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Vertragsfreiheit – Privatautonomie. „ Privatautonomie nennt man das Prinzip der Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse durch den Einzelnen nach seinem Willen“ Sie ist „ein Teil des allgemeinen Prinzips der Selbstbestimmung des Menschen“ (W. Flume)
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Vertragsfreiheit – Privatautonomie • „Privatautonomie nennt man das Prinzip der Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse durch den Einzelnen nach seinem Willen“Sie ist „ein Teil des allgemeinen Prinzips der Selbstbestimmung des Menschen“ (W. Flume) • Hauptsitz ist das SchuldR; sonsteherauf Abschlussfreiheitbeschränkt – zB im FamR, ErbR, SachR • Wichtigstes Gestaltungsmittel ist der Vertrag: er beinhaltet eine Selbstverpflichtung der Parteien • Vertrag besteht aus 2 Selbst-Verpflichtungserklärungen Barta: Zivilrecht online
Die „4 Freiheiten“ der Privatautonomie • Abschlußfreiheit: Entscheidung„Ob“oder „Nicht“ • Ausnahme: Kontrahierungs-/ Abschlußzwang • Gestaltungs- oder Inhaltsfreiheit: Im SchR können die Parteien alles regeln wie sie wollen! • Formfreiheit: Parteien bestimmen über eine allfällige Form(pflicht); zB Schriftform beim Liegenschaftskauf. Das ist oft sinnvoll! • Ausnahme: zB § 1346 Abs 2 ABGB (Bürgschaft) • Endigungsfreiheit;wichtigbeiDschV! Von einvernehmlicher bis zur (einseitigen) Kündigung (Parteien bestimmen K-Frist und K-Termin) Barta: Zivilrecht online
Kontrahierungs- oder Abschlußzwang (1) • … bedeutet die Verpflichtung, einen Vertrag bestimmten Inhalts (ab)schließen zu müssen • Er besteht für: • Unternehmen mit monopol(ähnlicher) Stellung, die Einzelne mit lebenswichtigen Gütern versorgen • ... auf Grund gesetzlicher Anordnung: zB § 5 Abs 1 NahversorgungsG: "Gewerbliche Letztverkäufer... sind verpflichtet, an Verbraucher von ihren Vorräten an ... Waren eine Menge zu verkaufen, die Verbrauchern üblicherweise abgegeben wird.“ • ... oder der Rspr Barta: Zivilrecht online Barta: Zivilrecht online
Kontrahierungs- oder Abschlußzwang (2) • Beispiele: • Lokalverbot im einzigen Dorfgasthaus; SZ 59/130 (1986) – NÖ Multifunktionär • Versorgung durch kommunale/öffentliche Betriebe; Strom, Gas, Wasser, Kanal, Verkehrsbetriebe, Müllabfuhr, Telefonanschlüsse, öffentl Bibliotheken, Museen, Galerien, Sportstätten, Schwimmbäder usw • Kein Kontrahierungszwang besteht aber bspw für: Kinos, Gaststätten, Diskotheken (Harry Belafonte in Linz!) Barta: Zivilrecht online
Freier DienstV:zB BehandlungsV, ManagerVe FactoringV FranchisingV LeasingV gemischte Schenkung:zB Gutsübergabs- oder LeibrentenV ReiseveranstaltungsV (= WerkV + Auftrag + ......) TankstellenV Gastaufnahme-, Beherbergungs-, Pensions-, Interenats- (Alten)HeimVe KreditkartenV Film“verleih“vertrag Joint-Venture-Vertrag Mischverträge: Beispiele Barta: Zivilrecht online
Kredit(eröffnungs)V GarantieV LizenzV Know-How-Vertrag SponsorV MaklerV FilmverwertungsV BühnenaufführungsV ConsultingVe PoolVe;zB Austria Ski-Pool Atypische Verträge: Beispiele Barta: Zivilrecht online
Besondere Rechtsanwendungsregeln … Welche Regeln sollen auf gesetzlich nicht geregelte Ve angewendet werden? -- Bei Misch- und atypischen Verträgen kommen grundsätzlich zur Anwendung: Jene Regeln, die dem V-Zweck und den Leistungspflichten der Parteien nach dem Parteiwillen am besten entsprechen: • Absorptionsprinzip; zB § 1055 ABGB: Kauf- und Tausch, § 1091 ABGB: Miete und Pacht • (Typen)Kombination; zB § 1151 Abs 2 ABGB: Arbeits- od WerkV + Geschäftsbesorgung • Analogie; § 7 Satz 1 ABGB: Fernlehrkurs (EvBl 1969/215) als Vertrag sui generis • Kreationstheorie; § 7 Satz 2 ABGB • Bedeutung der Kautelarjurisprudenz! – Vorsorgliche Vertragsgestaltung; umfangreiche Verträge Barta: Zivilrecht online
Vertragsverbindung oder -koppelung • Zwei oder mehrere (selbständig bleibende) Verträge verlaufen parallelzueinander • Es besteht aber ein funktionaler geschäftlich-wirtschaftlicherZusammenhang • Es sind die für den jeweiligenVertrag maßgeblichen Regeln anzuwenden • Wichtig ist vorsorgliche Vertragsgestaltung! • Typisches Beispiel: Bier- oder GetränkebezugsV + KreditV werden gekoppelt Barta: Zivilrecht online
