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Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. Rechtsanwalt Sami Negm Rechtsanwälte Dr. Pribilla Kaldenhoff Negm Goebenstr. 3 50672 Köln s.negm@prikalneg.de www.prikalneg.de. Produktrisiken. Zweck des Gesetzes. Umsetzung der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG in nationales Recht
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Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Rechtsanwalt Sami Negm Rechtsanwälte Dr. Pribilla Kaldenhoff Negm Goebenstr. 3 50672 Köln s.negm@prikalneg.de www.prikalneg.de
Produktrisiken RA S. Negm - Pribilla Kaldenhoff Negm - www.PriKalNeg.de
Zweck des Gesetzes • Umsetzung der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG in nationales Recht • Zusammenführung von Gerätesicherheitsgesetz und Produktsicherheitsgesetz RA S. Negm - Pribilla Kaldenhoff Negm - www.PriKalNeg.de
GSG Anforderungen an best. technische Produkte GS-Zeichen Regeln für überwachungsbedürftige Anlagen ProdSG Verbraucherschutz vor unsicheren Produkten GS-Zeichen GPSG als Nachfolgegesetz Geräte- und Produktsicherheitsgesetz RA S. Negm - Pribilla Kaldenhoff Negm - www.PriKalNeg.de
Ziele der Richtlinie • Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes unter Gewährleistung des freien • Warenverkehrs • Gleiches Schutzniveau für Verbraucher in ganz Europa • Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen RA S. Negm - Pribilla Kaldenhoff Negm - www.PriKalNeg.de
Inverkehrbringen und Ausstellen • von Produkten • besondere Pflichten bei • Verbraucherprodukten • CE-Kennzeichnung • GS-Zeichen Aufbau des (GPSG) I • Anwendungsbereich • Begriffsbestimmungen • Ermächtigung zum Erlass • von Rechtsverordnungen Abschnitt 1 Allgemeines Abschnitt 2 Inverkehrbringen Kennzeichnung von Produkten RA S. Negm - Pribilla Kaldenhoff Negm - www.PriKalNeg.de
Aufbau des (GPSG) II • Aufgaben und Befugnisse der • zuständigen Behörden • Meldeverfahren • Veröffentlichung von Informationen Abschnitt 3 Überwachung • zugelassene Stellen • Aufgaben der Bundesanstalt für • Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin • Ausschuss für technische Arbeits- • mittel und Verbraucherprodukte Abschnitt 4 besondere Vorschriften RA S. Negm - Pribilla Kaldenhoff Negm - www.PriKalNeg.de
Ordnungswidrigkeiten • Straftaten • Übergangsbestimmungen Aufbau des (GPSG) III Abschnitt 5 überwachungs- bedürftige Anlagen • Regelungen zum Betrieb von • überwachungsbedürftigen Anlagen Abschnitt 6 Straf- und Bußgeld- Vorschriften Abschnitt 7 Schlussvorschriften RA S. Negm - Pribilla Kaldenhoff Negm - www.PriKalNeg.de
Persönl. Anwendungsbereich I Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt Selbständig im Rahmen einer wirtschaftliche Unternehmung = nicht zu rein privaten Zwecken; auch Neben- und Hilfsgeschäfte, wie der Verkauf abgeschriebener Arbeitsmittel; auch unentgeltliche Geschäfte, wie Probenvertrieb und Werbegeschenke Hersteller = jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt, ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt. Hersteller eines Endproduktes ist auch, wer nur die Endmontage aus Teilen vornimmt, die ihm andere Unternehmer liefern. Außerdem gilt derjenige, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt (dieses also „labelt“) und sich dadurch als Hersteller ausgibt (Quasi-Hersteller) oder Der als sonstiger Inverkehrbringer die Sicherheitseigenschaften beeinflusst RA S. Negm - Pribilla Kaldenhoff Negm - www.PriKalNeg.de
Persönl. Anwendungsbereich II Bevollmächtigter = jede im europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu ermächtig wurde, in seinem Namen zu handeln. Einführer = jede Person, die ein Produkt aus einem Drittland in den europäischen Wirtschaftsraum einführt oder dieses veranlasst. Händler = wer geschäftsmäßig ein Produkt in den Verkehr bringt und nicht Hersteller, Bevollmächtigter oder Einführer ist. RA S. Negm - Pribilla Kaldenhoff Negm - www.PriKalNeg.de
Sachlicher Anwendungsbereich I • Positivliste • Produkte und • überwachungsbedürftige Anlagen • und • Negativliste • Antiquitäten • Instandzusetzende oder wieder aufzuarbeitende Produkte mit Hinweis • Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen • Rollendes Material von Eisenbahnunternehmen • Bergbau • Militärische Zwecke RA S. Negm - Pribilla Kaldenhoff Negm - www.PriKalNeg.de
Technische Arbeitsmittel Verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die bei der Arbeit bestimmungs-gemäß benutzt werden Zubehörteile für verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen Schutzeinrichtungen Teile von technischen Arbeitsmitteln, wenn von einer RVO i.S.d § 3 I oder II GPSG erfasst Verbraucherprodukte Für Verbraucher bestimmte Verbrauchsgegenstände Sonstige Produkte, die unter vernünftigerweise vorherseh-baren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können Begriff des Produktes RA S. Negm - Pribilla Kaldenhoff Negm - www.PriKalNeg.de
