200 likes | 320 Views
Biogasnutzung in Brandenburg nach dem neuen EEG?. Fachverband Biogas e.V. Manfred Gegner, Präsidiumsmitglied Dr. Claudius da Costa Gomez, Geschäftsführer. Biogastagung der Biogasinitiative Brandenburg 26. Oktober 2004 Rhinmilch GmbH Agrargesellschaft Fehrbellin. Geschäftsstelle.
E N D
Biogasnutzung in Brandenburg nach dem neuen EEG? Fachverband Biogas e.V. Manfred Gegner, Präsidiumsmitglied Dr. Claudius da Costa Gomez, Geschäftsführer Biogastagung der Biogasinitiative Brandenburg 26. Oktober 2004 Rhinmilch GmbH Agrargesellschaft Fehrbellin
Geschäftsstelle Kuratorium Regionalgruppensprecher, Repräsentanten anderer Verbände und Organisationen Organisiert in bundesweit 18 Regionalgruppen Struktur des Fachverband Biogas e.V. Präsidium 7 Mitglieder über 1.400 Mitglieder Betreiber Anlagenhersteller Planer Wissenschaftler Fachinteressierte
REGIONALGRUPPEN ARBEITSKREIS SICHERHEIT ARBEITSKREIS GENEHMIGUNG JURISTISCHER BEIRAT ARBEITSKREIS GASEINSPEISUNG AK BIOABFALL & DÜNGEMITTELRECHT AK ÖFFENTLICHKEITS- ARBEIT ARBEITSGEMEIN-SCHAFT DEUTSCHER BIOGASANLAGEN-HERSTELLER (ADB) Arbeitsstruktur des Fachverbandes Biogas e.V. PRÄSIDIUM GESCHÄFTSSTELLE
Was uns sonst noch beschäftigt … BImschG DüV EEG Sicherheitsregeln Viehverkehrsordnung 1774/2002 VaWS EAG-Bau EnWG Maschinenrichtlinie BioAbfV SchweinehaltungshygieneV Betriebssicherheitsverordnung DümV
Grundvergütungsstruktur NawaRo-Bonus Nur für Neu-Anlagen Neue Schwelle bei 150 kW Vergütungszeitraum 20 Jahre Ab 2005: jährlich 1,5% Degression Für Alt- und Neu-Anlagen Bis 500 kW = 6 Ct / kWh Bis 5 MW = 4 Ct / kWh unterliegt nicht der Degression KWK-Bonus Technologie-Bonus Nur für Neu-Anlagen Bonus von 2 Ct / kWh unterliegt nicht der Degression Nur für Neu-Anlagen Nur in Verbindung mit KWK-Bonus Bonus von 2 Ct / kWh unterliegt nicht der Degression EEG-Novelle – Vergütung (§ 8 ) Alt-Anlage: Inbetriebnahme bis 31.12.2003 Neu-Anlage: Inbetriebnahme ab dem 01.01.2004 Vergütungszeitraum: 20 Jahre
EEG-Novelle – Vergütung (§ 8) Alt-Anlage = Inbetriebnahme bis 31.12.2003 Neu-Anlage = Inbetriebnahme ab dem 01.01.2004
EEG-Novelle - NawaRo-Bonus (§ 8 Abs. 2) Vorraussetzungen für Anspruch auf NawaRo-Bonus: • ausschließlicher Einsatz von Substraten aus folgenden 3 Stoffgruppen: • Pflanzen und Pflanzenbestandteilen, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden • Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 • Schlempen aus landwirtschaftlichen Brennereinen im Sinne • Vorliegen einer ausschließlich auf die 3 Stoffgruppen lautenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungoder Führen eines Einsatzstofftagebuchs • Auf demselben Betriebsgelände darf keine Biomasseanlage betrieben werden, in der Strom aus sonstigen Stoffen gewonnen wird
EEG-Novelle - NawaRo-Bonus (§ 8 Abs. 2) Vorraussetzungen für Anspruch auf NawaRo-Bonus: Sobald eine der drei Vorraussetzungen nicht (mehr) erfüllt ist, erlischt der Anspruch auf den NawaRo-Bonus endgültig! • ausschließlicher Einsatz von Substraten aus folgenden 3 Stoffgruppen: • Pflanzen und Pflanzenbestandteilen, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden • Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 • Schlempen aus landwirtschaftlichen Brennereinen im Sinne • Vorliegen einer ausschließlich auf die 3 Stoffgruppen lautenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungoder Führen eines Einsatzstofftagebuchs • Auf demselben Betriebsgelände darf keine Biomasseanlage betrieben werden, in der Strom aus sonstigen Stoffen gewonnen wird
EEG-Novelle – NawaRo-Bonus (§ 8 Abs. 2) Muster - Einsatzstofftagebuch
