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Das Rechtsgeschäft. Das Rechtsgeschäft. Wichtigste Erscheinungsform: Vertrag §§ 145 ff. Einigung zwischen zwei (oder mehr) Parteien über eine Güterbewegung Einigungserfordernis bezweckt: Schutz der individuellen Freiheit (keine Fremdbestimmung) Gesamtwirtschaftliche Effizienz:
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Das Rechtsgeschäft • Wichtigste Erscheinungsform: Vertrag • §§ 145 ff. • Einigung zwischen zwei (oder mehr) Parteien über eine Güterbewegung • Einigungserfordernis bezweckt: • Schutz der individuellen Freiheit (keine Fremdbestimmung) • Gesamtwirtschaftliche Effizienz: • Güter fließen zu dem, der am meisten zahlt • Das ist im Zweifel auch der, der sie am effektivsten nutzt • Staatliche Inhaltsregelung entbehrlich
Richtigkeitsgewähr des Vertrages • Vertrag wird von der Rechtsordnung anerkannt • Weil er vom Willen beider Parteien getragen ist • Und idR die angemessene Güterzuordnung realisiert
Funktionsvoraussetzungen: • Funktionierender Wettbewerb • Richtigkeitsgewähr kann sich nicht entfalten, wenn Ausweichmöglichkeiten fehlen • Problematisch deshalb Kartellabsprachen: • Laut RG (RGZ 38, 158) schließt Privatautonomie die Freiheit ein, auf ihren Gebrauch zu verzichten • Grundlegender Denkfehler: • Überhöhnte Preise und unangemessenen Bestimmungen lassen sich nur durch Wettbewerb verhindern • Spontane Ordnung des Marktes durch tägliche Entscheidung Tausender • Staatliche Lenkung ist keine Alternative, da bisher immer im Staatsbankrott geendet • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zum Schutz der Voraussetzungen von Privatautonomie
Funktionsvoraussetzungen: • Annähernd gleiche Verhandlungsstärke • Sonderregeln zum Verbraucher-, Miet- und Arbeitsrecht • Siehe dazu Folien 2
Ausnahme vom Einigungserfordernis • Pflicht zum Abschluss eines Vertrages • Sog. Kontrahierungszwang • Häufig gesetzlich geregelt für Versorgungsunternehmen (Verkehr und Stadtwerke) • Aber zB nicht bei Telefon und Bankkonto • Bei lebenswichtigen Gütern und fehlender Ausweichmöglichkeit kann zudem § 826 vorliegen • Vertragsschluss als Schadensersatz (§ 249) • Zudem bei marktstarken Unternehmen Kontrahierungszwang nach GWB
Ausnahme vom Einigungserfordernis • Diskriminierungsfälle wurden bisher ebenfalls auf der Grundlage von § 826 behandelt • Jetzt Allg. Gleichbehandlungsgesetz (AGG) • Eckpunkte: • Untersagt in allgemeinen Zivilrechtsverkehr Diskriminierung wegen: • Rasse/Ethnischer Herkunft • Geschlecht • Religion • Behinderung • Alter • Sexueller Identität • Im Arbeitsrecht zT weitergehende Verbotsmerkmale
Gleichbehandlungungsgesetz • Gilt nur für Massengeschäfte • Also solche, bei denen das Geschäft: • Typischerweise ohne Ansehen der Person • Und in einer Vielzahl von Fällen vorgenommen wird • Und bei denen kein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien entsteht • Besondere Bestimmungen gelten für Miet- und Versicherungsverträge sowie Verträge mit Religionsgemeinschaften • Unterschiedliche Behandlung kann ausnahmsweise durch besondere Umstände gerechtfertigt sein. • zB Gefahrvermeidung (kein Bungee Jumping mit 95 Jahren) • Abgestufte Beweislast
Gleichbehandlungsgesetz • Liegt Verstoß vor, ergeben sich Rechtsfolgen: • Anspruch auf Beseitigung, d.h. Vertragsschluss • Wo nicht mehr möglich, SE in Geld • Allerdings nur bei Verschulden (Allg. Rechtsgrundsatz) • Zusätzlich Schmerzensgeld • Ausschlussfrist für alle Ansprüche von zwei Monaten
Rechtsgeschäft und Vertrag • Rechtsgeschäft ist der Obenbegriff • Beisp. für systematische Auslegung: Überschriften vor § 104 und § 145 • Der Vertrag ist Rechtsgeschäft, aber nicht jedes Rechtsgeschäft ist Vertrag • Rechtsgeschäft insbes. auch die einseitige rechtserhebliche Erklärung (Willenserklärung) • Vgl. § 105 • Beispiele?
mehrseitige Verträge Beschlüsse einseitige zB Kündigung, Anfechtung, Rücktritt, Testament, Auslobung Rechtsgeschäfte
Willenserklärung: • Kernelement beider Gruppen ist die Willenserklärung (WE) • Dem Rechtsgeschäft wird Gültigkeit beigemessen, weil es gewollt ist • Das Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren WE, ggf. in Verbindung mit weiteren Elementen • Häufig Verbindung mit Realakt • Rechtserhebliche Handlung, bei der es auf einen Willen nicht ankommt • zB Besitzverschaffung, § 929, Eintragung ins Grundbuch, § 873
Problemfälle: • WE besteht aus Wille und Erklärung • Äußeres und inneres Merkmal • Was gilt, wenn Erklärung in Wirklichkeit nicht vom Willen gedeckt? • Drei mögliche Ansätze: • Kein Vertrag (Dissens, § 155), keine Rechtsfolgen • Einigung, aber Erklärung kann angefochten werden (§ 119), mit Rechtsfolge Schadensersatz in Höhe der nutzlosen Aufwendungen (§ 122) • Vertrag gültig, Bindung des Erklärenden an die fehlerhafte WE.
