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EHRENAMT , AUFWENDUNGS- VERGÜTUNGEN ( Anlage 2 zum Protokoll vom 04.04.2009 ). Quellenangaben : Der Verein , Kapitel 5.2.5 ( Haufe Index : 951054 ). Gliederung. Der ehrenamtliche Vereinsmitarbeiter Arten der Vergütungen 2.1 Der Begriff des Aufwendungsersatzes 2.2 Die Ehrenamtspauschale
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EHRENAMT , AUFWENDUNGS-VERGÜTUNGEN( Anlage 2 zum Protokoll vom 04.04.2009 ) Quellenangaben : Der Verein , Kapitel 5.2.5 ( Haufe Index : 951054 )
Gliederung • Der ehrenamtliche Vereinsmitarbeiter • Arten der Vergütungen 2.1 Der Begriff des Aufwendungsersatzes 2.2 Die Ehrenamtspauschale 3. Zusammenfassung
2.1 Aufwendungsersatz§ 670 BGB Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrages Auf- wendungen , die er den Umständen nach für erforderlich halten darf , so ist der Auftraggeber zum Ersatze verpflichtet .
Was gehört zum Aufwendungsersatz ? - Porto - Telefon - Fax - Internet - Fahrtkosten - Verpflegungs – und Übernach- tungskosten - uäm.
Wer kann Aufwendungsersatz erhalten ? - Grundsätzlich : alle beauftragten Organmitglieder - Einzelheiten sind in der Satzung zu regeln
1. Möglichkeit • Keine Regelung • Folge : 1. alle Organmitglieder haben Anspruch auf Aufwendungsersatz . 2. für den Verein kann dies teuer werden .
2. Möglichkeit • Die Organmitglieder erhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit weder eine Vergütung noch einen Aufwendungsersatz gem. § 670 BGB . • Rechtlich zulässig ?
3. Möglichkeit • Siehe § 21 der Satzung des TGLD
Pauschalvergütungen • Zulässig , wenn der Freibetrag von € 256.– nicht überschritten wird .
2.2 Die Ehrenamtspauschale • Rechtsgrundlage : § 3 , 26a EStG Höhe : € 500.-- jährlich
Wann kann die Ehrenamtspauschale gezahlt werden ? • Ab dem Zeitpunkt , wo eine Satzungsänderung im Vereinsregister eingetragen ist
Satzungsbeispiel • Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden .