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Flugzeugschlepp

Gesetzliche Grundlagen ZLPV und ZLLV Technische Voraussetzungen ZLLV Praxis Verhalten in besonderen Fällen. Flugzeugschlepp. Schleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten §  21.Abs2

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Flugzeugschlepp

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  1. Gesetzliche Grundlagen ZLPV und ZLLV • Technische Voraussetzungen ZLLV • Praxis • Verhalten in besonderen Fällen Flugzeugschlepp

  2. Schleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten§ 21.Abs2 (2) Wer sich um eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen bewirbt, muss nachweisen, dass er mindestens vier Segelschleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat. • Schleppflugberechtigung Prüfung für Motorflugzeugpiloten§ 21.Abs2 Bei der von einem von der zuständigen Behörde gemäß § 13 Abs. 3 ernannten Prüfer mit gültiger Schleppflugberechtigung abzunehmenden Zusatzprüfung hat der Bewerber einen Schleppflug mit mindestens zwei aufeinander folgenden Vollkreisen hintereinander in gleich bleibender Höhe auszuführen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln. • Gültigkeit der Schleppflugberechtigung §21.Abs 4 (4) Die Schleppflugberechtigung gemäß Abs. 2 und Abs. 3 ist vier Jahre gültig. Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Abs. 2 oder 3 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Schleppflug unter Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung in der jeweiligen Schleppflugart durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Schleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung von Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 nachzuweisen. • (5) Bei den gemäß Abs. 2 und 4 erforderlichen Segelschleppflügen muss das Segelflugzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Segelflieger geführt werden. Gesetzliche Grundlagen ZLPV

  3. §2 Verwendung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät (2) Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung auf Antrag folgende Einsatzarten bescheinigt werden: 1. Flüge zur Frachtbeförderung; 2. Kunstflüge; 3. Grundschulungsflüge; 4. Ambulanz- und/oder Rettungsflüge; 5. Arbeitsflüge; 6. Außenlast-Frachttransporte; 7. Außenlast-Personentransporte; 8. Flüge für sonstige Einsätze (z.B Fallschirmspringerabsetzflüge). • (5) Arbeitsflüge sind Flüge, deren Zweck nicht in der Durchführung des Fluges selbst oder in einer Beförderung besteht. Dazu zählen insbesondere Streu‑ oder Sprühflüge, Schädlingsbekämpfungsflüge, Flüge zum Abwerfen von Sachen, Foto-, Film- und Vermessungsflüge sowie Schleppflüge. Gesetzliche Grundlagen ZLLV

  4. (7) Die Mindesterfordernisse hinsichtlich der technischen und flugbetrieblichen Ausrüstung für die einzelnen Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsarten haben sich nach den international anwendbaren Bauvorschriften und den in der Anlage D festgelegten Erfordernissen zu richten. • Zusatzausrüstung für Segelflug-Schleppflüge Grundausrüstung gemäß LTH44a jedoch zusätzlich: -eine Schleppkupplung -eine Zylinderkopftemperaturanzeige, -ein Rückspiegel, -eine Rückmeldevorrichtung für die Schleppkupplung, sofern keine Sicht zu dieser besteht. Technische Voraussetzungen ZLLV

  5. Praxis

  6. Vorflugkontrolle -Außen- und Innencheck laut Flughandbuch, -Schleppseil auf mind. Länge (40 bis 50m ) sowie auf Beschädigung prüfen, Sollbruchstelle sowie Befestigung des Seiles an den Ringpaaren prüfen, • Vor dem Flug -Wetterentwicklung und Windsituation prüfen ( Luv/Lee ) -Besprechung mit Segelflieger über Schlepphöhen und Ausklinkpunkt sowie ob Wassergefüllte Flügeltanks vorhanden und die mind. Geschwindigkeit abklären. -Prüfen der Sartrollstrecke bzw. Flughanbuchvorschriften beachten! -Während des Rollen zum Schleppstart zusätzlich prüfen ob Segelflieger das Hilfs rad am Segelflugzeugheck entfernt hat! -Funktionsprüfung der Funkverbindung bzw.Frequenz Praxis

  7. Start -Windsackanzeige nochmals prüfen -Langsam anrollen und im Rückspiegel prüfen ob Seil straf bzw. auf das Handzeichen des Helfers schauen ob der Segelflieger startklar ist. -Während des Startvorganges ist im Rückspiegel immer wieder zu prüfen ob der Segelflieger die Querlage haltet! • Im Flug - Im Luv schleppen! -Besiedelte Gebiete wenn möglich meiden (Lärm usw.) -Auf Flugverkehr achten -Die Richtungsänderungen zeitgerecht einleiten und nicht zu eng fliegen -Zylinderkopftemperatur prüfen -Bevor Ausklinkpunkt erreicht nochmals Luftverkehr im Umkreis prüfen -Winkzeichen einleiten mit deutlicher Querruderbewegung, im Rückspiegel prüfen ob Segelflieger geklinkt hat und nach Rechts abgedreht hat, danach hat der Motorflieger nach links abzudrehen und den Sinkflug einzuleiten. Praxis

  8. Sinkflug -Leistungen lt.Flughandbuch einstellen -Luftraumkontrolle -Motortemperaturen achten -Auf Schleppseil während des Sinkfluges achten • Landung -Leistungen lt.Flughandbuch einstellen -Landeanflug höher ansetzen bzw. Steilerer Anflug da Schleppseil tiefer hängt. Praxis

  9. Seilriß beim Start -Motorflieger hat durchzustarten und Piste frei zu machen; oder wenn Platz genug vorhanden ist an den Pistenrand zu rollen • Querlageproblem beim Segelflugzeug -Seil sofort KlinkenLeistungen und Piste verlassen • Startabbruch bei Fehlender Leistung -Seil ausklinken und Start abbrechen oder wenn möglich durchstarten • Starke Überhöhung des Segelflugzeuges -Notausklinke benutzen! • Passagiere -Es sind keine Passagiere mitzunehmen! Verhalten in Besonderen Fällen

  10. Praxis

  11. Praxis

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