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Arbeitsschutzbelehrung. Vorlage für eine Unterweisung. Thema „ Anschlagen von Lasten“. Durch fehlerhaftes Anschlagen von Lasten oder durch Mängel am Anschlagmittel können sich schwerwiegende Unfälle ereignen. Arbeitsschutzbelehrung. INHALT: Gefahren und deren Auswirkungen (Folie 3)
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Arbeitsschutzbelehrung Vorlage für eine Unterweisung Thema „ Anschlagen von Lasten“ Durch fehlerhaftes Anschlagen von Lasten oder durch Mängel am Anschlagmittel können sich schwerwiegende Unfälle ereignen.
Arbeitsschutzbelehrung INHALT: • Gefahren und deren Auswirkungen (Folie 3) • Massnahmen zur Abwehr der Gefahren (Folie 4) • Weitere Aspekte ( Folie 5) • Bestimmungsgemäße Verwendung ( Folie 6) • PSA ( Folie 7) Unterweisungsthema: Anschlagen von Lasten Verfasser: Sicherheitsingenieur Bernd Appelt
Arbeitsschutzbelehrung Gefahren und deren Auswirkungen ! Anschlagen von Lasten • Herabfallen von Lasten, Zerreißen von Gehängen, Umsturz von Maschinen, Verhaken von Lasten. Dadurch schwerer Unfall und großer Sachschaden möglich Hinweise auf Gefährdungen • Warnung vor schwebender Last • Warnung vor Stolpergefahr
Arbeitsschutzbelehrung Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren ! Technisch: • Nur mit Kennzeichnung der Tragkraft versehene Lastaufnahmemittel verwenden, deren Lasthaken müssen in einwandfreiem Zustand sein (keine defekte Hakenfalle). • Geeignete Lastaufnahmemittel verwenden. Organisatorisch: • Anschlagmittel ( Seile, Ketten, Hebebänder) nicht über die zulässige Belastung hinaus beanspruchen. • Zur Anpassung der Kettenlänge nur zugelassene Kettenkürzer verwenden. • Lange schlanke Teile nur mittels Schnürgang oder unter Verwendung von • Traversen anschlagen. • Absprachen über Handzeichen treffen. • Anschlagmittel sicher ablegen bzw. ordentlich lagern. BGI „Belastungstabellen für Anschlagmittel“„ Persönlich: • Last sicher anschlagen, sie darf weder verrutschen noch heraus fallen. • Beim Anheben der Last darauf achten, dass sich niemals Hände zwischen Anschlagmittel und Last befinden. Lastschwerpunkt beachten. • Lasten so absetzen, dass diese nicht umkippen oder abgleiten können. • Bei mehrsträngigen Anschlagen ist der Lasthaken so anzubringen, dass die Spitzen nach außen gerichtet sind. • Nicht benötigte Hakengeschirre hoch hängen. • Seile, Ketten und Bänder nicht verknoten und verdrehen. • Bei Anschlagen von Geräten und Maschinen sind die vorgesehenen Anschlagösen zu benutzen. BGI 556 „ Anschläger“
Arbeitsschutzbelehrung • Kein Aufenthalt in unübersichtlichen Verkehrs- und Transportbereichen sowie unter schwebenden Lasten. Weitere Aspekte beim Umgang mit Lastaufnahme-einrichtungen: • Berücksichtigen Sie bei der Auswahl der Anschlagmittel auch den Neigungswinkel. Neigungswinkel über 60 Grad sind nicht zulässig. • Führen Sie die Anschlagmittel nicht um scharfe Kanten, • Seile und Hebebänder bei scharfkantigen Lasten nicht • ohne Kantenschutz einsetzen. • Die Ablegereife der Seile, Ketten und Bänder muss • auch durch den Anschläger beurteilt werden können. • Benützen Sie nur einwandfreie Anschlagmittel • Drahtseile dürfen keine Quetschungen, Knicke oder • Rostschäden aufweisen. • Ketten dürfen keine Risse, Einkerbungen oder • Verbiegungen aufweisen. • Bänder dürfen keine Beschädigung der Ummantelung und • keine sichtbaren Schäden an der Einlage aufweisen. • Melden Sie Mängel an Hebezeugen sofort Ihrem Vorgesetzten BGR 500 Kap.2.8
Arbeitsschutzbelehrung 1. Arbeitsmittel (Krane, Lastaufnahmeeinrichtungen), PSA, Arbeitsstoffe und Einrichtungen dürfen nur so benutzt werden, wie es vom Arbeitgeber • bestimmt wurde (Betriebsanweisung) oder • üblich ist (Herstellerinformationen). Nutzung von Arbeitsmitteln heißt: Bestimmungsgemäße Verwendung ! 2. Beschäftigte dürfen Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe und Einrichtungen benutzen, wenn Sie vom Arbeitgeber • beauftragt und • hierzu unterwiesen sind. 3. Die Beschäftigten dürfen Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe und Einrichtungen nicht unbefugt benutzen oder betreten. Anh. I+II BetrSichV § 15 (2) ArbSchG § 17 BGV A1
Arbeitsschutzbelehrung PSA Persönliche Schutzausrüstung Sie ist grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt. Die Beschäftigten haben die persönliche Schutzausrüstung• bestimmungsgemäß zu benutzen,• regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und• festgestellte Mängel dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. • Tragen Sie Ihre Sicherheitsschuhe bereits bei Antritt der Arbeit. • Tragen Sie einen Schutzhelm. • Tragen Sie Schutzhandschuhe. § 15 (2) ArbSchG § 30 (2) BGV A1