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Aufsichtspflicht für Jugendleiter und Ferienbetreuer. Inhalt der Aufsichtspflicht. Aufsichtspflichtige Personen haben darauf zu achten, dass die Ihnen zur Aufsicht Anvertrauten selbst nicht zu Schaden kommen und auch keine anderen Personen (Dritte) schädigen. Aufsichtspflicht.
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Inhalt der Aufsichtspflicht Aufsichtspflichtige Personen haben darauf zu achten, dass die Ihnen zur Aufsicht Anvertrauten selbst nicht zu Schaden kommen und auch keine anderen Personen (Dritte) schädigen.
Aufsichtspflicht ... • aus pädagogischer Sicht: • Kinder sollen Verantwortung übernehmen • „Learning by doing“ aus juristischer Sicht: Schäden sollen verhindert werden - Schäden am Minderjährigen - Schäden an Dritten
Umfang der Aufsichtspflicht 5 Pflichten des Jugendleiters/ Betreuers: • - Pflicht zur umfassenden (Selbst-)Information • - Pflicht zur Vermeidung/ Beseitigung von Gefahrenquellen - Pflicht zu Hinweisen und Warnungen - Pflicht zur tatsächlichen Aufsichtsführung - Pflicht zum Eingreifen in gefährlichen Situationen - (bei Volljährigen: Pflicht zur Hilfeleistung)
Informationspflicht • Persönliche Umstände • Behinderungen, Krankheiten, Allergien • Schwimmer, Nichtschwimmer • Sportliche Fähigkeiten, Belastbarkeit • Besonderheiten der örtlichen Umgebung • Sicherheit von Gebäude, des Geländes • Sicherheit von Spielgeräten, Werkzeugen • Notrufmöglichkeiten/ Infrastruktur
Pflicht zur tatsächlichen Aufsichtsführung Das Maß der Aufsichtsführung ist abhängig von: • Alter der Aufsichtsbedürftigen • Größe der Gruppe • Örtliche Verhältnisse • Anzahl, Beherrschbarkeit der Gefahrenquellen • objektive Gefährlichkeit der Aktivität • Anzahl der Mitbetreuer
Pflicht zur tatsächlichen Aufsichtsführung Maßstab des BGH: “Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was Jugendleitern in der jeweiligen Situation zugemutet werdenkann. Entscheidend ist, was ein verständiger Jugendleiter nach vernünftigen Anforderungen unternehmen muß, um zu verhindern, daß das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte schädigt.”
Pflicht zur tatsächlichen Aufsichtsführung 3 Kontrollfragen Jeder Jugendleiter sollte stets folgende Fragen mit „JA“ beantworten können: • Bin ich darüber informiert, wo sich die mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen befinden und was sie tun ? • Habe ich generell alle Vorkehrungen zum Schutze der mir Anvertrauten und Dritter getroffen ? • Habe ich auch in der jetzigen Situation alles Zumutbare getan, was vernünftigerweise unternommen werden muß, um Schäden zu verhindern ?
Pflicht zur tatsächlichen Aufsichtsführung Zulässige und sinnvolle Sanktionen: • Ermahnungen • Wegnahme gefährlicher Gegenstände • Ausschluß eines Teilnehmers/ Heimschicken • Abbruch eins Spiels/ der Veranstaltung • Information der Eltern Nicht sinnvoll/ zulässig: • Kollektive Strafen • Gemeinschaftsdienste als Strafe • Körperliche Züchtigung, Freiheitsentzug, Demütigungen
Folgen einer Aufsichtpflichtverletzung • Zivilrechtliche Folgen (BGB): • Schadensersatzansprüche • Schmerzensgeld • Anspruch auf Haftungsfreistellung bei leichter Fahrlässigkeit • Strafrechtliche Folgen (StGB) • Arbeitsrechtliche Folgen
Weitere Tipps: • - Trillerpfeifen • Listen mit Handynummern • Polizei/ DLRG etc. informieren! • Keine Medikamentengabe • Beginn und Ende der Aufsichtspflicht • Bestimmungen des JuSchG