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„Artenschutz“. Ort und Datum: Magdeburg den 06.12.2006 Referent: Dipl.-Ing. R. Meinecke, Bendastr. 8 in 14482 Potsdam Fon: 0331-7409857 – Fax. 0331-7409897 – mobil: 0170-9631969. Nationaler und europäischer Artenschutz. Abbildung 1. Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam.
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„Artenschutz“ Ort und Datum: Magdeburg den 06.12.2006 Referent: Dipl.-Ing. R. Meinecke, Bendastr. 8 in 14482 Potsdam Fon: 0331-7409857 – Fax. 0331-7409897 – mobil: 0170-9631969 Nationaler und europäischer Artenschutz Abbildung 1 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 0. Gliederung • Inhalt des Exkurses: • Wie idyllisch war‘s noch bis Ende 2005 • EuGH-Urteil vom Januar 2006 und Folgen • Aktueller Stand - Rechtliche Grundlagen • Empfehlungen - Möglichkeiten der Verfahrensweise • Ausblick Abbildung 2 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 1. Wie idyllisch war‘s • Bis Dezember 2005 galt: • für NATURA 2000 beim Artenschutz für Eingriffe u.a. • Projekte (s. § 10 Nr. 11 BNatSchG) sind • Vorhaben und Maßnahmen innerhalb (...) und unabhängig vom Standort innerhalb oder außerhalb eines solchen Gebiets • - Eingriffe in Natur und Landschaft i.S.d. § 18 BNatSchG • - Nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen, • - Nach dem WHG gestattungspflichtige Gewässerbenutzungen Legalausnahmen des § 43 von den Verboten des § 42 BNatSchG Abbildung 3 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 1. Wie idyllisch war‘s Abbildung 4 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG 1. Wie idyllisch war‘s Zugriffsverbote 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten, Beeinträchtigungsverbote 3. wild lebende Tiereder streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören, 4. Standorte wild lebender Pflanzender streng geschützten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Abbildung 5
„Artenschutz“ Legalausnahmen des § 43 BNatSchG 1. Wie idyllisch war‘s • Abs. 4: "Die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Fall, dass die • Handlungen • bei der guten fachlichen Praxis ... entsprechenden land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung ... • bei der Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs, • bei der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder • einer nach § 30 zugelassenen Maßnahme vorgenommen werden soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden." Abbildung 6
„Artenschutz“ 2. EuGH-Urteil vom Januar 2006 • Heute gilt: • Projekte (s. § 10 Nr. 11 BNatSchG) sind • Vorhaben und Maßnahmen innerhalb (...) und unabhängig vom Standort innerhalb oder außerhalb eines solchen Gebiets • - Eingriffe in Natur und Landschaft i.S.d. § 18 BNatSchG • - Nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen, • - Nach dem WHG gestattungspflichtige Gewässerbenutzungen • Urteil des EuGH vom 10.01.2006: Art. 6 Abs. 3 und 4 sind nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt, weil: • Die Definition des Begríffs „Projekte“ nach § 10 Nr. 11 zu eng ist und für bestimmte Vorhaben und Tätigkeiten (eben keine Eingriffe) die Pflicht zur VP ausnimmt! Der Richtlinien-Text (Maßstab: „erhebliche Beeinträchtig-ungen“) es verwehrt,bestimmte Kategorien von Vorhaben anhand von Kriterien auszunehmen, die nicht geeignet sind die Möglichkeit einer e.B. auszuschließen! Abbildung 7 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 2. EuGH-Urteil vom Januar 2006 ? Abbildung 8 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 2. EuGH-Urteil vom Januar 2006 • Heute gilt: Legalausnahmen des § 43 von den Verboten des § 42 BNatSchG • Urteil des EuGH vom 10.01.2006: „§ 43 Abs. 4 BNatSchG ist nicht europarechtskonform“ • Freistellung von nicht absichtlichen Eingriffen nicht mit