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Kapitalgesellschaftsrecht. 25. November 2009 Dr. Marco Staake. Finanzverfassung der GmbH Buchführung, Jahresabschluss. Buchführung und Rechnungslegung § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB
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Kapitalgesellschaftsrecht 25. November 2009 Dr. Marco Staake
Finanzverfassung der GmbHBuchführung, Jahresabschluss • Buchführung und Rechnungslegung • § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB • „Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen.“ • Ergänzungsvorschriften in § 42 GmbHG • Jahresabschluss • Aufstellung durch Geschäftführer (§ 41 GmbHG) • Feststellung durch Gesellschafter (§ 42a GmbHG) • ggf. (größenabhängig) Prüfung durch Abschlussprüfer (§ 267 HGB) • Voraussetzung für den (separaten) Gewinnverwendungsbeschluss (§ 29 GmbHG)
Finanzverfassung der GmbHGewinnanspruch • Gewinnverwendungsbeschluss (§ 29 GmbHG) • ausgewiesener Gewinnbetrag kann je nach Beschlusslage einbehalten oder ausgeschüttet werden • Einbehalt durch Gewinnvortrag oder Einstellung in Gewinnrücklage (Abs. 2) • nur schwacher Schutz des Ausschüttungsinteresses der Minderheit • Gefahr des „Aushungerns“ der Minderheit • Schutz nur durch Treupflicht • Satzung kann Frage vorordnen, z.B. Mindestausschüttung oder andere Stimmenmehrheit festlegen
Finanzverfassung der GmbHKapitalerhaltung • von der Kapitalaufbringung zu unterscheiden • soll Rückfluss des einmal aufgebrachten Kapitals an Gter verhindern • aber kein Schutz vor Verwirtschaftung • keine Thesaurierungspflicht • Stammkapital ist kein „Reservefonds“
Finanzverfassung der GmbHKapitalerhaltung • Maßnahmen: • Passivierung des Kapitals in der Bilanz: • Ausschüttung erst möglich, wenn Aktiva das Stammkapital überschreiten • „Staumauer“ • Auszahlungsverbot (§§ 30 ff. GmbHG) • bis zum MoMiG: Eigenkapitalersatzrecht • Erwerb eigener Anteile nur aus freien Mitteln (§ 33 GmbHG)
Finanzverfassung der GmbHKapitalerhaltung • nicht verboten sind Ausschüttungen und Entnahmen oberhalb der Kapitalziffer • sog. ungebundenes oder freies Vermögen • Grenze hier: Existenzvernichtung • qualifiziert-faktischer GmbH-Konzern? • Durchgriffshaftung? • BGHZ 149, 11 – „Bremer Vulkan“ • jetzt: Innenhaftung nach § 826 BGB • BGHZ 173, 246 – „Trihotel“; BGHZ 176, 204 – „Gamma“
Finanzverfassung der GmbHAuszahlungsverbot (§ 30 GmbHG) • § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG: • „Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden.“ • Ausnahmen in Satz 2 und 3 • nach bilanziellen Grundsätzen zu ermitteln, ob Vermögen das Stammkapital deckt und Auszahlung möglich • unzulässig sind Auszahlungen, wenn durch sie eine Unterbilanz herbeigeführt oder weiter vertieft würde oder wenn die Gesellschaft bereits überschuldet ist
Finanzverfassung der GmbHAuszahlungsverbot (§ 30 GmbHG) • Verboten ist also jede Auszahlung, durch die das Stammkapital angegriffen wird • offen oder verdeckt • mittelbar oder unmittelbar • Bsp.: Zahlung des Kaufpreises an Dritte für Kaufvertrag des Gters • maßgeblich ist stets, ob Gter einen Vermögensvorteil erlangt • Marktvergleich notwendig • Beispiele: Warenlieferung zu Vorzugspreisen; überhöhte GF-Gehälter; Konzernumlage ohne Gegenleistung
Finanzverfassung der GmbHProblem: Cash-Pool-Fälle • Was ist ein Cash Pool? • wechselseitiger Austausch von Liquidität im Konzern • einmalig oder ständig • rechtlich: Gesellschaft gewährt Darlehen an Gter („upstream-loans“) • klarer Verstoß gegen § 30 GmbHG, wenn Anspruch nicht vollwertig ist • also z.B. in der Krise der Muttergesellschaft
Finanzverfassung der GmbHProblem:Cash-Pool-Fälle • Was gilt aber bei Vollwertigkeit? Vor dem MoMiG: • Nach allg. Regeln § 30 GmbHG (-) • BGH war trotzdem anderer Meinung (BGHZ 157, 72 – „Novemberentscheidung“) • Rückzahlungsansprüche für Gläubiger der Ges. schwerer zu verwerten als Bargeld • Gefahr der „Wegpfändung“ durch Gläubiger des Gters • sog. struktureller Nachrang der Gter-Gläubiger gegenüber den Ges.-Gläubigern • zudem starke Mindermeinung für § 43a GmbHG analog
Finanzverfassung der GmbHProblem:Cash-Pool-Fälle • Was gilt aber bei Vollwertigkeit? Nach dem MoMiG: • § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG schreibt jetzt bilanzielle Betrachtungsweise fest • „Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind.“ • soll insbes. auch in Cash-Pool-Konstellationen gelten • näher dazu Drygala/Kremer, ZIP 2007, 1289
Finanzverfassung der GmbHProblem: Sicherheitenbestellung • Ges. sichert Drittdarlehen des Gters • z.B. Die Muttergesellschaft nimmt ein Bankdarlehen auf. Die Tochter-GmbH bestellt zugunsten der finanzierenden Bank eine Sicherheit aus gebundenem Gesellschaftsvermögen • bilanzielle Betrachtung • bilanzneutral, wenn bei mit Inanspruchnahme nicht zu rechnen ist • muss aber wegen drohender Inanspruchnahme eine Rückstellung gebildet werden, hängt die Zulässigkeit davon ab, ob die Rückstellung durch einen werthaltigen Rückgriffsanspruch gegen den Gesellschafter neutralisiert wird. • maßgeblicher Zeitpunkt • Bestellung oder Inanspruchnahme der Sicherheit?
Finanzverfassung der GmbHZuwendungen an Dritte • stehen Zuwendung an Gter gleich, wenn sie diesem zurechenbar sind • Strohleute, Treuhänder • Gedanke des Handelns für fremde Rechnung, mittelbare Stellvertretung • Familienangehörige? • Konzernunternehmen • Grundsatz der konzernweiten Geltung des Kapitalschutzes • jedenfalls bei Leistung an von Gter beherrschte Gesellschaft (50% plus x) • BGH a.A. für Schwestergesellschaft
Finanzverfassung der GmbHErstattungsanspruch (§ 31 GmbHG) • Rechsfolge des Verstoßes gegen § 30 GmbHG: • eigener Anspruch, kein EBV, kein § 818 Abs. 3 BGB • nicht verschuldensabhängig • Grund- und Erfüllungsgeschäft sind nicht nichtig • § 30 GmbHG ist kein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB • Anspruch auf Rückgewähr in Natur, ggf. Wertersatz • bei Gutgläubigkeit: § 31 Abs. 2 GmbHG • Wegfall bei Ausgleich der Unterbilanz? • BGHZ 144, 336 – „Balsam/Procedo“: nein! • Argument: Risikobeitrag • Ausfallhaftung nach § 31 Abs. 3 AktG