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Rechtskunde verlinkt. Eine Zusammenfassung mit Hyperlinks (im Aufbau). Inhaltsverzeichnis. Einführung: Wesen & Aufbau des Rechts Allgemeine Vertragslehre Einzelne Vertragsverhältnisse Gesellschaftsrecht Schuldbetreibung und Konkurs Zivilgesetzbuch. Wesen und Aufbau des Rechts.
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Rechtskundeverlinkt Eine Zusammenfassung mit Hyperlinks (im Aufbau)
Inhaltsverzeichnis • Einführung: Wesen & Aufbau des Rechts • Allgemeine Vertragslehre • Einzelne Vertragsverhältnisse • Gesellschaftsrecht • Schuldbetreibung und Konkurs • Zivilgesetzbuch
Wesen und Aufbau des Rechts Wesen des Rechts Was bestimmt unser Verhalten? Moral Sitte Recht • Eigene Wert-vorstellungen, Gesinnung • Inneres Verhalten • Nicht erzwingbar • Nicht geschrieben • Regeln des Brauches und des Anstandes • Äusseres Verhalten • Nicht erzwingbar • Teilweise geschrieben • Ordnungsregeln, Verhaltensvor-schriften des Staates • Äusseres Verhalten • Erzwingbar • Geschrieben
Wesen und Aufbau des Rechts Aufbau der Rechtsordnung Die Rechtsordnung teilt sich auf in: Öffentliches Recht (ÖR) Privates Recht (PR) • Regelt Rechtsbeziehungen zwischen (übergeordnetem) Staat und (unter-geordnetem) Bürger • Unterordnungsverhältnis • Alle Vorschriften mit zwingendem Recht • Regelt Rechtsbeziehungen zwischen gleichwertigen Privatpersonen • Gleichordnungsverhältnis • Vorschriften mit teils zwingenden, teils ergänzendem Charakter
Wesen und Aufbau des Rechts Aufbau des öffentlichen Rechts Rechtsgebiete und Gesetze des ÖR:
Wesen und Aufbau des Rechts Aufbau des privaten Rechts Zivilgesetzbuch (ZGB) Obligationen-recht (OR) Teile des ZGB: Einleitungsartikel Personenrecht Familienrecht Erbrecht Sachenrecht Obligationenrecht Abteilungen des OR: • Allgemeine Bestimmungen • Die einzelnen Vertragsverhältnisse • Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft • Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung • Die Wertpapier Das OR ist ein eigenständiges Gesetz:
Allgemeine Vertragslehre Obligation S schuldet G CHF 100.- Schuldner S gegenüber G die Verpflichtung, CHF 100.- zu bezahlen. Gläubiger G gegenüber G das Recht, CHF 100.- einzufordern. Begriff Obligation • Obligation (im rechtlichen Sinn): • Verpflichtung • Schuldverhältnis • Rechtsverhältnis zwischen zwei oder mehreren Personen
Allgemeine Vertragslehre Allgemeine Vertragslehre Aufbau allgemeine Bestimmungen(1. Abteilung des OR): Entstehung der Obligationen Wirkung der Obligationen Erlöschen der Obligationen Besondere Verhältnisse bei Obligationen Abtretung von Forderungen und Schuldübernahme
Allgemeine Vertragslehre Entstehung einer Obligation durch: Vertrag Unerlaubte Handlung Ungerechtfertigte Bereicherung • Übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung zweier oder mehreren Personen • Antrag und Annahme (zweiseitiges Rechtsgeschäft) • Widerrechtliches Zufügen eines Schadens Schadenersatz-pflicht • Arten:Verschuldens-haftungKausalhaftung • Vermögens-zuwendung ohne rechtlichen Grund ( Rückerstattung)
Wesen und Aufbau des Rechts Antrag Übergabe der Kaufsache Annahme Verkäufer Käufer Zahlung des Kaufpreises Verkäufer Käufer Vertrag Beim Vertrag ist zu unterscheiden zwischen Vertrags-Entstehung Vertrags-Erfüllung 2 1
Allgemeine Vertragslehre 1 2 Antrag 2 = Annahme Vertrag Adskkjkkjlkfflakföl sjkjksslöfkjfölfkfö ^akjkjksflkasjfsölf Sdsd sdsds 4 3 Vertragsentstehung Zur Entstehung eines Vertrags müssen die folgenden Punkte erfüllt sein: Übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung (Antrag = Annahme [Konsens], OR 1 ff.) Vertragsfähigkeit der Parteien (ZGB 12 ff., 54 ff.) Formvorschriften (OR 11 ff.) Zulässiger Vertragsinhalt (OR 20 ff.)
Allgemeine Vertragslehre Antrag = Annahme Vertrag Adskkjkkjlkfflakföl sjkjksslöfkjfölfkfö ^akjkjksflkasjfsölf Sdsd sdsds 4 Vertragsinhalt Grundsätzlich ist der Inhalt eines Vertrags frei wählbar (OR 21). In den folgenden Fällen führt jedoch der Vertragsinhalt gemäss OR 20 zu einem nichtigen Vertrag (d.h. es besteht kein Vertrag): Unmöglicher Vertragsinhalt Widerrechtlicher Vertragsinhalt Unsittlicher Vertragsinhalt
Allgemeine Vertragslehre Antrag = Annahme Anfechtung eines Vertrags Liegt beim Vertragsabschluss ein Willensmangel vor, kann der Vertrag einseitig als unverbindlich werden. Die vier Anfechtungsgründe: • Übervorteilung OR 21 • Wesentlicher Irrtum OR 23 ff. • Absichtliche Täuschung OR 28 • Furchterregung (Drohung) OR 29 f.
Allgemeine Vertragslehre Wesentlicher Irrtum Der Irrtum ist ein Wesentlicher: • Erklärungsirrtum… • … im Vertrag OR 24 I Ziff. 1 • … in der Sache / Person OR 24 I Ziff. 2 • … in der Menge OR 24 I Ziff. 3 • Grundlagenirrtum OR 24 I Ziff. 4 Der Irrtum ist nicht wesentlich: • Motivirrtum (Irrtum im Beweggrund) OR 24 II Blosse Rechnungsfehler: • Sind zu korrigieren; Vertrag bleibt bestehen OR 24 III
Allgemeine Vertragslehre Übergabe der Kaufsache Zahlung des Kaufpreises Verkäufer Käufer Vertragserfüllung Bei der Vertragserfüllung sind vier Punkte zu beachten: • WER? (Erfüllende Person) OR 68 • WAS? (Gegenstand) OR 69 ff. • WO?(Erfüllungsort) OR 74 • WANN? (Zeitpunkt) OR 75 ff.
Allgemeine Vertragslehre Erfüllungsort Beim Erfüllungsort sind drei Sachverhalte zu unterscheiden: • Geldschulden = Bringschulden • Sitz des Gläubigers OR 74 II Ziff. 1 • Warenschulden = Holschulden • Speziesware:Ort der Sache bei Vertragsabschluss OR 74 II Ziff. 2 • Gattungsware:Sitz des Schuldners OR 74 II Ziff. 3