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Repetitorium Steuerrecht – Umsatzsteuer Wintersemester 2005/06 MMag. Dr. Peter Pichler. Grundsätze der USt. Rechtsgrundlage Österreichisches Umsatzsteuergesetz 6.Mehrwertsteuer-Richtlinie Charakterisierung Objektsteuer Objektbezogene Merkmale (Entgelt) Verbrauchsteuer
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Repetitorium Steuerrecht – Umsatzsteuer Wintersemester 2005/06 MMag. Dr. Peter Pichler
Grundsätze der USt • Rechtsgrundlage • Österreichisches Umsatzsteuergesetz • 6.Mehrwertsteuer-Richtlinie • Charakterisierung • Objektsteuer • Objektbezogene Merkmale (Entgelt) • Verbrauchsteuer • Belastung Letztverbraucher; Steuer auf Einkommensverwendung
Grundsätze der USt • Verkehrssteuer • Gesetzestechnik: Anknüpfung an Umsatz des Unternehmers • Indirekte Steuer • Steuerschuldner ungleich Steuerträger • Netto-Allphasen-Steuer mit Vorsteuerabzug • Erhebung auf jeder Unternehmerstufe • Berechnung immer von Netto-Preis • Vorsteuerabzug (§ 12 UStG) • Kostenneutralität innerhalb Unternehmerkette
Unternehmerkette EUR 200 EUR 400 EUR 200 EUR 400 EUR 600 EUR 2000 +EUR 400 EUR 1000 +EUR 200 EUR 3000 +EUR 600
Überblick UStG • Steuerbarkeit des Umsatzes §§ 1-3a UStG • Bemessungsgrundlage §§ 4-5 UStG • Steuerbefreiung §§ 6-9 UStG • Steuersatz § 10 UStG • Rechnung § 11 UStG • Vorsteuerabzug § 12 UStG • Steuerschuld und Steuererhebung §§ 19-21 UStG • Binnenmarkt: Anhang Art 1-28 UStG
Lieferung oder sonstige Leistung Eigenverbrauch Einfuhrumsatzsteuer Innergemeinschaftlicher Erwerb Steuerbare Umsätze (§ 1 Abs 1 UStG)
Lieferung / Sonstige Leistung • Lieferung oder sonstige Leistung (§ 3, 3a) • die Unternehmer (§ 2) • im Inland (§ 3 Abs 7 bis 9, § 3a Abs 5 ff) • gegen Entgelt (§ 4; § 16) • im Rahmen des Unternehmens (§ 12 Abs 2)
Unternehmer (§ 2 UStG) • Selbstständig (§ 2 Abs 2 UStG) • Keine Weisungsgebundenheit + Unternehmerrisiko • Keine Organschaft (nicht steuerbarer Innenumsatz) • Nachhaltige Tätigkeit • Wiederholte Tätigkeit unter Ausnützung derselben Gelegenheit • Auch einmalige Tätigkeit wenn Wiederholungsabsicht • Verkauf aus Privatvermögen, Hobbytätigkeiten idR nicht • Zum Zweck der Einnahmenerzielung • Gewinnerzielung grdsl nicht erforderlich • § 2 Abs 5 Z 2 Liebhaberei (§ 6 LiebhabereiVO): begründet keine Unternehmereigenschaft
Unternehmen • Unternehmensformen • Keine Unternehmereigenschaft kraft Rechtsform • Beginn des Unternehmens • Vorbereitungshandlungen (auf die Einnahmenerzielung gerichtete Tätigkeit, zB Erwerb Inventar, Wareneinkäufe) • Rahmen des Unternehmens • Hilfs-, Nebengeschäfte • Unternehmenseinheit (§ 2 Abs 1 2.Satz UStG) • Nicht steuerbare Umsätze zwischen mehreren Betrieben
Leistung gegen Entgelt • Leistungsaustausch erforderlich • Maßgeblichkeit des Erfüllungsgeschäfts (tatsächlich erbrachte Leistung wird besteuert) Vertragsabschluss unerheblich • innere Verknüpfung Leistung und Gegenleistung • Kein Leistungsaustausch: zB Erbschaft, Schenkung • echter/unechter Schadenersatz
Leistungen (§§ 3f UStG) • Lieferung (§ 3 UStG) • Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand • sonstige Leistung (§ 3a UStG) • Alle Leistungen die nicht in einer Lieferung bestehen (Dienstleistungen) • Aktives Tun, Dulden, Unterlassen • Einheitlichkeit der Leistung • Werklieferung/Werkleistung (§ 3 Abs 4; § 3a Abs 3) • Keine Aufspaltung in Lieferung/sonstige Leistung • Unselbständige Nebenleistung teilt Schicksal der Hauptleistung (zB Verpackung)