Verbotstatbeständen nach Art. 12 lit. d) FFH-RL vereinbar • Freistellung von zugelassenen Eingriffen nicht mit Ausnahmevoraussetzungen gemäß Art. 16 FFH-RL vereinbar Abbildung 9 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung • Fragen an die Planungspraxis: • Ist die artenschutzrechtliche Prüfung Bestandteil der ER? • Welche Arbeitsschritte umfasst die artenschutzrechtliche Prüfung? • Welche Arten sind zu berücksichtigen? • Was löst ein Verbot nach § 42 aus (Individuum / Population)? • Welche Relevanz haben die Art. 12,13 FFH-RL bzw. 5 VSRL? • Welche naturschutzfachlichen Prüfelemente enthält der § 62 BNatschG ? • In welchem Verhältnis stehen die nicht-naturschutzfachlichen Tatbestandsmerkmale des „Gemeinwohls“ und des „öffentlichen Interesses“? Abbildung 10 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Abbildung 11 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung • Probleme für die Planungspraxis: • Ist die artenschutzrechtliche Prüfung Bestandteil der ER? • EBA-Leitfaden 2005: „..derzeit vorgelegte LBP und UVS reichennicht aus ...aber: „die Artenschutztabelle (AST) ist Teil des LBP...“ • Sachsen – vorläufige Verfahrenshinweise (02/2006): „...ggf. eine Verschiebung bzw. Erweiterung des zu untersuchenden Artenspektrums erforderlich, keinesfalls aber eine neue Methodik neben der Abarbeitung der Anforderungen aus der ER ... (Hinweis auf EBA Leitfaden – AST)“ • Sachsen (MWi) – Hinweise zum Artenschutzrecht (03/2006): „...eigenständiges Instrument nach den Vorschriften der §§ 42 und 62 BNatschG ... in einem eigenen Fachbeitrag im LBP (Unterlage 12.6) ...“ • Bayern (StMi - Straßenbau) – Arbeitshilfe zum Artenschutz (03/2006): „spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) – gesonderter Fachbeitrag ...wegen der sich deutlichen unterscheidenden Prüfsystematik und Rechtsfolgen muss die saP eigenständig neben dem LBP stehen... falls erforderlich ist ein eigenständiger Antrag auf Befreiung zu stellen“ Abbildung 12 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung • Probleme für die Planungspraxis: • Ist die artenschutzrechtliche Prüfung Bestandteil der ER? (Forts.) • LANA 05/2006: „..hinsichtlich der Bearbeitungstiefe bei der Erfassungin der Fachplanung kannentsprechend den Vorgaben der ER bzw. den Anforderungen an einen LBP vorgegangen werden...“ • Thüringen – Artenschutz in Zulassung und Planung (06/2006): „...die artenschutzrechtlichen Bestimmungen sind unmittelbar im Rahmen der Eingriffsprüfung bei der Vorhabenszulassung abzuarbeiten ...“ • NRW (Landesbetrieb Straßenbau) – Rundverfügung Nr. 5 des GB Planung (in enger Abstimmung mit dem LÖBF) – Berücksichtigung besonders und streng geschützter Arten bei der Straßenplanung:„... alle (artenschutzrechtlichen) Arbeitsschritte werden im LBP durchlaufen...“ Abbildung 13 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung • Probleme für die Planungspraxis: • Ist die artenschutzrechtliche Prüfung Bestandteil der ER? (Forts.) • LANA 05/2006: „..hinsichtlich der Bearbeitungstiefe bei der Erfassungin der Fachplanung entsprechend den Vorgaben der ER bzw. den Anforderungen an einen LBP vorgegangen werden kann...“ • Thüringen – Artenschutz in Zulassung und Planung (06/2006): „...die artenschutzrechtlichen Bestimmungen unmittelbar im Rahmen der Eingriffsprüfung bei der Vorhabenszulassung abzuarbeiten ...“ • NRW (Landesbetrieb Straßenbau) – Rundverfügung Nr. 5 des GB Planung (in enger Abstimmung mit dem LÖBF) – Berücksichtigung besonders und streng geschützter Arten bei der Straßenplanung:„... alle (artenschutzrechtlichen) Arbeitsschritte werden im LBP durchlaufen...