VK Allenfalls liefertVK direkt an LN: VK bleibt Partner für Wartung u Serviceleistungen; ZB Kfz - allenfalls Abtretung von GWL-/Garantieansprüchen von LG gegen VK an LN 1 IdR keine vertragl Beziehung LG zB über teure EDV-Anlage K LeasingV 2 Leasing – Rechtliche Beziehung Lieferant Hersteller oder Händler Entweder: Kauf-, Werk- od WerklieferungsV vertragliche Beziehung LN = Unternehmer/ Investor oder Verbraucher/Private = Financier idR gewerblicher L-Unternehmer = LG trägt als Kreditgeber das Bonitäts-Risiko für LN Barta: Zivilrecht online
Arten des Leasing (1) • Finanzierungs-Leasing (= Leasing ieS) • Hersteller und Händler-Leasing • Mobilien- und Immobilien-Leasing • Sale and lease back - Verfahren:Häufig beim Leasing von Grundstücken; späterer LN ist zunächst Eigentümer des L-Objekts, das er an LG veräußert und idF unverzüglich zurückleast; Zweck: Finanzierungsfunktion - Eigentümer (und späterer LN) will seine Liquidität erhöhen und deshalb seine finanzielle Belastung auf die laufenden Leasing-Raten beschränken • Investitions- und Konsumgüter - Leasing Barta: Zivilrecht online
Arten des Leasing (2) • Operating-Leasing:Dabei handelt es sich um eine Sonderform der Miete über Investitionsgüter. Identes Leasing-Objekt wird aufeinanderfolgend/sukzessiv mit kurzen Vertragszeiten an verschiedene LN vermietet, wobei die Sach- und Preisgefahr beim LG bleibt und auch ordentliche Kündigung möglich ist Beachte:Der Begriff Leasing wird hier nur aus marktpsychologischen Gründen gebraucht ! Barta: Zivilrecht online
Leasing: Investitions- und Finanzierungsmethode (1) • Die Frage: Leasing oder Kauf ? (insbes Ratenkauf) - Hängt von der finanziellen Situation des Unternehmers und vom jeweiligen Anlagegut ab • Günstig: Leasing-Objekt muß nicht im Voraus bezahlt werden; also keine sofortige Liquiditätsbelastung ! • Zudem: Kapital wird nicht im Anlagevermögen des Unternehmers gebunden und kann daher anderweitig eingesetzt werden Barta: Zivilrecht online
Leasing: Investitions- und Finanzierungsmethode (2) • Leasing ermöglicht eine 100 %-ige Fremdfinanzierung; und dies ohne weitere Sicherheiten über das Leasing-Objekt hinaus ! • Pay as you earn: Leasing erfüllt diese goldene Finanzierungsregel = Leasing-Raten können aus erwirtschafteten Erträgen geleistet werden • Leasing (für begrenzte Zeit !) löst auch die Frage des Überalterungsrisikos von Anlagegütern - Slogan: "Wer least, bleibt beweglich" • Leasing ist bilanzneutral: Leasing-Raten müssen in der Handels- und Steuerbilanz ebensowenig passiviert werden wie normale Mietzahlungen Barta: Zivilrecht online
Leasing: Wirtschaftlich-rechtliche Beurteilung (1) Leasing verdankt seinen Erfolg steuerrechtlichen Vorteilen für LN: • “Wirtschaftliches ET" im SteuerR: LG = ETü auch nach (ertrags)steuerrechtl Behandlung. Daraus resultieren mehrfache steuerrechtl Vorteile: Einkommens-, Körperschafts-, Gewerbe-, Vermögensteuer etc. Vor allem aber werden die in der Handels- u Steuerbilanz auszuweisenden Aktiva des LN (durch Überlassung des L-Objekts) nicht vermehrt. LN kann vielmehr L-Raten voll als Betriebsausgaben absetzen u ist nicht auf AfA (Abschreibung für Abnutzung) beschränkt • Begriff des wirtschaftl ET = steuerrechtl Zurechnung eines Vermögensgegenstands an eine Person; wirtschaftliche Betrachtungsweise des SteuerR ! • Steuerl Vorteile des L-Geschäfts setzen aber voraus, daß L steuerlich nicht als verdeckter Kauf anzusehen ist; Gefahr bei Kaufoption ! Barta: Zivilrecht online
Leasing: Wirtschaftlich-rechtliche Beurteilung (2) • Leasing ist im Kostenvergleich idR aber teurer als ein Kredit oder Kauf • Grund: In den Leasing-Raten steckt oft eine hohe Gewinnspanne; daher: gut überlegen ! Beachte:Auch bei der Treuhand ist der Treugeber/TG und nicht der Treuhänder/TH wirtschaftlicher Eigentümer ! Bedeutsam ist dies im Konkurs des TG. Der TH als bloß formeller Eigentümer hat kein AussonderungsR nach § 44 KO, sondern nur ein AbsonderungsR nach § 48 ff KO Barta: Zivilrecht online
