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Landesnaturschutztagung Rheinland-Pfalz 2012 Vertragsregelungen zur nutzungsintegrierten Kompensation bei WEA.
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Landesnaturschutztagung Rheinland-Pfalz 2012Vertragsregelungen zur nutzungsintegrierten Kompensation bei WEA • Bedingt durch § 15 (3) BNatSchG – Rücksichtnahme auf agrarstrukturelle Belange bei der Eingriffsbewältigung stehen u. a. Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen, die möglichst im Einklang mit dem Landwirtschaftsbelang sein sollen, grundsätzlich im Vordergrund. • Bei Flächeninanspruchnahme mit besonders geeigneten Böden besteht Begründungspflicht (auch bzgl. vorgenannter Alternativen). • Insbesondere Windenergieanlagen (WEA), die unzweifelhaft erhebliche Eingriffe bewirken, kommen der Zielvorgabe „erneuerbare Energiegewinnung“ nach, deren Ausbau im Binnenland boomt daher ungemein. Sie erfordern jedoch gleichfalls eine nicht unbeträchtliche Eingriffskompensation. • Da nicht nur aus naturschutzfachlicher Sicht die Kompensation im Naturraum / in der Region im Focus steht, gehen insofern die Bestrebungen hin in Richtung nutzungsintegrierter Kompensation (ohnehin durchaus manchmal gar fachlich zwingend, z. B. Ackeraufwertung als Kiebitzrastfläche oder für Feldhamster).
Landesnaturschutztagung Rheinland-Pfalz 2012Vertragsregelungen zur nutzungsintegrierten Kompensation bei WEA Kiebitzrastfläche • Hochplateaulage, eben, mit genügend Abstand zu Vertikalstrukturen funktional geeigneter Ausgleich für WEA-Beeinträchtigung Kiebitzrast • In Hauptzugzeiten vom 20.2. bis 10.3 sowie vom 01.10. bis 01.11. ist offene / mit relativ kurzer Vegetation (z.B. gemähtes Grünland oder Wintergetreide) vorzuhalten • Grubbern / Eggen, zu Beginn, in der Mitte und am Ende des jeweiligen Zeitraums durch Eigentümer/Bewirtschafter im Auftrag WEA-Betreiber (um Fruchtfolge zu gewährleisten, sollen die Maßnahmen alternierend jeweils nur auf 50% der Bewirtschaftungseinheit erfolgen). Absicherung: Sicherheitsleistung (hochgerechnet auf vorab 20 Jahre) vor Baubeginn nachzuweisen (rd. 17.000 €/ha) • Fläche ist vertraglich über Gestattungsvertrag mit Eigentümer gesichert (solang WEA bestehen bleibt), Flächenverfügbarkeit ist somit belegt. Eigentümer stimmt zu, dass WEA-Betreiber beschränkt persönliche Dienstbarkeit – Ausgleichsfläche zugunsten Land RP – eintragen darf, was als obligatorische Bescheidsauflagen gefordert • Es bleibt der Acker weiterhin in Nutzung, kein Konflikt mit § 15 (3) BNatSchG.).
Landesnaturschutztagung Rheinland-Pfalz 2012Vertragsregelungen zur nutzungsintegrierten Kompensation bei WEA Einsaat von Leguminosenstreifen / - flächen (für Feldhamster, Wachtel, Feldlerche – und Großgreife, wie insbesondere Wiesen- /Kornweihe) • Wertvolle Rückzugsräume bieten Klee- /Luzernestreifen wegen der zum Ackerbau antizyklische Nutzungsfrequenz, die in Intensivacker-Fruchtfolge eingebaut werden können • Streifenbreite 5-10 m, bei März-Ansaat erfolgt Bewirtschaftung als Feldfutterschlag, einmalige (mind.) bis dreimalige (max.) Mahd, vergraste Bestände / stark verkrautete sind umzupflügen / neu einzusähen, aber kein Wenden zwischen Mitte April – Ende Sept. (Wachphase Feldhamster). Absicherung auch hier über Sicherheitsleistung (rd.40.000 €/ha) • Verfügbarkeit und auf die Eingriffsdauer erfolgende Flächensicherung wie vor bei Kiebitz
