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Lohngleichheit( sfragen ) für Spitalpsychologieberufe

Lohngleichheit( sfragen ) für Spitalpsychologieberufe. Psychologieberufe im Wandel - Aktuelle Rechtsfragen, 15. November 2010 Kursaal Bern Dr. Kathrin Arioli Leiterin der Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann des Kantons Zürich. Agenda. Einleitung Lohngleichheitsanspruch

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Lohngleichheit( sfragen ) für Spitalpsychologieberufe

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  1. Lohngleichheit(sfragen) für Spitalpsychologieberufe Psychologieberufe im Wandel - Aktuelle Rechtsfragen, 15. November 2010 Kursaal Bern Dr. Kathrin ArioliLeiterin der Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann des Kantons Zürich

  2. Agenda • Einleitung • Lohngleichheitsanspruch • Rechtsnatur • Geschlechtsbedingte Benachteiligung • Direkte und indirekte Diskriminierung • Gleiche oder gleichwertige Arbeit • Typische Frauenberufe • Verbandsklage und Beschwerde nach Art. 6 GlG

  3. Agenda III. Anspruch auf gleichen Lohn gestützt auf das Rechtsgleichheitsgebot IV. Aus der Praxis

  4. I. Einleitung Hypothese: in Spitälern und Kliniken angestellte PsychologInnen übernehmen zunehmend psychotherapeutische Leistungen, die bisher von Ärztinnen und Ärzte erbracht wurden Berufsbild: Psychologe/Psychologin

  5. II. rechtlicher Grundsatz der Lohngleichheit seit 1981 in der Bundesverfassung verankert: „Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit“ (Art. 8 Abs. 3 BV) seit 1996 im Gleichstellungsgesetz verankert(Art. 3 GlG + verfahrensrechtliche Erleichterungen in Art. 6, 7, 10 und 11 GlG)

  6. 1. Rechtsnatur Individualanspruch gilt für alle unselbständigen Arbeitsverhältnisse ob privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur absolut zwingendes Recht

  7. 2. geschlechtsbedingte Benachteiligung ungleiche Entlöhnung muss geschlechtsbezogen sein Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der Geschlechterrollen

  8. 3. direkte und indirekte Diskriminierung direkte Diskriminierung Unterschiedlicher Lohn wird direkt an das Geschlecht angeknüpft.Bsp. unterschiedlicher Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer indirekte Diskriminierung für die Lohnbemessung sind formal geschlechtsneutrale Massstäbe oder Kriterien bestimmend, die Anwendung dieser Massstäbe oder Kriterien wirkt sich zum Nachteil eines Geschlechts im Vergleich zum andern aus. Bsp. sog. „typischer“ Frauenberuf (Pflegefachfrau) wird geringer entlöhnt als sog. „typischer“ Männerberuf (Polizist) mit vergleichbarem Anforderungsprofil.

  9. 4. Gleiche odergleichwertige Arbeit gleicher Lohn nicht nur für gleiche (identische), sondern auch für gleichwertige Arbeit unterschiedliche Tätigkeiten können in Bezug auf ihre Wertigkeit miteinander verglichen und überprüft werden Bewertungsvergleich nur zwischen den Geschlechtern Geschlechtsdiskriminierung möglich zwischen typisch männlich und typisch weiblichen oder geschlechtstypischen und geschlechtsneutralen Funktionen (BGer vom 31.8.2010)

  10. 5. „typische Frauenberufe“ Welche Kriterien machen einen Beruf zu einem typischen Frauenberuf? nicht nur die aktuelle zahlenmässige Vertretung der Frauen entscheidend geschichtliche Dimension muss berücksichtigt werden (vgl. BGE 124 II 425f., 124 II 534, 125 II 532) Zahlenverhältnis: BGer: 70% was ist die Zahlenbasis ?

  11. Kasuistik als Frauenberufe anerkannt: KindergärtnerinnenBGE 125 II 530, 124 II 436, 117 Ia 262 Lehrkräfte für Handarbeit und HauswirtschaftBGE 124 II 409, 117 Ia 262 Krankenschwestern / PflegefachpersonenBGE 131 II 393 Lehrkräfte für Krankenpflege126 II 217

  12. Kasuistik als Frauenberufe anerkannt: HebammenBGE vom 31.8.2010 Physio-, Ergo- / BewegungstherapeutInnenBGE 125 II 385, 2A.163/2003 offen gelassen: SozialbetreuerinBGE 124 II 529 verneint: PsychologIn/SchulpsychologInVGer ZH VK 96.00006

  13. III. Rechtsgleichheitsgebot Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird. sachlich haltbare Gründe erforderlich für ungleichen Lohn

  14. Kasuistik Vergleich SchulpsychologInnen - SchulärztInnen(BGer 2P.72/1997) verschiedene Kategorien von Lehrkräften

  15. 6. Verbandsklage und -beschwerde Aktivlegitimation Grössere Anzahl Betroffener Beschränkung auf Feststellung der Diskriminierung

  16. IV. Aus der Praxis • Das Lohnsystem des Kantons Zürich • Einreihung • der PsychologInnen in Klassen 16 bis 20 • der Assistenzärztinnen und -ärzte in Klassen 19 bis 20 • Unterschiede in den Anforderungen ? • Auswirkungen des Psychologieberufegesetzes?

  17. Literatur und Websites Claudia Kaufmann/Sabine Steiger-Sackmann (Hrsg.), Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel 2009. Kathrin Arioli/Bibiane Egg, Arbeitswissen-schaftliche Gutachten in Lohngleichheitsprozessen, AJP 2001, S. 1299-1307. Susy Stauber-Moser, Gleichstellungsgesetz und bundesgerichtliche Rechtsprechung, FS für Peter Forstmoser, Zürich/St. Gallen 2008. www.gleichstellungsgesetz.ch

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