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Vergabeverfahren geistig-schöpferische Leistungen aus der Sicht der Praxis von Baurat h.c. Dipl.Ing. Dr.mont. Georg-Michael Vavrovsky ÖIAV Landesverband Salzburg 8. November 2002. Begriffsbestimmung. § 20.
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Vergabeverfahren geistig-schöpferische Leistungen aus der Sicht der PraxisvonBaurat h.c. Dipl.Ing. Dr.mont. Georg-Michael VavrovskyÖIAVLandesverband Salzburg8. November 2002
Begriffsbestimmung § 20 17. Geistig-schöpferische Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die nicht zwingend zum gleichen Ergebnis führen, weil ihr wesentlicher Inhalt in der Lösung einer Aufgabenstellung durch Erbringung geistiger Arbeit besteht. Für derartige Leistungen ist ihrer Art nach zwar eine Aufgabenbeschreibung, nicht jedoch eine vorherige eindeutige und vollständige Beschreibung der Leistung möglich.
Vollständige und eindeutige Leistungsbeschreibung 100 % ? Qualität Inhalt / Umfang
Art des Vergabeverfahrens § 25. (5) Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung vergeben werden wenn 3. die zu erbringenden Dienstleistungen, insbesondere geistig-schöpferische Dienstleistungen dergestalt sind, dass vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den Auftrag durch die Wahl des besten Angebotes in Übereinstimmung mit den Vorschriften über ein offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorgeriger Bekanntmachung vergeben zu können.
Erläuterungen zu § 25 (5) In Anlehnung an die Bestimmungen der Vergaberichtlinien wird die bereits bisher geltende Formulierung „Aufträge können .... vergeben werden“ für die Wahl des Verhandlungsverfahrens beibehalten. Klarstellender Weise ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Fall der „geistig-schöpferischen Dienstleistungen“ der Begriff „kann“ als „muss“ zu lesen ist.
§9. (1) Als Oberschwellenbereich im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt 4. bei Dienstleistungsaufträgen durch die in Anhang V genannten Auftraggeber, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 130 000 SZR beträgt; 5. bei allen übrigen Dienstleistungen und bei Dienstleistungskonzessionsverträgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 EUR beträgt. SchwellenwerteOberschwellenbereich
§ 26 (3) Im Unterschwellenbereich können zusätzlich zu den in §25 Abs. 2, 4 und 6 genannten Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn: 1. bei geistig-schöpferischen Dienstleistungen der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 60 000 EUR nicht erreicht. Zusätzliche Bestimmungen über die Wahl des Verfahrens im Unterschwellenbereich
§ 26 (4) Sofern der geschätzte Aufwand ohne Umsatzsteuer 130 000 SZR nicht erreicht, könen Aufträge über geistig-schöpferische Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekannt-machung mit nur einem Unternehmer vergeben werden, soferne im Hinblick auf die Eigenart der Leistung die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes aufgrund der Kosten des Beschaf-fungsvorganges wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Berücksichtigung der Beschaffungskosten
Der Auftraggeber hat für nach dieser Bestimmung vergebene Dienstleistungen im nachhinein einen angemessenen Grad an Transparenz zu gewährleisten.
§ 27 (1) Eine Direktvergabe ist nur zulässig, 1. bei geistig-schöpferischen Dienstleistungen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer30 000 EURnicht erreicht, 2. bei allen übrigen Leistungen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 20 000 EUR nicht erreicht. Direktvergabe
Vom AG festgelegte, nicht diskriminierende, unternehmensbezogene Kriterien, nach welchen die Qualität der Bewerber beurteilt wird und die Auswahl im nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren oder Wettbewerben mit Bekanntmachung erfolgt. Auswahlkriterien
Typische Auswahlkriterien • Referenzen des Bewerbers a % • Berufserfahrung des vom Bewerber b %vorgesehenen Schlüsselpersonals • Kapazität des Bewerbers c % • 100 % Gewichtung
Auftragsbezogene, vom AG festgelegte Kriterien, nach welchen das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird. Zuschlagskriterien
Die Qualitätskriterien der Stufe 1 (Auswahlkriterien) dürfen nur dann als Zuschlagskriterien für die Auswahl des Bieters herangezogen werden, wenn sie nicht nur auf die Qualität des Bewerbers sondern ausdrücklich auch auf die Qualität der konkreten Leistung des jeweiligen Bieters Bezug nehmen. Auswahlkriterien als Teil der Zuschlagskriterien
Qualitätskriterien als Auswahl- und Zuschlagskriterien Stufe 1 - Auswahl Qualitätsangebot, Teil 1 der BewerberPrüfung der Qualität des Bewerbers (die Prüfung erfolgt für alle Bewerber) Stufe 2a - AuswahlQualitätsangebot, Teil 2 des Bieters Prüfung der Qualität des Leistungsangebotes (die Prüfung erfolgt nur für die vorausgewählten Bieter)
Kriterien der Stufe 1 20 % Kriterien der Stufe 2a 40 % Beispiel für die Gewichtung von Zuschlagskriterien Qualitätskriterien gesamt 60 % Preiskriterium (Stufe 2b) 40 %
Stufe 1 + 2a Ermittlung der Punkte aus dem Qualitätskriterium (Q)
Soferne nicht sämtliche Kriterien anhand kompatibler Maßstabs-Systeme abgebildet werden können, ist ein durchgehender Relativvergleich innerhalb der Einzelkriterien durchzuführen. Relativvergleich der Bieter
Im Relativvergleich bekommt der Beste innerhalb eines Kriteriums die Maximalpunkteanzahl, der Schlechteste bekommt in diesem Kriterium keine Punkte. Dazwischen wird je nach Zielerfüllungsgrad bzw. Prüfergebnis linear interpoliert.
