110 likes | 314 Views
Körperschaftsteuer. Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften. Organschaft (§§ 14 ff. KStG) Tatbestand: inländische Tochter-AG oder Tochter-KGaA (Organgesellschaft) Mutter-Unternehmen (Organträger) mit mindestens BS im Inland Ergebnisabführungsvertrag
E N D
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Organschaft (§§ 14 ff. KStG) Tatbestand: • inländische Tochter-AG oder Tochter-KGaA (Organgesellschaft) • Mutter-Unternehmen (Organträger) mit mindestens BS im Inland • Ergebnisabführungsvertrag • finanzielle Eingliederung Rechtsfolgen: • Zwar Fortbestand der Abschirmwirkung der Organgesellschaft, • aber: Einkommen der Organgesellschaft wird ausschließlich dem Organträger zugerechnet. Ergebnis der Organgesellschaft = 0. • Relevant v.a. im Fall von Verlusten auf einer der beiden Ebenen .
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Besondere Fälle der Gewinnrealisierung und ihres Aufschubs • Liquidation (§ 11 KStG) • Liquidationssteuer auf stille Reserven • anders als § 16 EStG nicht auf eine logische Sekunde bezogen, sondern auf einen max. dreijährigen Liquidationszeitraum • Sitzverlegung (§ 12 KStG i.d.F. des SEStEG) • Wegzugssteuer auf stille Reserven bei Verlegung von Sitz und Geschäftsleitung ins Ausland, • außer bei Aufrechterhaltung einer Betriebstätte im Inland • Wegzugsteuer dafür aber bei späterer Auflösung der inländischen Betriebstätte (§ 12 Abs. 2 KStG) .
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Besondere Fälle der Gewinnrealisierung und ihres Aufschubs (Forts.) • Eintritt in eine subjektive Steuerebefreiung (§ 13 KStG) • Aufstellung einer Schlussbilanz (§ 13 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 KStG) • Folge: Besteuerung der bislang nicht versteuerten Gewinne einschließlich der stillen Reserven • Ausnahme: Keine Besteuerung stiller Reserven auf denjenigen Wirtschaftsgütern, die hinfort der Förderung steuerbegünstigter gemeinnütziger Zwecke dienen (§§ 13 Abs. 4 i.V.m. 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, 51 ff. AO) .
Körperschaftsteuer IV. Steuersatz • seit Systemwechsel durch Unternehmenssteuerreform 2001 nur noch ein einheitlicherSteuersatz von 25 % • keine Differenzierung mehr zwischen „Thesaurierungssteuersatz“(zuletzt 40 %) und „Ausschüttungssteuersatz“ (zuletzt 30 %) • durchgehend proportionale Tarifgestaltung (keine Umverteilung durch Progression; keine subjektiven Vergünstigungen wie Grundfreibetrag oder Splitting) • plus SolZ (5,5 % auf die KSt) .
Einkommensteuer Reformen seit 1.1.2007 im Überblick • wichtigste Rechtsgrundlagen: • StÄndG 2007 v. 9.7.2006 • SEStEG v. 7.12.2006 • JStG 2007 v. 13.12.2006 .
Einkommensteuer Reformen seit 1.1.2007 im Überblick • Bemessungsgrundlage der ESt: • erweiterter Entnahmebegriff für Wegzugsfälle und Verlagerung von Wirtschaftsgütern (§ 4 Abs. 1 Sätze 3 ff.) • Verschärfung der Anforderungen für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) • Verlagerung der Pendlerpauschale (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 und Abs. 5a, § 9 Abs. 2 EStG einerseits, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG andererseits) • Abziehbarkeit erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten (§ 4f EStG) • Abziehbarkeit sonstiger Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG) • Kürzung des Sparerfreibetrags auf 750 € bzw. 1.500 € (§ 20 Abs. 4 EStG) • Kinderfreibeträge/Kindergeld nur noch bis 25 Jahre (+ Bw/Zivildienst)(§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 i.V.m. §§ 31 Satz 1, 62 ff. EStG) .
Einkommensteuer Reformen seit 1.1.2007 im Überblick • ESt-Tarif: • Reichensteuer (§ 32a Abs. 1 Nr. 5 EStG) ab zvE > 250.000 €, außer für gewerbliche Einkünfte (§ 32c EStG) .
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer Reformüberlegungen für 2008 pp. • Grundlage: Referentenentwurf eines UnternehmensteuerreformG 2008 (Stand: 5.2.2007) • Abschaffung von § 3 Nr. 40 EStG für Anteile im Privatvermögen,vorauss. geringere Freistellung für Anteile im Betriebsvermögen • Einführung einer 25%igen Abgeltungsteuer für Kapitalerträge,ergänzt um ein Veranlagungswahlrecht • Gleichordnung von ESt/KSt einerseits und GewSt anderseits; Insbesondere: Wegfall der Abziehbarkeit der GewSt von der Bemessungsgrundlage der ESt bzw. KSt • Absenkung des KSt-Satzes auf 15 % (plus SolZ) • Absenkung der GewSt (Faustformel: auf 15 % bei Hebesatz = 400) .
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer Reformüberlegungen für 2008 pp. Klausurenkurs im Schwerpunktbereich 5 voraussichtlich Mi.-Fr., 21-23. März 2007, vormittags, Heuscheuer. Details siehe Homepage. .