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Klausurbesprechung 2011. Fachhochschule Merseburg. Lösung. Anspruch des V auf Herausgabe des Kopierers 1. Vertraglicher Anspruch auf Rückgabe a) Auslegung des Mietvertrages, §§ 133, 157 Abs. 1 BGB b) Jedenfalls Herausgabeanspruch aus § 546 Abs. 1 BGB (+)
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Klausurbesprechung 2011 Fachhochschule Merseburg
Lösung • Anspruch des V auf Herausgabe des Kopierers 1. Vertraglicher Anspruch auf Rückgabe a) Auslegung des Mietvertrages, §§ 133, 157 Abs. 1 BGB b) Jedenfalls Herausgabeanspruch aus § 546 Abs. 1 BGB (+) c) Vorliegen eines Mietvertrages, § 535 BGB (+) d) Beendigung des Mietverhältnisses, § 542 Abs. 2 BGB (+)
2. Dinglicher Anspruch aus § 985 BGB a) Anwendbarkeit des § 985 BGB aa) Vorrang des Schuldverhältnisses? b) Theorie der echten Anspruchskonkurrenz (+) bb) Vindikationslage aav = Eigentümer, bbk =Besitzer c) Recht zum Besitz gem. § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB? Mietvertrag: Recht zum Besitz? Aber: Mietverhältnis endet mit Fristablauf. Maßgeblicher Zeitpunkt für § 985 BGB: Herausgabeverlangen; M nicht mehr zum Besitz berechtigt.
3. Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2, erste Alternative BGB a) Anwendbarkeit des Bereicherungsrechts, § 993 Abs. 1 BGB b) Voraussetzung des § 812 I Satz 2, erste Alternative BGB 4. Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB a) Anwendbarkeit des Deliktsrechts, § 993 Abs. 1 BGB b) Voraussetzungen der §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB
5. Verjährung der Ansprüche, § 214 Abs. 1 BGB a) Leistungsverweigerungsrecht, § 214 Abs. 1 BGG b) regelmäßige Verjährungsfrist §§ 195 ,199 Abs.1 BGB c) 30-jährige Verjährungsfrist, § 197 BGB 6. Ergebnis K kann sein Herausgabeverlangen auf § 985 BGB stützen.
Anspruchsgrundlagen des V auf Herausgabe des Kopierers? 1. Vertraglicher Anspruch auf Rückgabe Vertragliche Ansprüche können einen Rechtsgrund darstellen. Fraglich ist, ob solche Ansprüche weitergehende Ansprüche wie zum Beispiel die Vindikationslage (§ 986 BGB), das Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 BGB) und das Deliktsrecht (Rechtswidrigkeit, § 823 BGB) ausschließen können. Deshalb sind vertragliche Ansprüche des V zu Beginn zu prüfen. Ein Herausgabeanspruch könnte sich aus dem geschlossenen Mietvertrag ergeben. Auslegung des Mietvertrages, §§ 133, 157 Abs. 1 BGB Die Parteien des Mietvertrages können im Mietvertrag selbst vereinbaren, dass die Mietsache der nach Beendigung der Mietzeit herauszugeben ist. Dies ist hier nicht ausdrücklich erfolgt.
Eine Auslegung des Mietvertrages gem. §§ 133, 157 BGB kann jedoch ebenfalls zu einer Herausgabepflicht des Mieters führen. So ist der Vermieter nach § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB nur während der Mietzeit verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Sache zu gewähren. Herausgabeanspruch aus § 546 Abs. 1 BGB Schließlich bestimmt § 546 BGB ausdrücklich, dass der Mieter verpflichtet ist, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses herauszugeben. V hat demnach in jedem Falle einen vertraglichen Primäranspruch gegen M auf Herausgabe der Mietsache aus dem Mietvertrag (§ 546 BGB), da mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit der Vertrag beendet wurde, § 542 Abs. 2 BGB.
2. Dinglicher Anspruch aus § 985 BGB? Fraglich ist, ob V auch einen Anspruch auf die Herausgabe nach § 985 BGB geltend machen kann. a) Anwendbarkeit des § 985 BGB In der bisherigen Rechtsprechung wurde die Auffassung vertreten, dass § 985 BGB subsidiär zu vertraglichen Ansprüchen ist, das heißt ein Anspruch dann nicht besteht, wenn vertragliche Ansprüche vorliegen. Die herrschende Meinung wendet jedoch neben den vertraglichen Herausgabeansprüchen auch § 985 BGB an, mit der Begründung, dass der Gesetzgeber selbst eine Konkurrenz der Ansprüche vorgesehen hatte.
b) Vorliegen einer Vindikationslage aa) Eigentümer und Besitzer V ist Eigentümer des Kopierers. K ist unmittelbarer Besitzers, § 854 Abs. 1 BGB. bb) Recht zum Besitz gem. § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB? Fraglich ist, ob M ein Recht zum Besitz hat. (1) Mietvertrag als Recht zum Besitz: Der Mietvertrag gibt gem. § 535 Satz 1 BGB ein Recht zum Besitz des M während der Mietzeit.
