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Ausgewählte Probleme beim Verwalterwechsel Dr. Alexander Schaumann, Rechtsanwalt SüchtingPartner Rechtsanwälte Kurfürstendamm 57 10707 Berlin . www.suechtingpartner.com. Gliederung. Mögliche Ursachen des Verwalterwechsels Grundlagen der Verwalterstellung
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Ausgewählte Probleme beim VerwalterwechselDr. Alexander Schaumann, RechtsanwaltSüchtingPartner RechtsanwälteKurfürstendamm 5710707 Berlin www.suechtingpartner.com
Gliederung Mögliche Ursachen des Verwalterwechsels • Grundlagen der Verwalterstellung • Beendigung der Verwalterstellung durch Zeitablauf • Fortfall des Verwalters • Abberufung des Verwalters • Amtsniederlegung durch den Verwalter • Kündigung des Verwaltervertrages
Gliederung Ansprüche gegen den ausgeschiedenen Verwalter • Allgemeine Grundlagen der Haftung des Verwalters • Anspruch auf Abrechnung • Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen • Entlastung des Verwalters
Gliederung Ausgewählte Praxistipps bei der Übernahme der Verwaltung • Einsichtnahme in wesentliche Unterlagen vor dem Beginn der Tätigkeit • Prüfung der Vollständigkeit der Verwaltungsunterlagen und inhaltliche Prüfung • Begehung des Objekts am Tag der Übernahme
Grundlagen der Verwalterstellung (1) Verwalterbestellung Organisationsrechtlicher Bestellungsakt, der die Stellung des Verwalters als Organ begründet Verwaltervertrag Vertrag zwischen Verwalter und rechtsfähiger Wohnungs- eigentümergemeinschaft (h. M.) Unentgeltlicher Auftrag (vgl. §§ 662 ff. BGB) oder entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag (vgl. § 675 BGB)
Grundlagen der Verwalterstellung(2) Trennungstheorie • Es ist zwischen der körperschaftlichen Bestellung des Verwalters und dem Abschluss des Verwaltervertrages zu trennen • Es ist zwischen der Stellung des Verwalters als Organ und dem Verwalter als Vertragspartner der Gemeinschaft zu unter-schden
Beendigung der Verwalterstellung durch Zeitablauf(1) Grundlagen Die Verwalterstellung endet, • wenn die vereinbarte Laufzeit abgelaufen ist (befristete Bestellung) oder • die Höchstdauer der Bestellung abgelaufen ist (unbefristete Bestellung) Praxistipp: Der Beginn der Laufzeit sollte in dem Bestellungsakt oder der Gemeinschaftsordnung eindeutig geregelt werden
Beendigung der Verwalterstellung durch Zeitablauf(2) Höchstdauer der Bestellung • Der Verwalter darf höchstens für 5 Jahre bestellt werden (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz. WEG) Ausnahme: Bei einer Erstbestellung des Verwalters nach der Begründung des Wohnungseigentums darf er lediglich für 3 Jahre bestellt werden (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz WEG) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann den bisherigen Verwalter uneingeschränkt erneut bestellen, jedoch frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellzeit (§ 26 Abs. 2 WEG)
Fortfall des Verwalters Tod des Verwalters • Die Bestellung des Verwalters und der Verwaltervertrag enden mit dem Tod des Verwalters Auflösung der Verwaltergesellschaft • Ist eine Personen- oder Kapitalgesellschaft als Verwalter bestellt, endet das Verwalteramt, sobald diese die Rechts-fähigkeit verliert (vollendete Liquidation einer Verwaltungsge-sellschaft (h. M.)
