Kapitalgesellschaft
Laufende Erträge sind von der KöSt befreit!
Veräußerungsgewinne steuerpflichtig
19. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 19 Körperschaftsteuer Behandlung von Konzernen
Internationales Schachtelprivileg (§ 10 Abs 2 u 3 KStG)
Beteiligung einer inländ KapGes an ausländ KapGes
Beteiligung mindestens 10 %
Beteiligung seit mindestens 1 Jahr
Beteiligungserträge steuerfrei
Laufende Erträge
Gewinne, Verluste, sonstige Wertänderungen außer Ansatz
Ausnahme: Option auf Steuerpflicht
20. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 20 Körperschaftsteuer Behandlung von Konzernen
Internationales Schachtelprivileg (§ 10 Abs 4 KStG)
Unter bestimmten Voraussetzungen (Missbrauchsverdacht) Methodenwechsel
? Anrechnungsmethode
21. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 21 Körperschaftsteuer Behandlung von Konzernen
Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften < 10 % (sog „Portfoliobeteiligungen“)
Nach § 10 Abs 2 KStG steuerpflichtig
VwGH:
Bestimmung verstößt gegen Freiheit des Kapitalverkehrs
Daher Anrechnung der ausländischen Quellensteuer
22. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 22 Körperschaftsteuer
Teilwertabschreibungen von Beteiligungen iSv § 10 KStG
?Sonderregelungen in § 12 Abs 3 KStG
23. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 23 Körperschaftsteuer Gruppenbesteuerung (§ 9 KStG)
Finanziell verbundene Körperschaften können eine Unternehmensgruppe bilden
? Gewinne und Verluste sämtlicher Gruppenmitglieder werden dem Gruppenträger zugerechnet
24. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 24 Körperschaftsteuer Gruppenbesteuerung (§ 9 KStG)
Gruppenträger
Unbeschränkt steuerpflichtige KapGes, Genossenschaften, Versicherungsvereine, Kreditinstitute
Zweigniederlassungen beschränkt steuerpflichtiger EU-Kapitalgesellschaften
Gruppenmitglieder
Inländische KapGes oder Genossenschaften
Vglbare ausländ Körperschaften, die ausschließlich mit unbeschr stpfl Gruppenmitgliedern od dem Gruppenträger finanziell verbunden sind.
25. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 25 Körperschaftsteuer Gruppenbesteuerung (§ 9 KStG)
Finanzielle Verbundenheit
Beteiligung iHv mehr als 50 % an Kapital und Stimmrechten
Ausländ Gruppenmitglied
Nur die Verluste sind steuerlich dem GT zuzurechnen
Formale Voraussetzung
Unterfertigung eines Gruppenantrages
Ergebniszurechnung außerbücherlich
Steuerausgleichsvereinbarung
26. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 26 Körperschaftsteuer Beschränkte Steuerpflicht (§ 21 KStG)
Körperschaften ohne Sitz und/oder Geschäftsleitung im Inland
Steuerpflichtig mit Einkünften gem § 98 EStG
Inländische Körperschaften öffentlichen Rechts, von der unbeschr KSt befreite Körperschaften
Steuerpflicht mit Einkünften, bei denen Steuer durch Steuerabzug erhoben wird
§ 10 KStG ist aber anwendbar
27. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 27 Körperschaftsteuer Auflösung und Abwicklung (§ 19 KStG)
Eigener Besteuerungszeitraum vom Schluss d der Auflösung vorangegangen WJ bis zur Beendigung der Abwicklung
Liquidationsgewinn wird durch Vermögensvergleich ermittelt
Auf Gesellschafterebene: betriebl EK od EK gem § 31 EStG
28. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 28 Körperschaftsteuer Tarif (§ 22 KStG)
25 % vom stpfl Einkommen
Unbeschränkt Stpfl müssen MindestKöSt entrichten
Jährlich € 1750,- für GmbH
Jährlich € 3.500,- für AG
Jährlich € 5.452,- für Banken und Vesicherungen
? Anrechnung auf KöSt-Schuld
29. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 29 Privatstiftungen Definition
Zweckvermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit
Stifter stattet die PS mit Geld- od Sachvermögen aus (mind. 70.000 €)
Stiftungsorgane : Stiftungsprüfer, Aufsichtrat, Beirat verwalten und kontrollieren die PS
Zuwendungen an Begünstigte nach Maßgabe des Stifterwillens (siehe Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde)
30. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 30 Privatstiftungen
Kosten der Vermögensausstattung:
Stiftungseingangssteuer iHv 2,5 % (§§ 1 und 2 StiftEG)
BMG richtete sich nach § 19 ErBStG
Grundstücke: 3 x EW
Sonstiges Vermögen: Gemeiner Wert
Gegenstände des BV, die nicht Grundstücke: Teilwert
Bei Grundstücken: + 3,5 % GrESt vom 3-fachen EW
Eintragungsgebühr 1 %
31. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 31 Privatstiftungen Einkünfteermittlung
Unternehmensrechtlicher Jahresabschluss, Lagebericht, Eintragung ins Firmenbuch
Bei Stiftungstransparenz gilt § 7 Abs 3 KStG nicht ? Stiftung hat trotz Eintragung im FB alle 7 Einkunftsarten (§ 13 Abs 1 KStG)
? Gewinnermittlung gem § 5 EStG nur bei EK aus Gewerbebetrieb
32. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 32 Eigennützige Privatstiftungen Steuerfrei sind (§ 5 Z 11 iVm § 13 KStG)
Inländ Ausschüttungserträge: Beteiligungsertragsbefreiung (§ 21 Abs 2 Z 1 iVm § 10 Abs 1 KStG)
Ausländ Ausschüttungserträge: Beteiligungsertragsbefreiung ohne Mindestbeteiligungsgrenze und ohne Behaltefrist (§ 13 Abs 2 KStG) [wenn mit inländ Beteiligungserträgen vergleichbar und wenn keine Steuerentlastung aufGr v DBA]
33. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 33 Eigennützige Privatstiftungen Zwischenbesteuerung mit 12,5 % KöSt
In- und ausländ Kapitalerträge
aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten
Aus Forderungswertpapieren unter bestimmten Voraussetzungen
Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen (§ 31 EStG)
Bei Zuwendung an Begünstigte in späteren VA-Zeiträumen ? Anrechnung der ZwSt auf KESt
34. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 34 Eigennützige Privatstiftungen Zwischenbesteuerung mit 12,5 % KöSt
Unterbleibt, wenn im VA-Zeitraum Zuwendungen getätigt, von denen KESt einbehalten wurde
Übertragung stiller Reserven aus Veräußerung gem § 31 EStG auf neu angeschaffte > 10 %- Beteiligung an KapGes möglich, bzw Bildung eines steuerfreien Betrages für zwölf Monate
35. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 35 Eigennützige Privatstiftungen Besteuerung mit 25 % KöSt
Einkünfte aus LuF-Betrieb
Gewerbliche Einkünfte aus Kommanditbeteiligungen
Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken
Spekulationsgeschäfte
36. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 36 Eigennützige Privatstiftungen
Besteuerung der Zuwendungen an Begünstigte
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs 1 Z 7 EStG)
KESt-Abzug
Endbesteuerung
Option auf Veranlagung mit ½ Durchschnittsteuersatz
Nicht steuerbar sind Substanzauszahlungen an Begünstigte (§ 27 Abs 1 Z 8 EStG)
37. U M S A T Z S T E U E R
Univ.-Doz. Mag. Dr. Tina Ehrke-Rabel
WS 2007 / 08
38. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 38 System der Umsatzsteuer
Rechtsgrundlagen
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
Umsatzsteuergesetz
Verordnungen des Bundesministers für Finanzen (BMF)
39. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 39 System der Umsatzsteuer Funktionsweise
40. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 40 Steuerbarer Umsatz(§ 1 Abs 1 UStG) Umsätze von Lieferungen u sonstigen Leistungen,
die ein Unternehmer
im Inland
gegen Entgelt
im Rahmen seines Unternehmens ausführt
Eigenverbrauch im Inland
Spezieller Eigenverbrauch im Inland
Einfuhr von Waren aus dem Drittland
41. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 41 Der Unternehmer(§ 2 UStG) Unternehmer ist, wer
selbständig
eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt
Selbständigkeit
Frage: In welchem Verhältnis steht die leistende Person zu ihrem Auftraggeber?
Nicht, wenn Verpflichtung, den Weisungen des Unternehmers zu folgen
42. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 42 Der Unternehmer(§ 2 UStG) Gewerbliche od berufliche Tätigkeit
Nachhaltig
Tun, Unterlassen, Dulden
Einnahmenerzielungsabsicht
Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich nicht Voraussetzung
Ausnahme: Liebhaberei
Wenn auf Dauer keine Gewinne zu erwarten sind
Und Tätigkeit auf persönliche Neigung zurückzuführen ist
43. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 43 Der Unternehmer (§ 2 UStG)
Beginn d unternehmerischen Tätigkeit
Mit Aufnahme der auf Einnahmenerzielung ausgerichteten Handlung
Ende d unternehmerischen Tätigkeit
Mit dem letzten unternehmerischen Tätigwerden
44. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 44 Der Unternehmer Weltunternehmer
Unternehmer ist jeder, der die Voraussetzungen des UStG erfüllt
Zivilrechtliche Rechtsfähigkeit egal
Unternehmer ist jeder, der nach außen als Einheit unternehmerisch auftritt
Personengesellschaften, juristische Personen, ARGE, ...
45. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 45 Der Unternehmer Körperschaften öffentlichen Rechts
Bund, Länder, Gemeinden
Sind Unternehmer, wenn sie wie Private tätig werden
Maßstab:
Betriebe gewerblicher Art iSd KStG
Fiktive Betriebe gewerblicher Art iSd § 2 Abs 3 UStG
46. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 46 Der Unternehmer Grundsatz der Unternehmenseinheit
Merksatz:
Ein Unternehmer kann mehrere Betriebe, aber nur ein Unternehmen haben
Unternehmen
alle Betriebe eines Unternehmers im In- und Ausland
47. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 47 Der Unternehmer Grundsatz der Unternehmenseinheit
Konsequenzen
Eine gemeinsame USt-Erklärung
Für die Anwendung von Betragsgrenzen sind alle Tätigkeiten eines Unternehmers zusammenzuzählen
Umsätze zwischen den einzelnen Betrieben eines Unternehmens ? nicht steuerbare Innenumsätze
48. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 48 „gegen Entgelt“ Umsatzsteuerbar nur, wenn „gegen Entgelt“
Leistungsaustausch
Unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung
Geld
Anderer Gegenstand (Tausch)
Sonstige Leistung (tauschähnlicher Umsatz)
49. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 49 Gegenstand der USt Grundtatbestand
Lieferungen
Sonstige Leistungen
Ergänzungstatbestand
Eigenverbrauch
Einfuhr aus dem Drittland
50. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 50 Lieferungen(§ 3 UStG)
Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an einem Gegenstand
Auch Strom und Gas
Zivilrechtliches Eigentum ohne Bedeutung
zB Lieferung unter Eigentumsvorbehalt
51. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 51 Sonstige Leistungen(§ 3a UStG) Sonstige Leistung
Alles, was keine Lieferung ist
Dienstleistungen
Nutzungsüberlassungen (zB Vermietung)
Duldung eines Zustandes (zB Servitut)
Unterlassungen
Übertragung von Rechten (zB Urheberrechte)
Abgrenzungsfrage
Worauf kommt es den Vertragsparteien an?
52. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 52 Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung
Leistungen, die sowohl Elemente der Lieferung als auch der sonstigen Leistung enthalten
? entweder Lieferung od sonstige Leistung
53. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 53 Bemessungsgrundlage(§ 4 UStG) Entgelt
Alles, was der Empfänger der Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung od sonstige Leistung zu erhalten
Was ein anderer als der Empfänger für die Lieferung od sonstige Leistung gewährt
Wesentlich
Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Entgelt und Leistung!
54. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 54 Bemessungsgrundlage(§ 16 UStG) Änderung der Bemessungsgrundlage
Berichtigung ist sowohl beim leistenden als auch beim empfangenden Unternehmer vorzunehmen
In dem Voranmeldungszeitraum, in dem Änderung eingetreten ist
Zeitlich unbefristet
Anwendungsfälle
Mängelrügen, Skonti, Rabatte
Zahlungsunfähige Kunden
55. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 55 Ort der Lieferung(§ 3 Abs 7 und Abs 8 UStG) Lieferung „im Inland ausgeführt“
? steuerbar in Österreich
Grundtatbestand
Wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt d Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (§ 3 Abs 7 UStG)
Ergänzungstatbestand
Wo die Beförderung od Versendung beginnt (§ 3 Abs 8 UStG)
56. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 56 Ort der sonstigen Leistung(§ 3a Abs 6 – 12 UStG) Abhängig von der Art der sonstigen Leistung
Generalnorm (§ 3a Abs 12 UStG)
Der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt
Gilt nur, wenn keine Spezialnorm zur Anwendung kommt
Spezialnormen (§ 3a Abs 6 bis Abs 9 UStG)
Verhältnis der Absätze zueinander:
Reihenfolge bestimmt sich nach der Reihenfolge der Absätze!
57. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 57 Ort der sonstigen Leistung (§ 3a UStG) Abs 6 – Belegenheitsort des Grundstücks
sonstige Leistung iZm einem Grundstück
zB Architekt, Immobilienhändler
Abs 7 – Ort, an dem die Beförderung bewirkt wird
Beförderungsleistungen
Bei grenzüberschreitender Beförderung ? inländischer Teil der Leistung in Österreich ausgeführt
58. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 58 Ort der sonstigen Leistung (§ 3a UStG) Abs 8 - Tätigkeitsort
Der Ort, an dem der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird
Gilt für
Künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der Veranstalter,
Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind,
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände.
59. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 59 Ort der sonstigen Leistung (§ 3a UStG) Abs 10 – Katalogleistungen
zB
Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben;
Die Leistungen, die der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit dienen;
Die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer;
60. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 60 Ort der sonstigen Leistung (§ 3a UStG) Abs 10 – Katalogleistungen
zB
Die rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung;
Die Datenverarbeitung;
Die Gestellung von Personal;
Die Vermittlung der in diesem Absatz bezeichneten Leistungen;
Die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel;
Die Telekommunikationsdienste;
......
61. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 61 Ort der sonstigen Leistung (§ 3a UStG) Abs 9 – Katalogleistungen
Die im Abs. 10 bezeichneten sonstigen Leistungen werden ausgeführt:
Empfänger ist Unternehmer: sonstige Leistung wird dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt
Empfänger ist kein Unternehmer und hat keinen Sitz im Gemeinschaftsgebiet: sonstige Leistung wird an seinem Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet ausgeführt
(.....)
62. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 62 Ort der sonstigen Leistung (§ 3a UStG) Reverse – charge (§ 19 Abs 1 UA 1 UStG)
Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über, wenn
Leistender Unternehmer keinen Sitz oder Wohnsitz in Österreich,
Aber sonstige Leistung in Ö ausgeführt
Leistungsempfänger ist selbst Unternehmer oder juristische Person öffentlichen Rechts
63. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 63 Eigenverbrauch im Inland
Ersatztatbestand
Ziel
Gleichstellung mit dem Letztverbraucher, wenn der Unternehmer seinen privaten Bedarf aus dem Unternehmen deckt
64. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 64 Entnahmeeigenverbrauch§ 3 Abs 2 UStG Der Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt
Entnahme eines Gegenstandes
Durch einen Unternehmer
Aus seinem Unternehmen
Für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen
Für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten oder
Für jede andere unentgeltliche Zuwendung,
ausgenommen Geschenke von geringem Wert und
Warenmuster
Voraussetzung: vorher VStA
65. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 65 Nutzungseigenverbrauch§ 3a Abs 1a UStG Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes
Der zum vollen od teilweisen VStA berechtigt hat,
Für Zwecke, die außerhalb d Unternehmens liegen,
Für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen
AUSNAHME: private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes fällt nicht darunter!
66. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 66 Eigenverbrauch durch sonstige Leistung§ 3a Abs 1a UStG
Unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch den Unternehmer
Für Zwecke, die außerhalb d Unternehmens liegen
Für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten
67. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 67 Spezieller Eigenverbrauch(§ 1 Abs 1 Z 2 UStG) Aufwandseigenverbrauch
Bei ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen, für die davor VStA geltend gemacht wurde
Aufwendungen für bestimmte Auslandsleistungen
Befristet bis 1.1.2006
Bsp.: Auslandsleasing von PKW
Gemeinschaftsrechtswidrig?
68. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 68 EigenverbrauchBemessungsgrundlage (§ 4 Abs 8 UStG) Nutzungseigenverbrauch
Auf die Nutzung entfallende Kosten
Nach hA AfA + Betriebskosten im Ausmaß der privaten Nutzung
Entnahmeeigenverbrauch
Wiederbeschaffungskosten im Zeitpunkt der Entnahme
Eigenverbrauch durch sonstige Leistung
Die auf die sonstige Leistung entfallenden Kosten
69. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 69 Einfuhrumsatzsteuer(§ 1 Abs 2 Z 3 UStG)
Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittland
Unabhängig davon, ob Abnehmer der Lieferung Unternehmer oder Privatperson ist
Bemessungsgrundlage
Zollwert + Eingangsabgaben + Kommissions- und Beförderungskosten + Versicherungskosten bis zum 1. Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet
70. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 70 Steuersätze(§ 10 UStG) Allgemeiner Steuersatz 20 %
ermäßigter Steuersatz 10 %
Preise beinhalten im Zweifelsfall die Umsatzsteuer
MwSt-Anteil bei USt-Satz von 20 %: 16,667 % (Divisor: 6)
MwSt-Anteil bei USt-Satz von 10 %: 9,091 % (Divisor: 11)
71. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 71 Steuerschuldner(§ 19 Abs 1 UStG) Regel
Lieferung u sonstige Leistung ? leistender Unternehmer
Eigenverbrauch ? eigenverbrauchender Unternehmer
Einfuhr ? einführende Person
Ausnahme
Reverse-Charge
72. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 72 Steuerbefreiungen Echte
Umsatz befreit
Vorsteuerabzug bleibt
USt bleibt neutral
§ 6 Abs 1 Z 1 – 6 UStG Unechte
Umsatz befreit
Kein Vorsteuerabzug
§ 6 Abs 1 Z 7 ff UStG
Folge
Gleichstellung mit Letztverbraucher
USt Belastung
Tw Optionsrecht auf Regelbesteuerung
73. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 73 Steuerbefreiungen mit VStA Ausfuhrlieferung
Ins Drittlandsgebiet befördert oder versendet
Abnehmer befördert oder versendet selbst ins Drittland („tax free shopping“)
Ausnahme: Touristenexport < 75 €
Abnehmer ohne Wohnsitz in Österreich
Zw Erwerb und Ausfuhr nicht mehr als 3 Monate
Wert der Lieferung nicht mehr als 75 €
? Keine Steuerbefreiung ? steuerpflichtig in Ö
74. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 74 Steuerbefreiungen ohne VStA Kleinunternehmer (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG)
Voraussetzungen
Jahresumsatz nicht über 30.000 Euro (netto)
Einmaliges Überschreiten von 15 % innerhalb von 5 Jahren zulässig
?Von der USt befreit
?Kein VStA
?Keine Befreiung von den Aufzeichnungspflichten
Ausnahme: Jahresumsatz nicht über 7.500 €
75. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 75 Steuerbefreiungen ohne VStA Kleinunternehmer
Option auf Steuerpflicht (§ 6 Abs 3 UStG)
Bis zur Rechtskraft des USt-Bescheides
Empfehlenswert, wenn überwiegend Umsätze an Unternehmer und wenn hohe Vorsteuern
Verpflichtet für 5 Jahre
Bei Wechsel ? Vorsteuerkorrektur
76. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 76 Steuerbefreiungen ohne VStABeispiele Grundstücksumsätze (§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG)
Erfasst alle Umsätze von Grundstücken iSd GrEStG
Steuerfrei ist auch die fiktive Lieferung
Option auf Steuerpflicht (§ 6 Abs 2 UStG)
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
Ausgenommen Vermietung zu Wohnzwecken (10 % USt)
Vorübergehend unternehmensfremde Nutzung fällt nicht unter die Befreiung!
