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§ 5 Unmöglichkeit. I. Die Rechtsfolgenandrohungen des § 275 BGB 1. Der „Ausschluss“ der Leistungspflicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB Bei anfänglicher Unmöglichkeit ist der Anspruch von Anfang an ausgeschlossen; der Anspruch entsteht nicht.
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I. Die Rechtsfolgenandrohungen des § 275 BGB • 1. Der „Ausschluss“ der Leistungspflicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB • Bei anfänglicher Unmöglichkeit ist der Anspruch von Anfang an ausgeschlossen; der Anspruch entsteht nicht. • Bei nachträglicher Unmöglichkeit ist der Anspruch zunächst entstanden; der Anspruch fällt fort.
Relevanz der Unterscheidung zwischen anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit • Zum Fortfall der Leistungspflicht kann es nur kommen, wenn kein Fall der anfänglichen Unmöglichkeit vorliegt. • Unterschiedliche Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzansprüche statt der Leistung • Ist der Anspruch auf die Leistung nicht entstanden, gilt § 311a Abs. 2 BGB • Ist ein entstandener Anspruch fortgefallen, gilt § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB
2. Das Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 275 Abs. 2 und 3 BGB • Fälle, in denen die Leistung zwar theoretisch möglich ist, dem Schuldner aber nicht zugemutet werden kann. • Schuldner kann entscheiden, ob er trotzdem leistet oder von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht.
II. Die Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 Abs. 1 BGB) • Prüfungsaufbau: • Exakte Bestimmung der geschuldeten Leistung. • Kann genau diese Leistung nicht mehr erbracht werden?
1. Die geschuldete Leistung • a) Die genaue Bestimmung des Leistungsgegenstandes • Individualisierung des Leistungsgegenstandes (z.B. der Kaufsache) bereits im Kaufvertrag (Stückschuld) • Beschreibung der Kaufsache anhand von Stückzahl und Artmerkmalen (Gattungsschuld) • Test: Bei der Stückschuld lässt sich schon bei Abschluss des Vertrags der Finger auf die geschuldete Sache legen.
Zentrales Problem: Ursprünglicher Inhalt der Leistungspflicht bei Gattungsschulden und Beschränkung der Leistungspflicht auf bestimmte Stücke („Konkretisierung“) • Ursprünglicher Leistungsinhalt bei Gattungsschulden • Unterscheidung zwischen Gattungsschulden und beschränkten Gattungsschulden, Vorratsschulden. • Konkretisierung von Gattungsschulden, § 243 Abs. 2 BGB
Konkretisierung/Konzentration von Gattungsschulden, § 243 Abs. 2 BGB • Konkretisierung bewirkt, dass sich die Leistungspflicht des Schuldners auf individuell bestimmte Sachen beschränkt. Fortan gelten die Regeln über die Stückschuld. • Der Untergang der individuell bestimmten Sache führt zur Unmöglichkeit. Daher wird die Konkretisierung in der Regel im Rahmen des § 275 BGB geprüft, etwa hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs aus § 280 Abs. 1, 3 oder bei der Prüfung des Anspruchs auf das Entgelt im Rahmen des § 326 Abs. 1 BGB.
Die Voraussetzungen der Konkretisierung • § 243 Abs. 2 BGB • a) Mindestanforderungen • Aussonderung einer den vertraglich festgelegten Gattungsmerkmalen genügenden Ware mittlerer Art und Güte und Bereitstellung für den Gläubiger. • b) Zusätzliche Erfordernisse • Abstufung der zusätzlich geforderten Handlungen nach dem Leistungsort des Schuldners. Wo hat der Schuldner die abschließenden Leistungshandlungen vorzunehmen • Unterscheidung zwischen Hol-, Bring- und Schickschuld.
aa) Holschuld • Gesetzlicher Regelfall, § 269 Abs. 1 BGB • Gläubiger muss sich die Leistung (Sache) beim Schuldner abholen. • Leistungs- und Erfolgsort liegen beim Schuldner • Zusätzliche Erfordernisse, damit der Schuldner in den Genuss der Vergünstigungen des § 243 Abs. 2 BGB kommt: • Informationsakt: • Angebot • Aufforderung zur Abholung
bb) Schickschuld • Schuldner trifft die Pflicht, die vertragsgemäße Ware auf den Weg zum Gläubiger zu bringen. • Transport gehört nicht zu den Pflichten des Schuldners. • Leistungsort liegt beim Schuldner; Erfolgsort beim Gläubiger. • Beispiel: Versendungskauf, § 447 BGB • Zusätzliches Erfordernis: • Übergabe der ordnungsgemäßen Ware an eine Transportperson.
cc) Bringschuld • Schuldner übernimmt auch die Pflicht, die Sache zu Gläubiger zu transportieren. Er schuldet die Anlieferung der Ware. • Leistungs- und Erfolgsort liegen am Wohnsitz des Käufers. • Zusätzliches Erfordernis: • Tatsächliches Angebot am Wohnsitz des Gläubigers.
b) Die genaue Leistungszeit • Absolutes Fixgeschäft: Anwendung des § 275 Abs. 1 BGB: Das Interesse des Gläubigers an der Leistung fällt mit dem Ablauf der Frist schlechthin weg. • Relatives Fixgeschäft: Kein Fall der Unmöglichkeit, sondern Anwendung des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB: Der Gläubiger kann u.U. noch ein Interesse an der Leistung haben und soll selbst entscheiden, ob er den Schuldner an der Verpflichtung festhält oder nicht.
2. Unmöglichkeit/Unvermögen • a) Begriff • Eine Leistung wird unmöglich, wenn der Leistungserfolg nicht mehr bewirkt werden kann. • Unmöglichkeit kann auch vorliegen, wenn der geschuldete Leistungserfolg auf andere Weise als durch Bewirkung seitens des Schuldners eintritt (sog. Zweckerreichung). • Im Kaufrecht wird dem Verkäufer die Nacherfüllung unmöglich, wenn der Käufer den Mangel selbst beseitigt.
b) Arten der Unmöglichkeit • Dauernd/Vorübergehend • Praktisches Beispiel: Verkauf eines gestohlenen Fahrzeugs, wenn die Verschaffung des Eigentums nur nach umfangreichen und zeitraubenden Ermittlungen und Wiedererlangungsbemühungen des Verkäufers zu erwarten ist. • Vollständig/Teilweise • Wichtiger Fall: Qualitative Unmöglichkeit bei Lieferung einer mangelhaften Sache.
c) Gründe für das Eintreten der Unmöglichkeit • Tatsächliche Gründe • Zeitablauf beim absoluten Fixgeschäft • Krankheit eines höchstpersönlich verpflichteten Schuldners • Zerstörung einer Spezies-Sache • Untergang der ganzen Gattung, des gesamten Vorrats • Anderweitiger Erfüllungseintritt • Rechtliche Gründe • Genehmigungsbedürftigkeit des Erfüllungsgeschäfts • Wirtschaftliche Gründe • Kein Fall des § 275 Abs. 1 BGB wegen Sonderregelung in § 275 Abs. 2 BGB
III. Die Unzumutbarkeit der Leistung (§ 275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB) • § 275 Abs. 2 BGB: Praktische Unmöglichkeit = Wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Leistung. • Schulfall: „Der Ring auf dem Grund des Sees.“ • Abgrenzung notwendig zur Äquivalenzstörung = „Wirtschaftliche Unmöglichkeit“, Fall des § 313 BGB • § 275 Abs. 3 BGB • Schulfall: „Lebensgefährliche Erkrankung des Kindes einer Sängerin.“