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Einkaufsverträge

Einkaufsverträge. Rechtsanwalt Thomas Krasselt-Priemer Thomas.Krasselt@lwb-online.de. I. Rechtliche Natur des Einkaufsvertrages . Einkaufsvertrag nicht explizit im BGB geregelt.

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Einkaufsverträge

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Presentation Transcript


  1. Einkaufsverträge Rechtsanwalt Thomas Krasselt-Priemer Thomas.Krasselt@lwb-online.de

  2. I. Rechtliche Natur des Einkaufsvertrages • Einkaufsvertrag nicht explizit im BGB geregelt. • Daher bedarf es der rechtlichen Zuordnung des jeweiligen Vertrages zu einem Vertragstyp (z. B. Kauf-, Dienst-, Werkvertrag). • Schwerpunkt des jeweiligen Vertrages bestimmt, welchem Vertragstyp er unterliegt. • Für Praxis wesentlich ist Abgrenzung im Verhältnis Kauf- zu Werkvertrag, da hier unterschiedliche Regelungen anknüpfen. • Verträge über die Lieferung von Sachen unterliegen entweder dem Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB) oder dem Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB). • UN-Kaufrecht

  3. Verschaffung von Eigentum und Besitz an einer mangelfreien Sache

  4. Herbeiführung eines Erfolges

  5. II. Dauerschuldverhältnisse (DSV) • Schuldverhältnis, bei dem Umfang der Gesamtleistung von Bestehensdauer des Schuldverhältnisses abhängt: • Eigentliches Dauerschuldverhältnis: z.B. Miete, Pacht etc. • Wiederkehrende Schuldverhältnisse: Kein einheitliches Schuldverhältnis, sondern Rahmenvertrag mit jeweils gesonderten Einzelverträgen. • Bezugsvertrag: DSV aufgrund Vereinbarung, einheitliches Schuldverhältnis – Gesamtleistung nicht von Anfang an festgelegt. • Raten- und Teillieferverträge gerade keine DSV. • Gesamtleistung steht gerade von vornherein fest, der Lieferant darf lediglich in Teilmengen erfüllen.

  6. 1. Besonderheiten bei Dauerschuldverhältnissen • Gesteigerte Treuepflicht der Vertragspartner (Loyalität und Rücksichtnahme). • Rücktrittsrecht nach Vollzug wird ersetzt durch Kündigung aus wichtigen Grund. • Anfechtung wirkt grundsätzlich erst ab Kündigungszeitpunkt, nicht rückwirkend.

  7. 2. Rahmenvertrag • Rahmenverträge begründen i.d.R. keine Leistungspflichten, sondern enthalten Regelungen, die für künftige Bestellungen zwischen Besteller und Lieferant gelten sollen, ohne dass bei einer Bestellung darüber nochmals verhandelt werden muss. • Bedürfnis besteht immer dann, wenn dauerhafte Lieferbeziehung begründet werden soll.

  8. Bei Vertragsschluss widerstreitender AGB zwischen Kunde und Vertragspartner besteht sog. Dissens. Die AGB gelten in der Folge regelmäßig jeweils insoweit, als sie sich nicht widersprechen. Bei Vertragsschluss widerstreitender AGB mit sog. Abwehrklausel zwischen Kunde und Vertragspartner besteht ebenfalls Dissens. Jedoch mit der Folge dass ausschließlich die gesetzlichen Regelungen greifen. Die Vermeidung kollidierender Allgemeiner Geschäftsbedingungen • Rahmenvertrag vermeidet, dass AGB einander widersprechen und möglicherweise nicht greifen. • Es sollte daher die Einbeziehung von AGB ausdrücklich ausgeschlossen werden.

  9. Im Rahmenliefervertrag werden zB die wesentlichen Risikobereiche wie Verzug, Mängelhaftung, Rücktritt, Kündigung und Bestellverfahren (jeweils für die Einzelverträge) geregelt. • Rahmenliefervertrag: • Längerfristige Bindung. • Einheitliches Dokument (insbes. keine Widersprüche). • Psychologischer Vorteil, Rahmenvertrag ist von beiden Parteien unterzeichnet.

  10. 3. Sukzessivliefervertrag • Ist dem Rahmenliefervertrag ähnlich. • Vertrag über eine im Voraus fest bestimmte Menge, die nicht auf einmal, sondern in Raten zu liefern ist (auch Ratenlieferungsvertrag). • Weist Elemente des Dauerschuldverhältnisses auf und kann daher gemäß § 314 BGB gekündigt werden. • Verträge ohne Festlegung einer Gesamtmenge sind ihrer Rechtsnatur nach Rahmenverträge (auch unechte Sukzessivlieferungsverträge).