“ • Empfehlung: • Untersuchungen (Arten, Raum und Zeit) parallel zum LBP • Eigenständiger Fachbeitrag – selbständiges Prüfelement • Alternativenprüfung? Ergebnisse der FFH-VP oder UVP? • vorlaufende Entscheidung wegen Rechtsfolgen (analog FFH-VP) Abbildung 14 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung • Probleme für die Planungspraxis: • Ist die artenschutzrechtliche Prüfung Bestandteil der ER? (Forts.) • LANA 05/2006: „..hinsichtlich der Bearbeitungstiefe bei der Erfassungin der Fachplanung entsprechend den Vorgaben der ER bzw. den Anforderungen an einen LBP vorgegangen werden kann...“ • Thüringen – Artenschutz in Zulassung und Planung (06/2006): „...die artenschutzrechtlichen Bestimmungen unmittelbar im Rahmen der Eingriffsprüfung bei der Vorhabenszulassung abzuarbeiten ...“ • NRW (Landesbetrieb Straßenbau) – Rundverfügung Nr. 5 des GB Planung (in enger Abstimmung mit dem LÖBF) – Berücksichtigung besonders und streng geschützter Arten bei der Straßenplanung:„... alle (artenschutzrechtlichen) Arbeitsschritte werden im LBP durchlaufen...“ • Entwurf zur Anpassung des BNatschG vom 25.10.2006: • § 42 (5): „Nach § 19 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft verstoßen nicht (...)“ • § 43 (8): „die für Naturschutz zuständigen Behörden (...) können von den Verboten nach § 42 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen (...) • erfolgreicher Abschluss der ER wird vorausgesetzt! • Ausnahmeantrag analog FFH-VP erforderlich (3 Tatbestandsmerkmale) • Empfehlung: • Untersuchungen (Arten, Raum und Zeit) parallel zum LBP • Eigenständiger Fachbeitrag – selbständiges Prüfelement • Alternativenprüfung? Ergebnisse der FFH-VP oder UVP? • vorlaufende Entscheidung wegen Rechtfolgen (analog FFH-VP) Abbildung 15 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung • Fragen an die Planungspraxis: • Welche Arbeitsschritte umfasst die artenschutzrechtliche Prüfung? Abbildung 16 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung • Fragen an die Planungspraxis: • Welche Arbeitsschritte umfasst die artenschutzrechtliche Prüfung? Abbildung 17 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung • Fragen an die Planungspraxis: • Welche Arbeitsschritte umfasst die artenschutzrechtliche Prüfung? Welche Arten sind zu berücksichtigen? Abbildung 18 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung • Probleme für die Planungspraxis: • Welche Arten sind zu berücksichtigen? • EBA-Leitfaden 2005 Anhang IV, I und EG- und BArtschVO letztere nur mit Status RL ≤ 3(jedoch: „... Aufwand und Erkenntnisgewinn von vertiefenden Untersuchungen stehen in einer Vielzahl von Fällen in keinem vertretbaren Verhältnis (Bsp. Wildbienen – Zeitpunkt der Kartierung (...) Kein bioindikatorischer Ansatz („Zeigerarten“) (...) (...) es kann aber sinnvoll sein eine definierte Menge von Arten in die AST einzutragen, die sich hinsichtlich Schutzstatus, Art der Beeinträchtigung und populationsökologischer Folgen nicht unterscheiden – einzelne Arten müssen der Sammelbezeichnung („ökologische Gilden“) zugeordnet werden können“ • Sachsen – Hinweise zum Artenschutzrecht (03/2006): Anhang IV, I und EG- und BArtschVO letztere nur mit Status RL ≤ 3 Abbildung 19 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung • Probleme für die Planungspraxis: • Welche Arten sind zu berücksichtigen? • Bayern (StMi - Straßenbau) – Arbeitshilfe zum Artenschutz (03/2006): Abbildung 20 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung • Probleme für die Planungspraxis: • Welche Arten sind zu berücksichtigen? Bayern (03/2006): Abbildung 21 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung • Welche Arten sind zu berücksichtigen? (Forts.) LANA 05/2006 Abbildung 22 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung • Probleme für die Planungspraxis: • Welche Arten sind zu berücksichtigen? (Forts.) NRW 08/2006 Abbildung 23 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Streng geschützte Arten in NRW Abbildung 24 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Abbildung 25 