Option auf Steuerpflicht (§ 6 Abs 2 UStG)
77. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 77 Vorsteuerabzug Kernstück des MwSt-Rechts
Inhalt
Erstattung der Umsatzsteuer auf empfangene Lieferungen und sonstige Leistungen
Zweck
Verwirklichung der Konsumbelastung
78. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 78 Vorsteuerabzug(§ 12 UStG) Betrifft USt, EUSt, reverse-charge-Steuer
Voraussetzungen
Leistungsempfänger ist Unternehmer
Leistung für das Unternehmen ausgeführt
USt von anderem Unternehmer gesondert in Rechnung ausgewiesen
Bezahlung nicht notwendig
Ausnahme Anzahlung
79. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 79 Vorsteuerabzug „für sein Unternehmen ausgeführt“, wenn
Leistungen dienen zu mind 10 % unternehmerischen Zwecken
maßgeblich sind Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistung
Im Ausmaß der nichtunternehmerischen Nutzung
GS Nutzungseigenverbrauch
80. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 80 Vorsteuerabzug „für sein Unternehmen ausgeführt“
Beispiel
Unternehmer X erwirbt einen PC, den er zu 70 % für seinen „Job“ verwendet, zu 30 % wird er von den Söhnen benutzt.
Anschaffungskosten € 1000 + USt
Lösung
PC wird zu mind 10 % unternehmerisch genutzt ? für das Unternehmen ausgeführt ? VStA iHv 200
Private Nutzung ? fiktive sonstige Leistung ?auf die Nutzung entfallende Kosten sind zu versteuern ? 30 % der AfA und der Betriebskosten x 20 %
81. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 81 Vorsteuerabzug „Nicht für das Unternehmen ausgeführt“
Kraft gesetzlicher Fiktion
Entgelte, die überwiegend keine abzugsfähigen Aufwendungen iSd EStG
PKW
Folge
Kein Vorsteuerabzug
daher auch kein Eigenverbrauch
82. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 82 Rechnung (§ 11 UStG) Angaben
Name u Anschrift d leistenden Unternehmers
Name u Anschrift d Abnehmers
Menge, handelsübliche Bezeichnung der Lieferung; Art u Umfang d sonstigen Leistung
Datum, an dem Leistung ausgeführt
Entgelt
USt, die auf das Entgelt entfällt, Steuersatz; bei steuerfreien Umsätzen Hinweis auf die Steuerbefreiung
UID-Nummer, wenn stpfl Umsätze ausgeführt
UID-Nummer des Leistungsempfängers, wenn Rechnungsbetrag > € 10.000,-
Ausstellungsdatum
Laufende Nummer der Rechnung
83. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 83 Rechnung(§ 11 UStG) Kleinbetragsrechnung
Entgelt nicht über 150 Euro
Name, Adresse des leistenden Unternehmers
Menge, handelsübliche Bezeichnung d Lieferung; Art u Umfang d sonstigen Leistung
Datum (d Ausstellung u d Leistungserbringung)
Entgelt brutto
Steuersatz
84. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 84 Rechnung(§ 11 UStG) Gutschriften
Gelten unter bestimmten Voraussetzungen als Rechnung
Steuerschuld auf Grund der Rechnung
Unrichtiger Steuerausweis
Unberechtigter Steuerausweis
Leistung wurde gar nicht ausgeführt oder
Leistender war nicht Unternehmer
Berichtigung möglich!
85. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 85 Vorsteuerabzug(§ 12 Abs 3 UStG)
Ausschluss vom Vorsteuerabzug
Unecht befreite Leistungen
Erfasst sind auch damit in bloß mittelbarem Zusammenhang stehende Leistungen
Die vorübergehend private Nutzung von dem Unternehmen zugeordneten Gebäudeteilen
86. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 86 Vorsteuerabzug(§ 12 Abs 3 UStG)
Nutzung eines Gegenstandes sowohl für steuerfreie als auch für steuerpflichtige Umsätze
Aufteilung der Vorsteuern
Nach der wirtschaftl Zuordnung
Umsatzschlüsselmethode
Beispiel
Bank errichtet Gebäude, 1.000.000 + 20 % USt, Nutzung 60 % für das Bankgeschäft, 40 % steuerpflichtig vermietet
? Bankgeschäft unecht steuerfrei, Vermietung steuerpflichtig ? VStA 40 % von 200.000 ? 80.000
87. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 87 Vorsteuerkorrektur(§ 12 Abs 10 UStG) Voraussetzungen
Änderung des Verwendungszwecks eines Gegenstandes
Innerhalb des Beobachtungszeitraumes
Anlagevermögen: 5 Jahre
Grundstücke (Gebäude): 10 Jahre
Umlaufvermögen: grds. zeitlich unbegrenzt
88. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 88 Vorsteuerkorrektur Folgen
Verwendung zuerst steuerpflichtig, dann steuerfrei
Negative Vorsteuerkorrektur
Für jedes Jahr der Änderung bis zum Ablauf des Beobachtungszeitraumes ist VSt zurückzuzahlen
Verwendung zuerst steuerfrei, dann steuerpflichtig
Positive Vorsteuerkorrektur
Für jedes Jahr der Änderung bis zum Ablauf des Beobachtungszeitraumes wird VSt erstattet
89. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 89 Vorsteuerkorrektur Wie?
Für jedes Jahr der Änderung 1/5 bzw 1/10 der gesamten Vorsteuer
Bagatellgrenze
220 Euro VSt ? keine Korrektur
90. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 90 Vorsteuerkorrektur Beispiel
S hat im Jahr 2002 einen PC erworben, den er für seine steuerfreie Versicherungstätigkeit verwendet hat. AK 2000 + 20 % USt. Im Jahr 2004 ändert er seinen Unternehmensgegenstand und arbeitet (selbständig) als steuerpflichtiger Eventmanager, den PC verwendet er weiter
2002: PC für das Unternehmen ausgeführt, aber Tätigkeit ist steuerfrei ? kein VStA
2004: PC nicht mehr für steuerfreie Tätigkeit, sondern für steuerpflichtige ? Änderung der Verhältnisse innerhalb der 5 Jahresfrist ? positive VSt-Korrektur ? 1/5 von 400 bis zum Jahr 2006
91. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 91 Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug für Reisekosten
Anknüpfung an die Einkommensteuer (ESt)
Vorsteuerabzug nach Durchschnittsätzen
Auf Grund des Gesetzes
Auf Grund von Verordnungen
92. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 92 Entstehen der Steuerschuld Sollbesteuerung (§ 19 Abs 2 UStG)
Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Leistung ausgeführt
Bezahlung der Rechnung ohne Bedeutung
Spätere Rechnungslegung
Steuerschuld entsteht 1 Monat später
93. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 93 Entstehen der Steuerschuld Ist-Besteuerung (§ 17 UStG)
Nach vereinnahmten Entgelten
Gilt für
Freiberufler
Nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte
Nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende
Andere Unternehmer mit Umsätzen von nicht mehr als 1,5 Mio Euro in den letzten 2 Jahren
Anzahlungen
Fiktive Lieferung, fiktive sonstige Leistung
94. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 94 Voranmeldung, Vorauszahlung, Veranlagung
Fälligkeit = Entrichtungszeitpunkt
Spätestens am 15. des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) der Steuerschuldentstehung zweitfolgenden Kalendermonat
USt-Voranmeldung
USt-Vorauszahlung
95. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 95 Voranmeldung, Vorauszahlung, Veranlagung
Vorauszahlungszeitraum
Grundsätzlich der Kalendermonat
Kleinunternehmer, die optiert haben
Vierteljahr
Nach Ablauf des Kalenderjahres
Veranlagung zur USt
96. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 96 Aufzeichnungspflichten Wer?
Jeder Unternehmer (auch befreite)
Was?
Eigene Umsätze
VSt-zulässige Umsätze
Einfuhr
Eigenverbrauch
Fiktive Lieferung, fiktive sonstige Leistung
97. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 97 Aufzeichnungspflichten Wie?
Keine besonderen Formerfordernisse
Verstoß
Finanzordnungswidrigkeit
98. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 98 Binnenmarkt - Überblick Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen
EG-Richtlinien
Wo in Österreich geregelt?
Binnemarktregelung
Anhang zum UStG
Was braucht ein Unternehmer im Binnenmarkt?
Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer
Zusammenfassende Meldungen
Buchnachweis
99. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 99 Binnenmarkt - Überblick Grundsätze
Bestimmungslandprinzip
Ursprungslandprinzip
Im privaten Reiseverkehr
100. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 100 Binnenmarkt - Überblick Lieferungen im Binnenmarkt
Exportsituation
Importsituation
Sonstige Leistungen im Binnenmarkt
Besonderheiten in Bezug auf
Beförderungsleistungen
Vermittlungsleistungen
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen
101. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 101 Gründzüge des Bewertungsrechts Bedeutung
Steuergegenstand besteht nicht in Geld
ZB Naturalbezüge von AN für LSt
ZB Gesellschaftsanteil für ErbSt
ZB Grundstück für ErbSt oder GrESt
102. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 102 Gründzüge des Bewertungsrechts Rechtsgrundlagen
Bewertungsgesetz 1955
Teil I (§§ 2 – 17 BewG)
Teil II (§§ 17 ff BewG)
Spezielle Bewertungsvorschriften in einzelnen Materiengesetzen
zB § 6 EStG
103. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 103 Gründzüge des Bewertungsrechts Bewertungsgegenstand
Vermögensarten
Land- und Forstwirtschaft
Grundvermögen
Betriebsvermögen
Sonstiges Vermögen
Grundbesitz
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Grundvermögen
Die zum gewerblichen Betrieb gehörenden Grundstücke
104. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 104 Gründzüge des Bewertungsrechts Gegenstand der Bewertung
wirtschaftliche Einheit
Bewertungsfähig
Wirtschaftsgüter
Alles, was im wirtschaftl Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbar
Immaterielle WG
Besonderes Entgelt gezahlt
Besondere Verkehrsauffassung
Negative Wirtschaftsgüter
Schulden und Lasten
105. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 105 Gründzüge des Bewertungsrechts Bewertungsgrundsätze
Grundsatz der Einheitlichkeit des Eigentums
Grundsatz der Bewertung im Ganzen
106. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 106 Gründzüge des Bewertungsrechts Bedingungen und Befristungen
Aufschiebende Bedingung: Bewertung erst mit Bedingungseintritt
Auflösenden Bedingung: bis zum Eintritt der Bedingung als unbedingt
Auflösend bedingte Erwerbe und aufschiebend bedingte Lasten
Antrag auf Berichtigung nicht laufend entrichteter Abgaben (Ausnahme § 26 GebG)
Laufend veranlagte Steuern: Bedingung wirkt ex nunc
107. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 107 Gründzüge des Bewertungsrechts Bewertungsmaßstäbe
Ertragswert
Abgezinster Wert der geschätzten künftigen Erträge
Teilwert
Gemeiner Wert
Bewertungsmethode
Gibt an, wie im Einzelfall Bewertungsmaßstab zur Anwendung gebracht wird
Bsp Bewertung von GmbH-Anteilen
108. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 108 Gründzüge des Bewertungsrechts Bewertungsregeln des I. Teiles des BewG
Wertpapiere und Anteile an KapGes (§ 13)
Kapitalforderungen und Schulden (§ 14)
Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen (§§ 15 – 18 BewG)
Einheitsbewertung (§§ 19 ff)
109. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 109 Erbschafts- und Schenkungssteuer Charakterisierung
Personensteuer
Auf den unentgeltlichen Vermögenserwerb
Gegenstand
Erwerbe von Todes wegen
Schenkungen unter Lebenden iSd bürgerlichen Rechts
Freigebige Zuwendungen
Zweckzuwendungen
110. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 110 Erbschafts- und Schenkungssteuer Bemessungsgrundlage
Steuerpflichtiger Erwerb (Nettovermögensanfall)
Schulden und Lasten iZm Erwerb sind abzugsfähig
Bewertung (§ 19 ErbStG)
GS nach Teil I des BewG
Ausnahme: inländ Grundvermögen ? Einheitswert X 3
111. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 111 Erbschafts- und Schenkungssteuer Mittelbare Grundstücks- od Geldschenkung
Gemischte Schenkung
Vermögenserwerbe, die innerhalb der letzten 10 Jahre von derselben Peson erworben wurden, sind zusammenzurechnen
112. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 112 Erbschafts- und Schenkungssteuer Befreiungen (§§ 14, 15, 15a ErbStG)
Tarif (§§ 7, 8 ErbStG)
Zuwendungen von Liegenschaften + GrESt-Ä
Zuwendungen an Privatstiftungen: 5 %
Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen: 2,5 %
113. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 113 Erbschafts- und Schenkungssteuer Entstehen der Steuerschuld
Erwerbe von Todes wegen
GS mit dem Tod d Erblassers
Beim Pflichtteil mit dessen Geltendmachung
Schenkungen mit der Ausführung
Steuerschuldner
Erwerber
Bei Schenkung auch Geschenkgeber
Haftung
Nachlass
Jeder Miterbe in der Höhe des aus dem Nachlass Empfangenen
114. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 114 Erbschafts- und Schenkungssteuer Entrichtung
