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Das Recht der Staatenimmunität. Vorlesung: Vertiefung Völkerrecht. Rechtsquellen. Das Recht der Staatenimmunität entspringt auch heute noch zu einem Großteil der Quelle des Gewohnheitsrechts
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Das Recht der Staatenimmunität Vorlesung: Vertiefung Völkerrecht
Rechtsquellen • Das Recht der Staatenimmunität entspringt auch heute noch zu einem Großteil der Quelle des Gewohnheitsrechts • Starke Mindermeinung aus der amerikanischen Völkerrechtsliteratur vertritt die Auffassung, dass die Immunitätsgewährung allein auf comityberuhe. • Ausnahme: spezielle vertragliche Regelungen sind anwendbar: • Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) • Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) • Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität (EÜSI) • Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ, zB Art. 95, 96: Immunität von Schiffen) • Kodifikationsbestrebungen (nichtvollständig): • Competence of Courts in regard to Foreign States (Entwurf der Harvard University von 1932) • Resolutionen des Institut de DroitInternationale • Contemporary Problems Concerning the Immunity of States in Relation to Questions of Jurisdiction and Enforcement (IDI 1991, 2001, 2005) • Resolution on the Immunity from Jurisdiction of the State and of Persons Who Act on Behalf of the State in case of International Crimes (IDI 2009) • United NationsConvention on JurisdictionalImmunitiesof States andtheir Property (2004, derzeit 14 Ratifizierungen)
Allg. Grundlagen der Staatenimmunität • Völkerrechtliche Immunität schützt vor der Gerichtsbarkeit eines fremden Staates • Anknüpfungspunkt ist die formale souveräne Gleichheit der Staaten, Art. 2 I UN-Charta • Immunität beschränkt somit die Gebietshoheit, indem sie verlangt, dass gewisse staatliche Handlungen nicht von ihr erfasst werden Merke: Gleiche können über Gleiche nicht zu Gericht sitzen, da sich ansonsten die zwischen ihnen geltende Gleichheit in ein Über- Unterordnungsverhältnis verkehren würde (par in parem non habet iudicum)
Allg. Grundlagen der Staatenimmunität Jurisdictional Immunities of the State, Germany v. Italy, Judgment, 3rd February 2012, MN. 57: “The Court considers that the rule of State immunity occupies an important place in international law and international relations. It derives from the principle of sovereign equality of States, which (…) is one of the fundamental principles of the international legal order. This principle has to be viewed together with the principle that each State possesses sovereignty over its own territory and that there flows from that sovereignty the jurisdiction of the State over events and persons within that territory. Exceptions to the immunity of the State represent a departure from the principle of sovereign equality. Immunity may represent a departure from the principle of territorial sovereignty and the jurisdiction which flows from it.”
Allg. Grundlagen der Staatenimmunität • Das Bestehen von Immunität ist eine prozessuale Vorfrage und daher unter dem Prüfungspunkt „Gerichtsbarkeit“ auch vor der Zulässigkeit zu prüfen • Dieses Hindernis für die Ausübung deutscher Ge-richtsbarkeit ergibt sich hinsichtlich • Staaten aus der Verfassung selbst, vgl. Art. 25 GG • und für Personen aus den §§ 18-20 GVG • § 18 GVG betrifft Mitglieder diplomatischer Missionen • § 19 GVG betrifft Mitglieder konsularischer Vertretungen • § 20 I GVG betrifft eingeladene Repräsentanten eines Drittstaates • Art. 20 II GVG betrifft alle sonstigen Personen (zB Regierungschefs, Minister etc.)
Allg. Grundlagen der Staatenimmunität Welcher Zeitpunkt ist für die Bestimmung des Immunitäts-umfanges relevant? FerriniFall: Luigi Ferrini wurde von der dt. Wehrmacht nach Deutschland zwangsdeportiert und dort und menschenunwürdigen Bedingungen zur Zwangsarbeit gezwungen. 1998 verlangte Ferrini hierfür Schadensersatz von Deutschland. Jurisdictional Immunities of the State, Germany v. Italy, Judgment, 3rd February 2012, MN. 58: “The Court observes that, in accordance with the principle stated in Article 13 ASR, the compatibility of an act with international law can be determined only by reference to the law in force at the time when the act occurred. In that context, it is important to distinguish between the relevant acts of Germany and those of Italy. The relevant German acts (…) occurred in 1943-1945, and it is, therefore, the international law of that time which is applicable to them. The relevant Italian acts ⎯ the denial of immunity and exercise of jurisdiction by the Italian courts ⎯ did not occur until the proceedings in the Italian courts took place. Since the claim before the Court concerns the actions of the Italian courts, it is the international law in force at the time of those proceedings which the Court has to apply.”
