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Vorsicht!. Ins Arbeitsrecht spielen zahlreiche weite-re Vorschriften hinein, zB aus den Gebie-ten Datenschutz, Gleichstellung von Mann und Frau, Sozialversicherung, Fa-milien- und Kinderzulagen, öffentliche Ru-he- und Feiertage usw. usw. Rechtsgrundlagen. Sie arbeiten in einem Privatbetrieb?
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Vorsicht! Ins Arbeitsrecht spielen zahlreiche weite-re Vorschriften hinein, zB aus den Gebie-ten Datenschutz, Gleichstellung von Mann und Frau, Sozialversicherung, Fa-milien- und Kinderzulagen, öffentliche Ru-he- und Feiertage usw. usw.
Rechtsgrundlagen • Sie arbeiten in einem Privatbetrieb? • Dann sind für Sie die «Rechtsquellen» Gesetz, Vertrag und Betriebsrecht wichtig • Für das Dienstverhältnis bei einer öf- fentlichrechtlichen Institution jedoch gilt das Personalrecht von Bund, Kan- ton oder Gemeinde
Was steht im OR...? Vereinfacht gesagt: es ordnet die privat- rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeit-geber/-in und Mitarbeiter/-in (zB den Lohn, die Lohnfortzahlung bei Krankheit, die Ferien, die Kündigungsfrist, das Ar-beitszeugnis).
...und im Arbeitsgesetz? Hier geht es um den Arbeitnehmerschutz in den Bereichen Gesundheitsvorsorge, Unfallverhü-tung, Arbeits- und Ruhezeit, Sonderschutz von Jugendlichen und Schwangeren/Müttern. Dieses Gesetz ist nicht auf die öffentlichen Ver-waltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden anwendbar.
...und im Normal- arbeitsvertrag? • das ist kein eigentlicher «Vertrag» • siehe Art. 359 - 360 OR • vom Bund/Kanton erlassene Vorschriften • man kann (schriftlich) davon abweichen • Ausnahme bei zwingenden Regelungen
Hierarchie derRechtsquellen • absolut zwingende Gesetzesnormen gehen allen anderen Rechtsquellen vor (siehe Art. 361 OR!) • bei verschiedenen zwingenden Mindestre- gelungen gilt die für den Arbeitnehmer gün- stigste Regelung • falls keine zwingenden Mindestregelungen existieren, gilt die Vertragsfreiheit • subsidiär gelten die dispositiven (nicht zwingenden) Gesetzesbestimmungen
Merkmale des Arbeitsvertrags • Verpflichtung des AN auf Zeit • Leistung von Arbeit in einem Betrieb • Unterordnungsverhältnis (Weisungen!) • Abhängigkeitsverhältnis • Verpflichtung des AG zur Lohnzahlung
Bewerbung und Vorstellung (1) • vorvertragliches Stadium • Inserate, Bewerbungsschreiben, Vor- stellungsgespräche, Einholen von Referenzen oder grafologischen Gutachten • eingereichte Unterlagen (auch Kopien!) bleiben Eigentum der Bewerberin • Pflicht zu loyalem, korrektem Verhalten
Bewerbung und Vorstellung (2) • auf Fragen, die nichts mit der Stelle oder den zu erfüllenden Aufgaben zu tun haben, muss die Bewerberin nicht antworten • sehr umstritten ist allerdings ein «Notwehr- recht zur Lüge» • Eignungstests müssen objektive, verlässli- che und aussagekräftige Resultate ermög- lichen
Diskriminierungsverbot Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) verbietet jegliche Diskrimi-nierung bei den Arbeitsbedingungen, insbesonde-re bezüglich Anstellung. Eine Person, die nicht an-gestellt wird und eine Diskriminierung geltend macht, kann vom AG eine schriftliche Begründung verlangen. Bei nachgewiesener Diskriminierung aufgrund des Geschlechts hat die nicht angestell-te Person Anspruch auf eine Entschädigung von maximal drei Monatslöhnen (Art. 5 Abs. 4 GlG).
Abschluss und Form des Einzelarbeitsvertrages • Entstehung, sobald AG und AN sich über den wesentlichen Inhalt des AV einig sind • ein mündlicher Vertrag genügt! • in Einzelfällen dann aber Schriftform nötig (zB Art. 321c Abs. 3 OR) • Vertragsfreiheit • Vorbehalt: OR 19, zwingende Regeln
Obliegenheiten des AG bei der Anstellung • beidseitige Unterzeichnung von zwei Exemplaren des Einzelar- beitsvertrages • Aushändigung von Reglementen, AVB usw. • Aushändigung von Betriebsordnung und besonderen Weisungen • Formalitäten der Sozialversicherungen erledigen • evtl. Prüfung der Berechtigung zum Stellenantritt bei der Ausländerbehörde • bei Jugendlichen Altersbescheinigung verlangen • bei Nichtantritt der Stelle durch AN: siehe später!