Lieferung (§ 3 UStG) • Inlandsbezug • Leistungsort • Abgrenzung des inländischen Besteuerungsanspruchs • § 3 Abs 7: Ort, wo sich Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. • § 3 Abs 8:Ort, wo Beförderung oder Versendung beginnt
Sonstige Leistungen(§ 3a UStG) • Leistungsort • Grundstücksort (§ 3a Abs 6) • zB Leistungen in Zusammenhang mit Nutzung des Grundstückes (Vermietung, Verpachtung) • Erhaltung (zB Pflege Grünflächen, Gebäudereinigung) • Beförderungsort (§ 3a Abs 7) • Aufteilungsgrundsatz, anteiliges Besteuerungsrecht • Beförderung von Gegenständen steuerbefreit (§ 6 Abs 1 Z 3) • Sonderregelungen für ig Güterbeförderungen (Art 3a Abs 2) • Tätigkeitsort (§ 3a Abs 8) • Künstlerische, wissenschaftliche, etc, Leistungen • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (Reparaturen)
Leistungsort – Katalogleistung I • § 3a Abs 10 • Werbung, Öffentlichkeitsarbeit (Z 2) • Leistungen bestimmter freier Berufe, Beratungsleistungen (Z 3,4) • Überlassung von Informationen (Z 6) • Überlassung von Know-How, Datenbanken • Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (Z 14) • Rundfunk- und Fernsehprogramme, die über Kabel, Antenne oder Satellit verbreitet werden • Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen (Z 15) • Bereitstellung von Websites, Software über Internet • Bereitstellung von Texten, Informationen, Musik, Filmen • Nicht: Lieferungen von Gegenstände, wenn lediglich Auftragsabwicklung auf elektronischem Weg erfolgt; Beratungsleistung per e-mail
Leistungsort – Katalogleistung II • Leistungsort § 3a Abs 9 • Lit a: Empfänger ist Unternehmer Leistungsort, wo Empfänger Unternehmen betreibt • Lit b: Empfänger ist kein Unternehmer und hat keinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet Wohnsitz des Empfängers im Drittland • Empfänger ist kein Unternehmer, hat jedoch Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet Sitzort des Dienstleistenden (§ 3a Abs 12) • Sonderregelung lit c: Wohnsitz des Leistungsempfängers bei auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen • Ort der Nutzung/Auswertung (§ 3a Abs 11) • Generalklausel § 3a Abs 12: Sitz des Dienstleistenden
Eigenverbrauch • Gleichstellung Unternehmer – Letztverbraucher • Vorsteuerabzug des Unternehmers wird neutralisiert • Entnahmeeigenverbrauch (§ 3 Abs 2 UStG) • Gleichstellung mit Lieferung • Entnahme eines Gegenstandes durch Unternehmer • für unternehmensfremde Zwecke • Für Bedarf des Personals (ausgenommen Aufmerksamkeiten) • Jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster • Zumindest teilweises Vorsteuerabzugsrecht für den Gegenstand oder seine Bestandteile
Eigenverbrauch • Verwendungs- /Leistungseigenverbrauch (§ 3a Abs 1a) • Gleichstellung mit sonstiger Leistung: • Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes oder unentgeltliche Erbringung von sonstigen Leistungen für • unternehmensfremde Zwecke • Bedarf des Personals (ausgenommen Aufmerksamkeiten) • Zumindest teilweises Vorsteuerabzugsrecht (Verwendungseigenverbrauch)
Bemessungsgrundlage • Lieferung/sonstige Leistung (§ 4 Abs 1ff) • Vom Empfänger geschuldetes Entgelt • Freiwillige Leistungen, Entgelt von dritter Seite • Eigenverbrauch (§ 4 Abs 8) • Entnahmeeigenverbrauch: Einkaufspreis-/Wiederbeschaffungskosten • Verwendungs-/Leistungseigenverbrauch: Kosten