Abberufung des Verwalters Grundlagen (1) Grundlagen • Ein Verwalter kann grundsätzlich jederzeit ohne Angabe von Gründen durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungs-eigentümergemeinschaft abberufen werden (ordentliche Abberufung) • In dem Verwaltervertrag, der Gemeinschaftsordnung oder dem Bestellungsbeschluss kann geregelt werden, dass der Verwalter nur aus wichtigem Grund (außerordentliche Abberufung) abberufen werden kann (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG)
Abberufung des VerwaltersGrundlagen (2) • Zur Abberufung des Verwalters genügt die einfache Stimmenmehrheit in der Wohnungseigentümerversammlung (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG) • Der Beschluss muss dem Verwalter zugehen Ausnahme: Der Verwalter ist in der Wohnungseigentümerversammlung anwesend, in welcher die Gemeinschaft den Beschluss fasst, ihn abzuberufen
Abberufung des VerwaltersOrdentliche Abberufung • Ist der Verwalter auf unbestimmte Zeit bestellt, können die Wohnungseigentümer ihn grundsätzlich jederzeit ohne wichtigen Grund abberufen Frist • Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist (vgl. § 621 BGB); es sei denn in dem Bestellungsbeschluss oder dem Verwaltervertrag sind abweichende Fristen vereinbart
Abberufung des Verwalters Außerordentliche Abberufung(1) • In dem Verwaltervertrag, der Gemeinschaftsordnung oder dem Bestellungsbeschluss kann geregelt werden, dass der Verwalter nur aus einem wichtigen Grund (außerordentliche Abberufung)abberufen werden kann (Rechtsprechung) • Ist der Verwalter nur für eine bestimmte Zeit bestellt, kann er nur außerordentlich abberufen werden
Abberufung des Verwalters Außerordentliche Abberufung(2) Beispiele für einen wichtigen Grund • Anhaltend nachlässige Verwaltungsführung (das Gesetz nennt als Regelbeispiel die nicht ordnungsgemäße Führung der Beschlusssammlung (§ 26 Abs. 1 Satz 4) • Der Verwalter verwaltet das ihm anvertraute Geld nicht be-stimmungsgemäß • Der Verwalter weigert sich, die Beschlüsse der Eigentümer-versammlung durchzuführen
Abberufung des Verwalters Außerordentliche Abberufung(3) Frist • Die Wohnungseigentümer müssen den Verwalter zeitnah, innerhalb einer angemessenen Frist nachdem ihnen der wichtige Grund bekannt wurde, abberufen • Welche Frist angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab • 4 Wochen sind in der Regel noch angemessen (Rechtsprechung)
Amtsniederlegung durch den Verwalter(1) Grundlagen • Der Verwalter kann sein Amt grundsätzlich jederzeit ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer niederlegen • Die Amtsniederlegung ist gesetzlich nicht vorgesehen, aber allgemein anerkannt • Falls die Gemeinschaftsordnung eine Abberufung des Verwalters nur aus wichtigem Grund erlaubt, kann der Verwalter das Amt auch nur aus wichtigem Grund niederlegen
Amtsniederlegung durch den Verwalter(2) Frist • liegt kein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung vor, muss der Verwalter die gesetzlichen Fristen beachten, § 621 BGB (h.M.) Form • grundsätzlich formfrei • empfangsbedürftige Willenserklärung • Problem: Wem muss die Niederlegungserklärung zugehen? • Praxistipp: Der Verwalter sollte die Amtsniederlegung gegenüber allen Wohnungseigentümern erklären
Ordentliche Kündigung des Verwaltervertrages • Wurde der Verwaltervertrag nicht für eine bestimmte Laufzeit geschlossen, kann er grundsätzlich jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden (ordentliche Kündigung) • Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, § 621 BGB • Empfangsbedürftige Willenserklärung • Problem: Wem muss die Kündigung zugehen? • Praxistipp: Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte der Verwalter gegenüber allen Wohnungseigentümern kündigen
Außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrages • Die Vertragsparteien können den Verwaltervertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen (außerordentliche Kündigung) • Die außerordentliche Kündigung muss zeitnah, innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen
Haftung des Verwalters(1) Vertragliche Haftung • Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter, falls dieser seine Pflichten aus dem Verwaltervertrag schuldhaft verletzt und ihnen daraus ein Schaden entsteht; insbesondere bei Verzug oder Schlechtleistung (vgl. §§ 280 ff. BGB)
Haftung des Verwalters(2) Gesetzliche Haftung • Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch bei schuldhaften unerlaubten Hand-lungen des Verwalters (vgl. §§ 823 ff. BGB) • Problem: Gibt es eine Verkehrssicherungspflicht des Verwalters?
