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Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) Verfügung ohne Untersuchung. wenn ein Straftatbestand oder eine Prozess- voraussetzung eindeutig nicht erfüllt sind Verfahrenshindernisse bestehen Auf die Strafverfolgung aus Opportunitätsgründen (siehe dazu Art. 8 StPO) verzichtet wird
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Nichtanhandnahme(Art. 310 StPO)Verfügung ohne Untersuchung wenn ein Straftatbestand oder eine Prozess- voraussetzung eindeutig nicht erfüllt sind Verfahrenshindernisse bestehen Auf die Strafverfolgung aus Opportunitätsgründen (siehe dazu Art. 8 StPO) verzichtet wird (Art. 309 Abs. 4 und Art. 310 StPO)
Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)Genehmigung und Rechtsmittel • Die Kantone können ein Genehmigungsrecht der General- / Oberstaatsanwaltschaft vorsehen • Anfechtung der Verfügung durch die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz (Art. 310 Abs. 2, 322 StPO)
Einstellung(Art. 316 StPO)Vergleich bei Antragsdelikten Einigung zwischen Strafantragsteller und beschuldigter Person (Art. 316 Abs. 3 StPO)
Einstellung(Art. 319 ff. StPO)Verfügung nach Abschluss der Untersuchung wenn • ein Straftatbestand nicht erfüllt ist • eine Anklage mangels hinreichenden Tatverdachts nicht gerechtfertig ist • Prozessvoraussetzungen endgültig nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind • aufgrund besonderer Bestimmungen (z.B. Art. 3 Abs. 3, 22 Abs. 2, 52 - 54 StGB) auf Bestrafung oder Strafverfolgung zu verzichten ist • bestimmte Opferinteressen es gebieten (Art. 319 StPO)
Einstellung(Art. 319 ff. StPO)Genehmigung und Rechtsmittel • Die Kantone können ein Genehmigungsrecht der General- / Oberstaatsanwaltschaft vorsehen • Anfechtung der Verfügung durch die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz (Art. 322 StPO)
Strafbefehl(Art. 352 ff. StPO) • Busse • Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen • Gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden • Freiheitsstrafe bis 6 Monate (Art. 352 StPO)
Strafbefehl(Art. 352 ff. StPO)Einsprache Der Strafbefehl ist ein Vorschlag der Staatsanwaltschaft zur Verfahrenserledigung Einsprache gegen den Strafbefehl (Art. 354 StPO) Der Strafbefehl wird ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO
Strafbefehl(Art. 352 ff. StPO)Einspracheverfahren Die Staatsanwaltschaft führt ein Beweisverfahren durch Danach entscheidet sie, ob • sie am Strafbefehl festhält • das Verfahren einstellt • einen neuen Strafbefehl erlässt • Anklage erhebt (Art. 355 StPO)