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Erschließung . Download: www.planung-tu-berlin.de. Keine Baugenehmigung ohne Erschließung. Im 30er B-Plan-Bereich, 33er Planreife-Bereich, 34er Innenbereich, 35er Au ß enbereich ist ein Vorhaben zul ä ssig, wenn ... „ ... die [ausreichende] Erschlie ß ung gesichert ist “
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Erschließung Download: www.planung-tu-berlin.de WS 08/09 Infrastrukturplanung
Keine Baugenehmigung ohne Erschließung Im 30er B-Plan-Bereich, 33er Planreife-Bereich, 34er Innenbereich, 35er Außenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn ... „... die [ausreichende] Erschließung gesichert ist“ Erschließung: bedarfsgerecht, kostengünstig, rechtzeitig • Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein. § 123Abs. 2 BauGB • Eigenanteil der Gemeinde fördert Kostenbewusstsein: Gemeinde trägt mind. 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands (§ 129 BauGB), Ausnahme: Erschließungsvertrag mit einem Dritten § 124 BauGB: „Der Dritte kann sich verpflichten, die Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen“ Bsp. VE-Plan WS 08/09 Infrastrukturplanung
Baureife durch Erschließung 6 Entwicklungsstufen (§ 4 WertV) Flächen der Land- und Forstwirtschaft: 1 reine land- u. forstwirtschaftliche Flächen(0,50-2,50 EUR/m²) 2 besondere Flächen der L+F (Eignung für Siedlungszwecke) (5-13 EUR) 3 Bauerwartungsland (FNP-Darstellung):(75-125 EUR) 35 % vom Baulandwert 4 Rohbauland (B-Plan, Planreife § 33 BauGB):(100-250 EUR) 70 % vom BLW Baureifes Land: 5 erschließungsbeitragspflichtiges Bauland(Bodenordnung hat stattgefunden, Straßenland ist ausgeschieden) 6erschließungsbeitragsfreies Bauland(Erschließung ist geleistet) Quelle: Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, https://www.gutachterausschuss-berlin.de/gaaonline/ Grundstücksmarktberichte; http://www.gutachterausschuesse-ni.de/http://gis.gkdpb.de/marktbericht2000.pdf WS 08/09 Infrastrukturplanung
Fertiges Bauland durch Erschließung Quelle: Martin Korda, Wolfgang Bischof, Städtebau, Technische Grundlagen, 5. Auflage http://books.google.de/ WS 08/09 Infrastrukturplanung
Definition Erschließung - nicht im BauGB! Anschluss, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit von Baugebieten und Grundstücken entsprechend ihrer städtebaulichen Funktion „Ein Baugebiet ist z. B. für Wohnzwecke erst dann in vollem Umfang sozialgerecht (vgl. zu diesem Begriff § 1 Abs. 5 Satz 1 [BauGB]) nutzbar, wenn es „erschlossen“ ist. Zur Erschließung in diesem umfassenden Sinn gehört, dass das Gebiet in verkehrlicher, technischer und sozialer Hinsicht erschlossen ist ... • Zur Nutzbarkeit in diesem Sinne gehört, dass das Baugebiet an das allgemeine Straßennetz angeschlossen und dieses beleuchtet ist, mit Wasser, Strom, Telefon, Gas und Wärme versorgt wird und das Abwasser, ggf. über Regenklär- und Regenüberlaufbecken, abgeleitet wird ... Zur Schaffung eines akzeptablen Kleinklimas und zur Naherholung müssen Grünanlagen angelegt werden; die Kinder brauchen Kinderspielplätze. Unter Umständen muss das Gebiet gegen schädliche Umwelteinwirkungen wie z. B. Verkehrs- oder Gewerbelärm abgeschirmt werden. • Ferner muss das Gebiet mit Einrichtungen des öffentlichenPersonennahverkehrs erreicht werden können, muss der Abfall abgefahren und beseitigt werden und ist für eine Sammlung und schadlose Beseitigung des anfallenden Abwassers in Kläranlagen zu sorgen. Auch muss die Versorgung des Gebiets mit Ärzten und Apotheken, mit Schulen und Kindergärten, mit Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie mit Einrichtungen zur Deckung des täglichen Bedarfs sichergestellt sein.