Haftung des Verwalters(3) Durchsetzungsmöglichkeiten • Die Wohnungseigentümer können im sogenannten Wohnungs-eigentumsverfahren Schadensersatzansprüche gegen den Ver-walter geltend machen. Zuständig ist das Wohnungseigentums-gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (vgl. § 41 Nr. 3 WEG)
Anspruch auf Abrechnung(1) Jahresabrechnung • Der ausgeschiedene Verwalter ist grundsätzlich nicht verpflich-tet, die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr zu erstellen Ausnahme: Die Jahresabrechnung war zum Zeitpunkt seines Ausscheides bereits fällig • Der ausgeschiedene Verwalter hat jedoch eine Mitwirkungs-pflicht (Rechtsprechung)
Anspruch auf Abrechnung(2) Rechnungslegung • Der ausgeschiedene Verwalter ist zur Rechnungslegung für das laufende Wirtschaftsjahr verpflichtet (vgl. §§ 675, 666 i.V.m.§ 259) • Haben die Wohnungseigentümer berechtigte Zweifel daran, dass die Rechnungslegung richtig ist, können sie eine eidesstattlichen Versicherung verlangen (vgl. § 259 Abs. 2 BGB)
Anspruch auf Abrechnung(3) Durchsetzung Ansprüche • Die Wohnungseigentümer können den Anspruch auf Rech-nungslegung, auf Auskunft und ggf. auf Abgabe der eidesstatt-lichen Versicherung gerichtlich im Wohnungseigentumsverfah-ren geltend machen • In dem Verfahren ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (vgl. § 43 Nr. 3 WEG) • Problem: Wie wird der Titel vollstreckt?
Anspruch Herausgabe Unterlagen(1) Grundlagen • Der ausgeschiedene Verwalter muss sämtliche Verwaltungs-unterlagen im Original (!) herausgeben (Rechtsprechung) • Hat der ausgeschiedene Verwalter die Unterlagen an einen Dritten übergeben, muss er sie sich wiederbesorgen
Anspruch Herausgabe Unterlagen(2) Beispiele für herauszugebende Verwaltungsunterlagen • Protokolle der Eigentümerversammlungen und die Beschluss-sammlung • Sämtliche alte und laufende Verträge der Gemeinschaft (z.B. mit Versorgungsträgern) • Buchhaltungsunterlagen • Kontoauszüge • Rechnungslegungsunterlagen • Problem: Muss der ausgeschiedene Verwalter Bauunterlagen herausgeben?
Anspruch Herausgabe Unterlagen(3) Durchsetzung Ansprüche • Problem: Kann der neue Verwalter die Unterlagen direkt von dem ausgeschiedenen Verwalter herausverlangen? • Praxistipp: Der neue Verwalter sollte sich bevollmächtigen lassen, die Verwaltungsunterlagen im Namen der Gemeinschaft oder im eigenen Namen von dem ausgeschiedenen Verwalter herausverlangen zu können
Anspruch Herausgabe Unterlagen(4) Klage auf Herausgabe • Gibt der ausgeschiedene Verwalter die Unterlagen nicht heraus, können die Wohnungseigentümer sie gerichtlich geltend machen • Praxistipp: Möglichkeit einer Stufenklage • In dringenden Fällen können die Wohnungseigentümer einen Antrag auf einstweilige Verfügung stellen • Problem: Wie wird der Titel vollstreckt?
Entlastung des Verwalters • Der Verwalter hat keinen Anspruch auf Entlastung, auch nicht der ausgeschiedene Verwalter • Mit der Entlastung sind weitreichende nachteilige Folgen für die Wohnungseigentümer verbunden • Praxistipp: Der Verwalter sollte möglichst keinen Entlastungsbeschluss verlangen
Praxistipps bei der Übernahme der Verwaltung(1) Einsichtnahme in wesentliche Unterlagen vor dem Beginn der Tätigkeit • Der neue Verwalter sollte vor Beginn seiner Tätigkeit in folgende Unterlagen einsehen: • Miteigentümerliste • Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung • Versicherungspolicen (prüfen, welche Versicherungen die Gemeinschaftsordnung vorschreibt und welche vorhanden sind) • Grundbuch (Bestandsverzeichnis und Abteilungen I-III)
Praxistipps bei der Übernahme der Verwaltung(2) Prüfung der Vollständigkeit der Verwaltungsunterlagen und inhaltliche Prüfung • Prüfung, ob der ausgeschiedene Verwalter die Unterlagen voll-ständig übergeben hat • Inhaltliche Überprüfung der Unterlagen • Die Prüfungspflicht des Verwalters ist weit aufzufassen (Rechtsprechung) • Problem: Übernahme laufender Gerichtsverfahren • Praxistipp: Der neue Verwalter sollte genau überprüfen, ob er die laufenden Verfahren übernimmt
Praxistipps bei der Übernahme der Verwaltung(3) Begehung des Objekts am Tag der Übernahme • Der neue Verwalter sollte möglichst am 1. Tag (!) der Über-nahme das Objekt umfassend optisch und technisch auf-nehmen und eventuelle Gefahrenquellen und Schäden ermitteln • Hintergrund: Verkehrssicherungspflicht des Verwalters (Rechtsprechung) • Sollte er Gefahrenquellen ermitteln, muss er alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sie zu beseitigen; in dringenden Fällen unverzüglich (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG)