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Ökostromanlagenbetreiber als Regelenergieanbieter?. Dr. Horst Brandlmaier, MBA Vorstand OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG. Herausforderungen am Strommarkt. Hohe Anforderungen an Personal & IT- Systemarchitektur : Tägl. Prognose (Erzeugung und Verbrauch)
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Ökostromanlagenbetreiber als Regelenergieanbieter? Dr. Horst Brandlmaier, MBAVorstandOeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG
Herausforderungen am Strommarkt • HoheAnforderungen an Personal & IT-Systemarchitektur: • Tägl. Prognose (Erzeugung und Verbrauch) • Fahrplan- bzw. Bilanzgruppenmanagement • Verrechnung Ein- und Verkauf durch den Stromhändler/BGV • Regelung durch Übertragungsnetzbetreiber • Messwertübermittlung und Verarbeitung (gemessene u. synthetische Lastprofile) große Datenmengen • Clearing (C1 & C2) zwecks Verrechnung von Ausgleichsenergie durch BKO • Strommärkte • Intraday • Day ahead (Spot) • Terminmarkt • „Regelenergiemarkt“ • Primärregelung • Sekundärregelung • Tertiärregelung • Terminmarkt
Geplanter Energieaustausch Bilanzgruppen Differenz zwischen gemessenen und geplantem Energieaustausch Gemessener Energieaustausch Netze Regelenergieeinsatz Bilanzgruppensystem - Zusammenhänge Verrechnung Ausgleichsenergie Bilanzgruppenkoordinator Verrechnung Ausgleichsenergie Verrechnung Tarif (SDL) Regelzonen- führer Verrechnung Regelenergie Regelenergiemarkt inkl ungewollter Austausch Quelle: APG
rechtliche Grundlagen im ÖSG(beispielhaft) • Ökostromgesetz • § 12 ff. zur Kontrahierungspflicht! • § 14. (1) Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 oder § 13 besteht nur, wenn über einen mindestens 12 Kalendermonate dauernden Zeitraum der erzeugte und in das öffentliche Netz abgegebene Ökostrom aus einer Anlage an die Ökostromabwicklungsstelle abgegeben wird. • § 20(2) 2 …die Tarife haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, zu orientieren; gemäß geltendem Recht müssten Mehreinnahmen aus Regelenergielieferungen bei der Tarifierung als Kostenminderung berücksichtigt werden!!
Allgemeine Bedingungen (AB-ÖKO) 3. Bilanzgruppenspezifische Pflichten aller Ökostromerzeuger 3.1 Der Ökostromerzeuger hat bei der Erfüllung der der Ökostromabwicklungsstelle obliegenden Aufgaben und Pflichten nach Kräften mitzuwirken. 3.2 Die Mitwirkungspflichten bestehen in der: (a) Datenbekanntgabe zur Unterstützung der Erstellung der Prognose der Ökostromabwicklungsstelle; (b) Mitwirkung bei sämtlichen sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Minimierung des Ausgleichsenergiebedarfes der Ökobilanzgruppe; (c) Bekanntgabe allfälliger Abweichungen der im Erzeugungsfahrplan angeführten Prognosewerte; (d) Gestattung und Kostentragung der Online-Messung der in das öffentliche Netz eingespeisten Arbeit und der Weiterleitung der Messdaten an die Ökostrom- abwicklungsstelle durch den Netzbetreiber; (e) Bekanntgabe und Zurverfügungstellung aller sonstigen für den Umfang und die Abwicklung der Abnahme des Ökostroms relevanten Informationen und Daten an die Ökostromabwicklungsstelle;
Komponenten der Netzregelung Primärregelung Stundenreserve (abgewickelt über Intraday-Handelsgeschäfte) Sekundärregelung Tertiärregelung Quelle: APG
Regelenergieformen Quelle: APG
Regelenergieleistungund Kostenzuordnung Primärregelenergie +/- 200 MW + 280 MW extra reserve ca. +/- 71 MW ca. – 125/+280 MW Quelle: APG Aktivierungszeit 2 bis max. 30 sek Aktivierungszeit max. 5 min Aktivierungszeit 10 min, Mindestlaufzeit 15 min
Sonstige organisatorische Herausforderungen • Anforderungen an die Unternehmensorganisation (beispielhaft): • Organisation eines Kraftwerkspools (Reserveeinheit & Reservegruppe) • Gemeinsames Einsatzmanagement – abgestimmtes Konzept innerhalb des Pools • 100%-ige Verfügbarkeit Pflichtverletzungen können teuer werden! • Online – Datenübertragung vom Pool (ca. alle 2 Sek.) • Bereitstellung von Archivdaten je technischer Einheit • Präqualifikation und Testbetrieb erforderlich!!
Schlussfolgerungen • Es besteht jedenfalls ein gesetzlicher Anpassungsbedarf im ÖSG • Schwer vereinbar mit Tarifsystem, eventuell vereinbar mit fixer Selbstvermarktungsprämie • Option: Regelung durch OeMAG mit Beibehaltung des Tarifsystems! spart aliquote AE-Kosten und reduziert damit die gesamten Systemkosten (Vorteil bei EU-Grenzwert) • Präqualifikation und Betrieb von regelungsfähigen Kraftwerken bzw. Kraftwerkspools verursachen nicht unerhebliche Investitionen in Steuerungstechnik und Organisation • Für Ökostromanlagen müssten möglicherweise eigene Marktregeln für die Teilnahme am Regelenergiemarkt geschaffen werden • Änderung der AB-Öko ebenfalls erforderlich!
www.oem-ag.at OeMAGAbwicklungsstelle für Ökostrom AG Alserbachstraße 14-16, 1090 Wien Tel.: +43 (0) 5 78766 – 90Fax: +43 (0) 5 78766 – 96www.oem-ag.at