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Versicherungsvermittler. Arbeiten im Auftrag der Versicherungsgesellschaften. Versicherungsvermittler. Arbeiten im Auftrag der Versicherungsgesellschaften. Arbeiten im Auftrag des Kunden (Erlaubnispflichtig). Versicherungsvermittler. Arbeiten im Auftrag der Versicherungsgesellschaften
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Arbeiten im Auftrag der Versicherungsgesellschaften Versicherungsvermittler
Arbeiten im Auftrag der Versicherungsgesellschaften Arbeiten im Auftrag des Kunden (Erlaubnispflichtig) Versicherungsvermittler
Arbeiten im Auftrag der Versicherungsgesellschaften Vertritt nur eine Gesellschaft Arbeiten im Auftrag des Kunden (Erlaubnispflichtig) Versicherungsvermittler
Arbeiten im Auftrag der Versicherungsgesellschaften Vertritt nur eine Gesellschaft (nicht Erlaubnispflichtig) Vertritt mehrere Gesellschaften (Erlaubnispflichtig) Arbeiten im Auftrag des Kunden (Erlaubnispflichtig) Versicherungsvermittler
Arbeiten im Auftrag der Versicherungsgesellschaften Vertritt nur eine Gesellschaft (nicht Erlaubnispflichtig) Vertritt mehrere Gesellschaften (Erlaubnispflichtig) „Kundenberatung“ immer im Interesse der Versicherungsgesellschaft Arbeiten im Auftrag des Kunden (Erlaubnispflichtig) Versicherungsvermittler
Arbeiten im Auftrag der Versicherungsgesellschaften Vertritt nur eine Gesellschaft (nicht Erlaubnispflichtig) Vertritt mehrere Gesellschaften (Erlaubnispflichtig) „Kundenberatung“ immer im Interesse der Versicherungsgesellschaft Arbeiten im Auftrag des Kunden (Erlaubnispflichtig) Kundenberatung immer im Interesse des Kunden Versicherungsvermittler
Arbeiten im Auftrag der Versicherungsgesellschaften Vertritt nur eine Gesellschaft (nicht Erlaubnispflichtig) Vertritt mehrere Gesellschaften (Erlaubnispflichtig) „Kundenberatung“ immer im Interesse der Versicherungsgesellschaft = Versicherungsvertreter Arbeiten im Auftrag des Kunden (Erlaubnispflichtig) Kundenberatung immer im Interesse des Kunden = Versicherungsmakler Versicherungsvermittler vgl. §84… HGB vgl. §93…HGB
Wo steht das? • HGB §84 (1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
Wo steht das? • HGB §86 (1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen. (2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Mitteilung zu machen. (3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. (4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Wo steht das? • HGB §93 (1) Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers.
Wo steht das? • Versicherungsvertragsgesetz § 59 Begriffsbestimmungen (1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. (2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. (3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.
Wo steht das? • Gewerbe-Ordnung (GewO) § 34d Versicherungsvermittler (1) Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Wo steht das? • Gewerbe-Ordnung (GewO) • § 34d Versicherungsvermittler • Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer…. • In der Erlaubnis ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsmakler • oder einem Versicherungsvertreter erteilt wird.
Wo steht das? • Gewerbe-Ordnung (GewO) • § 34d Versicherungsvermittler • Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer…. • In der Erlaubnis ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsmakler • oder einem Versicherungsvertreter erteilt wird….. • Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet die • Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, • Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen • gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten;
Wo steht das? • Gewerbe-Ordnung (GewO) • § 34d Versicherungsvermittler • Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer…. • In der Erlaubnis ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsmakler • oder einem Versicherungsvertreter erteilt wird….. • Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät. • Siehe RDG §3
RDG (Rechtsdienstleitungsgesetz) • § 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen • Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
Vertreter für eine Versicherungsgesellschaft Vertreter für mehrere Versicherungsgesellschaften Versicherungsmakler
Auf Visitenkarte: Vertreter für eine Versicherungsgesellschaft Hauptagent, Generalagent, Vertreter, Geschäftsstellenleiter, Vertrauensmann, Vermögensberater, Bezirksdirektor…..(Name der Versicherungsgesellschaft wird i.d.R. genannt) Vertreter für mehrere Versicherungsgesellschaften Versorgungs-, Vorsorge-, Anlage-, Vermögensberater, Finanzexperte, Vermittlungsgesellschaft….. Versicherungsmakler Bezeichnet sich als Versicherungsmakler
http://www.vermittlerregister.info • Alle Versicherungsvermittler sind Registriert • Register bei der IHK.
http://www.vermittlerregister.info • Vertreter für eine Versicherungsgesellschaft Gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 4 GewO • Vertreter für mehrere Versicherungsgesellschaften Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO • Versicherungsmakler Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO
Firma OVB Vermögensberatung AG Registrierungs-Nr. D-7IZ9-L8YFB-01 Tätigkeitsart Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO Firma Allgemeiner WirtschaftsdienstGesellschaft für Wirtschaftsberatung und Finanzbetreuung mbH Registrierungs-Nr. D-G38D-BSUOH-23 Tätigkeitsart Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO Firma Deutsche Vermögensberatung AktiengesellschaftRegistrierungs-Nr. D-LYYB-BSPX5-17 Tätigkeitsart Gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 4 GewO Firma AFA AG Registrierungs-Nr. D-7T1W-1SXJT-46 Tätigkeitsart Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO
http://www.vermittlerregister.info • Versicherungsmakler Registrierungs-Nr. D-VLED-4TLGQ-32 Tätigkeitsart Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO Name Herr Bernd Max Müller