Bemessungsgrundlage • Einfuhrumsatzsteuer (§ 5) • Zollwert • Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 16) • zB Rückgängigmachung des Umsatzes (Leistung wird nicht ausgeführt) • Entgeltsminderungen (Skonto, Rabatt) • Leistender Unternehmer: Korrektur USt • Leistungsempfänger: Korrektur VStabzug
Steuerbefreiungen (§ 6 UStG) • Echte Steuerbefreiungen (§ 6 Abs 1 Z 1- 6) • kein Verlust des Vorsteuerabzugs • Gänzliche Entlastung des Umsatzes • Unechte Steuerbefreiung (§ 6 Abs 1 Z 7- 28) • Verlust des Vorsteuerabzugs • Umsatzsteuer wird zu Kostenfaktor • Steuerfreistellung nur der Wertschöpfung
Echte Steuerbefreiungen • Ausfuhrlieferung (§ 7 UStG) • Unternehmer versendet oder befördert Gegenstand ins Drittlandsgebiet • Ausländischer Abnehmer versendet oder befördert Drittlandsgebiet (Abholung) • „Touristenexport“ (§ 7 Abs 1 Z 3) • Erwerb für nicht-unternehmerische Zwecke und Ausfuhr der Waren im persönlichen Reisegepäck • Gemeinschaftsfremder Abnehmer • Ausfuhr innerhalb 3 Monaten • Gesamtbetrag der Rechnung 75 Euro
Unechte Steuerbefreiungen • Grundstücksumsätze (§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG) • Vermietung von Grundstücken für Geschäftszwecke (§ 6 Abs 1 Z 16) • Vermietung zu Wohnzwecken steuerpflichtig (10 %) • Kleinunternehmer (§ 6 Abs 1 Z 27) • Wenn jährlicher Umsatz < 22.000 Euro • Wirkung unechte Befreiung • Begünstigung wenn Leistung an Letztverbraucher • Wettbewerbsverzerrungen innerhalb Unternehmerkette durch Kummulationseffekte: Optionsmöglichkeiten für bestimmte Leistungen (§ 6 Abs 2 und 3)
Wirkung unechter Befreiungen A B C A veräußert an B um 100 + 20% USt; B an C: Gewinnaufschlag 100 • Var 1: B ist Kleinunternehmer; C Letztverbraucher: B erwirbt von A um 120 (100 + 20% USt, kein Vorsteuerabzug für B); Weiterveräußerung an C um 220 (120 + 100 Gewinnaufschlag); B muss keine USt abführen: für C idR billiger (regelbesteuerter Unternehmer würde um 240 (100 + 100 + USt iHv 40) verkaufen) • Var 2: B ist Kleinunternehmer, C Unternehmer; C erwirbt um 220 von B (von regelbesteuertem Unternehmer könnte er aber effektiv um 200 (Vorsteuerabzug iHv 40 !) erwerben: daher Möglichkeit zur Option zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen
Steuersätze (§ 10 UStG) • Normalsteuersatz 20% • Ermäßigter Steuersatz 10 % • Lieferung von Nahrungsmitteln, Druckerzeugnissen • Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke (Z 4) • Umsätze von Künstlern (Z 5) • Personenbeförderung (Z 12) • (Jungholz/Mittelberg 16 %)
Rechnung (§ 11 UStG) • Leistender Unternehmer hat Rechnung auszustellen • Voraussetzung für Vorsteuerabzug durch Leistungsempfänger • Formvorschriften • Name und Anschrift Leistender + Abnehmer • Menge, Bezeichnung • Lieferdatum • Entgelt • Steuerbetrag • Ausstellungsdatum, fortlaufende Nummer, UID • Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen (< 150 Euro, § 11 Abs 6)
Rechnung (§ 11 UStG) • Unrichtiger Steuerausweis (§11 Abs 12) • zB irrtümlich zu hohe USt ausgewiesen • Berichtigung ex lege möglich • Unberechtigter Steuerausweis (§ 11 Abs 14) • Verhinderung Missbrauch • Nichtausführung einer Leistung • Rechnung durch Nicht-Unternehmer • EuGH: Berichtigung möglich, soweit Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt
Vorsteuerabzug I • Leistungsempfänger = Unternehmer • Leistung eines anderen Unternehmers, die der Umsatzsteuer unterliegt • Leistung für Unternehmen des Leistungsempfängers • Rechnung, die den Formvorschriften entspricht • Zeitlich: Ausführung der Leistung + Rechnung
Vorsteuerabzug II • Leistung für Unternehmen (12 Abs 2) • Zu mindestens 10% für Unternehmen ausgeführt (§ 12 Abs 2 Z 1) • Verhältnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezug relevant • Voller Vorsteuerabzug; Privatnutzung stellt Eigenverbrauch dar • Ausnahme: Gemischt genutzte Gebäude immer nur anteiliger Vorsteuerabzug (§ 12 Abs 3 Z 4 iVm § 3a Abs 1a Z 2) • Keine überwiegend nicht abzugsfähigen Ausgaben (zB Repräsentationsaufwendungen) • Kein Zusammenhang mit PKW (§ 12 Abs 2 Z 2 lit b)
Vorsteuerabzug III • Ausschluß vom Vorsteuerabzug (§12 Abs 3) • unechte Steuerbefreiung: kein Vorsteuerabzug • echte Steuerbefreiung: Vorsteuerabzug • Vorsteuerberichtigung (§ 12 Abs 10 ff) • Änderung der für VStAbzug relevanten Verhältnisse • zB zunächst Verwendung zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze (zB Vermietung von Gebäude) + VStAbzug in der Folge Ausführung steuerfreier Umsatz (Verkauf) • Korrekturzeitraum • bewegliches Anlagevermögen: 5 Jahre • Grundstücke: 10 Jahre • Umlaufvermögen + sonstige Leistungen: unbeschränkt
Steuerschuldner • Grundsätzlich: Leistender Unternehmer • Ausnahme: Leistungsempfänger bei Reverse Charge-System (§ 19 Abs 1) • sonstige Leistungen, Werklieferungen durch ausländischen Unternehmer • Leistungsempfänger Unternehmer • Übergang der Steuerschuld auf Leistungsempfänger • Leistungsempfänger berechnet Steuerschuld; Leistender stellt Rechnung ohne USt aus • Vorsteuerabzug (§ 12 Abs 1 Z 3) für Leistungsempfänger
Steuerschuld/Fälligkeit • Sollbesteuerung (§ 19 Abs 2 Z 1 lit a) • Vereinbartes Entgelt • Zeitpunkt der Leistung • Entstehung Steuerschuld mit Ablauf Kalendermonat; Ausnahme spätere Rechnungsausstellung • Mindestistbesteuerung (§ 19 Abs 2 Z 1 lit a) • Anzahlungen Vereinnahmung relevant • Istbesteuerung (§19 Abs 2 Z 1 lit b, § 17) • Vereinnahmtes Entgelt: Zeitpunkt der Bezahlung maßgeblich • zB Freie Berufe; nicht buchführungspflichtige Land und Forstwirte bzw Gewerbebetrieb • Option zur Sollbesteuerung (§ 17 Abs 2 UStG) • Fälligkeit (§ 21 Abs 1) • 15. des zweitfolgenden Monats
Grenzüberschreitender Warenverkehr • Ursprungsland- versus Bestimmungslandprinzip • Drittlandwarenverkehr • Bestimmungslandprinzip • Grenzausgleich • Exportierte Waren: Ausfuhrlieferung (§ 7) • Echte Steuerbefreiung • Importierte Waren: EUSt (§ 1 Abs 1 Z 3) • Vorsteuerabzug (§ 12 Abs 1 Z 2 lit a UStG)
Grenzüberschreitender Warenverkehr • Innergemeinschaftlicher Warenverkehr • Grenzausgleich widerspricht Idee des Binnenmarktes • Ziel: Ursprungslandprinzip mit grenzüberschreitendem Vorsteuerabzug • Besteuerung am Unternehmensort • fiskalisch weiterhin Bestimmungslandprinzip • erfordert Clearing - Mechanismus • Angleichung Steuersätze und Steuerregeln • Übergangsregelung (Binnenmarktregelung)
Grenzüberschreitender Warenverkehr • Grundsätze der Binnenmarktregelung • Bestimmungslandprinzip • Innerhalb Gemeinschaft keine Grenzkontrollen für USt- Zwecke • Statt Ausfuhrlieferung ig Lieferung • Statt EuSt ig Erwerb
