260 likes | 398 Views
C-Trainerausbildung. Sportsystem, Sportverwaltung. Handballverband Niedersachsen e.V. Öffentliche Sportverwaltung und Verbandsstrukturen. Öffentliche Sportverwaltung. Niedersächsischer Landtag Ausschuss Jugend und Sport Schulabteilung (Sportdezernat) Niedersächsische Landesregierung.
E N D
C-Trainerausbildung Sportsystem, Sportverwaltung Handballverband Niedersachsen e.V.
Öffentliche Sportverwaltung • Niedersächsischer Landtag • Ausschuss Jugend und Sport • Schulabteilung (Sportdezernat) • Niedersächsische Landesregierung
Öffentliche Sportverwaltung • Niedersächsischer Landtag • Aufgabe: Gesetzgebung mit Auswirkungen auf den Sport
Öffentliche Sportverwaltung • Ausschuss Jugend und Sport • Aufgabe: Vorbereitung der Beschlüsse des Landtages im Zusammenhang mit der Behandlung sportrelevanter Themen; Eingaben, Entschließungen zum Sport
Öffentliche Sportverwaltung • (Bezirksregierungen H, BS, LÜ, W-E) Schulabteilung (Sportdezernat) • Aufgabe: Förderung des Verbands- und Vereins-sports; Förderung des Sportstättenbaus; Beratung der kommunalen Sportämter; Fachaufsicht über den Schulsport; Fachberater für den Schulsport
Öffentliche Sportverwaltung • Niedersächsische Landesregierung • Aufgabe: Zuständigkeiten bei verschiedenen Ministerien
Nds. Landesregierung ... Daher spielt der Sport im Rahmen einer Politik für Staat und Gesellschaft auch einen immer bedeutenderen Part. ... Die Sportförderpolitik der Landesregierung hat sich in der Vergangenheit aber nicht auf rein finanzielle Aspekte beschränkt und wird sich auch in Zukunft nicht darauf reduzieren lassen. www.mi.niedersachsen.de/2003
Verbandsstrukturen • Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB) „Gemeinschaft des guten Willens“ 25 Mio. Mitglieder • Dachverband für • alle Sportarten • alle Fachverbände - Leistungssport • alle Landesverbände - Breitensport • Verbände mit besonderer Aufgabenstellung
Organisation des Sports in der Bundesrepublik Deutschland DOSB Mitgliedsorganisationen Organe Mitgliedsorganisationen 55 Spitzen- verbände (z.B. DHB) Leistungs-sport Bundestag Mitglieder- Ver- Sammlung 11 Sport-Verbändem. beson-derer Aufgabenstellung 6 Verbände für Wissen-schaft u. Bildung 2 Förder-verbände 16 Landes-sport-bünde Breiten-sport Landesfachverband (z.B. HVN) Bezirks-, Kreis-, Stadtsportbünde (Bezirks-, Kreis-) Regionsfachverbände Turn- und Sportverein
Verbandsstrukturen • Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB) Leitbild „Einheit in der Vielfalt“ • Aufgaben • Gelder • Kampagnen • Schulung und Beratung • Ansprechpartner (Bezug zur Sportpolitik) • Interessenvertretung gegenüber Politik, Kultur, gesellschaftlichen Organisationen
Satzung des Handball-Verbandes Niedersachsen e.V. • § 1 Name, Sitz, Zweck, Rechtsform • § 2 Aufgaben • § 3 Gliederung • § 4 Mitgliedschaften • § 5 Erwerb der Mitgliedschaft • § 6 Recht der Mitglieder • § 7 Pflichten der Mitglieder • § 8 Beendigung der Mitgliedschaft • § 9 Ausschluss aus dem HVN • § 10 Organe und Ausschüsse • .... • § 30 Verbindlichkeit von Satzung und Ordnung
Verbandsstrukturen HVN • § 13 Das Präsidium • Präsident, 5 Vize-Präsidenten, Geschäftsführer • § 13 Geschäftsführendes Präsidium • Präsident, Vize Recht, Vize Finanzen, Geschäftsführer • § 12 Erweitertes Präsidium • Präsidium, Vertreter (Kreise, Regionen) • § 11 Der Verbandstag • Oberstes Beschlussorgan des Verbandes
Ordnungen im HVN • Spielordnung (SpO) des DHB und HVN • Rechtsordnung (RO) des DHB und HVN • Jugendordnung (JO) des DHB und HVN • Finanzordnung (FinO) des HVN • Gebührenordnung (GebO) des HVN • Schiedsrichterordnung (SrO) des HVN • Trainerordnung (TrO) des DHB und HVN
Trainerordnung • § 2 Lizenzen • § 4 Voraussetzungen für die Erteilung der Lizenzen • § 5-7 Gültigkeitsdauer und Verlängerung • § 11 Voraussetzung für die Tätigkeit als Trainer oder Übungsleiter • § 12 Pflichten der Trainer und Übungsleiter - Sanktionen
Spielordnung § 13/II, § 23-30 • Ein B-Jugendspieler will zu einem benachbarten Oberligaverein wechseln. • Was muss der Spieler beachten? • Was muss der abgebende Verein tun? • Was muss der aufnehmende Verein tun?
