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Steuern und Sozialversicherung für international mobile Forscher. Steuern. Sozialversicherung. Einkommensteuerpflicht. Ausstrahlung / Einstrahlung. Territorialprinzip. Doppelbesteuerung. Doppelversicherungspflicht. Vermeidung durch Doppelbesteuerungsabkommen.
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Steuern und Sozialversicherung für international mobile Forscher
Steuern Sozialversicherung Einkommensteuerpflicht Ausstrahlung / Einstrahlung Territorialprinzip Doppelbesteuerung Doppelversicherungspflicht Vermeidung durch Doppelbesteuerungsabkommen Vermeidung durch Sozialversicherungsabkommen Tätigkeitsstaats-prinzip Kassenstaats-prinzip 183-Tage-Regel bilateraleSozialversicherungs-abkommen SonderregelungenÖffentlicher Dienst EWG-VO1408/71 Steuern und Sozialversicherung für international mobile Forscher
Steuern Einkommensteuerpflicht Doppelbesteuerung Vermeidung durch Doppelbesteuerungsabkommen Tätigkeitsstaats-prinzip Kassenstaats-prinzip 183-Tage-Regel
Einkommenssteuerpflicht • Einkommenssteuerpflicht besteht in jedem Staat, • in dem man einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, • in dem man Einkommen erzielt, • in dessen Öffentlichen Dienst man steht. Treffen diese Voraussetzung auf mehr als 1 Staat zu, unterliegt man einer Doppelbesteuerung.
Doppelbesteuerung Vermeidung der Doppelbesteuerung teilweise durch • Bestimmungen des nationalen Einkommensteuerrechts über die Anrechnung oder den Abzug ausländischer Steuern • Doppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen Grundsatz Tätigkeitsprinzip: • Grundsätzlich steht das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zu. • Der Ansässigkeitsstaat gewährt für Vergütungen aus Auslandstätigkeit entweder Steuerbefreiung oder Steueranrechnung.
Doppelbesteuerungsabkommen Ausnahme 183-Tage-Regel: Das Besteuerungsrecht steht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu, wenn • Auslandsaufenthalt nicht länger als 183 Tage im Jahr andauert, • Vergütung von oder für Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist, und • Vergütung nicht von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen wird.
Doppelbesteuerungsabkommen Sonderregelung für den Öffentlichen Dienst Kassenstaatsprinzip: Das Besteuerungsrecht an Vergütungen für Angehörige des Öffentlichen Dienstes steht ausschließlich dem Staat zu, aus dessen Kasse sie bezahlt werden.
Sozialversicherung Ausstrahlung / Einstrahlung Territorialprinzip Doppelversicherungspflicht Vermeidung durch Sozialversicherungsabkommen bilateraleSozialversicherungs-abkommen SonderregelungenÖffentlicher Dienst EWG-VO1408/71
Sozialversicherung Grundsatz Territorialprinzip: Grundsätzlich gelten die Sozialversicherungsvorschriften des Tätigkeitsstaats.
Sozialversicherung AusnahmeAusstrahlung / Einstrahlung Voraussetzungen: • Entsendung ins Ausland • zeitlich begrenzt • im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses
Sozialversicherung Folge der Ausstrahlung / Einstrahlung • Doppelversicherungspflicht
Regelungen Keine Doppelversicherung, wenn • die EWG-VO 1408/71für die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraumesoder • ein bilaterales Sozialversicherungsabkommenzwischen Deutschland und einzelnen Staaten gilt.
EWG-VO Geltungsbereich der EWG-VO • örtlich:EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz • sachlich:alle Zweige der Sozialversicherung • persönlich: Staatsangehörige dieser Staaten sowie Flüchtlinge und Staatenlose mit dortigem Wohnsitz
Sozialversicherung Weitergeltung der einheimischen Sozialversicherungsvorschriften bei Anwendbarkeit der EWG-VO • grundsätzlich 12 Monate bei Entsendungen • bei unvorhergesehener Verlängerung von Entsendungen bis zu 24 Monate • mit Ausnahmevereinbarung bis zu 5 Jahre bei längeren Entsendungen oder arbeitsrechtlicher Bindung an den Heimstaat
Abkommen bilaterale Sozialversicherungsabkommen • EWG-VO geht vor • Geltung meist unabhängig von der Staatsangehörigkeit • unterschiedliche Zeitgrenzen für die Weitergeltung einheimischen Rechts bei Entsendung • teilweise nicht alle Sozialversicherungszweige erfasst
Öffentlicher Dienst Teilweise Sonderregelungen für den Öffentlichen Dienst • EWG-VO:Beamte unterliegen den Rechtsvorschriften des Staates, der sie beschäftigt. • Sozialversicherungsabkommen: Sonderregelungen unterschiedlich, teilweise nur für Beschäftigte von Auslandsvertretungen, teilweise für den Öffentlichen Dienst insgesamt.
Sozialversicherung Fazit Doppelversicherungspflicht besteht nur, • wenn das einheimische Recht aus- bzw. einstrahlt und • weder die EWG-VO noch ein Sozialversicherungsabkommen den speziellen Fall erfasst.