Anforderungen an die Erklärung (objektiver Teil der WE) • Es muss eine Handlung vorliegen • Ausdrückliches oder schlüssiges (konkludentes) Handeln mit für Dritte erkennbarem Erklärungswert • Aus Sicht des Dritten muss Rechtsbindungswille gegeben sein • Verhalten muss auf eine Absicht schließen lassen, sich rechtlich binden zu wollen • Fehlt bei reinen Gefälligkeitsverhältnissen • Fehlt bei invitatio ad offerendum
Anforderungen an den Willen (subjektiver Tatbestand der WE) • Handlungswille • Bewusstsein, überhaupt zu handeln • Fehlt bei reinen Reflexen, Zuckungen etc. • Erklärungsbewusstsein: Bewusstsein, eine rechtserhebliche Handlung abzugeben • Fehlt, wenn Erklärender davon ausging, eine rein soziale Handlung vorzunehmen • Fall der Trierer Weinversteigerung • Geschäftswille: Absicht, gerade eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen • Fehlt bei jeder nicht gewollten Rechtsfolge
Obj. Rechtsbindungswille • Kann fehlen, wenn der andere Teil ein Angebot machen soll • Sog. Invitatio ad offerendum • Was vorliegt, ist durch Auslegung nach dem Empfängerverständnis zu klären (§ 157) • Kriterien: • Zustandekommen übermäßig vieler Verträge • Auswahlinteresse des Erklärenden • „Angebote“ in Zeitungsanzeigen und Katalogen, Auslagen in Schaufenstern etc. sind daher rechtlich idR keine Angebote • Ebenso Angebote auf Websites im Internet
Bedeutung der Unterscheidung • A macht Angebot, B nimmt an = Vertrag geschlossen • A macht invitatio ad offeredum, B macht Angebot = Vertrag noch nicht geschlossen, A kann nach seiner Wahl annehmen oder ablehnen • Fall: Ricardo.de, BGH NJW 2002, 363 f.
Obj. Rechtsbindungswille • Rechtsbindungswille fehlt, wenn Erklärender aus Sicht des Empfängers erkennbar nicht rechtlich relevant tätig werden will • Unentgeltliches und uneigennütziges Verhalten • Allerdings: BGB kennt unentgeltliche Verträge, zB • Auftrag, § 662 • Schenkung, § 518 • Leihe, 598 • Unentgeltliche Verwahrung, § 609
Gefälligkeitsverhältnis • Abgrenzung Vertrag/Gefälligkeit • Wirtschaftliche/Rechtliche Bedeutung der Angelegenheit • Grund und Zweck der Gefälligkeit • Interesse der Beteiligten an sorgfältiger Durchführung • Ausmaß des übernommenen Risikos • Beispiele: • Beaufsichtigung fremder Kinder • Mitnahme von Personen im PKW • Ausfüllen und Einreichen des Lottoscheins bei Tippgemeinschaft
Fehlender Wille zum Vertragsschluss • Sachproblem: • Betonung des Willens schützt den Einzelnen • Betonung der objektiven Erklärung schützt den Vertragspartner und die Allgemeinheit • Gesetz erklärt weder das eine noch das andere für allein erheblich (§§ 133, 157) • Als gesichert gilt: • Handlungswille ist unentbehrlich • Geschäftswille ist nicht erforderlich, denn Gesetz regelt diesen Fall in § 119 mit der RF Anfechtung • Vertrag also zunächst gültig und nur ggf. mit RF Schadensersatz vernichtbar • Behandlung des EB ist str. Dissens oder § 119 analog? • BGHZ 91, 324; BGHZ 109, 177.
Auf der subjektiven Seite: • Behandlung des Erklärungsbewusstseins str.: • Handlungswille ist erforderlich • Geschäftswille klar (-), da von § 119 ff. anders geregelt • Erklärungsbewusstsein: • Erst-Recht-Schluss aus § 118? • Bedeutung der Erklärungsverantwortung? • Kompromiss der Rechtsprechung: Sog. Potentielles Erklärungsbewusstsein • BGHZ 91, 327, BGHZ 109, 177
Erklärungsbewusstsein • Lösung danach: • Hätte Erklärender erkennen können, dass seine Handlung im Verkehr als WE aufgefasst wird, reicht das für Vertragschluss aus • Rechtsfolge: Vertragsschluss • Aber anfechtbar wegen Irrtums analog § 119 I 2. Alt • Erklärender wollte Erklärung dieses Inhalts nicht • Allg. Vssgen der Anfechtung müssen vorliegen • Andere Partei erhält SE nach § 122
Erklärungsbewusstsein • Keine WE: • Wenn es keinen Dritten gibt (einseitiges Rechtsgeschäft) • Empfänger kannte das Fehlen des Erklärungsbewusstseins • Empfänger hätte das Fehlen des Erklärungsbewusstseins erkennen müssen.