Handel zwischen Unternehmer • Innergemeinschaftlicher Handel zwischen Unternehmer >> Bestimmungslandprinzip • Ig Erwerb (Art 1) • Erwerber = Unternehmer/Juristische Person • Lieferer = steuerpflichtiger Unternehmer • Gegenstand gelangt von einem MS in anderen MS • Leistungsort Art 3 Abs 8 (Ende der Beförderung/Versendung) • Erwerber schuldet USt, Selbstberechnung • Vorsteuerabzug gem Art 12 BMR
Handel zwischen Unternehmer • Ig Lieferung (Art 7) • Lieferer = steuerpflichtiger Unternehmer • Abnehmer = Unternehmer/Juristische Person • Erwerb beim Abnehmer steuerbar (ig Erwerb vgl UID-Nr des Abnehmers) • Gegenstand gelangt von einem MS in anderen MS • Befreiung der ig Lieferung (Art 6)
Erwerb durch Schwellenerwerber • Schwellenerwerber (Art 1 Abs 4 Z 1) • Unternehmer mit unecht steuerbefreiten Umsätzen (zB Bank, Arzt, Kleinunternehmer) • pauschalierte Landwirte • nicht steuerpflichtige juristische Person • Erwerbschwelle (Art 1 Abs 4 Z 2) • Erwerbe > EUR 11.000,- wie normale Unternehmer • Erwerbe < EUR 11.000,- wie Private • Gesamtbetrag der ig Erwerbe aus EU-Mitgliedstaaten
Erwerb durch Schwellenerwerber • Verzicht auf Erwerbsschwelle durch Erwerber möglich (Art 1 Abs 5) Behandlung wie Unternehmer (ig Erwerb) • Bindet Unternehmer für zwei Jahre • Nichtüberschreitung und kein Verzicht auf Erwerbsschwelle • Keine steuerfreie ig Lieferung für ausländischen Unternehmer; kein ig Erwerb • Ort der Lieferung abhängig von Umfang der Lieferungen in jeweiligem Mitgliedstaat (vgl Versandhandelsregelung - Lieferschwelle)
Erwerb durch Private • Privater innergemeinschaftlicher Reiseverkehr: Ursprungslandprinzip • zB Abholung durch Privaten • Ausnahme: Versandhandel • Versandhandelsregelung (Art 3 Abs 3 ff) • Beförderung/Versendung durch Lieferer (nicht Abholung !) • Verlagerung des Leistungsortes in das Bestimmungsland, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen
Versandhandel • Abnehmer • Private Letztverbraucher • Schwellenerwerber (unter Erwerbsschwelle bzw kein Verzicht) • Lieferschwelle (Art 3 Abs 5) • Gesamtbetrag der Lieferungen in den jeweiligen Mitgliedstaat > 100.000 Euro • Verzicht auf Lieferschwelle durch Lieferer möglich (Art 3 Abs 6 UStG) • Verlagerung des Leistungsortes in Bestimmungsland unabhängig von der Höhe der ausgeführten Umsätze • Liefernder Unternehmer muss USt im Bestimmungsland abführen
Binnenmarktregelung • Verbrauchsteuerpflichtige Waren (Art 1 Abs 6; Art 3 Abs 7) • idR Bestimmungsland • Ausnahme Abholung durch Private • Erwerb neuer Fahrzeuge (Art 1 Abs 7; Art 3 Abs 7; Art 2) • Bestimmungsland: immer ig Erwerb und ig Lieferung • Definition „Neues Fahrzeug“: Art 1 Abs 8 und 9 • Auch Private werden wie Unternehmer behandelt (Art 2) • Private: Fahrzeugeinzelbesteuerung (Art 20 f)
Innergemeinschaftliche Verbringungen • Nicht lieferungsbedingte Warenbewegungen • Verbringen von Gegenständen innerhalb des Unternehmens • Behandelt wie ig Erwerb/Lieferung • Exportseite: Art 3 Abs 1; Art 7 Abs 2 • Importseite: Art 1 Abs 3; Art 12 • Ausnahme vorübergehende Verwendung • zB Verbringung zur Ausfuhr einer sonstigen Leistung • Bei Wegfall der Voraussetzungen: Behandlung als ig Erwerb/Lieferung • Bemessungsgrundlage: Art 4 Abs 2 UStG
Binnenmarktregelung • Ig Güterbeförderung (Art 3a Abs 2) • Abgangsort • Verlagerung durch UID • Leistungen an beweglichen Gegenständen (Art 3a Abs 6) • zB Reparatur von Gegenständen • Verlagerung durch UID