(2) Beendigung des Mietverhältnisses Das Mietverhältnis endete jedoch durch Fristablauf am 30.09. um 24:00 Uhr. (3) Maßgeblicher Zeitpunkt für § 985 BGB Maßgeblicher Zeitpunkt für das Recht zum Besitz ist der Zeitpunkt des Herausgabeverlangens. Hier war M nicht mehr zum Besitz berechtigt. V hat also auch einen Anspruch gegen M auf Herausgabe des Kopierers gem. § 985 BGB. 3. Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2, erste Alternative BGB a) (Anwendbarkeit des Bereicherungsrechts, § 993 Abs.1 BGB)
Fraglich ist, ob das Bereicherungsrecht der §§ 812 ff. BGB anwendbar ist. Dies könnte durch § 993 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB ausgeschlossen sein. Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf Nutzungen und Schadensersatz, nicht auf den dinglichen Herausgabeanspruch des § 985 BGB. Das Bereicherungsrecht ist deshalb uneingeschränkt neben § 985 BGB anwendbar. b) Voraussetzungen des § 812 Abs.1 Satz 2, erste Alternative BGB M hat den Besitz an der Mietsache erlangt. Dies geschah durch bewusste und zweckgerichtete Mehrung seines Vermögens durch V, mithin durch Leistung des V. Der rechtliche Grund für die Leistung bestand in dem Mietverhältnis, welches später durch Zeitablauf zum 30.09.2010 weggefallen ist.
V hat damit einen Anspruch gegen M aus § 812 Abs. 1 Satz 2, erste Alternative BGB. 4. Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB a) Anwendbarkeit des Deliktsrechts, § 993 Abs. 1 BGB § 993 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB bezieht sich nur auf den Anwendungsbereich des § 989 BGB. Dort geht es um Schadensersatz wegen Beschädigung oder Unmöglichkeit der Herausgabe. Soweit die Herausgabe möglich ist, greift die Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 a. E. nicht.
b) Voraussetzungen der §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB Durch die unberechtigte Zurückbehaltung der Mietsache hat M den V rechtswidrig und schuldhaft in seinem Eigentum verletzt. Der Schaden des V besteht darin, keinen unmittelbaren Besitz an seinem Kopierer zu haben. Die Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB richtet sich also auf Besitzverschaffung, die Herausgabe des Kopierers durch M. 5. Verjährung der Ansprüche, § 214 Abs. 1 BGB a) Leistungsverweigerungsrecht durch Einrede der Verjährung, § 214 Abs. 1 BGB M hat die dauernde Einrede der Verjährung erhoben, § 214 Abs. 1 BGB. Die Verjährung gibt M ein Leistungsverweigerungsrecht. Fraglich ist deshalb, ob die Ansprüche des V gegen M verjährt sind.
b) Regelmäßige Verjährungsfrist, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. 195 BGB 3 Jahre. Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis über den Schuldner und die anspruchsbegründeten Umstände hatte. Hier hatte V am 30.09. Kenntnis über diese Umstände. Trotzdem erhob V erst 4 Jahre später Klage. Die Ansprüche des V sind damit verjährt.
c) 30-jährige-Verjährungsfrist, § 197 BGB Etwas anderes könnte sich jedoch daraus ergeben, dass die §§ 196 ff. BGB längere Fristen als die regelmäßigen Verjährungsfristen vorsehen. V könnte einen Herausgabeanspruch aus § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB haben. § 985 BGB ist ein solcher Herausgabeanspruch aus Eigentum. Zwar kann fraglich sein, ob die Anspruchsgrundlagen des V nicht ebenfalls solche Herausgabeansprüche „aus Eigentum“ sind. Die anderen Ansprüche des V resultieren zwar aus dem Eigentum, sind aber keine dinglichen, sondern schuldrechtlichen Ansprüche. Der Anspruch aus § 985 BGB verjährt also erst in 30 Jahren, § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB, ab Entstehung des Anspruchs am 30.09., § 200 BGB. K kann sein Herausgabeverlangen (nur) auf § 985 BGB stützen.
Lösung Teil III I. Anspruch des B gegen F auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 631 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB 1. Schuldverhältnis Werkvertrag, § 631 BGB (+) 2. Pflichtverletzung des Schuldner F selbst (-) A (+), Verletzung der Schutzpflicht gegenüber B Problem: Zurechnung der Pflichtverletzung des A an F A ist Erfüllungsgehilfe, § 278 BGB, gilt auch für die Zurechnung der Pflichtverletzung, da eine Trennung zwischen Verschulden und Pflichtverletzung nicht möglich ist, einheitliche Betrachtung.