Immunität des Staates Immunität Vollstreckungsverfahren Erkenntnisverfahren Merke: Der Staat genießt sowohl im Erkenntnisverfahren als auch im sich daran ggf. anschließenden Vollstreckungsverfahren Immunität. Der Schluss von der fehlenden Immunität auf einen fehlenden Immunitäts-schutz im Vollstreckungsverfahren ist untersagt.
Immunität des Staates • Umfang der Immunität des Staates: • Ursprünglich: absolute Immunitätstheorie Sämtliche Handlungen des Staates waren vom Immunitätsschutz umfasst • Heute: restriktive Immunitätstheorie (ganz hM) • Staatliche Handlungen genießen nur noch dann Immunitätsschutz, wenn sie als hoheitlich zu qualifizieren. • ILC folgte letztlich der restriktiven Immunitätstheorie bei der Ausarbeitung ihrer Artikel (vgl. nur Art. 10 UNCJI) • Ausgangspunkt: verstärktes Aufkommen ökonomischer Tätigkeiten des Staates (Staatsunternehmen etc) • „Tate Letter“ beschreibt diesen Einstellungswandel sehr schön (abgedr. bei Bankas, The State ImmunityControversy in International Law (2005), S. 409 f.) • IGH lies die Frage hinsichtlich des Anwendungsbereichs rationemateriaein Germany v Italy offen, da es dort unstreitig um hoheitliche Akte Deutschlands ging (Jurisdictional Immunities of the State, Germany v. Italy, Judgment, 3rd February 2012, MN. 60)
Immunität des Staates • Wendepunkt in Deutschland: • Rechtsprechung des BVerfG in E 16, 27 – Iranische Botschaft „Eine zusammenfassende Würdigung der Rechtsprechung, einiger vertraglicher Regelungen, der Kodifikationsbemühungen und Völkerrechtslehre ergibt, daß die unbeschränkte Staatenimmunität nicht mehr als Regel des Völkergewohnheitsrechts angesehen werden kann. Dem österreichischen Obersten Gerichtshof ist zuzustimmen, wenn er in seiner Entscheidung [Hoffmann vs. Dralle] feststellt, „…daß heute nicht mehr gesagt werden kann, daß nach anerkannten Regeln des Völkerrecht die sogenannten acta gestionis von der inländischen Gerichtsbarkeit ausgenommen ist“.“ (BVerfGE 16, 27 (61)) • Wendepunkte in den USA: • Alfred Dunhillof London Inc v. Rupublicof Cuba, 425 U.S., S. 682 (698): „Althoughithadotherviews in yearsgoneby, in 1952 (…), the United States abandonedthe absolute theoryofsovereignimmunityandembracedtherestrictiveviewunderwhichimmunity in ourcourtsshouldbegrantedonlywithrespecttocausesofactionarising out of a foreignstate'spublicorgovernmentalactionsand not withrespecttothosearising out ofitscommercialorproprietaryactions.“ • US ForeignSovereignImmunitiesAct 1976, § 1602: „Underinternational law, states are not immune from the Jurisdiction of foreign courts insofar as their commercialactivitiesareconcerned (…)“ • Wendepunkte in UK: • I Congresso del Partido, [1981] 2 All ER, S. 1092 (1100): „In viewofthesedevelopments I thinkitplainthatthe absolute doctrineisnolongerpartof international law. The restrictivetheoryholdsthefield in international law (…)“ • UK SovereignImmunitiesAct 1978
Immunität des Staates • Begriffsbestimmung „Staat“ iSd Rechts der Staatenimmunität • Staat soll umfassen (vgl. auch Art. 2 UNCJI): Staat (ggf. inkl. territoriale Untergliederungen) als Rechtspersönlichkeit aber auch dessen Angestellte iwS • Grund: Würde sich die Immunität des Staates nicht auch auf seine Beschäftigten erstrecken, wäre es ein leichtes die staatliche Immunität zu umgehen • Jones v. Saudi Arabia, 45 ILM (2006), S. 1108 (MN.10): “There is, however, a wealth of authority to show that in such case the foreign state is entitled to claim immunity for its servants as it could if sued itself. The foreign state's right to immunity cannot be circumvented by suing its servants or agents.”