Landesnaturschutztagung Rheinland-Pfalz 2012Vertragsregelungen zur nutzungsintegrierten Kompensation bei WEA • Kompensationspflichten können auch über vertragliche Regelungen mit Dritten erfüllt werden, welche die Kompensation übernehmen, z. B. Stiftung zur Förderung der Kulturlandschaft Rheinland-Pfalz (Stiftung) – Maßnahmen in Verbindung Landwirtschaft / kommunale Träger – Renaturierungsmaßnahmen (ungefördert) Kompensationsprojekt im EU-Vogelschutzgebiet (VSG) Ackerplateau Flomborn-Ilbesheim • Zur Umsetzung der NATURA 2000 Ziele bzw. eines guten / verbesserten Erhaltungszustandes für die Zielarten sind spezielle Bewirtschaftungsmaßnahmen mit Landwirten auf freiwilliger Basis auf der hochfruchtbaren Plateaulage angedacht. Neben aus der Flurbereinigung resultierenden extensiven Grünlandstreifen / Luzernestreifen, sollen sog. „Überhälterstreifen“ im Getreideanbaugebiet geschaffen /möglichst dauerhaft etabliert werden. • Über die Stützung der Hamsterpopulationen werden im VSG auch die Weihenarten gefördert
Landesnaturschutztagung Rheinland-Pfalz 2012Vertragsregelungen zur nutzungsintegrierten Kompensation bei WEA • Hierzu haben sich Naturschutz und Stiftung, die auch die Bewirtschaftungsmodule entwickelte, zusammengesetzt. Die Stiftung wird auch das Management / Monitoring (ggf. zusammen mit Drittem) übernehmen wollen • Rotation mit Anbaufrucht Zuckerrübe wird zugelassen (wegen Akzeptanz) • zwei Bewirtschaftungsmethoden sollen angeboten werden: • Rotierendes System in Fruchtfolge Getreide in festgelegtem Schlagbereich • Statisches System auf gleichbleibender Fläche • Verträge mit den Bewirtschaftern mit variabler Laufzeit (5 + x Jahre). • Flächenabsicherung bei längerfristigen Bewirtschaftungsverträgen, insbesondere beim statischen System kann zudem über Grunddienstbarkeit erfolgen
Landesnaturschutztagung Rheinland-Pfalz 2012Vertragsregelungen zur nutzungsintegrierten Kompensation bei WEA • Verschiedene „Module“ wurden von Stiftung entwickelt, diese werden unterschiedlich honoriert (einige Beispiele) • Maßnahmen einjährig • konventionelle Bewirtschaftung mit Mahd Erntegut bei späterem Stoppelumbruch (ab 01.09.) oder (01.10) > 100 – 150 € / ha • konventionelle Bewirtschaftung bei verringerter Saatstärke (doppelter Reihenabstand/50%) Mahd Erntegut bei späterem Stoppelumbruch (ab 01.09.) / ggf. Wegfall der Düngung > 360 – 550 €/ha (Zuschläge möglich bei Umbruch erst ab 01.10., Düngeverzicht etc.) • Maßnahmen mehrjährig • konventionelle Bewirtschaftung mit Untersaat im 1. Jahr, im 2. Jahr Belassen der Untersaat / Nutzung möglich, im 3. Jahr Nutzung/ Belassen Untersaat bis mind. 01.10. wird entsprechend hoch vergütet
Landesnaturschutztagung Rheinland-Pfalz 2012Vertragsregelungen zur nutzungsintegrierten Kompensation bei WEA • Umsetzung des Kompensationsprojektes über • Vertragliche Vereinbarung zwischen WEA-Betreiber / Stiftung / Kreisverwaltung als Genehmigungs- / untere Naturschutzbehörde • WEA-Betreiber leistet Geldbetrag „X“ an Stiftung, Genehmigungsbehörde erhält hiervon Mitteilung (gibt ggf. zuvor erbrachte Sicherheitsleistung dann frei). • Stiftung verwaltet Geld auf buchhalterischem Sonderkonto, • setzt Maßnahmen mit Hilfe ihrer Vertragspartner - Land- und Forstwirte als Flächeneigentümer bzw. –bewirtschafter vor Ort - um (Erträge gehen mit in die Maßnahmenumsetzung/Verwaltung ein), gewährleistet diese und gibt Monitoringbericht in einem noch festzulegenden Intervall an Genehmigungsbehörde/Kreisverwaltung ab (Mittelverwendung, aber auch fachlich über die Entwicklung / den Erfolg der Maßnahmen). • Festlegung einer Regelung bzgl. Rückführung von noch auf Sonderkonto stehenden Geldmitteln, falls Projekt nicht zielführend / Resonanz auf Landwirtschaftsebene nicht mehr gegeben, erscheint ebenfalls sinnvoll Dieter Gräfenstein (UNB KV Az-Wo)