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Unternehmensteuerreform 2008 Steuerberatungsgesellschaft Schongau GmbH Referent: Brigitte Passauer Steuerberater vereidigter Buchprüfer Stand 7.11.2007. Agenda. Zinsschranke Abgeltungssteuer Teileinkünfteverfahren Schädlicher Beteiligungserwerb – Mantelkauf Neuer Körperschaftsteuersatz.
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Unternehmensteuerreform 2008Steuerberatungsgesellschaft Schongau GmbHReferent:Brigitte PassauerSteuerberatervereidigter BuchprüferStand 7.11.2007
Agenda • Zinsschranke • Abgeltungssteuer • Teileinkünfteverfahren • Schädlicher Beteiligungserwerb – Mantelkauf • Neuer Körperschaftsteuersatz
1. Zinsschranke Ziele des Gesetzgebers • Einschränkung der Steuergestaltung „Steueroptimierung durch hohes Fremdkapital“ • Vermeidung Gewinnverlagerung in das Ausland • Einführung gewinnabhängige Abzugsbeschränkung Grundregeln der Zinsschranke • rechtsformunabhängig • alle Fremdfinanzierungen • beim bezahlten Unternehmer keine Betriebsausgabe • Gültigkeit der Zinsschranke ab 2008 (soweit WJ = KJ) • Zinssaldo < 1 Mio. Euro = volle Zinsaufwandsabzugsfähigkeit
2. Abgeltungssteuerab 2009 Einführung einer Abgeltungssteuer • Zusammenfassung der bisherigen ZASt und der bisherigen Kapitalertragsteuer zur einheitlichen Kapitalertragsteuer • Besonderer Steuersatz von 25 % mit Abgeltungswirkung (plus SolZ/Kist) • Sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen • „Traditionelle“ Kapitaleinkünfte • Wertzuwächse aus Veräußerung einer Kapitalanlage • Sparerfreibetrag 801 € / 1.602 € • Kein Werbungskostenabzug (z. B. Fremdfinanzierungskosten) • Veranlagung nur in besonderen Fällen • Veranlagung zum Pauschaltarif 25 % • Veranlagung mit dem individuellen Steuersatz
2. AbgeltungssteuerErträge aus Kapitalnutzung Erträge aus Kapitalnutzung • Geldanlagen • Dividenden, sonstige Ausschüttungen • Investmentfonds etc Erträge aus privaten Veräußerungsgeschäften • Veräußerung von Anteilen (Aktien, GmbH-Anteilen), Genussrechten und ähnlichen Beteiligungen (Beteiligung unter 1 %) • Veräußerung von Dividendenscheinen und Zinsscheinen/-forderungen Veräußerung von Dividendenscheinen und Zinsscheinen/-forderungen • Wertzuwächse aus Termingeschäften • Veräußerung/Abtretung von Forderungen aus typisch stillen Beteiligungen oder aus partiarischen Darlehen • Übertragung von Hypotheken, Grund- und Rentenschulden • Gewinne aus der Veräußerung weiterer Kapitalanlagen (u. a. Finanzinnovationen, Lebensversicherungen, sonstige Kapitalforderungen) • Übertragung oder Aufgabe einer Rechtsposition • Wegfall der bisherigen Ein-Jahresfrist
2. Abgeltungssteuer Ausnahme vom Kapitalertragsteuerabzug Abgeltungssteuer wir nicht einbehalten: • Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung • Erteilung eines Freistellungsauftrages bis zu 801 € / 1.602 € • Erträge aus Depots bei ausländischen Kreditinstituten, da nur inländische Gesellschaften zum Kapitalertragsteuereinbehalt verpflichtet sind • Keine Verwertung des Sparerfreibetrages, z. B. wegen fehlender bzw. unzureichender Freistellungsaufträgen • Zinsen aus Darlehensverträgen, wenn Gläubiger und Schuldner nahe stehende Personen sind • Von einer KapG oder Genossenschaft an mindestens zu 10 % beteiligte Anteilseigener gezahlte Zinsen
2. Abgeltungssteuer Pflichtveranlagung Pflichtveranlagung mit gesondertem Steuertarif von 25 % • In allen Fällen, soweit bei Kapitaleinkünften keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde (z. B. Zinsen aus ausländischen Kapitalerträgen) • kein Werbungskostenabzug möglich Pflichtveranlagung mit individuellen Steuersatz • Gewinnausschüttungen, soweit die Anteile im Betriebsvermögen gehalten werden • Zinsen aus Darlehensverträgen, wenn Gläubiger und Schuldner nahe stehende Personen sind • Betriebsausgabenansatz mit 60 %
2. Abgeltungssteuer Veranlagungsoption Individueller Steuersatz liegt unterhalb von 25 % • Es wird eine „normale“ Veranlagung durchgeführt • Positive Kapitaleinkünfte erhöhen das zu versteuernde Einkommen • keine Berücksichtigung von negative Kapitaleinkünften • Kein Werbungskostenabzug möglich • Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird berücksichtigt • Die Veranlagung zum persönlichen Steuersatz erfolgt auf Antrag • Antrag ist nur einheitlich für alle Kapitalerträge möglich • Günstigerprüfung durch das Finanzamt
3. Teileinkünfteverfahren Rechtslage ab 2009 Teileinkünfteverfahren • Für Gewinnausschüttungen, soweit sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden • Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG (Beteiligung mit mindestens 1 %) • Das Teileinkünfteverfahren ersetzt das Halbeinkünfteverfahren • Ansatz der Betriebseinnahmen/Veräußerungskosten zu 60 % Abzug der Betriebsausgaben/Anschaffungskosten zu 60 %
3. TeileinkünfteverfahrenRechtslage ab 2009 • Aktien/GmbH-Anteile GmbH-Anteile • im Privatvermögen im Betriebsvermögen • (Einzel-UN PersG) • Ausschüttungen Veräußerungsgewinne Ausschüttungen/ • Veräußerungsgewinne • Beteiligung Beteiligung • < 1 % mind. 1 % • § 17 EStG • Abgeltungssteuer Teileinkünfte- • verfahren • Erlös zu 60 % • AK/Kosten • zu 60 %
Mantelkauf – schädlicher Beteiligungserwerb bisherige Rechtslage der „alte“ Mantelkauf keine Verlustnutzung, wenn • Übertragung > 50 % der Anteile plus • Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens plus • Zeitlicher + sachlicher Zusammenhang (5 Jahre) Rechtslage ab 2008 der neue § 8c KStG Untergang der Verlustvorträge bei jeder Übertragung • innerhalb 5 Jahren plus • mehr als 25 % der Anteile/Stimmrechte plus • an einen Erwerber oder eine Erwerbergruppe
4. Schädlicher BeteiligungserwerbRechtslage ab 2008 Untergang der Verluste Zweistufiger Verlustuntergang • Übertragung > 25 %, max. 50 % anteilig • Übertragung > 50 %: voller Verlustuntergang Verlustvorträge bis Übertragungszeitpunkt sind betroffen: • Verlustvorträge aus Vorjahren • laufender Verlust des Wirtschaftsjahres bis zur Übertragung
4. Schädlicher BeteiligungserwerbZeitliche Anwendung Zeitliche Anwendung 1. daneben 2. Über- gangs- phase Schädlicher Beteiligungserwerb (§ 8c KStG) Mantelkauf (§ 8 Abs. 4 KStG a. F.) (erste) Anteilsübertragung(en)vor dem 01.01.2008 Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 + 5-jährige Übergangsphase Zuführung schädlichen Betriebsvermögens vor dem 01.01.2013 (Verlust der wirtschaftlichen Identität)
5. Neuer KörperschaftsteuersatzBemessungsgrundlage Veränderungen in der Bemessungsgrundlage • Umgestaltung der Ansparrücklage zum Investitionsabzug • Abschaffung der degressiven AfA • Einschränkung der GWG-Regelungen • Zinsschrankenregelung • Erweiterung der Hinzurechnung von Schuldzinsen bei der Gewerbesteuer • GewSt ist keine abzugsfähige Betriebsausgabe
5. Belastungsvergleich zwischen Kapitalgesellschaft und Personengesellschaften