Immunität des Staates • Wonach bestimmt sich die Natur des staatlichen Handelns? • all diejenigen Handlungen, die mit einer hoheitlichen Aufgabe im Zusammenhang stehen, einem hoheitlichen Zweck dienen sind als acta iureimperii einzuordnen • Dagegen: staatliches Handeln steht meist im Zusammenhang mit einer hoheitlichen Aufgabe • BVerfGE 16, 27 (62) – Iranische Botschaft: „Maßgebend für die Unterscheidung zwischen Akten iureimperii und iuregestionis kann vielmehr nur die Natur der staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnis sein, nicht aber Motiv und Zweck der Staatstätigkeit. Es kommt also darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt, also öffentlich-rechtlich, oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist“ • Art. 2 II UNCJI kombiniertbeideAnsätze in gewisser Weise: “In determining whether a contract or transaction is a “commercial transaction” under paragraph 1 (c), reference should be made primarily to the nature of the contract or transaction, but its purpose should also be taken into accountif the parties to the contract or transaction have so agreed, or if, in the practice of the State of the forum, that purpose is relevant to determining the non-commercial character of the contract or transaction” • Faustformel: Kann die Handlung nur vom Staat vorgenommen werden, oder kann sie ebenfalls von Privaten ausgeübt werden?
Immunität des Staates • Die wichtigsten Immunitätsausnahmen • Private bzw. wirtschaftliche Handlungen • Immunitätsverzicht bzw. Staat stimmt Verfahren ausdrücklich zu (express consentrule, Art. 7 UNCJI) • Arbeitsrechtliche Streitigkeiten (str., vgl Art. 11 UNCJIL) • EuGH, Mahamdia v. Algerien, Rs. C-154/11, Rn. 56 Anstellungsstaat kann sich nur dann auf seine Immunität berufen, wenn die Tätigkeit des AN hoheitlichen Zwecken dient • Gebietsbezogene Deliktsausnahme (str., vgl. Art. 12 UNCIJ)
Immunität des Staates Problem: Kann sich der Staat vor nationalen Zivilgerichten fremder Staaten auf seine Immunität berufen, wenn er ihm schwere Menschenrechtsverletzungen oder Kriegsverbrechen zur Last gelegt werden FerriniFall: Luigi Ferrini wurde von der dt. Wehrmacht nach Deutschland zwangsdeportiert und dort und menschenunwürdigen Bedingungen zur Zwangsarbeit gezwungen. 1998 verlangte Ferrini hierfür Schadensersatz von Deutschland. • Erster Prüfungspunkt: Kriegsverbrechen als acta iureimperii? vgl. Joint Separate Opinion Higgins, Kooijmans und Buergenthal, Arrest Warrant Case, MN. 85: “(…) serious international crimes cannot be regarded as official acts because they are neither normal State functions nor functions that a State alone (in contrast to an individual) can perform.” • Dagegen: KriegsverbrechenwerdenausschließlichimZuge von militärischenMaßnahmenbegangen, welcheunstreitigalshoheitlicheMaßnahmenzuklassifizierensind, da sieeinseitig und zwingendbeschlossenwerden (vgl. nurEuGH, EuZW 2007, 252 (254)) • ZweiterPrüfungspunkt: Sind KriegsverbrechennochvomImmunitätschutzumfasst? • keinegewohnheitsrechtlicheAusnahme mangels hinreichend einheitlicher Praxis erkennbar • Gewohnehitsrechtlicher Status gebietsbezogene Deliktsausnahme str, aber in jedem Fall nicht anwendbar auf militärische Handlungen • Da durch die Berufung auf die Staatenimmunität keine juscogens Verletzung einhergeht müssen die Regeln der Immunität auch nicht zurücktreten! • Merke: Auch der IGH ging jüngst davon aus, dass Staaten auch für schlimmste Kriegsverbrechen weiterhin Immunitätsschutz vor nationalen Gerichten genießen
Immunität des Staates: menschenrechtswidrig? • Ausgangspunkt Art. 6 I EMRK • Art. 6 I EMRK ist so zu verstehen, dass er auch Zugang zum Gericht mitumfasst ist. • Durch Gewährung von Immunität wird dieser Zugang jedoch verhindert • Case of McElhinney v. Ireland, Appl. No 31253/96, MN 34: “The right of access to court is not, however, absolute, but may be subject to limitations; these are permitted by implication since the right of access by its very nature calls for regulation by the State. In this respect, the Contracting States enjoy a certain margin of appreciation, although the final decision as to the observance of the Convention’s requirements rests with the