3. Vertretenmüssen Fahrlässigkeit des A (+), Zurechnung an F gem. § 278 BGB 4. Schaden Kosten der Heilbehandlung, § 249 Abs. 2 Satz 1 5. Ergebnis Anspruch des B gegen F auf Schadensersatz (+) II. Schadensersatz des B gegen F aus § 831 Abs. 1 BGB (-) wegen Exkulpationsmöglichkeit nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB, da der Auszubildende zuverlässig war.
Lösung: I. Anspruch des B gegen F auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1, 631 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Dem B könnte ein Schadensersatzanspruch in Höhe seiner Arztkosten nach § 280 Abs. 1 BGB zustehen. Dann müsste F eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt haben. 1 1. Schuldverhältnis Es müsste ein Schuldverhältnis zwischen F und B bestehen. B beauftragte F damit, die Hausfassade zu reinigen. Mit der Reinigung der Fassade schuldet F dem B einen rechtlichen Erfolg. Deswegen ist der Vertrag als Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB zu qualifizieren. 1
2. Pflichtverletzung des Schuldners F müsste eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis (hier Werkvertrag) haben. Als Pflichtverletzung kommt hier die Verletzung von leistungs-, nebenleistungs- oder nichtleistungsbezogenen Nebenpflichten in Betracht. F selbst hat die Arbeiten jedoch nicht ausgeführt, sondern bediente sich seines Auszubildenden A. Möglicherweise kann ihm ein Fehlverhalten seines Auszubildenden nach § 278 Satz 1 BGB zugerechnet werden. Voraussetzung für die Zurechnung gem. § 278 Satz 1 BGB ist das Vorliegen einer Sonderverbindung zwischen F und B sowie die Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen.
a) A als Erfüllungsgehilfe A müsste zudem Erfüllungsgehilfe des F gewesen sein. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherren in dessen Pflichtenkreis, also in Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Schuldverhältnis, tätig wird. F hat hier bewusst A mit den Reinigungsarbeiten betraut. A war daher Erfüllungsgehilfe. b) Pflichtverletzung Die Pflicht aus dem Schuldverhältnis im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB meint zunächst die echten Leistungspflichten, die das Erfüllungsinteresse des Gläubigers zum Ziel haben. Erfasst sind aber auch bloße Schutzpflichten, das heißt nicht leistungsbezogene Nebenpflichten, die der Wahrung der sonstigen Rechte und Güter des Gläubigers vor Schäden dienen, § 241 Abs. 2 BGB.
Die verletzte Pflicht könnte hier eine Schutzpflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB sein. Danach kann jeder Teil eines Schuldverhältnisses zur Rücksicht auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet sein. Bei der Regelung des § 241 Abs. 2 BGB handelt es sich um die Begründung vertraglicher Schutzpflichten. Gläubiger und Schuldner haben sich durch die Wahrung der gebotenen Sorgfalt grundsätzlich so zu verhalten, dass Person, Eigentum und andere Rechte, Rechtsgüter oder Interessen nicht verletzt werden. Ob eine Pflichtverletzung vorliegt, ist rein objektiv zu ermitteln: Entscheidend ist allein, ob der Schuldner hinter dem ihm obliegenden Pflichtenprogramm zurückgeblieben ist. A verstieß gegen die allgemeine Pflicht, Beeinträchtigungen der Rechte und Rechtsgüter des B zu vermeiden.
c) Zwischenergebnis Eine Pflichtverletzung, die dem F zugerechnet werden kann, liegt also vor. 3. Vertretenmüssen Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Gesetz definiert diese Tatbestandsvoraussetzungen negativ „nicht zu vertreten hat“. Das Vertretenmüssen des Schuldners wird also widerlegbar vermutet. Gibt der Sachverhalt keine Anhaltspunkte für ein fehlendes Vertretenmüssen, so ist das Vertretenmüssen zu bejahen. Es sind keine Anhaltspunkte im Sachverhalt ersichtlich, die diese Vermutung widerlegen könnten. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 278 BGB vor, so dass das Vertretenmüssen hier auch positiv festgestellt werden kann.
4. Ersatzfähiger Schaden Durch diese schuldhafte Pflichtverletzung ist B ein Schaden in Form der Behandlungskosten entstanden. Je nachdem, ob die Behandlung bereits durchgeführt worden ist, ist für die Art und Umfang des Schadensersatzes § 249 Abs. 1 BGB (im ersten Fall) oder § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (im zweiten Fall) einschlägig. 5. Ergebnis B hat gegen F einen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens aus §§ 280 Abs. 1, 631, 241 Abs. 2 BGB. II. Schadensersatzanspruch des B gegen F aus § 831 Abs. 1 BGB Ein deliktischer Schadensersatzanspruch aus § 833 Abs. 1 scheidet hingegen aus, da A zwar Verrichtungsgehilfe des F gewesen ist. Dieser kann sich jedoch hinsichtlich der Auswahl und Überwachung des A exkulpieren, § 831 Abs. 1 Satz 2. BGB.
Punkteverteilung Teil 1 Definitionen: 28 Punkte 2 Sachverhalt: 36 Punkte 3 Sachverhalt : 36 Punkte 100 Punkte