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Abrechnungsgrundlagen

Abrechnungsgrundlagen. Was ist bei der Heizkostenabrechnung zu beachten. Umlagefähige Betriebskosten. Gemäß Verordnungen. Abrechnungsgrundlagen. „warme“ Betriebskosten Verteilung nach § 7 + § 8 HKVO Grundkosten (max. 50 %) Verbrauchskosten (max. 70 %). Abrechnungsgrundlagen.

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Abrechnungsgrundlagen

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Presentation Transcript


  1. Abrechnungsgrundlagen Was ist bei der Heizkostenabrechnung zu beachten

  2. Umlagefähige Betriebskosten Gemäß Verordnungen

  3. Abrechnungsgrundlagen • „warme“ Betriebskosten • Verteilung nach § 7 + § 8 HKVO • Grundkosten (max. 50 %) • Verbrauchskosten (max. 70 %)

  4. Abrechnungsgrundlagen • Umlagefähig innerhalb einer Heizkosten-/ • Warmwasserkostenabrechnung nach der HKVO: • § 7 Heizungsbetriebskosten • Brennstoffkosten • Betriebsstrom (ca. 3% - 5 % der Brennstoffkosten) • Bedienung, Überwachung, Pflege Wartung (Kessel, Brenner) • Kehr- und Reinigungsgebühren der Abgasanlage • Immissionsmessung • Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung sowie die Gerätemiete und Wartung • Eichkosten

  5. Abrechnungsgrundlagen • Umlagefähig innerhalb einer Heizkosten-/ • Warmwasserkostenabrechnung nach der HKVO • § 8 Warmwasserbetriebskosten • Die Kosten der Wassererwärmung (entsprechend § 7 Absatz 2) • Die Kosten der Wasserversorgung: • Wasserverbrauch (KW f. WW) • Grundgebühr, Zählermiete und Wartung • Kosten der hauseigenen Wasserversorgungs- und Aufbereitungsanlagen sowie ggf. deren Zusatzstoffe

  6. Abrechnungsgrundlagen Generell nicht umlagefähige Kosten: • Weder bei • umlagefähigen Betriebskosten gem. HKVO, Aufteilung innerhalb der Heizkosten-und Warmwasserabrechnung • noch bei • weiteren umlagefähigen Betriebskosten gem. BetrKV, Aufteilung innerhalb einer Betriebskostenabrechnung: • Reparaturen • Instandhaltungen • Verwaltungskosten Generell nicht umlagefähig!

  7. Abrechnungsgrundlagen Generell nicht umlagefähige Kosten: • Verwaltungskosten sind: • Nutzerwechselkosten • - Kosten für die Aufteilung der Abrechnungsdaten – • Zwischenablesekosten • - Kosten für eine zusätzliche Ablesung bei NW - • Abrechnungsgebühr für die • Erstellung einer Betriebskostenabrechnung

  8. Heizkostenabrechnung Inhaltliche und formelle Anforderungen

  9. Ablesedienst: Heizkostenabrechnung • Der Ableser muss den Ablesetermin mindestens 1 Woche vorher ankündigen • Ablesebeleg = Kopie an den Nutzer • MDE = Kein Ausdruck an den Nutzer - auf Wunsch Ablesungen auf einem Quittungsblock - ! Es muss für jeden Abrechnungszeitraum eine Ablesung durchgeführt werden

  10. Einzelabrechnung: Heizkostenabrechnung • Vertragspartner -> Auftraggeber • Nutzer, Name und Anschrift • Messdienstunternehmen • Abrechnungs-/Versorgungszeiträume • Nutzungsdauer (Nutzerwechsel)

  11. Versorgungszeitraum Heizung * und Versorgungszeitraum Warmwasser * (Zeit der Versorgung mit Wärme und/oder Warmwasser) Heizkosten-/Warmwasserkostenabrechnung Heizkostenabrechnung * Aufteilung der Kosten bei Nutzerwechsel (HZG = Gradtage, WW = Kalendertage) * Rechnungsdaten

  12. Brennstoffe: Heizkostenabrechnung • lagerfähige Brennstoffe Anfangsbestand Anlieferungen Restbestand • nicht lagerfähige Brennstoffe Anlieferung Verbrauch • leitungsgebundene Versorgung (Fernwärme) Verbrauch • Durchschnittsverbrauch der Abrechnungseinheit • nur bei der Abrechnung für den Gebäudeeigentümer

  13. Brennstoffkosten Anfangsbestand +Anlieferungen - Restbestand (" first in first out ") Brennstoffverbrauch - Gesamt Ermittlungdes Restbestandes: Heizkostenabrechnung Nur bei lagerfähigen Brennstoffen !