Die Punkteanzahl für die Qualitätskriterien werden im Relativvergleich wie folgt ermittelt:
Der Bieter mit der kleinsten gewichteten Rangsumme innerhalb eines bestimmten Teilkriteriums erhält die in diesem Teilkriterium maximal mögliche Punktezahl QII/i,max, der Bieter mit der höchsten gewichteten Rangsumme erhält die Punktezahl Null. Dazwischen wird linear interpoliert.
Ermittlung der Punkteanzahl für das Preiskriterium • mit Berücksichtigung der gesamten Bandbreite der angebotenen Preise
Der erstgereihte Bieter ist der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft mit der höchsten Gesamtpunktezahl Gj, welche auf Basis der bekanntgegebenen Zuschlagskriterien ermittelt wurde.
Ist der Angebotspreis des aufgrund der Zuschlagskriterien erstgereihten Bieters als nicht angemessen zu beurteilen, wird mit dem erstgereihten Bieter auf der Basis seines Angebotes über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt.
Ein Zuschlag erfolgt nur dann, wenn dem zu vereinbarenden Auftragsinhalt ein angemessener Preis gegenübersteht. Andernfalls wird die Verhandlung abgebrochen und der in der vorangegangenen Bieterauswahl nächstgereihte Bieter zur Verhandlung eingeladen.
1. Vorbereitung des Vergabeverfahrens inkl. Erstellung der Unterlagen für den Teilnahmeantrag 2. Erstellung und Prüfung der Teilnahmeanträge (Stufe 1) 3. Erstellung und Prüfung der Angebote (Stufe 2) 4. Verhandlung und Vertragsabschluss Kostenlemente Beschaffungsvorgang Grobelemente
1.1 Bedarfsauslösung 1.2 Abstimmung der Vorgangsweise 1.3 Erarbeitung der Unterlagen 1.4 EU-Vorinformation, -Information und Medien 1.5 Schlussbesprechung und Freigabe der Unterlagen 1.6 Vervielfältigung der Unterlagen 1.7 Anforderung der Unterlagen 1.8 Versand der Unterlagen Stufe 1 1. Vorbereitung des Vergabeverfahrens inkl. Erstellung der Unterlagen für den Teilnahmeantrag
1.3.1 Grundlagen des Vergabeverfahrens 1.3.2 Beschreibung des Projektes 1.3.3 Aufgabenstellung 1.3.4 Eignungskriterien und Ausscheidungsgründe 1.3.5 Gewichtung der Auswahl- und Zuschlagskriterien 1.3.6 Quantifizierung der Auswahl- und Zuschlagskriterien 1.3.7 Teilnahmeantrag (ggf. mit Datenträger) 1.3.8 Rechtliche Vertragsbestimmungen 1.3.9 Aufgabenbeschreibung 1.3.10 Qualitätsangebot 1.3.11 Honorarangebot Erarbeitung der Unterlagen
2.1 Bearbeitung der Unterlagen durch die Bewerber 2.2 Auskünfte in der Bewerbungsphase 2.3 Öffnung der Teinahmeanträge inkl. Protokoll 2.4 Prüfung der Teilnahmeanträge 2.5 Verständigung der Bewerber/ Absagen 2.6 Nachbesprechung mit abgelehnten Bewerbern (auf Auforderung) 2. Erstellung und Prüfung der Teilnahmeanträge (Stufe 1)
2.4.1 Formale Prüfung der Unterlagen 2.4.2 Eignungsprüfung 2.4.3 Prüfung der Auswahlkriterien 2.4.4 Aufklärungsgespräche 2.4.5 Prüfbericht der Stufe 1 Prüfung der Teilnahmeanträge
3.1 Versand der Unterlagen der Stufe 2 3.2 Bearbeitung der Unterlagen durch 5 Bieter 3.3 Auskünfte in der Angebotsphase 3.4 Öffnung der Qualitätsangebote inkl. Protokoll 3.5 Prüfung der Qualitätsangebote 3.6 Hearing 3.7 Öffnung der Preisangebote inkl. Protokoll 3.8 Prüfung der Preisangebote 3.9 Gesamtauswertung und Schlußbericht 3. Erstellung und Prüfung der Angebote (Stufe 2)
3.6.1 Vorbereitung, Einladung 3.6.2 Vorinformation der Kommission, Versand der Unterlagen 3.6.3 Vorbereitung durch die Bieter 3.6.4 Vorbesprechung mit der Kommission 3.6.5 Hearing - Veranstaltung 3.6.6 Prüfbericht zum Qualitätsangebot Hearing
4.1 Verhandlungsgespräch(e) 4.2 Verständigung der Bieter 4.3 Nachbesprechung mit den Bietern 4.4 Erstellung des Vergabeaktes 4.5 Einschaltung Verhandlung und Vertragsabschluss