Verhältnis zu anderen Normen Geräte- und Produktsicherheitsgesetz 1. - 14. GPSGV‘en Spezialgesetze • Niederspannungsgeräte • Spielzeug • Maschinen • Druckbehälter • Druckgeräte • Sportboote • Aufzüge • Persönliche Schutzausrüstungen • Geräte- und Schutzsysteme für explosionsgefährdete Bereiche • Verbrauchseinrichtungen • Out-Door-Lärm Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände Medizinprodukte Bauprodukte Chemikalien EMV-Gesetz RA S. Negm - Pribilla Kaldenhoff Negm - www.PriKalNeg.de
Peripheriebefugnisse der Behörden • Durchführen von Ermittlungsmaßnahmen • Betretungsrecht von Grundstücken u. Räumen • Besichtigung von Produkten • Prüfen von Produkten • Inbetriebnahme von Produkten • kostenlose Entnahme von Proben und Mustern RA S. Negm - Pribilla Kaldenhoff Negm - www.PriKalNeg.de
Behörden im Sinne des § 8 GPSG • Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden bestimmen sich grundsätzlich nach Landesrecht • In Bayern und Baden-Württemberg die Gewerbeaufsichtsämter, in NRW und Thüringen Staatliche Ämter für Arbeitsschutz RA S. Negm - Pribilla Kaldenhoff Negm - www.PriKalNeg.de
Eingriffsrechte der Marktüberwachungsbehörden • Ausstellung eines Produktes untersagen • technische Maßnahmen anordnen • Prüfungen durch geeignete Stelle anordnen • Anbringen von Warnhinweisen anordnen • Inverkehrbringen vorübergehend für Zeitraum der Prüfung untersagen RA S. Negm - Pribilla Kaldenhoff Negm - www.PriKalNeg.de
Kernbefugnisse der BehördenAnordnung von Maßnahmen • Inverkehrbringen untersagen • Rücknahme oder Rückruf anordnen • Sicherstellung und Beseitigung anordnen • Information aller Benutzer über Gefahren anordnen RA S. Negm - Pribilla Kaldenhoff Negm - www.PriKalNeg.de
Der Rückruf • Der Begriff des Rückrufs ist in § 2 Abs. 17 gesetzlich definiert. • Der Rückruf zielt auf die Herausgabe durch den Verwender und damit die Rückgabe der auf dem Markt befindlichen Produkte durch den Verwender. • Die Rückgabe selbst ist selbstverständlich freiwillig. Der Verpflichtete bietet nur die Entgegennahme an. Er muss nicht gleichzeitig Umtausch, Reparatur oder Rückzahlung des Kaufpreises anbieten. Das deutsche Recht enthält im GPSG keine entsprechende Regelung. Die Frage ist zivilrechtlich zu beantworten. • Der Rückruf wird grundsätzlich nicht durch die Behörde selbst durchgeführt. Die Behörde kann aber – wenn der Verpflichtete einer entsprechenden Anordnung nicht nachkommt - vollstrecken und dann im Wege der Ersatzvornahme anstelle des Verpflichteten handeln. RA S. Negm - Pribilla Kaldenhoff Negm - www.PriKalNeg.de
Die Rücknahme • Der Begriff der Rücknahme ist in § 2 Abs. 18 gesetzlich definiert. • Hiernach ist Rücknahme jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt vertrieben, ausgestellt oder dem Verwender angeboten wird. Die Rücknahme soll also verhindern, dass das Produkt in den Verkehr gebracht wird. • Die betreffenden Produkte sollen aus den zur Vertriebskette gehörenden Geschäften und Verkaufsstellen zurückgezogen werden. Vorhandene Bestände dürfen nicht mehr verkauft werden, müssen aus den Regalen genommen werden. • Die noch nicht den Vertrieb gelangten Produkte dürfen die Lager von Herstellern und Importeuren nicht verlassen. RA S. Negm - Pribilla Kaldenhoff Negm - www.PriKalNeg.de
Voraussetzung für Rücknahme und Widerruf • Sowohl Rücknahme als auch Widerruf setzen voraus, dass das Produkt „nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht“. • Wegen der Schwere der Maßnahmen ist in beiden Fällen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Anordnung nur als „letztes Mittel“ möglich. • Hier wird es zu „Anzeige“ durch Konkurrenten kommen RA S. Negm - Pribilla Kaldenhoff Negm - www.PriKalNeg.de
Anforderungen an Produkteeuropäisch harmonisierter Bereich • Soweit ein Produkt einer RechtsVO unterfällt, darf es nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen entspricht und • Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen aufgeführte Rechtsgüter • bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder • vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden. RA S. Negm - Pribilla Kaldenhoff Negm - www.PriKalNeg.de
Anforderungen an Produktenicht europäisch harmonisierter Bereich Ein Produkt darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen aufgeführte Rechtsgüter bei • bestimmungsgemäßer Verwendung oder • vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden. RA S. Negm - Pribilla Kaldenhoff Negm - www.PriKalNeg.de