  14. Heizkostenabrechnung Verteilung der Kosten für HZG und WW • nach § 7 und § 8 HKVO • Grundkosten • Verbrauchskosten • Preis je Einheit • Einheiten des Nutzers Abrechnungsergebnis • Gesamtkosten des Nutzers • Vorauszahlungen • Saldo (Guthaben oder Nachzahlung)

  15. Gesamtabrechnung Kostenaufstellung Gesamtabrechnung Ablesewerte Gesamtabrechnung Nutzerübersicht Ergebnis für die Hausverwaltung Heizkostenabrechnung

  16. Abrechnungsgrundlagen Funkablesung • Gerecht verteilen - Fehler vermeiden • Ablesung unabhängig von der Anwesenheit der Mieter • Schätzungen vermeiden – kostengerecht verteilen • Weniger Ansätze für Rechtsstreitigkeiten • Hohe Qualität durch automatisierte Ablesung • Schreib- oder Übertragungsfehler sind nicht mehr möglich • Optimierte Manipulationserkennung • Z.B. Plombenbruch oder Demontage werden sicher erkanntund taggenau festgehalten

  17. Abrechnungsgrundlagen • Schnelle Erstellung der Abrechnung • Keine Nachfolgetermine für nicht anwesende • Mieter erforderlich • Alle Ablesedaten liegen sofort vor • Die Abrechnungserstellung wird nicht durch Nachzügler verzögert • Garantierte Termine für korrekte Lieferung • Fest vereinbarte Terminkette Kunde / Techem • Vertragliche Fixierung von Service-Vereinbarungen

  18. Novellierung der Heizkostenverordnung (HeizkostenV ) zum 01.01.2009 Gemäß Bundesratsbeschluss vom 19.09.08

  19. Der gesetzliche Hintergrund. • Rund 30% des gesamten Energieverbrauchs entfallen auf Wohngebäude. Rund 74% dieser Energie werden für das Beheizen der Räume verwendet, weitere 12% entfallen auf die Wassererwärmung. Somit ist die novellierte HKVO ein wichtiger Bestandteil des integrierten Energie -und Klimaprogramms der Bundesregierung. Denn die CO2-Emmissionen sollen im Jahr 2020 um 40% niedriger liegen als 1990. • Was ändert sich mit der novellierten Heizkostenverordnung? • Wo kann für Sie Handlungsbedarf entstehen?

  20. Änderungen in der HeizkostenV / §9 • §9 Abs. 1 – Warmwasserkosten mit eigenen Wärmezählern erfassen. 1. Neu: Wärmezähler für die Warmwasserenergie ab 31.12.2013 • Gilt bei allen Heizungsanlagen, die gleichzeitig Heizwärme und Warmwasser bereitstellen • Ausnahme: unzumutbar hoher baulicher und technischer Aufwand. Konkrete Beträge nennt die Verordnung allerdings nicht. 2. Neu: Leicht Modifizierte Formel nach Gesamtwarmwasser 3. Neu: Statt 18%, nun 32 kWh/m² Pauschale • Wärmemengenzähler für WW sind ab 2014 Pflicht!

  21. Techem - Positionierung • Passiv: • Techem empfiehlt, rechtszeitig den Einbau von Wärmezählern zu prüfen – und nicht bis zum Stichtag zu warten.

  22. Änderungen in der HeizkostenV / §12 §12  Abs. 2 – Alte Erfassungsgeräte austauschen. Neu: Viele alte Erfassungsgeräte „Altgeräte“ müssen bis spätestens 31.12.2013 durch zeitgemäße Technologie ersetzt werden. Auszutauschen sind: • Heizkostenverteiler wie z.B. Verdunster, die vor Juli 1981 bereits installiert wurden. • Warmwasserkostenverteiler, die vor dem 01. Januar 1987 eingebaut wurden. Folge: Abrechnung nicht rechtssicher, kann angefochten werden • Wegfall des Bestandschutzes für ALT-VHKVs und WKVs!

  23. Techem - Positionierung • Aktiv: • Seit einigen Jahren aktive Angebotserstellung mit Empfehlungen und auch Aktionen zur Umrüstung. Nun sicherlich verstärkter mit entsprechenden Hinweisen.

  24. Fazit • „Energiesparen ist das Gebot der Stunde“ • Mit Techem sind Sie aktuell informiert und für alle Veränderungen gerüstet. • Der Gesetzgeber setzt die HeizkostenVO bewusst ein, Energiesparmaßnahmen zu fördern und zu fordern. • Text HeizkV2009.pdf

  25. Fragen und Schlusswort • Bei offenen Fragen versuchen Sie es einmal unter • www.techem.de • Hier finden Sie die HKVO im Originaltext, unsere Broschüren dazu zum downloaden und vieles, vieles mehr. • Danke

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