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Presentation Transcript


  1. FALL: F nimmt für ein Honorar i.H.v. 9000 Euro an einer TV-Dating-Show teil. Bei Drehbeginn erfährt sie, dass sie zusätzlich einen Gewinn von 250.000 Euro erzielen kann, wenn am Ende der Aufzeichnungszeit ihre Familie zu ihrer fingierten Hochzeit mit dem anderen Kandidaten erscheint. Sie weiß nicht, dass der andere Kandidat Schauspieler ist. Sind die Einkünfte der F steuerpflichtig? Quelle: Uni Bamberg/Lehrstuhl für Steuerrecht

  2. Subjektive Steuerpflicht: Zur subjektiven Steuerpflicht der F werden im Sachverhalt keine Angaben gemacht. Es ist daraus zu schließen, dass F in Deutschland ansässig ist. § 1 Abs. 1 S. 1 EStG: Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Da F als natürliche Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mangels anderer Angaben im Sachverhalt in Deutschland hat, ist anzuneh-men, dass sie gem. § 1 Abs. 1 S. 1 EStG als Steuerinländer unbeschränkt steuerpflichtig ist.

  3. Objektive Steuerpflicht: Der Einkommensteuer unterliegen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1-7 EStG sieben Einkunftsarten. Aus den Einkunftsarten als Ausgangspunkt der Einkommens-ermittlung ergeben sich die Summe der Einkünfte, der Gesamtbetrag der Einkünfte, das Einkommen und letztendlich das zu versteuernde Einkommen. Dieses Einkommensermittlungsschema ist in § 2 Abs. 2-5 EStG festgelegt. Nur Einkünfte, die einer der sieben Einkunftsarten zuzuordnen sind, sind steuerbar. Steuerfrei sind Einnahmen, die zwar steuerbar sind, aber nach speziellen Regelungen ausdrücklich ausgenommen sind, also nicht steuerpflichtig.

  4. Zur Einordnung von Einnahmen in eine Einkunftsart empfiehlt es sich, eine Prüfung anhand der Kriterien des § 15 Abs. 2 S. 1 EStG vorzunehmen, da diese Kriterien auch der Abgrenzung der Einkunftsarten untereinander dienen. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG: Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.

  5. Die 7 Merkmale des Gewerbebetriebs gem. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG 3 Negativ-Merkmale: 4 Positiv-Merkmale: • Selbständigkeit • Nachhaltigkeit • Gewinnerzielungsabsicht • Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr • keine Land- und Forstwirtschaft • keine selbständige Arbeit • keine private Vermögens- verwaltung (nicht im Gesetz; ergibt sich aus § 14 S. 3 AO i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG)

  6. SELBSTÄNDIGKEIT: • Grenzt den Unternehmer vom Arbeitnehmer ab. Der Arbeitnehmer agiert weisungsgebunden und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). • Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr führt zu Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative. • Gegen Selbständigkeit sprechen Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, feste Arbeitszeit, kein Kapitaleinsatz, überwiegend feste erfolgsunabhängige Bezüge, Fortzahlung bei Krankheit und Urlaub und eine längere Tätigkeit für nur einen Vertragspartner (Arbeitgeber). • Für Selbständigkeit spricht u.a. eine Abhängigkeit der Einnahmen von der eigenen Aktivität und die Möglichkeit selbst Arbeitnehmer zu beschäftigen (ihre Tätigkeit ist im Außenverhältnis dem Gewerbetreibenden als Arbeitgeber zuzurechnen). • Die Einordnung ist unabhängig von Bezeichnung und Art der Tätigkeit und erfolgt nach dem Gesamtbild der Verhältnisse.

  7. NACHHALTIGKEIT: • Die Tätigkeit muss aus objektiven Merkmalen auf eine bestimmte Dauer und auf Wiederholung angelegt sein. Nachhaltigkeit ist immer zu bejahen, wenn aus der Tätigkeit eine ständige Erwerbsquelle entstehen soll. • Funktion dieses Merkmals ist die Einbeziehung der ersten Anfangstätigkeit und der Ausschluss nur gelegentlicher Tätigkeiten. • Nur gelegentliche Tätigkeiten (§ 22 Nr. 3 EStG) bilden den Gegensatz zur Nachhaltigkeit => liegt keine Nachhaltigkeit vor, stellt sich die Frage, ob die Tätigkeit von § 22 Nr. 3 EStG erfasst wird. • Die tatsächliche Wiederholung ist die häufigste, aber nicht die einzige Form, die Wiederholungsabsicht auszudrücken. So ist z. B. für die Annahme der Wieder-holungsabsicht ausreichend, wenn der subjektive Entschluss zur Wiederholung gefasst ist, sich die Gelegenheit hierzu jedoch nicht ergibt.