“ Battis, Krautzberger, Löhr, BauGB-Kommentar, Beck 2007, S. 866, Rn 1 WS 08/09 Infrastrukturplanung
Beitragsfähige/-pflichtige Erschließung Beitragsfähig n. anderen Vorschriften (§ 128 Abs. 2 BauGB) • Straßenausbau (Erweiterung, Verbesserung, Kommunalabgabengesetze der Länder - KAG) verkehrsgerechte Erschließung beitragsfähig nach BauGB Erschließungsbeitragsrecht seit 1994 in der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder. BauGB gilt dort weiter, wo es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde. (zweiter Abschnitt §§ 127, 128 BauGB) • Kosten für Erwerb u. Freilegung der Flächen • erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen (spätere Baumaßnahmen s. Straßenausbaubeiträge) I öffentl. Straßen, Wege, Plätzeim Baugebiet - zum Anbau bestimmt (40 m) • Beleuchtung und Entwässerung, § 128 BauGB II Öffentliche Fuß- und Wohnwege III Sammelstraßen(Straßen, Wege und Plätze, nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung des Baugebiets notwendig) IV Parkflächen (Stellplätze)und Grünanlagen mit Ausnahme v. Spielplätzen als Teil von I oder aus städtebaulichen Gründen notwendig zur Erschließung des Baugebietes (200 m) (seit BauGB 1987 keine selbständigen Spielplätze, aber unselbständ. Sp. als Teil einer Grünanlage beitragsfähig (Battis u. a., BauGB-Kommentar, C. H. Beck, 2007, S. 910, Rn 34) BaWü: auch Spielplätze V Immissionsschutzanlagen versorgungsgerechte Erschließung (erster Abschnitt, § 123 BauGB) • Abfall • Gas • Wasser, Abwasser • Strom • Telekommunikation • Wärme § 127 Abs. 4 BauGB: Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt (insbes. für Abwasser, Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser) s. Kommunalabgabengesetze der Länder, Beitragssatzungen der Aufgabenträger WS 08/09 Infrastrukturplanung
Erschließung als Teil der Infrastruktur Infrastruktur • technische • Verkehrsanlagen • MIV, IV (+ Beleuchtung, Entwässerung) • Parkfläche (Stellplätze) • ÖPNV • Schienenverkehr • Wasserverkehr • Luftverkehr • Pipelines • Versorgungsanlagen • Elektrizitätsversorgung • Nah- und Fernwärme • Gasversorgung • Wasserversorgung • Entsorgungsanlagen • Schmutzwasserentsorgung • Regenwasserentsorgung • Abfallentsorgung • Kommunikationsanlagen • Internet (Breitband) • Post • Telefon, Internet (Schmalband) • Rundfunk (Radio, Fernsehen) • Immissionsschutzanlagen • soziale • Einrichtungen für • Betreuung • Bildung, Weiterbildung • Forschung • Erholung • Grünanlagen • Freizeit • Spielplätze • Sportplätze • Schwimmbäder • Gesundheit • Kultur • Öffentliche Sicherheit • Recht • Seelsorge • Nah-Versorgung • Verwaltung • Wirtschaftsförderung (Sparkasse, TGZ) Erschließung(beitragsfähig)Gemeinde trägt mind. 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands (§ 129 BauGB)Ausnahme: Erschließungsvertrag mit einem Dritten § 124 BauGB: „Der Dritte kann sich verpflichten, die Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen“ Bsp. VE-Plan WS 08/09 Infrastrukturplanung