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung • Möglicher Auswahlallegorismus: • (Bsp. NRW Vogelarten) • VSRL Art 4 (2) Arten (Zug, Rast ...) • VSRL Anhang I Vogelarten (Brut) • Alle streng geschützte Arten • Besonders geschützte Arten mit dem Status RL ≤ 3 • Koloniebrütende Vogelarten • Vogelartenmit einer„nicht unbedeutenden Population“ Abbildung 26 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung • Möglicher Auswahlallegorismus: • (Bsp. NRW Vogelarten) • Alle streng geschützte Arten • Besonders geschützte Arten mit dem Status RL ≤ 3 • VSRL Anhang I Vogelarten (Brut) • VSRL Art 4 (2) Arten (Zug, Rast ...) • Koloniebrütende Vogelarten* • Vogelarten*mit einer„nicht unbedeutenden Population“* Bsp.: somit in NRW 128 Arten planungsrelevant! Abbildung 27 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Bsp.: somit in NRW 128 Arten planungsrelevant! Filter 1: „Betroffenheit“ = im Wirkraum + Empfindlichkeit ?? Abbildung 28 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Bsp.: somit in NRW 128 Arten planungsrelevant! Filter 1: „Betroffenheit“ = im Wirkraum + Empfindlichkeit Filter 2: ?? Abbildung 29 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Was sind emblematische Arten? – Schlüsselarten (keystone species): Arten, von deren Wirken im Ökosystem andere Arten derart abhängen, dass diese beim Verschwinden der Schlüsselart ebenfalls verschwinden würden. Oft sind es «Ökosystemingenieure» wie Regenwürmer, Biber oder Spechte. Letztere erleichtern es beispielsweise durch ihren Höhlenbau anderen höhlenbrütenden Vögeln oder Fledermäusen geeignete Nist- oder Schlafräume zu finden. – Indikatorarten: Diese Arten haben spezifische Ansprüche an ihr Habitat, einen Vegetationstyp oder bestimmte Standortfaktoren und weisen gleichzeitig eine große Verbreitung auf. Aus ihrem Vorkommen kann deshalb indirekt auf das Vorkommen anderer Arten mit ähnlichen Bedürfnissen geschlossen werden. – Flaggschiffarten (flagship species): Arten, die regionaltypisch und in der Bevölkerung bekannt und beliebt sind, gelten als Flaggschiffarten. Schutz- und Förderungsmassnahmen für diese Arten stoßen auf Akzeptanz und werden gerne unterstützt. Falls die Art gleichzeitig Eigenschaften einer Schirmart oder einer Indikatorart hat, lässt sich mit ihr als Werbeträger ein größeres, habitatbezogenes Schutzprogramm durchführen, das vielen weiteren Arten zugute kommt. - Schirmarten (umbrella species): .... Abbildung 30 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Was sind emblematische Arten? – Schirmarten (umbrella species): Arten, die spezifische „stenöke“ Habitatansprüche mit großen Raumbedürfnissen kombinieren. Wenn Schutzbestrebungen auf gefährdete Schirmarten ausgerichtet werden, um diesen überlebensfähige Populationen zu garantieren, sollten die Maßnahmen automatisch auch das Überleben von weniger anspruchsvollen, ebenfalls schützenswerten Arten mit ähnlichen Habitatansprüchen aber geringeren Raumbedürfnissen unterstützen. Das Auerhuhn, Feuersalamander, Luchs gelten beispielsweise als Schirmarten. Abbildung 31 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Abbildung 32 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Abbildung 33 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung • saP: • Wildbienen ? • Spinnen ? • Nachfalter ? • Schnecken ? • ... • LBP: • Vögel • Säuger • Tagfalter • Laufkäfer • Amphibien / Reptilien • Heuschrecken • Libellen • .... Abbildung 34 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung • Fragen an die Planungspraxis: • Was löst ein Verbot nach § 42 aus (Individuum / Population)? Abbildung 35 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung • Fragen an die Planungspraxis: • Was löst ein Verbot nach § 42 aus (Individuum / Population)? • Gassner, Breuer, Gellermann, StMi Bayern, Art. 12/13 FFH-RL: „Exemplare“, „Verbotsschild schon bei einem betroffenen Individuum“ • MWi Sachsen, EBA-Leitfaden, LANA, NRW (Straßenbau): „populationsbezogener Ansatz zur Erfüllung der Verbotstatbestände“ Abbildung 36 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung • Fragen an die Planungspraxis: • Was löst ein Verbot nach § 42 aus (Individuum / Population)? • Gassner, Breuer, Gellermann, StMi Bayern, Art. 12/13 FFH-RL: „Exemplare“, „Verbotsschild schon bei einem betroffenen Individuum“ • MWi Sachsen, EBA-Leitfaden, LANA, NRW (Straßenbau): „populationsbezogener Ansatz zur Erfüllung der Verbotstatbestände“ Entwurf zur Anpassung des BNatschG vom 25.10.2006: § 42 (4): „(...) gute fachliche Praxis (...), soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population der geschützten Arten nicht verschlechtert (...)“ § 42 (5): „Nach § 19 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft verstoßen nicht gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3, soweit die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden kann.“ Abbildung 37 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung • Fragen an die Planungspraxis: • Was löst ein Verbot nach § 42 aus (Individuum / Population)? • Gassner, Breuer, Gellermann, StMi Bayern, Art. 12/13 FFH-RL: „Exemplare“, „Verbotsschild schon bei einem betroffenen Individuum“ • MWi Sachsen, EBA-Leitfaden, LANA, NRW (Straßenbau): „populationsbezogener Ansatz zur Erfüllung der Verbotstatbestände“ Entwurf zur Anpassung des BNatschG vom 25.10.2006: § 42 (4): „(...) gute fachliche Praxis (...), soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population der geschützten Arten nicht verschlechtert (...)“ § 42 (5): „Nach § 19 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft verstoßen nicht gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3, soweit die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden kann.“ Begründung im BNatschG-Entwurf: „ Es muss gewährleistet sein, dass es trotz der beeinträchtigenden Maßnahme nicht zu einem qualitativen oder quantitativen Verlust geschützter Arten kommt. Dazu kann es erforderlich sein (...) Maßnahmen (‚CEF-measures‘) zu treffen, die unmittelbar am betroffenen Bestand ansetzen, mit diesem räumlich-funktional verbunden sind und zeitlich so durchgeführt werden, dass kein (time-lag) entsteht.“ Abbildung 38 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung • Fragen an die Planungspraxis: • Was löst ein Verbot nach § 42 aus (Individuum / Population)? Abbildung 39 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Abbildung 40 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung • Fragen an die Planungspraxis: • Welche Relevanz haben die Verbote nach Art. 12,13 FFH-RL bzw. 5 VSRL? • Welche naturschutzfachlichen Prüfelemente enthält der § 62 BNatschG ? Abbildung 41 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung • Fragen an die Planungspraxis: • Welche Relevanz haben die Verbote nach Art. 12,13 FFH-RL bzw. 5 VSRL? Der § 42 BNatschG (alt und neu) enthält keine direkten Hinweise oder Querbeziehungen zur FFH- bzw. VSRL Eine unmittelbare Verbindung des BNatschG in diesem Zusammenhang erfolgt(e) über den (alten) § 62 „Befreiung“, wo neben den nicht-naturschutzfachlichen Tatbeständen („überwiegende Gründe des Gemeinwohls“) der Zusatz: „... und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen.“ enthalten ist. Abbildung 42 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung • Fragen an die Planungspraxis: • Welche Relevanz haben die Verbote nach Art. 12,13 FFH-RL bzw. 5 VSRL? Der § 42 BNatschG (alt und neu) enthält keine direkten Hinweise oder Querbeziehungen zur FFH- bzw. VSRL Eine unmittelbare Verbindung des BNatschG in diesem Zusammenhang erfolgt(e) über den (alten) § 62 „Befreiung“, wo neben den nicht-naturschutzfachlichen Tatbeständen („überwiegende Gründe des Gemeinwohls“) der Zusatz: „... und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen.“ enthalten ist. Entwurf zur Anpassung des BNatschG vom 25.10.2006: Durch die neue Systematik und Formulierung des § 42 (1) Nr. 1 bis 4 wird (Begründung): „ ...der Wortlaut der Verbotstatbestände eng an den Wortlaut der Art. 12 FFH-RL und 5 VSRL (hier fälschlich „9“) angepasst und systematisch stringenter geregelt....“ Neue Zugriffsverbote: Nr. 1 bes. g. Tiere töten, fangen, verletzten Nr. 2 str. g. Tiere während der Fortpflanzungs- (...) Überwinterungszeit erheblich stören Nr. 3 Fortpflanzungs- und Ruhestätten (inkl. Nester) der bes. g. Tiere beschädigen und zerstören Nr. 4 bes. g. Pflanzen oder deren Standorte zu zerstören Abbildung 43 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung • Fragen an die Planungspraxis: • Welche naturschutzfachlichen Prüfelemente enthält der § 62 BNatschG ? • Im (alten) § 62 „Befreiung“ waren die naturschutzfachlichen Tatbestandsmerkmale über den Zusatz: „... und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen.“ • geregelt. • Siehe hierzu die Arbeitshilfe des StMi Bayern (03/06): • „Naturschutzfachliche Befreiungsvoraussetzungen gem. § 62 BNatschG in Verbindung mit Art. 12 (1) und 16 FFH-RL sowie Art. 5, 9 und 13 VSRL“ Abbildung 44 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Prüfsystematik aus StMi Bayern 03/2006: A) Verbotstatbestände nach § 42 einschlägig? niedrige Hürde (Potenzial; Individuum) B) Befreiung nach § 62: Prüfung der Verbotstatbestände (VTB) nach Art. 5 a – d VSRL) a) Tiere töten, fangen, verletzten? b) Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern? d) erhebliche Störung von Individuen? Für alle VTB entscheidend: Maßstab (u.a. i.V. mit Art. 2 und 13 VSRL) „Keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes im Naturraum und dem natürlichen Verbreitungsgebiet“ (Berücksichtigung von Kompensationsmaßnahmen aus dem LBP) Fazit: Art. 5 und 9 der VSRL stehen einer Befreiung nach § 62 (1) BNatschG nicht entgegen (Vorbehalt: keine Alternative)! • Fragen an die Planungspraxis: • Welche naturschutzfachlichen Prüfelemente enthält der § 62 BNatschG ? • Im (alten) § 62 „Befreiung waren die naturschutzfachlichen Tatbestandsmerkmale über den Zusatz: „... und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen.“ • geregelt. • Siehe hierzu die Arbeitshilfe des StMi Bayern (03/06): • „Naturschutzfachliche Befreiungsvoraussetzungen gem. § 62 BNatschG in Verbindung mit Art. 12 (1) und 16 FFH-RL sowie Art. 5, 9 und 13 VSRL“ Abbildung 45 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Abbildung 46 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung (neu) § 42 (5): „(...) ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt (...).“ Begründung im BNatschG-Entwurf:„ ... trotz der beeinträchtigenden Maßnahme nicht zu einem qualitativen oder quan-titativen Verlust geschützter Arten kommt. (...) Maßnahmen (‚CEF-measures‘), die unmittelbar am betroffenen Bestand ansetzen, mit diesem räumlich-funktional verbunden sind und zeitlich so durchgeführt werden, dass kein (time-lag) entsteht.“ Abbildung 47 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung + vorlaufende, artspezifische (lokale Population), funktionserhaltende Maßnahmen (‚CEF-measures‘) neu Erhalt der ökologischen Funktion der Habitate? Population weiterhin in aktuellen EZ? Abbildung 48 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Abbildung 49 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung + vorlaufende, artspezifische (lokale Population), funktionserhaltende Maßnahmen (‚CEF-measures‘) neu Erhalt der ökologischen Funktion der Habitate? Population weiterhin in aktuellen EZ? Vorher § 62 „Befreiung“ i.V. mit Art. 12 FFH bzw. 5 VS Abbildung 50 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam