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Arbeitsschutzgesetz. Inhalt. EU-Recht / Rechtsgrundlagen Verordnungen zum ArbSchG Ziele Pflichten des Arbeitgebers Folgen der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber Rechte und Pflichten der Beschäftigten Folgen der Pflichtverletzung durch Beschäftigte Zuständigkeiten Vollzug.
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Inhalt • EU-Recht / Rechtsgrundlagen • Verordnungen zum ArbSchG • Ziele • Pflichten des Arbeitgebers • Folgen der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber • Rechte und Pflichten der Beschäftigten • Folgen der Pflichtverletzung durch Beschäftigte • Zuständigkeiten • Vollzug
Arbeitsschutzgesetz und Rechtssystematik Artikel 138 EG-Vertrag Artikel 2 Grundgesetz Arbeitsschutz- Rahmen-RL 89/391EG ArbSchG weitere Einzel-RL Verordnungen
Arbeitsschutzgesetz Aufgrund des ArbSchG erlassene Verordnungen: • PSA-Benutzungsverordnung PSA BV • Bildschirmarbeitsverordnung BildscharbV • Lastenhandhabungsverordnung LasthandhabV • Arbeitsstättenverordnung ArbStättV • Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV
Arbeitsschutzgesetz Erstmals in Deutschland wurde eine übersichtliche und einheitliche Grundvorschrift für den betrieblichen Arbeitsschutz eingeführt • Allgemeine Grundpflichten für • Arbeitnehmer und • Beschäftigte • für alle Betriebe und Verwaltungen
Arbeitsschutzgesetz • Der moderne Arbeitsschutzbegriff • umfasst • die Verhütung von Unfällen bei der Arbeit, • berufsbedingte Erkrankungen, • arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren • und • Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit
Arbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften § 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen
Arbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften § 1 Abs. 1 “ Zielsetzung und Anwendungsbereich „ • Ziele: • Sicherung und Verbesserung • von Sicherheit und Gesundheitsschutz • der Beschäftigten • bei der Arbeit • in allen Tätigkeitsbereichen
Arbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften § 1 Abs. 2 „ Zielsetzung und Anwendungsbereich „ • Anwendungsbereich - Ausschlüsse: • Das Gesetz gilt nicht für • Hausangestellte in privaten Haushalten • Heimarbeiter (§ 2 Abs. 2 Nr. 3) • Beschäftigte auf Seeschiffen • Beschäftigten in Bergbaubetrieben Seemannsgesetz Bundesberggesetz
Arbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften § 2 Abs. 1 Begriffsbestimmungen • Maßnahmen des Arbeitsschutzes i.S. des Gesetzes sindMaßnahmen zur Verhütung von • Unfällen bei der Arbeit • arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren • einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
Arbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften § 2 Abs. 2 Begriffsbestimmungen • Beschäftigte i.S. des Gesetzes sind u.a. • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer • die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten • Beamtinnen und Beamte • Soldatinnen und Soldaten
Arbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften § 2 Abs. 3 Begriffsbestimmungen • Arbeitgeber i.S. des Gesetzes sind • natürliche Personen • juristische Personen • rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Abs. 2 beschäftigen
Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers § 4 Allgemeine Grundsätze § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen § 6 Dokumentation § 7 Übertragung von Aufgaben § 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber § 9 Besondere Gefahren § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen § 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge § 12 Unterweisung § 13 Verantwortliche Personen § 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Grundsätze Gefährdungsbeurteilung Organisation Arbeits-medizin
Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers Ständige Aufgabe organisatorische Verpflichtungen
Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers
Arbeitsschutzgesetz2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers§ 4 „Allgemeine Grundsätze“ er- wünscht nach Möglich- keit zu vermeiden
Arbeitsschutzgesetz§ 4 „Allgemeine Grundsätze“ Fortschrittliche Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach herrschender Auffassung führender Fachleute das Erreichen des gesetzlich vorgegebenen Ziel als sicher erscheinen lassen. Dabei sind wirtschaftliche Gesichtspunkte als Teil der Verhältnismäßigkeitserwägungen nur nachrangig zu berücksichtigen. Vergleichbare Verfahren und Einrichtungen, die im Betrieb mit Erfolg erprobt sind, sind mit heranzuziehen.
Arbeitsschutzgesetz2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers Arbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen Jeder Arbeitgeber : Verpflichtung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung Die Verpflichtung ist unabhängig von der Betriebsgröße
Arbeitsschutzgesetz2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers Arbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften § 6 Dokumentation Ab 11 Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren „Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.“ .....................
Arbeitsschutzgesetz2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers Arbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften § 7 Übertragung von Aufgaben (an Arbeitnehmer) Der Arbeitgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer fähig ist, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.
Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt§ 8 Zusammenarbeit mehrer Arbeitgeber Arbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften • Verpflichtung der Zusammenarbeit der Arbeitgeber, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig sind zur: • Unterrichtung über die Gefahren • Abstimmung der erforderlichen Maßnahmen Der Arbeitgeber muss sich vergewissern, dass Beschäftigte anderer Arbeitgeber in seinem Betrieb eine angemessene Anweisung erhalten haben.
Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt§ 9 Besondere Gefahren Arbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt§ 12 Unterweisung Wie? Wann? § 15
Unterweisungspflicht gem. § 4 BGV A1 • Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit .....zu unterweisen. • Die Unterweisung muss wiederholt werden: mind. 1 mal jährlich • Die Unterweisung muss dokumentiert werden
Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt§ 13 Verantwortliche Person
Arbeitsschutzgesetz3. Abschnitt - Pflichten und Rechte der Beschäftigten Arbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften § 15 Pflichten der Beschäftigten § 16 Besondere Unterstützungspflichten § 17 Rechte der Beschäftigten Novum: Erstmals wird die Rechtsstellung der Beschäftigten geregelt. Die Beschäftigten sind für den Arbeitsschutz vom Grundsatz her mitverantwortlich. (soweit das in ihren Möglichkeiten liegt).
Pflichten der Beschäftigten nach dem ArbSchG Treffen geeigneter Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung wenn bei unmittelbarer Gefahr der Vorgesetzte nicht erreichbar ist § 9 § 15 Für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gemäß den Unterweisungen Sorge tragen Bestimmungsgemäßes Verwenden von Maschinen, Geräten, Werkzeugen, Arbeitsstoffen, Transport- und sonstigen Arbeitsmitteln sowie zur Verfügung gestellte persönlicher Arbeitsmittel § 15 § 16 Unverzügliche Meldung von festgestellten unmittelbaren Gefahren sowie Defekten an Schutzsystemen an den AG oder Vorgesetzten Unterstützung der für die Sicherheit und Gesundheit zuständigen Personen sowie Meldung von Mängeln an diese und an die Sicherheitsbeauftragten § 16
Arbeitsschutzgesetz3. Abschnitt - Pflichten und Rechte der Beschäftigten Rechte der Beschäftigten nach dem ArbSchG § 17 (1) Vorschlagsrecht § 17 (2) Kommunikations- und Anzeigerecht § 9 (2, 3) Entfernungsrecht Recht auf kostenfreie arbeits-medizinische Vorsorge § 11
Arbeitsschutzgesetz 4. Abschnitt - Verordnungsermächtigungen § 18 Verordnungsermächtigungen § 19 Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatliche Vereinbarungen § 20 Regelungen für den öffentlichen Dienst