Bedarfsgerechte Erschließung - Innen Mindeststandard für Baugebiete: • Anschluss an öffentl. Straßennetz (Zufahrtmöglichkeit für PKW, Müllabfuhr, Feuerwehr, Krankenwagen) • Strom, Wasser, Abwasserbeseitigung Unterschiedlicher Erschließungsaufwand • Wohnbaufläche („sozialgerecht nutzbar“): Grünfläche inkl. Spielplätze, (im Einfamilienhausgebiet nicht erforderlich), Immissionsschutzanlagen; ÖPNV, Nahversorgung, Sport, Freizeit(Battis, Krautzberger, Löhr, BauGB-Komm., C. H. Beck, 2007 866 f.) • Gewerbefläche: belastbare Straßen (aufwändigerer Unterbau wg. LKW-Verkehr), GVZ: Straße-/Bahn-/Wasseranschluss; Autobahnnähe • Sondergebiet Kleingarten: „nicht zum dauernden Wohnen geeignet“ WS 08/09 Infrastrukturplanung
Straßenausbaubeitrag nach Landesrecht • Gemeindestraßen sowie Straßenbaulasten der Gemeinde bei Ortsdurchfahrten überörtlicher Straßen des Kreises, Landes, Bundes (sog. klassifizierte Straßen) • Erweiterungen oder Verbesserungen • Warum Anliegerbeiträge statt Steuerfinanzierung? • Straßenausbaubeitrag trotz gezahlter Erschließungsbeiträge • Rechtsgrundlagen: kommunale Straßenausbausatzung auf Basis Kommunalabgabengesetz (Land) • Bezug im BauGB § 128 Abs. 2: Ländergesetze zum Straßenausbau bleiben unberührt • keine Regelung in BaWü • „Kann“-Regelung in Sachsen, Verzicht möglich • „Soll“-Regelung in anderen Ländern http://www.erwin-ruff.de/strassenbeitrag.html Beitragspflichtig: • Erneuerung der Straßendecke nach Ablauf der Nutzungsdauer(25 Jahre (Hauptverkehrsstraße) – 50 Jahre (Gehweg)) • Verbreiterung, Asphalt statt Pflaster (Lärmminderung), Verkehrsberuhigung, Verschmälerung; bessere Beleuchtung, Nicht beitragspflichtig: • Unterhaltung u. Instandsetzung (z. B. Verschleißdecke, obere 4 cm) • zu schmaler Gehweg (durchgängig < 75 cm) • Aufgestauter Reparaturbedarf • „Verschönerung“ (Pflaster statt Asphalt) • Erneuerung wg. Rohrverlegung vor Ende der Nutzungsdauer • Anpassungen v. Bürgersteigen nach Fahrbahnausbau überörtlicher Straßen WS 08/09 Infrastrukturplanung
Vorteilsbemessung Beitragspflichtiger = Anlieger Beitragsberechtigter = Gemeinde Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) § 28 Grundsätze der Beitragsbemessung, öffentliches Interesse (1) Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Soweit Verkehrsanlagen neben den Beitragspflichtigen auch der Allgemeinheit zugute kommen, hat der Beitragsberechtigte einen angemessenen, dem Vorteil der Allgemeinheitentsprechenden Anteil (öffentliches Interesse) des beitragsfähigen Aufwands selbst zu tragen ... (2) Bei Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, beträgt der Anteil des öffentlichen Interesses mindestens25vom Hundert, bei Verkehrsanlagen, die überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, mindestens 50vom Hundert und bei Verkehrsanlagen, die überwiegend den überörtlichenDurchgangsverkehrdienen, mindestens 75vom Hundert des beitragsfähigen Aufwands. § 135 Abs. 5 des BauGB gilt entsprechend. WS 08/09 Infrastrukturplanung http://daten.verwaltungsportal.de/dateien/rechtsgrundlagen/8.20stradfenausbausatzung20bertingen.doc
Vorteilsbemessung Straßenausbaubeitragssatzung Stadt Pattensen, Region Hannover WS 08/09 Infrastrukturplanung
