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Unerbetene Nachrichten - SPAM. § 107 Telekommunikationsgesetz – Neue Entwicklungen Mag. Klaus Ackerl Oberste Fernmeldebehörde 29. Juni 2005. § 107 Abs. 1 TKG. Anruf, Telefax zu Werbezwecken, nur mit Einwilligung zulässig Einwilligung jederzeit widerrufbar
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Unerbetene Nachrichten - SPAM § 107 Telekommunikationsgesetz – Neue Entwicklungen Mag. Klaus Ackerl Oberste Fernmeldebehörde 29. Juni 2005
§ 107 Abs. 1 TKG • Anruf, • Telefax • zu Werbezwecken, • nur mit Einwilligung zulässig • Einwilligung jederzeit widerrufbar • kein Einfluss auf Vertragsverhältnis.
§ 107 Abs. 2, 3 TKG • Elektronische Post und SMS an Verbraucher (KSchG) • zu Zwecken der Direktwerbung oder • an mehr als 50 Empfänger • nur mit Einwilligung des Empfängers • außer: Kontaktinfo aus Geschäftsbeziehung, • Werbung für eigene ähnliche Produkte und • jederzeit "unsubscribe" - auch in Nachricht.
§ 107 Abs. 4 TKG • Elektronische Post und SMS an sonstige Empfänger • ohne Einwilligung jederzeit, wenn • "unsubscribe" in Nachricht.
§ 107 Abs. 5 TKG • Zusendung elektronischer Post jedenfalls unzulässig wenn • Identität des Absenders verheimlicht oder verschleiert oder • keine authentische Adresse vorhanden
Strafverfolgung • gem. § 113 TKG – Fernmeldebüros • Strafrahmen gem. § 109 Abs. 3 TKG bis zu 37.000 €
Europarechtliche Grundlage • Rl. 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation • Art. 13 – Unerbetene Nachrichten
Anpassungsbedarf • EU-RL. ermöglicht unterschiedliche Behandlung von natürlichen und juristischen Personen • TKG unterscheidet zwischen Verbraucher (i.S.d. KSchG) und Nicht Verbraucher
Anpassungsbedarf • europarechtswidrige Unterscheidung im TKG ist zu beseitigen (Vertragsverletzungsverfahren) • Derzeitige Unterscheidung streichen, oder • Unterscheidung juristische und natürliche Personen
Stand der Dinge • derzeit Beratungen im Parlament / Verkehrsausschuss (Herbst) • Ergebnis nicht absehbar
DANKE für Ihre Aufmerksamkeit