Anmeldepflicht d Erwerbers
Erwerber ab Kenntnis binnen 3 Monaten
Bei Schenkungen auch Geschenkgeber
Entfällt bei Selbstberechnung durch Parteienvertreter
115. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 115 Erbschafts- und Schenkungssteuer „internationales“ Erbschaftsteuerrecht
Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 6 Abs 1 Z 1 und Abs 2)
Inländereigenschaft des Erblassers zum Todesztpkt oder
Inländereigenschaft d Erwerbers zum Ztpkt des Eintritts der Steuerpflicht
Beschränkte Steuerpflicht (§ 6 Abs 1 Z 2 und Abs 3)
Inländ. Grundbesitz und Betriebsvermögen
Beseitigung von Doppelbesteuerungen
Abzug der ausländ Steuer als Nachlassverbindlichkeit
§ 48 BAO
DBA auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer
116. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 116 Steuerschuldrecht Gesetzliches Schuldverhältnis
Subordinationsverhältnis zwischen Abgabenschuldner und Abgabengläubiger
117. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 117 Steuerschuldrecht Abgabentatbestand
Persönliche Seite
Abgabengläubiger
Abgabenschuldner
Sachliche Seite
Steuergegenstand
Bemessungsgrundlage
Tarif
118. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 118 Steuerschuldrecht Abgabentatbestand
Steuerschuldner
Steuerträger
Entrichtungspflichtiger
119. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 119 Steuerschuldrecht Gesamtschuld (§ 6 BAO)
zB Schenkung: Geschenkgeber u Geschenknehmer
GrESt: Käufer und Verkäufer
Geltendmachung einer Haftung ? Haftungspflichtiger und Abgabenschuldner werden zu Gesamtschuldnern (§ 7 BAO)
120. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 120 Steuerschuldrecht Haftung für fremde Abgabenschulden
Haftung d Vertreters v juristischen Personen (§ 9 BAO)
Vertreter gem § 80 BAO
Insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Pflichtverletzung nicht eingebracht werden können
Haftung von Personengesellschaftern (§ 12 BAO)
Umfang der Haftung nach Zivilrecht
121. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 121 Steuerschuldrecht Haftung für fremde Abgabenschulden
Haftung des Erwerbers eines Unternehmens (§ 14 BAO)
Für betriebsbezogene Abgaben für die Zeit des letzten vor der Übereignung liegenden KJ
Für Steuerabzugsbeträge, die seit dem letzten KJ vor der Übereignung zu entrichten waren
Nur insoweit als Schulden kannte oder kennen musste
Nur in Höhe des Wertes der übernommenen Besitzposten abzüglich übernommener Schulden
122. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 122 Steuerschuldrecht Haftung für fremde Abgabenschulden
Haftung von Erben (§ 15 BAO)
Gesamtrechtsnachfolge (§ 19 BAO)
Entstehen der Abgabenschuld
§ 4 BAO
Bestimmt Beginn der VJ-Frist
Sicherstellungsmaßnahmen können getroffen werden
Selbstbemessungsabgaben: Fälligkeit hängt von Entstehung ab
123. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 123 Steuerschuldrecht Fälligkeit
GS ein Monat nach Bekanntgabe d Bescheides (§ 210 BAO)
Berufung berührt Fälligkeit nicht
Keine aufschiebende Wirkung
Aber Möglichkeit Aussetzung d Einhebung zu beantragen
Stundung, ratenweise Entrichtung
Hinausschieben der Fälligkeit
124. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 124 Steuerschuldrecht Fälligkeit – Säumnis
Säumniszuschlag (§ 217 Abs 1 BAO)
Dreistufig
Verspätungszuschlag (§ 135 BAO)
Wegen verspäteter Einreichung der Abgabenerklärung
125. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 125 Steuerschuldrecht Erlöschen des Steuerschuldverhältnisses
Grundsätzlich durch Entrichtung der Abgabenschuld
Nachsicht gem § 236 BAO
Einhebung wäre im Einzelfall persönlich od sachlich unbillig
Ermessensentscheidung
Auf Antrag
126. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 126 Steuerschuldrecht Erlöschen des Steuerschuldverhältnisses
Löschung gem § 235 BAO
Von Amts wegen
Einbringungsversuche erfolglos oder
Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos und
Mit Erfolg in Zukunft nicht zu rechnen
Widerruf der Nachsicht od Löschung
127. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 127 Steuerschuldrecht Verjährung
Festsetzungs- (Bemessungs-) Verjährung (§§ 207 f BAO)
GS 5 Jahre nach Entstehen des Abgabenanspruches
Hinterzogene Abgaben: 7 Jahre
ErbSt: Frist beginnt erst mit vollständiger Kenntnis durch die AbgBeh zu laufen.
Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 209 BAO)
Durch jede nach außen erkennbare Amtshandlung innerhalb der VJ-Frist um ein Jahr
128. WS 2008/09 Tina Ehrke-Rabel 128 Steuerschuldrecht Verjährung
Einhebungsverjährung (§ 238 BAO)
Fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem Abgabe fällig geworden ist
Keinesfalls früher als Recht zur Festsetzung der Abgabe
Unterbrechung (§ 238 Abs 2 BAO)
Hemmung (§ 238 Abs 3 BAO)