1) KWK-Strom, § 13 Abs. 4 KWK-Gesetz; Definition: rechnerisches Produkt aus Netzwärme und Stromkennzahl der KWK-Anlage EEG-Novelle – KWK-Bonus (§ 8 Abs. 3) Vorraussetzungen für Anspruch auf KWK-Bonus: a) KWK-Anlage im Sinne von § 3 Abs. 2 KWK-Gesetz b) Stromkennzahl - Hersteller informiert! - Quotient aus elektrischem und thermischem Wirkungsgrad des BHKW c) Netzwärme im Sinne von § 3 Abs. 6 KWK-Gesetz Definition: Netzwärme ist die aus einem KWK-Prozess ausgekoppelte Wärme, die außerhalb der KWK-Anlage für die - Raumheizung, Warmwasseraufbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird. 2) Nachweis a) Anlagen ≤ 2 MW: bei serienmäßig hergestellten KWK-Anlagen genügt Herstellerbescheinigung über thermische und elektrische Leistung und Stromkennzahl
Thermischer Wirkungsgrad: 56 % Elektrischer Wirkungsgrad: 35% Stromkennzahl: 0,625 Hersteller- nachweis BHKW EEG-Novelle – KWK-Bonus (§ 8 Abs. 3) Schematische Darstellung zum KWK-Bonus nach EEG für Anlagen bis 2 MW elektrisch: Bilanzgrenze Interne Abnehmer: Fermenter Abfuhr über Notkühler 40 % 15 % Externe Abnehmer: Beheizung Wohnraum Gewächshaus etc. 45 % BHKW erzeugt: 1000 kWh thermisch & 625 kWh elektrisch Extern genutzte Wärme: 450 kWhth Damit als KWK-Strom zu vergüten: 450 * 0,625 = 281 kWhel Wärmemengenzähler Quelle: Fachverband Biogas e.V. Stand 9.6.2004
EEG-Novelle – Technologie-Bonus (§ 8 Abs. 4) Vorraussetzungen für Anspruch auf Technologie-Bonus 1) Biogasanlage 2) auch in Kraft-Wärme-Kopplung 3) „Innovation“ 1. Variante: besondere Behandlung der Biomasse (thermische Vergasung oder Trockenfermentation 2. Variante: besondere Qualität des erzeugten Gases (Erdgasqualität) 3. Variante: besondere Maschine zur Stromerzeugung (Brennstoffzelle, Dampfturbinen, Organic Racine- Anlagen,Kalina-Cycle-Anlagen und Sterlingmotoren)
EEG-Novelle – Stützfeuerung (§ 8 Abs. 6) Zündstrahler: ab Inbetriebnahme 01.01.2007 dürfen nur noch Zündöle biogener Herkunft verwendet werden (Pflanzenölmethylester) Anlagen, die vor dem 1.01.2007 in Betrieb gehen dürfen weiterhin fossile Zündöle verwenden der notwendige Zündölanteil wird weiterhin als Strom aus Biomasse vergütet
EEG-Novelle - „Inbetriebnahme nach Erneuerung“ (Neuanlage durch Erweiterung) § 3 (4) EEG Wie werde ich zur Neuanlage? „Erneuerung, sofern die Kosten der Erneuerung mindestens 50 % der Kosten einer Neuherstellung der gesamten Anlage einschließlich sämtlicher technisch für den Betrieb erforderlicher Einrichtungen und baulicher Anlagen betragen.“
Kosten der Erweiterung Erweiterung Bestehende Anlage (Altanlage) 100% 50% Kosten der Erweiterung Kosten der Neuherstellung der gesamten Anlage Altanlage im Sinne des EEG Neuanlage im Sinne des EEG EEG-Novelle - „Inbetriebnahme nach Erneuerung“ (Neuanlage durch Erweiterung) § 3 (4) EEG Kosten der Neuherstellung der gesamten Anlage Erweiterte Anlage Gegenüberstellung Kosten der Erweiterung : Kosten der Neuherstellung der gesamten Anlage Kosten der Erweiterung < 50% der Kosten der Neuherstellung der gesamten Anlage Kosten der Erweiterung > oder = 50% der Kosten der Neuherstellung der gesamten Anlage Kosten der Erweiterung Kosten der Neuherstellung der gesamten Anlage
Noch ungeklärte Fragen: wie sind die Kosten der Neuherstellung zu ermitteln in welchem Zeitraum müssen die Investitionen getätigt worden sein Anlagenbegriff – was zählt zur Anlage, welche Investitionen können angerechnet werden EEG-Novelle - „Inbetriebnahme nach Erneuerung“ (Neuanlage durch Erweiterung) (§ 3 (4))
Biogas-Nutzung in Deutschland – Entwicklung von 1992 - 2005 (geschätzt) Quelle: Fachverband Biogas e.V.
14. Jahrestagung des Fachverband Biogas e.V. vom 11.-14.Januar 2005 in der Frankenhalle im CC- Nürnberg Unter dem Motto: Mit Nachwachsenden Rohstoffen neue Wege für die Landwirtschaft