Nachkalkulation für Vergabeverfahren mit folgenden Randbedingungen: Art der Leistung Planungsleistung Geschätzter Beauftragungswert € 2.000.000 Anzahl d. Bewerber (Stufe 1) 8 Anzahl der Bieter (Stufe 2) 5 Stundensatz € 59,81 Beschaffungskostenohne externe Verfahrensbetreuung
AG Bewerber/Bieter Aktivitäten in EUR Vorbereitung d. Vergabeverfahrens 8.100 200(ink. Erstellung der Unterlagen für den Teilnahmeantrag) Erstellung und Prüfung 5.000 21.100der Teilnahmeanträge (Stufe 1) Erstellung und Prüfung 14.400 15.800der Angebote (Stufe 2) Verhandlung u. Vertragsabschluss 1.400 500 Summe 28.900 37.600 Gesamt 66.500
Nachkalkulation für Vergabeverfahren mit folgenden Randbedingungen: Art der Leistung Planungsleistung Geschätzter Beauftragungswert € 2.000.000 Antahl d. Bewerber (Stufe 1) 8 Anzahl der Bieter (Stufe 2) 5 Stundensatz € 59,81 Beschaffungskostenmit externer Betreuung
AG ZT Bewerber/ Aktivitäten Bieter in EUR • Vorbereitung d. Vergabeverfahrens 3.000 13.800 200(ink. Erstellung der Unterlagen für den Teilnahmeantrag) • Erstellung und Prüfung 1.800 14.200 21.100der Teilnahmeanträge (Stufe 1) • Erstellung und Prüfung 10.300 9.100 15.800der Angebote (Stufe 2) • Verhandlung u. Vertragsabschluss 700 2.100 500 Summe 15.800 37.100 Summe 52.900 37.600 Gesamt 90.500
Berechnungsbeispielgem. HO-VV für einen Auftragswert gem . § 7 (1) 1 von EUR 162.293
§ 26 (2) Im Unterschwellenbereich können Aufträge im Verhandlungsverfahren überdies ohne öffentliche Bekanntmachung vergeben werden, wenn folgende geschätzte Auftragswerte ohne Umsatzsteuer nicht erreicht werden: 2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen20 000 EUR § 27 Eine Direktvergabe ist nur zulässig, 1. wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 5 000 EUR nicht erreicht. Entwurf zum BVergG 2002Stand Dezember 2001 (Basis des Stellungnahmeverfahrens)
§ 26(3) Im Unterschwellenbereich können zusätzlich zu den in § 25 Abs. 2, 4 und 6 genannten Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn: 1. bei geistig-schöpferischen Dienstleistungen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 60 000 EUR nicht erreicht Regierungsvorlage Stand April 2002
§ 27 Eine Direktvergabe ist nur zulässig, 1. bei geistig-schöpferischen Dienstleistungen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 30 000 EUR nicht erreicht 2. bei allen übrigen Leistungen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 20 000 EUR nicht erreicht
§ 26 (4) Sofern der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 80 000 EUR nicht erreicht, können Aufträge über geistig-schöpferische Dienstleistungen (der Kategorie 12 des Anhanges III) in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer vergeben werde, sofern im Hinblick auf die Eigenart der Leistung die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes aufgrund der Kosten des Beschaffungsvorganges wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Vorschlag BKA-VD vom 13.5.02
In § 26 Abs. 3 entfällt die Z1(60 000 EUR) In § 27 Abs. 1 entfällt die Z1(30 000 EUR) Vorschlag BKA-VD vom 13.5.02
§ 26 (4) Sofern der geschätzte Aufwand ohne Umsatzsteuer 80 000 EUR nicht erreicht, können Aufträge über geistig-schöpferische Dienstleistungen in einem Verhandlungs-verfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer vergeben werden, soferne im Hinblick auf die Eigenart der Leistung oder des in Frage kommenden Bieterkreises die Durchführung eines wirtschaft-lichen Wettbewerbes nicht zweckmäßig ist. Vorschlag BKA-VD vom 14.5.02