80 likes | 221 Views
Pflegekindschaft. Pflegekindschaft ( §§ 184 f ABGB; §§ 14 ff JWG). Adoption Pflegekindschaft Vertragliche Übertragung von Obsorgeberechtigten auf Dritte(n) Schule, Kindergarten, Hort: keine Pflegekindschaft Bei anderer regelmäßiger außerhäuslicher Betreuung
E N D
Pflegekindschaft (§§ 184 f ABGB; §§ 14 ff JWG) • Adoption Pflegekindschaft • Vertragliche Übertragung von Obsorgeberechtigten auf Dritte(n) • Schule, Kindergarten, Hort: keine Pflegekindschaft • Bei anderer regelmäßiger außerhäuslicher Betreuung • Begründet kein familienrechtliches Verhältnis • Pflegeeltern (§ 184 ABGB) • Besorgung der Pflege und Erziehung ganz oder teilweise • persönliche Beziehung • Einzelperson, Ehepaar oder Paar in Lebensgemeinschaft • keine Altersgrenze • Antragsrecht in Angelegenheiten des Kindes • Übertragung der Obsorge auf sie möglich • Bewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers • Bei mj unter 16 Jahren • nur Minderjährige, die nicht von nahen Verwandten oder Wahleltern gepflegt und erzogen werden
Adoption: §§ 191-203 ABGB - Voraussetzungen • Adoptionsvertrag • Zwischen Annehmendem und Angenommenem • Schriftlichkeit • Gerichtliche Bewilligung • Wer kann Wahlkind sein ? • Minderjährig gesetzliche Vertretung beim Vertragsschluss • Volljährig • Wer kann annehmen? • geschäftsfähig • Ehegatten oder Einzelperson • Mindestalter der Wahleltern: 25 Jahre (§ 193; neu 2013) • Annehmende müssen mindestens 16 Jahre älter sein • Zuständigkeit (§ 113a JN): Pflegschaftsgericht des Wahlkindes Synonyme: Wahlkindschaft Annahme an Kindesstatt
Adoption • Der Adoption müssen zustimmen (§ 195 ABGB) • die Eltern des minderjährigen Wahlkindes • Ab 14 Zustimmung des Kindes zwingend • der Ehegatte oder eingetragene Partner des Annehmenden und • der Ehegatte des Wahlkindes • Die Zustimmung kann vom Gericht ersetzt werden, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorhanden sind • Anhörungsberechtigt sind: • das nicht eigenberechtigte Wahlkind ab dem fünften Lebensjahr, außer es hat schon seit diesem Zeitpunkt beim Annehmenden gelebt, • die Eltern des volljährigen Wahlkindes, • die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet, und • der Jugendwohlfahrtsträger
Adoption: Arten • Offene Adoption • Name und Wohnort des/r Annehmenden sind den Beteiligten bekannt • Inkognitoadoption (§ 88 AußStrG) • Name und Wohnort des/r Annehmenden werden den Beteiligten nicht mitgeteilt • Blankoadoption zB Schweiz • leibliche Mutter stimmt Adoption zu, ehe Wahleltern bestimmt sind • Volladoption: zB Deutschland • mit Adoption erlöschen alle (auch vermögensrechtlichen) Beziehungen des Wahlkindes zu den leiblichen Eltern • Kinder haben immer das Recht, den Namen der Eltern zu erfahren: EGMR
Adoption: Wirkungen • Wirkungen (§§ 197 ff ABGB) • Begründung einer künstlichen ehelichen Abstammung • Adoption durch Ehegatten • Erlöschen der bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen leiblichen Eltern (und deren Verwandten) und dem Wahlkind (und dessen minderjährigen Nachkommen) • Adoption durch Einzelperson • Annehmende Person tritt anstelle des entsprechenden Elternteils • Erb- und Unterhaltsrecht • Bleibt zwischen leiblichen Eltern (+Verwandten) und Wahlkind aufrecht; Wahleltern gehen den leiblichen Eltern bei der gesetzlichen Erbfolge aber vor • Familienname kann neu bestimmt werden: § 157 Abs 2 ABGB
Adoption: Widerruf und Aufhebung • Widerruf der gerichtlichen Bewilligung (§ 200 ABGB) • ex tunc • Mangelnde Geschäftsfähigkeit • Doppeladoption • Ziel: Namensverschaffung • Verdeckung rechtswidriger geschlechtlicher Beziehungen • Aufhebung der Adoption (§ 201 ABGB) • ex nunc • List, Zwang • Gefahr für das Wohl des nicht eigenberechtigten Kindes • Auf Antrag des Wahlkindes bei Auflösung der Ehe der Wahleltern • Gemeinsamer Antrag von Wahlkind und Wahleltern