Court. It must be satisfied that the limitations applied do not restrict or reduce the access left to the individual in such a way or to such an extent that the very essence of the right is impaired. Furthermore, a limitation will not be compatible with Article 6 § 1 if it does not pursue a legitimate aimand if there is no reasonable relationship of proportionality between the means employed and the aim sought to be achieved” • Sicherstellung von völkerrechtskonformen Handeln = legitimes Ziel • EMRK ist nicht isoliert zu betrachten sondern gem. Art. 31 III c WVK auszulegen • Maßnahme die völkerrechtskonformes Handeln sicherstellt ist daher grundsätzlich nicht unverhältnismäßig
Immunität des Staates im Vollstreckungsverfahren Grundsatz: Wurde ein vollstreckbarer Rechtstitel gegen einen Staat im Rahmen eines zulässigen Erkenntnisverfahrens erwirkt, so kann nur in dasjenige Vermögen vollstreckt werden welches nicht hoheitlichen Zwecken dient • BVerfGE 46, 342 (392): „Es besteht eine gefestigte, allgemeine, von Rechtsüberzeugung getragene Übung der Staaten, wonach es dem Gerichtsstaat verwehrt ist, die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Titeln gegen des fremden Staates, die im Inland belegen sind oder sich dort befinden und hoheitlichen Zwecken dienen, ohne dessen Zustimmung zu betreiben.“ • Jurisdictional Immunities of the State, Germany v. Italy, Judgment, 3rd February 2012, MN. 118: “(…) there is at least one condition that has to be satisfied before any measure of constraint may be taken against property belonging to a foreign State: that the property in question must be in use for an activity not pursuing government non-commercial purposes, or that the State which owns the property has expressly consented to the taking of a measure of constraint (…).” • vgl. auch Art. 19 UNCJI (str. obvollumfänglichGewohnheitsR)
Immunität des Staates: Abschlussfall In der kasachischen Botschaft in Berlin leckt das Dach. Daraufhin wird der Handwerker H mit der Reparatur beauftragt. Bis heute ist die kasachische Botschaft mit der Werklohnzahlung in Verzug. 1. Kann H die kasachische Botschaft auf Werklohnzahlung iHv 56.000 Euro vor dem LG Berlin verklagen? 2. Wäre eine Vollstreckung des erwirkten Titels in das in Deutschland gelegene Bankkonto der kasachischen Botschaft zulässig?
Spezielle Regelungen: Immunität einzelner Personen • Bestimmte Amtsträger genießen darüber hinaus persönliche Immunität (Immunität rationepersonae) • Staatsoberhäupter (Bundespräsident) • Minister (insbesondere Außenminister) • Internationaler Verkehr käme teilweise zum Erliegen, müssten Regierungsmitglieder befürchten im Ausland angeklagt zu werden • Diplomaten und Konsularbeamte • Anders als bei normalen Amtswaltern leitet sich diese Immuniätnicht aus der Staatenimmunität ab, sondern ist Ausfluss gewohnheitsrechtlicher Regeln bzw. völkervertraglicher Spezialregelungen (WÜD, WÜK)
Spezielle Regelungen: Immunität einzelner Personen • Umfang und Dauer der persönlichen Immunität von hohen Regierungsbeamten • persönliche Immunität gewährt Schutz sowohl für acta iuregestionisals auch für acta iureimperii während der gesamten Dauer der Amtszeit. Nach Beendigung des Amtes genießen diese Personen nur noch Immunität für die von ihnen getätigten hoheitlichen Akte (acta iureimperii). • Auch bei der persönlichen Immunität stellt sich die Frage, inwiefern schwerste Menschenrechtsverletzungen uä vom Immunitätsschutz ausgenommen sind (vglPinochet Entscheidung(en) des House of Lords) • Auch persönliche Immunität ist abhängig vom Willen des Staates. Ein Verzicht führt folglich zum Wegfall des Immunitätsschutzes (vgl. Marcos Fall) • Arrest Warrant, ICJ Reports 2002, 3 (20-23): “The Court would observe at the outset that in international law it is firmly established that, as also diplomatic and consular agents, certain holders of high-ranking office in a State, such as the Head of State, Head of Government and Minister for Foreign Affairs, enjoy immunities from jurisdiction in other States, both civil and criminal. (…) The Court accordingly concludes that the functions of a Minister for Foreign Affairs are such that, throughout the duration of his or her