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Dienstbesprechung SL am 29.04.10. SSA-TÜ. Quelle: Fotolia.de. VwV Datenschutz an öffentlichen Schulen ( VwVDSöS ) vom 25.11.2009 (in Kraft getreten am 01.02.2010). Quelle: 3.bp.blogspot.com. Organisatorische Maßnahmen. Verfahrensverzeichnis Schutz gegen unbefugten Zugriff
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Dienstbesprechung SL am 29.04.10 SSA-TÜ Quelle: Fotolia.de VwV Datenschutz an öffentlichen Schulen (VwVDSöS) vom 25.11.2009 (in Kraft getreten am 01.02.2010)
Organisatorische Maßnahmen • Verfahrensverzeichnis • Schutz gegen unbefugten Zugriff • Dokumentation der Datenspeicherung, -nutzung, -veränderung und –übermittlung • Verpflichtung der Lehrkräfte bei Nutzung privater PC für schulische Zwecke ( soweit personenbezogene Daten gespeichert werden; Anlage 3 zur VwV) • Info Lehrkräfte über gespeicherte Daten • Bestellung eines DS-Beauftragten
Organisatorische MaßnahmenVerfahrensverzeichnis • Verfahrensverzeichnis (Abschn I Ziff. 10 VwVDSöS) wird beim Datenschutzbeauftragten der Schule (oder LfD) geführt (als Aufgabe der Schulleitung) • enthält alle automatisierten Verfahren (= Software, insbesondere Computerprogramme; nicht Aktensysteme) z.B. Schulverwaltungsprogramm, Stundenplanprogramm, allgemeine Programme (z.B. word, excel, access; nur, wenn zur Verwaltung eingesetzt) • Zweck: Informationsquelle für Betroffene und für LfD und dient als Übersicht für die Schulleitung Siehe dazu Formular Verfahrensverzeichnis Datei: Formular_Verfahrensverzeichnis_neu.doc
Organisatorische MaßnahmenVerpflichtung der Lehrkräfte • Verpflichtung der Lehrkräfte bei Nutzung privater PC für schulische Zwecke (soweit personenbezogene Daten gespeichert werden; Abschn. II Ziff. 7 und Anlage 3 zur VwVDSöS) • Datenverarbeitung auf privaten LehrerPC ist zulässig aber: nur bei Verpflichtungserklärung der Lehrkraft (nach Anlage 3 der VwVDSöS ) • Sicherheitsmaßnahmen ergreifenSchutz vor Zugriff Dritter (auch Familienangehöriger!)Einhaltung der Lösch-/Sperrfristen (für Daten, die nicht mehr benötigt werden; z.B. Einzelleistungen: Ende des nächsten Schuljahres) • Beachtung der Zweckbindung der Daten Siehe dazu Verpflichtungserklärung der Lehrer Datei: nutzung_privater_PC.doc Quelle:www.rorysfriends.de
Organisatorische MaßnahmenInfo der Lehrkräfte über gespeicherte Daten (Abschn. III Ziff. 2.5 VwVDSöS) • Aufzählung der Lehrerdaten gemäß Abschnitt III 2.7 VwV • Info an Lehrkraft vor der Speicherung (offenes) Erheben bei der Lehrkraft ist zugleich die Mitteilung andere Daten (verdeckt erhoben oder selbst generiert): Mehrfertigung an Lehrkraft(und in die Personalakte) • Übersendung eines Ausdrucks nach Speicherung • regelmäßige Übersendung Ausdruck (Daten + Auswertungen)Zeitraum ist nicht geregelt, liegt im Ermessen der SL; die Bestimmung erfolgt nach prakt. Notwendigkeiten (z.B. vor Deputatszuteilung, Dienstbericht … )
Einzelfallumsetzung (personenbez.) • „personenbezogene Daten“ liegen dann vor, wenn sie einer bestimmten oder bestimmbaren Person zuordenbar sind (VwV Ziff. 1.1.; z.B. Bild einer Person oder Teilbild; Name oder Namenssubstitut; Adresse; Geburtsdatum), auch wenn die Zuordnung nur mit anderen (allgemein zugänglichen oder spezifisch vorhandenen) Informationen zusammen möglich ist. • Datenverarbeitung bedeutet in diesem Zusammenhang:Daten erheben, speichern, verändern, nutzen, löschen/sperren, übermitteln • Legitimation der Datenverarbeitung:gesetzliche Ermächtigungsgrundlage oder die (schriftliche) Einwilligung mit hinreichender Aufklärung(VwVDSöS Abschn. I Ziff. 2.1) Siehe dazu auch Merkblatt_personenbezogene_Daten.doc Quelle: www.muenster.org