Spielordnung § 13/II, § 23-30 • § 13/II Vereinswechsel (Spielausweis und Antragsformular) • § 23 Vereinswechsel (schriftliche Abmeldung) • § 24 Freigabe-, Nichtfreigabeerklärung, Spielausweisverfahren • § 25 Freigabeverweigerungsgründe
Spielordnung § 21 • Du kannst Deine A-Jugendmannschaft nicht zum Punktspiel begleiten. Also fahren sie allein. • Zum Glück kommen die angesetzten Schiedsrichter nicht. Dein Team will unverrichteter Dinge wieder abreisen. • Der Gegner hat einen anwesenden Vater zum Pfeifen überredet. • Was ist zu tun?
Spielordnung § 21 • § 21 Durchführung von Jugendspielen (1) Jede Jugendmannschaft muss von einem Betreuer begleitet werden. (2) ... Das angesetzte Spiel muss auch bei Fehlen eines Schiedsrichters durchgeführt werden. Ist der angesetzte oder ein anderer Schiedsrichter nicht anwesend, muss ... oder eine sonstige Person die Leitung des Spiels übernehmen.
Spielordnung § 22 • Zum Punktspiel Deiner B-Jugend sind nur 5 Spielerinnen gekommen. • Zum Glück spielt vor Deinem Spiel die C-Jugend Deines Vereins. • 3 Spielerinnen erklären sich bereit in Deiner Mannschaft mitzuspielen. • Eine dieser Spielerinnen hat gestern schon in der D-Jugend gespielt. • Was ist zu tun?
Spielordnung § 22 • § 22 Jugendschutzbestimmung (1) Jugendliche sollen in einer Mannschaft spielen, die ihrer Altersklasse entspricht. Der Einsatz Jugendlicher ... nur bis in die nächsthöhere Jugendaltersklasse zulässig. In einer Spielsaison darf der Einsatz (vgl. a.§19/1) jedoch in höchstens zwei Altersklassen ... erfolgen. (2) Jugendliche dürfen an einem Kalendertag nur in zwei Spielen über die volle Spielzeit mitwirken, ausgenommen sind Turnierspiele mit verkürzter Spielzeit. Bei einem Verstoß ... gilt der Jugend-spieler für alle weiteren Spiele des Tages als nicht spielberechtigt.
Spielordnung § 73, § 73/I • Du veranstaltest ein Freundschaftsspiel Deiner Herrenmannschaft (Kreisliga) zum Abteilungsjubiläum. • Bei Deiner Mannschaft spielen 2 Spieler aus einem befreundeten Verein mit. • Bei der Gast-Mannschaft spielen 2 A-Jugendliche mit. • Was ist zu tun?
Spielordnung § 73, § 73/I • § 73 Freundschaftsspiele (1) Freundschaftsspiele ... sind von dem Veranstalter dem zuständigen Verband ... anzuzeigen. (3) An Freundschaftsspielen dürfen nur Spieler teilnehmen, denen die Spiel-berechtigung für diesen Verein erteilt worden ist. (vgl. § 10 und § 19) (4) Für den Einsatz von Gastspielern ist eine Genehmigung erforderlich.