Verstoss gegen § 4 • bestimmungsgemäße Verwendung (§ 2 Abs. 5) ist: • die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben desjenigen, der es in den Verkehr bringt, geeignet ist oder • die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts ergibt. • vorhersehbare Fehlanwendung (§ 2 Abs. 6) ist: • die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von demjenigen, der es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen ist, • sich jedoch aus dem vernünftigerweise vorhersehbaren Verhalten des jeweiligen zu erwartenden Verwenders ergeben kann. Sami: z.B. die Verwendung eines Feuerzeuges zum Öffnen von Bierflaschen RA S. Negm - Pribilla Kaldenhoff Negm - www.PriKalNeg.de
Kriterien für Anforderungen Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen • die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, Verpackung, der Anleitungen für seinen Zusammenbau, der Installation, der Wartung und der Gebrauchsdauer, • seine Einwirkungen auf andere Produkte, soweit seine Verwendung mit anderen Produkten zu erwarten ist, • seine Darbietung, Aufmachung im Handel, Kennzeichnung, Warnhinweise, Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben für seine Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen, • die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts einer größeren Gefahr ausgesetzt sind als andere. RA S. Negm - Pribilla Kaldenhoff Negm - www.PriKalNeg.de
Sicherheitsniveau • Kein Nullrisiko anzustreben • Es sind solche vorbeugenden Maßnahmen vorgeschrieben, die zu der Gefahr, zu den Kosten und zum technischen Stand des Produkts in einem angemessenen Verhältnis stehen RA S. Negm - Pribilla Kaldenhoff Negm - www.PriKalNeg.de
Besondere Pflichten bei Verbraucherprodukten Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer eines Verbraucherprodukts haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit 1. beim Inverkehrbringen • a) sicherzustellen, dass der Verwender die erforderlichen Informationen erhält, damit dieser die Gefahren, die von dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann, • b) den Namen des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen des Bevollmächtigten oder des Einführers und deren Adressen auf dem Verbraucherprodukt oder auf dessen Verpackung anzubringen sowie das Verbraucherprodukt so zu kennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert werden kann, es sei denn, das Weglassen dieser Angaben ist vertretbar, insbesondere weil dem Verwender diese Angaben bereits bekannt sind oder das Anbringen dieser Angaben mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, • c) Vorkehrungen zu treffen, die den Eigenschaften des von ihnen in den Verkehr gebrachten Verbraucherprodukts angemessen sind, damit sie imstande sind, zur Vermeidung von Gefahren geeignete Maßnahmen zu veranlassen, bis hin zur Rücknahme des Verbraucherprodukts, der angemessenen und wirksamen Warnung und dem Rückruf; 2. bei den in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukten die, abhängig vom Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr und der Möglichkeiten diese abzuwehren, gebotenen Stichproben durchzuführen, Beschwerden zu prüfen und erforderlichenfalls ein Beschwerdebuch zu führen sowie die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten. RA S. Negm - Pribilla Kaldenhoff Negm - www.PriKalNeg.de
Pflicht zur Selbstanzeige • Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils unverzüglich die zuständigen Behörden zu unterrichten, wenn sie wissen oder anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung eindeutige Anhaltspunkte dafür haben, dass von einem von ihnen in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukt eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht; insbesondere haben sie über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Abwendung dieser Gefahr getroffen haben. • Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden. RA S. Negm - Pribilla Kaldenhoff Negm - www.PriKalNeg.de
Händlerpflichten • Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte in den Verkehr gebracht werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt in den Verkehr bringen, von dem er • 1. weiß oder • 2. anhand der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht. • Absatz 2 gilt für den Händler entsprechend. RA S. Negm - Pribilla Kaldenhoff Negm - www.PriKalNeg.de
CE-Kennzeichnung • Darf nur verwendet werden, wenn und soweit die Verwendung in einer Rechtsvorschrift nach § 3 GPSG oder aber in anderen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist. • derzeit in 20 EU-Richtlinien vorgesehen RA S. Negm - Pribilla Kaldenhoff Negm - www.PriKalNeg.de