Quelle: Fotolia.de Die Einwilligungsregelung betrifft (Sie ist nur erforderlich, wenn die gesetzliche Ermächtigung fehlt. (siehe Abschn. I 2 VwVDSöS)) • die Datenerhebung(offene Datenerhebung: Mitteilung = Einwilligung) • die Verarbeitung personenbezogener Daten (entspr. § 4 Abs. 2 und 4 LDSG): Voraussetzungen: • Aufklärung über beabsichtigte Datenverarbeitung (z.B. „zur Datenverarbeitung“; falls zu übermitteln auch Datenempfänger -> SSA, RP, …) • Zweck der Verarbeitung (z.B. „Personalverwaltung“, „Schulorganisation“, ggf. genau präzisieren (siehe Aufstellung zu Abschn. II Ziff. 2.7 VwVDSöS); legt Verwendungsbereich fest ) • Möglichkeit weiter gehender Verarbeitung auf Grund gesetzlicher Bestimmungen (Data Ware House, Abgleich mit anderen Datenbanken …) • Hinweis auf Verweigerungsrecht und Widerrufsrecht mit Hinweis auf dessen Folgen • Form: Schriftform, sofern nicht andere Form „angemessen“ ist. Einwilligungsgeber ist (nur) die bezogene Person oder der/die gesetzliche/r Vertreter/in bei Minderjährigen:Einsichtsfähigkeit (= Reife zum Erfassen der Tragweite des jeweiligen Eingriffs) ist erforderlich und ab dem 16. Lebensjahr i.d.R. gegeben (!)
Quelle: Fotolia.de 3. die Datenübermittlung (Abschn. I Ziff. 7.1 VwVDSöS): • die Datenübermittlung an private Stelle ohne ges. Grundlage und Einwilligung ist unzulässig. z.B. Herausgabe einer Schülerliste eines früheren Jahrgangs an Mitschüler .aber: der Versand der Einladungen durch Schule ist möglich ->Änderung des Zweckes (laufender Schulbetrieb wird zu Förderung des Schulimages) ist von mutmaßlicher Einwilligung gedeckt; nicht so bei kommerziellem Interesse. • Verantwortungsverteilung bei Datenübermittlung an öffentliche Stellen: (Bei dienstlicher Unabweisbarkeit liegt eine gesetzliche Ermächtigung vor. )senden Verantwortung liegt bei VersenderAbfrage Verantwortung liegt beim Anfrager; nur Plausibilitätskontrolle erforderlich
Quelle: Fotolia.de Die Einwilligung bei Bildern, Fotos, Filmen ist (ausnahmsweise) entbehrlich zur Veröffentlichung von (Abschn. II Ziff. 2 3. Abs. VwVDSöS): 1. Bildern öffentlicher Schulveranstaltungen 2. Fotos oder Filmen im Auftrag der Schule, die • nur durch die Abgebildeten gebraucht werden oder • in Druckwerke der Schule eingehen (Intranet je nach Zugangsberechtigung) • aber nur von. Aufnahmen von Abschlussklassen • außerunterrichtlichen Veranstaltungen • für Jahrgangsbücher und Schülerausweise Abgedeckt durch den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule, aber: Schüler (u.a.) können die Mitwirkung an der Aufnahme verweigern; ( die Einwilligung zur Fotoaufnahme wird konkludent (durch Stehenbleiben) erteilt)
Quelle: Fotolia.de Die Einwilligung zur Veröffentlichung von anderen Bildern im Internet, anderen (öffentlichen) Druckerzeugnissen oder am „Schwarzen Brett“ (Abschn. II Ziff. 2.1 VwVDSöS; = Weitergabe an nichtöffentliche Stelle ) : • nur mit schriftlicher, vorheriger Einwilligung (!) (soweit nicht eine Ausnahme nach § 23 Kunsturhebergesetz vorliegt) • Der Zeitpunkt der Einwilligung ist nicht festgelegt; (kann auch vor Fotoaufnahme liegen, da Einwilligung stets widerruflich, z.B. bei Schulaufnahme; bei Teilnahme an einer auV) • Formulierung muss Anforderungen für Einwilligung beachten: • jeweils gesonderte Einwilligung erforderlich • stets eigenhändig unterschrieben • Einsichtsfähigkeit Minderjähriger ist zu beachten: hier gilt als „besondere Reife“ die Kenntnis des Internets und seiner Gefahren; (kann auch durch -pädagogisch gebotene- Schulung herbeigeführt werden)