  11. II. Haftung für Sach- und Rechtsmängel • Grundsätzlich muss Lieferant dem Besteller den Gegenstand seiner Lieferung und Leistung frei von Sach- und Rechtsmängeln (§ 434 Abs.1 S.2 BGB) liefern. • Gilt für Kauf- und Werkvertrag. • Mangelhafte Lieferung stellt keine ordnungsgemäße Vertragserfüllung dar.

  12. 1. Sachmangel • Ein Sachmangel liegt vor, wenn: • Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I1 BGB/ § 633 II 1 BGB). • Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB/ § 633 II 2 Nr. 1 BGB). • Sache sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die übliche Beschaffenheit hat (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB/ § 633 II 2 Nr. 2 BGB). • Eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert wird (§ 433 III BGB/ § 633 III BGB). • Die vereinbarte Montage oder die Montageanleitung fehlerhaft ist (§ 434 II BGB).

  13. 2. Rechtsmangel • Liefergegenstand ist frei von Rechtsmängeln, wenn • Dritte in Bezug auf den Liefergegenstand keine oder • nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

  14. 3. Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers • § 377 HGB: Besteller muss den Liefergegenstand • Unverzüglich nach Ablieferung bei ihm untersuchen und • wenn sich ein Mangel zeigt, diesen gegenüber dem Lieferanten unverzüglich rügen. • Pflicht gilt nur für Kaufverträge, nicht für Werkverträge. • Verletzt der Besteller seine Untersuchungs- und/oder Rügepflicht, gilt der Liefergegenstand kraft Gesetz als genehmigt. • Besteller verliert damit grundsätzlich alle Ansprüche aus Sachmängelhaftung im weitesten Sinne.

  15. 4. Ansprüche und Rechte des Bestellers bei Mängeln • Liegt ein Sach- oder Rechtsmangel vor, hat der Besteller grundsätzlich folgende Rechte (§ 437 BGB): • Nacherfüllung • Rücktritt • Minderung des Kaufpreises • Schadensersatzanspruch oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen • Bevor andere Rechte geltend gemacht werden können muss zunächst Nacherfüllung verlangt werden. • Auf Rücktritt und Minderung kann grundsätzlich erst nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung zurückgegriffen werden. • Werkvertragliche Besonderheit: • Nach gescheiterter Nacherfüllung kann der Besteller die Mängelbeseitigung gegen Kostenersatz selbst vornehmen (§ 634 Nr. 3 BGB).

  16. Der Nacherfüllungsanspruch ist gerichtet auf die Nachbesserung durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung (Wahlrecht, § 439 BGB). • Nacherfüllung ist ausgeschlossen (§ 439 Abs.3 BGB), wenn • sie unmöglich ist oder • sie für den Lieferanten mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.

  17. Voraussetzung für einen Rücktritt (§ 440 BGB) ist der erfolglose Ablauf einer Nacherfüllungsfrist. • Die Fristsetzung entfällt in den Fällen: • Unmöglichkeit der Nacherfüllung. • Ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung. • Fehlschlagen der Nacherfüllung (i.d.R zweiter Versuch). • Unzumutbarkeit der Nacherfüllung. • Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist (Bagatellgrenze).

  18. Minderung ist unter den gleichen Voraussetzungen wie Rücktritt möglich. • Bagatellgrenze besteht jedoch nicht. • Bei Schadensersatz (§ 280 BGB) wird unterschieden zwischen: • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. • Ersatz des Verzugsschadens. • Schadensersatz statt der Leistung. • Schadensersatz statt der Leistung Besteller behält Ware (zusätzl. Voraussetzungen der §§ 281, 283 BGB), Ersatz mangelbedingten Minderwertes, Erlöseinbußen (sog. kleiner Schadensersatz). • Großer Schadensersatz statt der ganzen Leistung, Rückgabe der Ware, Ersatz Kosten für Deckungskauf, entgangener Gewinn.

  19. 4. Besonderheiten im Werkvertragsrecht • Gewährleistung im Werkvertragsrecht ist in weitem Maße an kaufvertragliche Bestimmungen angeglichen. • Besonderheit ist hier insbesondere die Abnahme.

  20. Die Wirkungen der werkvertraglichen Abnahme können wie folgt umschrieben werden: • Der ursprüngliche Erfüllungsanspruch konkretisiert sich auf die Nachbesserung. • Beginn der Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel. • Eigentums- und Gefahrübergang. • Fälligkeit Werklohn. • Möglicherweise Rügeverzicht: § 640 II BGB. • Erlöschen des Rücktrittsrechts. • Änderung der Beweislast: Nach Abnahme trägt der Besteller die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln.

  21. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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