Straßenausbau • Radweg müssten zum großen Teil Anwohner finanzieren (Straßenausbau) • Pro Haushalt 5 – 10.000 € • Anbindung zum privatbetriebenen Sportforum WS 08/09 Infrastrukturplanung
Straßenbaulastträger • Bundesfernstraße (A-, B-Straßen) • Bund: finanzielle Straßenbaulast; Land: faktische Straßenbaulast (Bundesauftragsverwaltung) • Gemeinde >80.000 EW: Ortsdurchfahrten komplett (Warum?) • alle Gemeinden: Gehwege und Parkplätze im Bereich Ortsdurchfahrten (OD) • Landes-, Staatsstraßen • alle Gemeinden: Gehwege, Parkplätze, gem. Geh- und Radwege im Bereich OD • Gemeinde > 20 - 80.000 EW: Ortsdurchfahrten komplett • Kreisstraßen • alle Gemeinden: Gehwege, Parkplätze, gem. Geh- und Radwege im Bereich OD • Gemeinde >20 - 80.000 EW: Ortsdurchfahrten komplett • Gemeindestraßen, Wege • alle Gemeinden Quelle: § 5 Fernstraßengesetz; § 9 Straßengesetz Brandenburg; Müller Städtebau S. 250; Städte, Kreise, Gemeinden S. 298; wikipedia WS 08/09 Infrastrukturplanung
Bedarfsgerechte Erschließung Bsp. Kleingarten Maßstab: Kleingärtnerischer Zweck, aber „nicht zum dauernden Wohnen geeignet“Quelle: GALK DST, Kleingärten im Städtebau, Fachbericht 2005 WS 08/09 Infrastrukturplanung
Bedarfsgerechte Erschließung – Außen Privilegierung macht den Unterschied: • privilegiertes Außenbereichsvorhaben • „ausreichende Erschließung“: Zufahrtsmöglichkeit zu Einzelgehöften über Wirtschafts-, Feld- oder Waldweg möglich, Asphalt oder Beton kann nicht verlangt werden, würde Privilegierung widersprechen • Gemeinde muss Angebot des Bauherrn zur eigenhändigen Erschließung annehmen • Nichtprivilegierte Außenbereichsvorhaben („kann“-Bestimmung) • höhere Anforderungen: Befahrbarkeit wie im Innenbereich üblich. „Erschließung“ als Instrument der Gemeinde für geordnete städtebauliche Entwicklung, Verhinderung von Zersiedlung und deren unerwünschten Erschließungsfolgekosten („unwirtschaftliche Aufwendungen“ für Erschließung beeinträchtigen öffentliche Belange) • keine Erschließung durch Bauwilligen Lit.: Battis, Krautzberger, Löhr, BauGB-Kommentar, 10. Auflage, C. H. Beck 2007, S. 468 Rn 8 WS 08/09 Infrastrukturplanung
WS 08/09 Infrastrukturplanung http://de.wikipedia.org/wiki/Bild:Neubaugebiet_Pfarracker.JPG
Leitungen im Straßenraum „Die Leitungen müssen untereinander genügend Abstand haben, um sich nicht gegenseitig zu beeinträchtigen. Je nach ihrer Empfindlichkeit liegen die Leitungen weiter weg von der Straßenmitte, die die größten Gefahren durch Erschütterungen oder Setzungen aufweist. Die Tiefe der Leitungen ist zum einen durch die Sicherheit gegenüber Störungen, bei Wasser durch die Frostgefahr bestimmt.“ Quelle: ISL, Hans-Peter Tietz: Systeme der Ver- und Entsorgung, Vieweg+Teubner Verlag, 2007, S. 349 VE Versorgungsleitung ElektrizitätVG Versorgungsleitung GasVW Versorgungsleitung WasserFeuK FeuerwehrkabelPK Postkabel HW Hauptleitung WasserFH Fernheizung ML Abwasserleitung Mischkanalisation FG Fernleitung Gas HG Hauptleitung Gas PK Postkabel PolK PolizeikabelVW Versorgungsleitung Wasser VG Versorgungsleitung Gas VE Versorgungsleitung Elektrizität WS 08/09 Infrastrukturplanung
Leitungen im Gehwegbereich Elektrizitätsleitung Gasleitung Wasserleitung Postleitung WS 08/09 Infrastrukturplanung