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Kapitalmarktinformationshaftung. Dr. Volker Glas, LL.M. (New York) Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati. Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten Parkring 2, 1010 Wien Tel. +43/1/514 35-0 Fax +43/1/514 35-35 www.chsh.at. Einleitung.
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Kapitalmarktinformationshaftung Dr. Volker Glas, LL.M. (New York) Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Cerha Hempel Spiegelfeld HlawatiPartnerschaft von RechtsanwältenParkring 2, 1010 WienTel. +43/1/514 35-0Fax +43/1/514 35-35www.chsh.at
Einleitung Vereinheitlichung der Verhaltens-, Transparenz- und tlw. Haftungsmaßstäbe auf europäischer Ebene • Marktmissbrauchsrichtlinie 2003/6/EG etc. • Prospektrichtlinie 2003/71/EG etc. • Transparenzrichtlinie 2004/109/EG etc. Mögliche Haftungsgrundlagen • Veröffentlichungspflicht/Missbrauch von Insiderinformationen • Marktmanipulation • Directors‘ Dealings • Prospekthaftung
Veröffentlichungspflicht von Insiderinformationen • Definition von Insiderinformation • Öffentlich nicht bekannte, genaue Information • die direkt oder indirekt einen Emittenten betrifft • und kursrelevant ist/wäre • Veröffentlichungsverpflichtung • trifft Emittenten • Aufschub bei berechtigten Interessen des Emittenten • Sanktionierung • Verwaltungsstrafen • FMA kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Information der Öffentlichkeit sicherzustellen
Missbrauch von Insiderinformationen • Definition von Insiderinformation • wie in Bezug auf Ad-Hoc-Pflicht (nicht öffentlich, genau, Emittenten betreffend, kursrelevant) • Missbrauch • Ausnützung der Insiderinformation oder • grundlose Weitergabe der Insiderinformation mit oder ohne Bereicherungsabsicht • Sanktionen • Strafe bis zu EUR 50.000,-, Abschöpfung des Vermögensvorteils • „fahrlässige Begehung“ möglich
Beispiel: Brau Union • Sachverhalt • Am 23.1.2003 gibt Brau-Union Vorstand in einem Zeitungsinterview Suche nach strategischem Partner bekannt • Management von Brau-Union und deren Angehörige kaufen vor und nach 23.1.2003 Brau-Union Aktien • Am 2.5.2003 wird der Einstieg von Heineken offiziell bekannt gegeben • Rechtsfolgen • 1. Instanz entscheidet, dass nach 23.1. kein Insiderhandel möglich, weil Informationen Publikum bekannt • 1 Verurteilung (Kauf vor 23.1.2003 auf Kredit), 15 Freisprüche • Staatsanwalt beruft gegen alle Urteile des Erstgerichts, Entscheidungen zweiter Instanz sind ausständig
Marktmanipulation • Definition von Marktmanipulation • Kauf- oder Verkaufsaufträge, die falsche oder irreführende Signale geben können oder den Kurs ohne legitime Gründe auf ein künstliches Niveau bringen • Kauf- oder Verkaufsaufträge unter Vorspielung falscher Tatsachen (durch Fehlinformation) • Falsche oder irreführende Informationsverbreitung, wenn die Person wusste oder wissen musste, dass die verbreiteten Informationen falsch sind • Rechtsfolgen • Geldstrafe bis zu EUR 50.000,- • Subsidiär gegenüber gerichtlich strafbaren Handlungen (z.B. Missbrauch einer Insiderinformation)
Beispiel: MEL • Sachverhalt • Am 27. Juli 2007 gibt MEL per Ad-Hoc Mitteilung den Plan bekannt, bis zu 10% eigener Aktien zu erwerben • Am 21. August 2007 wird der Rückerwerb in der Hauptversammlung der MEL genehmigt • Es wird öffentlich bekannt, dass die MEL bis 27. Juli 2007 schon große Teile eigener Aktien gekauft hat • Rechtsfolgen • FMA verhängt Verwaltungsstrafen von EUR 20.000,- pro Vorstandsmitglied (insgesamt 11) Vorwurf „Irreführung der Marktteilnehmer“ (Medien, November 2007) • MEL kündigte rechtliche Schritte gegen diese Entscheidungen der FMA an
Directors‘ Dealings • Wer muss melden/veröffentlichen? • Personen mit Führungsaufgaben (Vorstand, Aufsichtsrat, Person mit Zugang zu Insiderinformationen und Entscheidungsbefugnissen) • In enger Beziehung zu Personen mit Führungsaufgaben stehende Personen • Was muss gemeldet werden? • Angaben zur Person und zum Emittenten • Angaben zum Geschäft (Art, Finanzinstrument, Volumen, Abschlussdatum und -ort)
Prospekthaftung • Prospekterstellung • Für öffentliche Angebote (zB IPO, Platzierung von Anleihen beim breiten Publikum) ist ein von der FMA gebilligter Prospekt erforderlich • Auch für Börsezulassung in geregelten Märkten ist ein Prospekt erforderlich • Haftung • Der Emittent haftet für den Inhalt des Prospekts • Bei Irreführung des Anlegerpublikums können Schadenersatzansprüche sehr groß werden
DANKE für Ihre Aufmerksamkeit