office, he or she when abroad enjoys full immunity from criminal jurisdiction and violability. That immunity and that inviolability protect the individual concerned against any act of authority of another State which would hinder him or her in the performance of his or her duties. In this respect, no distinction can be drawn between acts performed by a Minister for Foreign Affairs in an "official" capacity, and those claimed to have been performed in a “privat capacity", or, for that matter, between acts performed before the person concerned assumed office as Minister for Foreign Affairs and acts committed during the periodofoffice.“
Spezielle Regelungen: Immunität einzelner Personen • vertragliche Sonderregeln für Diplomaten und Mitarbeiter der Botschaft • Diplomaten und ihre Familienmitglieder dürfen weder festgenommen noch inhaftiert werden (Art. 29, 37 I WÜD) • Diplomaten und ihre Familienmitglieder genießen Immunität hinsichtlich Strafverfahren und größtenteils hinsichtlich Zivil- und Verwaltungsverfahren (Art. 31 I, 37 I WÜD) • Diplomaten sind nicht verpflichtet als Zeugen auszusagen (Art. 31 II WÜD) • Restliches Botschaftspersonal genießt in Strafverfahren vollumfängliche Immunität und in Zivil- und Verwaltungsverfahren Immunität ausschließlich für acta iureimperii(Art. 37 II WÜD) • Hauspersonal genießt Immunität ausschließlich für acta iureimperii(Art. 37 III WÜD) • Sonderregeln für Konsularbeamte/-angestellt • Konsularbeamte/-angestellte genießen Immunität nur für acta iureimperii(Art. 43 I WÜK) • Konsularbeamte/-angestellte können nur bei Vorliegen schwerer Verbrechen festgenommen und in Untersuchungshaft genommen werden (Art. 41 I WÜK) • Konsularbeamte/-angestellte können als Zeugen geladen werden, ihnen kommt jedoch ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, bei Angelegenheiten, die die Wahrnehmung ihrer Aufgaben betreffen (Art. 44 WÜK)
Spezielle Regelungen: Immunität einzelner Personen • Exkurs: Immunitätsschutz von Staatsoberhäuptern, Regierungschefs etc sowie von sämtlichen weiteren Staatsangestellten vor internationalen Strafgerichtshöfen • mittlerweile hat sich eine gewohnheitsrechtliche Regel dahingehend entwickelt, dass wenn ein internationales Strafgericht Jurisdiktion rationemateriae bzw. personae innehat, sich sämtliche Staatsangestellte nicht auf ihre Immunität berufen können • Art. 7 Nuremberg-Charter • Art. 6 II ICTR-Statute • Art. 7 II ICTY-Statute • Art. 27 II ICC-Statute (gilt primär nur für Vertragsstaaten) • Art. 6 II SCSL-Statute • Internationale Strafgerichtshöfe üben grundsätzlich keine nationale Hoheitsgewalt aus, sodass der Grundsatz par in parem non habet imperium überhaupt nicht zur Anwendung kommt • Special Court for Sierra Leone, Prosecutoragainst Charles Taylor, Decision on ImmunityfromJurisdisction, Appeals Chamber, 31st May 2004, MN 51/52: „A reasonforthedistinction, in thisregard, between national courtsand international courts, though not immediately evident, wouldappear due tothefactthattheprinciplethatonesovereignstatedoes not adjudicate on theconductofanotherstate; theprincipleofstateimmunityderivesfromtheequalityofstatesandthereforehasnorelevanceto international criminaltribunalswhichare not organsof a state but derivetheirmandatefromthe international community. (…) Bethatasitmay, theprincipleseemsnowestablishedthatthesovereignequalityofstatesdoes not prevent a Head of State frombeingprosecutedbefore an international tribunalorcourt.“
Spezielle Immunitätsregelungen: Abschlussfall Fall ist angelehnt an CertainQuestionsof Mutual Assistance in CriminalMatters, ICJ Reports 2008, 177: Ein französischer Staatsbürger wird in A tot aufgefunden. Der Fall schlägt hohe Wellen in Frankreich. Die Behörden von A kommen zu dem Ergebnis, dass A Selbstmord begangen hat. Fünf Jahre später tauchen Zeugenaussagen auf, die die Selstmordthese unglaubwürdig erscheinen lassen und eine Beteiligung des nun amtierenden Staatspräsidenten P von A nahe legen. Der zuständige französische Richter lässt P eine Vorladung zur Zeugenaussage zukommen Aufgabe: Stellt die Vorladung des P eine Immuni-tätsverletzung dar, wenn nach französischer StPO keine Erscheinungspflicht besteht?