Leasing – Neugeschäft in Österreich Volumen in Mio S Quelle: Standard 2002 Barta: Zivilrecht online
FN 5 FN 5 FN 4 FN 6 FN 4 F-V F-V F-V E Z FN x FN 3 F-V N FG FN x FN 3 E T F-V L R A F-V F-V FN y FN 2 FN y FN 2 FranchiseV FN 1 FN 1 a x b d c Franchising Multiplizierung einer unternehmerischen Idee FG = Franchisegeber FN = Franchisenehmer F-Vertrag als rechtliches Bindeglied zwischen Unternehmens-Zentrale und den einzelnen Absatzmittlern Barta: Zivilrecht online Absatz an Kunden
Franchising in Europa und den USA 1. USA 2.500 - 2. Frankreich 520 25.700 3. GB 414 24.900 4. Spanien 280 23.000 5. Deutschland 500 20.000 6. Italien 400 18.650 7. Niederlande 341 11.975 8. Österreich 260 3.600 9. Schweden 200 9.000 10. Ungarn 200 1.000 Länder Franchise-Systeme Verkaufsstellen Barta: Zivilrecht online Stand 1998 Quelle: Österreichischer Franchise-Verband
Österreichs größte Franchise-Systeme 20 60 100 140 180 Stand 2002 Palmers Textil 184 Helen Doron EarlyEnglish 160 Foto Quelle GmbH 158 Quelle AG 136 Back´s zuhause 120 Olymp Vertrieb& Service 110 Skinny Bodywear 110 Barta: Zivilrecht online Quelle: Österreichischer Franchise-Verband
5 K zahlt an Factor 3 Bevorschussung (max 90 %) durch Factor Warenlieferung 1 KaufV Wie funktioniert Factoring ? Factor leitet Rest- betrag an VK weiter 6 Factor = Bank 4 Factor übernimmt: Debitorenbuchhaltung, Mahnwesen, Inkasso für VK Forderungs- verkauf an Factor 2 VK = Factoring-Klient österr Exporteur K = Factoring-Debitor ausländischer Importeur Barta: Zivilrecht online
+ 1 2 Importeur Ausland Exporteur Österreich Lieferung und Faktura Bevorschussung 80 % Zahlung Inkasso 7 8 4b 6b Zahlung 100 % Import- Factor Delcredere 6a Faktura (Transfer) 5 Abwicklung beim Exportfactoring E I KaufV Delcredereübernahme Ankauf der Forderung + Übersendung der Faktura Zahlung 20 % FactoringV 3 4a 6c IF Export- Factor EF Barta: Zivilrecht online
Wie funktioniert Export-Factoring ? (1) • Wie beim Dokumentenakkreditiv bedient sich hier die Inlandsbank (=EF) häufig einer ausländischen Korrespondenzbank (=IF), weil zB der österreichische EF kein ausreichendes Wissen über brasilianisches Recht oder Kundenbonität besitzt. In diesem Fall wird aus einem drei-, ein viergliedriges Factoring • Beteiligt sind dann: • Exporteur + Importeur sowie • Export-Factor (im Exportland) + Import-Factor (im Importland) Barta: Zivilrecht online
Wie funktioniert Export-Factoring ? (2) • Export-Factoring erfüllt 3 Funktionen: • Debitorenmanagement/Schuldenverwaltung • Bonitätskontrolle + Delkredereübernahme • Finanzierung/Kaufpreiszahlung • Es erfolgt eine Arbeitsteilung zwischen Export- und Import-Factor: • Export-Factor übernimmtFinanzierung • Import-Factor übernimmt Mahn- und Inkassowesen sowie Risikoübernahme im Ausland Barta: Zivilrecht online
Legende zur Abwicklung des Exportfactoring E(xporteur) liefert Waren an I(mporteur) Originalrechnungen von E, mit dem Vermerk, daß I an IF zu zahlen hat, werden an I gesandt Rechnungskopien werden an EF, den Vertragspartner des E im Inland, übermittelt Anhand dieser angekauften Forderungen 4a kann, wenn vertraglich vereinbart, sofort eine Kaufpreiszahlung an Exporteur in Höhe von 80-90 % des Fakturenwertes erfolgen 4b EF verkauft idF "seine" Forderung(en) weiter an IF. Durch den Weiterverkauf dieser Forderung(en) wird IF „ETü“ der Forderung(en). Aus diesem Vorgang resultieren wesentliche Vorteile für EF: Auslandsforderungen werden zu Inlandsforderungen, bedeutende Probleme und Risiken wie fremde Sprachen, unbekannte Gesetzgebung, ungewohnte Mahn- und Inkassopraxis sowie ungeläufige Handelsusancen werden ausgeschaltet IF übernimmt von EF Delcredere(haftung) 6a und zahlt übernommene Forderung zu 100 %an EF 6b , worauf dieser die restlichen 20 % an E zahlt 6c; idF 7 u 8 :s Skizze Barta: Zivilrecht online