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KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise. KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 1. Frage 1: Unterliegen die an der Uni Göttingen produzierten Daten dem Urheberrechtsgesetz? Wenn ja: Bei wem liegen die jeweiligen Urheber- und Verwertungsrechte?. KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 1.
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KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 1 Frage 1: Unterliegen die an der Uni Göttingen produzierten Daten dem Urheberrechtsgesetz?Wenn ja: Bei wem liegen die jeweiligen Urheber- und Verwertungsrechte?
KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 1 • Wissenschaftliche Primärdaten unterfallen grundsätzlich nicht dem UrhG. • Dies gilt ebenfalls für Tabellen, in denen die Daten zusammengefasst worden sind. • Ausnahmen: • Röntgenbilder (leistungsrechtlicher Schutz gem. § 72 UrhG) • Tabellen, deren Erstellung oder Erhaltung eine wesentliche Investition erfordern
KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 1 Begründung • Es fehlt regelmäßig an persönlich geistiger Schöpfung, die für Klassifizierung der Daten als Werk i.S.d. UrhG erforderlich ist • Gilt auch, sofern die eigtl. Daten mit Metadaten angereichert worden sind • Ein leistungsrechtlicher Schutz gem. § 87b scheitert an fehlender „wesentlicher Investition“ -> Kosten der Datenerhebung sind dabei nicht zu berücksichtigen
KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 1 • Sofern Datentabellen bzw. – sammlungen ausnahmsweise doch wesentliche Investitionen erfordert, ist derjenige Inhaber der Verwertungsrechte, der die Investition getätigt hat • Dies wird regelmäßig die Universität sein • Ausnahme: fremdfinanzierte Forschungsprojekte
KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 2 Frage 2: Wer ist für die LZA der Daten verantwortlich, soweit eine rechtliche Pflicht zur Archivierung besteht .
KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 2 Eine allgemeine Dokumentationspflicht für wissenschaftliche Pimärdaten existiert grundsätzlich nicht. Ausnahme: medizinische Daten, die am Universitäts-klinikum erhoben werden.
KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 2 • Verantwortlich für die Dokumentation sind der Vorstand der Universitätsklinik sowie die Strahlenschutzbeauftragten. • Speziell für die Dokumentation von Daten, die im Rahmen einer medizinischen Behandlung erhoben werden, ist außerdem der behandelnde Arzt für die Dokumentation verantwortlich.
KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 3/4 Frage 3/4: Wie kann das Kopieren/Verändern der Materialien juristisch sicher gestaltet werden? Ist es ausreichend, wenn die Datenproduzenten einer für die Archivierung notwendigen technischen Änderung der Daten im Vorfeld zustimmen? Wie müsste eine solche Zustimmung aussehen, damit der LZA-Betreiber juristisch abgesichert ist? Welche Änderungen müssten in der Gesetzgebung vorgenommen werden?
KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 3/4 Sofern wissenschaftliche Primärdaten ausnahmsweise doch einem urheber- oder leistungsrechtlichen Schutz unterliegen, muss die Universität bzw. der Langzeitarchvierungsverbund sich vom Inhaber die jeweiligen Nutzungsrechte in Form einer Lizenz als einfache Nutzungsrechte einholen.
KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 3/4 Betroffene Nutzungsrechte: • Vervielfältigungsrecht , § 16 UrhG • Unter Umständen Bearbeitungsrecht, § 23 UrhG (vor allem im Rahmen der Migration relevant) • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG
KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 3/4 Mögliche Rechtfertigung • Urheberrechtliche Schranken der §§ 44 ff. UrhG werden in der Regel nicht einschlägig sein • Öfftl.-rechtl. Pflicht zur Einräumung für Rechteinhaber existiert nicht
KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 3/4 Möglichkeiten der Rechteeinholung • Pflicht für angestellte Urheber zur Einräumung der Nutzungsrechte aufgrund des Arbeitsverhältnisses • In den vorliegend relevanten Fällen gilt dies aufgrund der Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 Abs. 3 GG jedoch grundsätzlich nicht.
KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 3/4 • Einräumung der Nutzungsrechte hängt in den einschlägigen Fällen vom Einverständnis des jeweiligen Rechteinhabers ab • In künftigen Arbeitsverträgen sollte eine entsprechende Klausel aufgenommen werden (Formulierungsvorschlag findet sich im Volltext des Gutachtens)
KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 5/6 Frage 5/6 Wie kann eine rechtsgültige Authentizität und Integrität eines Dokuments sichergestellt werden? Müssen Forschungsdaten in einem elektronischen Langzeitarchiv mit einer elektronische Signatur versehen werden? Stellen medizinische Daten hierbei abweichende bzw. besondere Anforderungen?
KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 5/6 • Die Universität bzw. der Langzeitarchivierungsverbund ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Integrität und Authentizität der archivierten Daten zu gewährleisten. • Aus haftungsrechtlichen Gründen und um das Vertrauen fremder Forschungsstellen in die Authentizität und Integrität der Daten sicherzustellen, ist eine derartige Gewährleistung jedoch anzuraten
KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 5/6 Ausnahme: Im Rahmen von medizinischen Daten folgt jedoch eine Pflicht zur elektronischen Signierung aus Anlage 9 Nr. 5 BDSG
KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 5/6 • Die Gewährleistung der Integrität und Authentizität kann durch eine qualifizierte elektronische Signatur erreicht werden, die den Dateien angehängt wird • Problem: Signatur muss regelmäßig erneuert werden -> sehr zeitaufwendig, so dass die Aktualisierung automatisiert werden müsste
KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 7 Frage 7: Wer ist haftbar, wenn beim Ingest, Preservation Planning, Data Management, Archival Storage, Administration, Access der digitalen Daten Fehler auftreten bzw. Fehler durch äußere Einflüsse entstehen?
KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 7 Differenzierung Datenverlust durch Datenverlust im Rahmen von LZA-Verbund selbst Archivierungsmaßnahmen durch Fremdfirma
KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 7 • Archivierung durch den LZA-Verbund selbst: Haftung des LZA für entstandenen Schaden. Etwas anderes kann gelten, wenn der Datenverlust auf einer defekten Hardware beruht. • Archivierung durch Fremdfirma: Fremdfirma haftet gegenüber dem LZA-Verbund aufgrund vertraglicher Pflichtverletzung
KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 7 • Rückgriff des Langzeitarchivierungsverbundes auf seine Arbeitnehmer, sofern er selbst haftet: • Nur bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers • Bei einfacher Fahrlässigkeit anteilige Haftung von LZA-Verbund und Arbeitnehmer • Bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers hat der LZA-Verbund den Schaden komplett selbst zu tragen.
KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 8 Frage 8: Wie kann durch den Langzeitarchivierungsverbund sichergestellt werden, dass durch Fremdforscher abgerufene Forschungsdaten nicht an Dritte weitergegeben werden? Welche Inhalte muss eine Nutzungsvereinbarung hierzu umfassen? Wie ist das im speziellen bei personenbezogenen medizinischen Daten?
KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 8 Zur Vermeidung der Weitergabe der Daten durch Fremdforscher empfiehlt sich neben technischen Maßnahmen, wie beispielsweise einem elektronischen Kopierschutz, der Abschluss eines Lizenzvertrags. In diesem Lizenzvertrag kann vereinbart werden, dass der Fremdforscher die Daten lediglich zu eigenen Forschungszwecken nutzen und sie nicht an andere Personen weitergeben darf, die nicht an seinem Forschungsprojekt beteiligt sind.
KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 8 Zur besseren Durchsetzung dieses Weitergabeverbotes sollte im Lizenzvertrag eine Vertragsstrafe für den Fall eines Verstoßes vorgesehen werden. Hinsichtlich medizinischer personenbezogener Daten ergeben sich in Bezug auf den Inhalt der Nutzungsvereinbarung keine Besonderheiten.
KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 8 • Urheberrechtlicher Schutz nicht ausreichend, da ein Großteil der Daten nicht dem UrhG unterfallen (vgl. bereits Frage 1). • Bei Vereinbarung einer Vertragsstrafe muss Klausel optisch kenntlich gemacht werden, damit keine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB vorliegt. • Vertragsstrafe muss eindeutig formuliert sein und darf im Vergleich zur Pflichtverlvetzung nicht unverhältnismäßig sein. • Andernfalls hält die Klausel einer AGB-Prüfung nicht stand.