  8. TEILNAHME AM ALLGEMEINEN WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHR: • Dieses Merkmal dient der Abgrenzung von Tätigkeiten, die nicht auf einen Güter- oder Leistungsaustausch unter Inanspruchnahme des allgemeinen Marktes gerichtet sind. • Ein Gewerbetreibender muss als Anbieter von entgeltlichen Leistungen am allgemeinen Markt auftreten; es genügt die Bereitschaft, an jeden zu verkaufen, der die Kaufbedingungen erfüllt. • Bei typisch gewerblicher Tätigkeit können Geschäfte mit einem Abnehmer oder einem stark begrenzten Kreis ausreichen. Der Steuerpflichtige muss die Leistung auch nicht in eigener Person am Markt anbieten (Makler oder Vertreter).

  9. GEWINNERZIELUNGSABSICHT : • Für alle Einkunftsarten ist Einkünfteerzielungsabsicht notwendig, für die Gewinneinkunftsarten ist dies die Absicht, Gewinn zu erzielen. Das Merkmal dient der Abgrenzung von Einkunftserzielungs- und Einkunftsverwendungssphäre. • Hauptsächlich werden durch das Merkmal Fälle von Liebhaberei aus dem Verlust-ausgleich ausgenommen. Liebhabereiverluste sind Aufwendungen für die Lebens-führung. • Objektive und subjektive Komponenten entscheiden über Verwirklichung. Objektiv zählt die wirtschaftliche Entwicklung, subjektiv die persönliche Neigung. Gewinnerzielung kann auch Nebenzweck sein, bei positiven Erträgen kann aber einer gewerblichen Tätigkeit die Gewinnerzielungsabsicht nicht abgesprochen werden. • Totalgewinnprognose von Beginn bis zur Aufgabe der Tätigkeit entscheidend.

  10. Die Abgrenzung der gewerblichen Einkünfte von den übrigen Einkunftsarten erfolgt durch die 4 Positiv-Merkmale nicht ausreichend präzise. Da Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus selbständiger Arbeit dieselben Merkmale erfordern, müssen die beiden Einkunftsarten explizit ausgeschlossen werden, um gewerbliche Einkünfte annehmen zu können. KEINE LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT: • Gem. § 13 EStG ist LuF die planmäßige Nutzung der Naturkräfte des Bodens und die Verwertung der hierdurch gewonnenen pflanzlichen oder tierischen Erzeugnisse. • Die Bedeutung dieser Abgrenzung liegt bzgl. der ESt in den Besonderheiten der Gewinnermittlung, vor allem aber unterliegen LuF-Betriebe nicht der Gewerbesteuer.

  11. KEINE SELBSTÄNDIGE ARBEIT: • Es liegt kein Gewerbebetrieb vor, wenn die Betätigung die Ausübung eines freien Berufes oder eine andere selbständige Arbeit darstellt. • Die Bedeutung liegt u.a. darin, dass bei Einkünften aus selbständiger Arbeit keine Gewerbesteuer anfällt. • Die einzelnen Tätigkeiten umfassen v.a. (§ 18 EStG) - wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten - die Katalogberufe des § 18 EStG (Heilberufe, Rechts- und Wirtschaftsberatung, technische Berufe, Medienberufe) - einem Katalogberuf ähnliche Berufe - sonstige selbständige Arbeit

  12. KEINE PRIVATE VERMÖGENSVERWALTUNG: • Auch bei Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20) und Vermietung und Verpachtung (§ 21) können die 4 Positiv-Merkmale vorliegen. • Bei Vermögensverwaltung sind aber grundsätzlich nur die „Früchte“ der Nutzung des eigenen Vermögens zu besteuern (die „Früchte“ aus der Nutzung des Vermögens führt zu Zins- oder Mieteinnahmen) und nicht die Veräußerungsgewinne (=> die Vermögensmehrung aus der Umschichtung des Vermögens durch Verkauf des Vermögens steht nicht im Vordergrund) • Abgrenzung vor allem bei Grundstücken wichtig, wenn die Umschichtung in den Vordergrund tritt („3-Objekt-Grenze“ beim sog. „gewerblichen Grundstückshandel).

  13. IM SACHVERHALT: • Selbständigkeit (?): Die Tätigkeit ist aufzuteilen: • Das Teilnahmehonorar i.H.v. 9.000 Euro erzielt F durch eine Tätigkeit, die den Vorgaben der Produzenten bzgl. Ort und Zeit unterliegt. Dieser Teil könnte auch als nichtselbständige Arbeit zu betrachten sein. • Das Gewinnhonorar i.H.v. 250.000 Euro ist eher als selbständig anzusehen. Der Gewinn hängt von der eigenen Aktivität der F ab. • Nachhaltigkeit (-); F hat vermutlich nicht vor, ihren Lebensunterhalt durch Teilnahmen an Fernsehshows aufzubessern. • Teilnahme am allgemeinen wirtl. Verkehr (+) • Gewinnerzielungsabsicht (+) • LuF (-) • selbständige Arbeit (-) • private Vermögensverwaltung (-) • Da es wohl an der Nachhaltigkeit fehlt, ist unerheblich, ob die Selbständigkeit bejaht werden kann. Dies wäre lediglich bei Wiederholungsabsicht dafür entscheidend, ob gewerbliche oder nichtselbständige Einkünfte vorliegen.

  14. Die sonstigen Leistungen des § 22 Nr. 3 EStG: Sonstige Einkünfte i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG sind Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-6 EStG) noch zu den Einkünften im Sinne der Nrn. 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. § 22 Nr. 3 ist aber kein Auffangtatbestand für nicht steuerbare Einnahmen! „Leistung“ i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Unterlassen und Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird. Entscheidend ist grundsätzlich, dass der Zahlende aufgrund des Verhaltens des Zahlungsempfängers die Leistung erwartet. D.h. die Zahlung muss als wirtschaft-liche Gegenleistung durch die Leistung veranlasst sein. Beispiele: Gelegentliche Vermittlungen (z.B. Vermittlung einer Wohnung), Entgelte für den gelegentlichen Auftritt eines Amateurmusikers, Vermietung des Privat-Pkw, Yacht, Container, Schiedsrichterspesen, (derzeit noch) Dirnenlohn, kassiertes Lösegeld bei Erpressung, Schmier- und Bestechungsgelder

  15. Auch die einmalige Leistung sowie die zufällige Leistung sind eingeschlossen, sofern die Leistung am Markt, d.h. durch wirtschaftliches Verhalten nach Art eines Dienstleistenden mit der Absicht einen Überschuss zu erzielen, erbracht wird. Es stellt sich die entscheidende Frage, ob im Sachverhalt in der Teilnahme an der Unterhaltungssendung ein Leistungsaustausch zu sehen ist. Kein Leistungsaustausch wird gesehen bei: Rennwetten, Lotteriespiel, Ehrenpreis, Entschädigung für ehrenamtlichen Richter, Finderlohn, Gewinne aus Preisausschreiben (ohne Gegenleistung)

  16. Im Sachverhalt ist stark umstritten, ob Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG vorliegen. Der BFH begründete seine Entscheidung wie folgt: In der Teilnahme an der Fernsehshow liegt eine Leistung gegenüber dem Produ- zenten bzw. dem Fernsehsender, die mit dem Entgelt entlohnt wird. Derartige Unterhaltungssendungen würden fast ausschließlich von der Mitwirkung der Kandidaten leben. Deshalb würde ihnen die Chance auf ein hohes Preisgeld einge-räumt. Ist die Chance, den Preis zu gewinnen, als Gegenleistung für die Teilnahme zu sehen, spielt die Größe der Gewinnchance keine Rolle. Diese Begründung ist zweifelhaft, da im Grunde für jede Gewinnchance im Rahmen einer Spielshow, Quiz etc. eine Gegenleistung erbracht wird.

  17. ABWANDLUNG: F wohnt in Saudi-Arabien und nimmt an dieser Fernsehshow teil, weil sie hofft, einen deutschen Ehemann zu finden. Subjektive Steuerpflicht: F hat ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland und ist somit nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Gem. § 1 Abs. 4 EStG sind natürliche Personen, die im Inland weder Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG haben. F ist mit ihren inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig.

  18. Da Deutschland mit Saudi-Arabien kein Doppelbesteuerungsabkommen hat, richtet sich die Besteuerung von Steuerausländern nach unilateralem Recht. Bei beschränkter Steuerpflicht greift § 49 EStG, der bestimmt, welche Einkünfte betroffen sind. Auch § 49 knüpft an den Einkunftsarten an, d.h. eine Besteuerung ist nur möglich, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 13-23 EStG vorliegen.

  19. IM SACHVERHALT: F würde als Steuerinländerin nach Auffassung des BFH Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG erzielen. Sind diese Einkünfte im § 49 auch als inländische Einkünfte eines Steuerausländers erfasst, unterliegen diese der inländischen Besteuerung. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist aber ausdrücklich auf einzelne Besteuerungstatbestände des § 22 Nr. 3 EStG begrenzt. • Nutzung beweglicher Sachen im Inland • Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z. B. Plänen, Mustern und Verfahren, die im Inland genutzt werden.(Überlassung von Know-How) Das Preisgeld und die Teilnahmevergütung fallen nicht unter diese Kategorien und sind deshalb im Inland nicht steuerbar.

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