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Praktische Tipps zum Versicherungsrecht. Vortrag am 22.10.2008 Saarbrücken, VHS Sulzbach Rechtsanwältin Ruth Ellscheid Rechtsanwälte Valentin & Schmieden, Hauptstraße 102 (Altes Rathaus), 66128 Saarbrücken Tel. 0681/700 555 ; E-Mail: ellscheid @rae-valentin.de.
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Praktische Tipps zum Versicherungsrecht Vortrag am 22.10.2008 Saarbrücken, VHS Sulzbach Rechtsanwältin Ruth Ellscheid Rechtsanwälte Valentin & Schmieden, Hauptstraße 102 (Altes Rathaus), 66128 Saarbrücken Tel. 0681/700 555; E-Mail: ellscheid@rae-valentin.de
Sind Versicherungsbedingungen wirklich schwierig? Die neuen schon gar nicht mehr …. - Einteilung nach Sachkomplexen - Überschriften in Frageform - Oberpunkte - Unterpunkte: Unterpunkte nur zum jeweiligen Oberpunkt gültig immer die Übersicht behalten, wo man liest ALLES, was für meinen Versicherungsvertrag gilt: Speziell: 1. Mein Versicherungsschein / Versicherungspolice 2. die Besonderen oder Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die in meiner Versicherungspolice genannt sind, aber nur, wenn dort nichts steht, was zwingenden Rechten des Versicherungsnehmers entgegensteht. Über allem „wacht“ und ergänzt (bei fehlender Regelung) Allgemein: 3. das VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Was dort nicht geregelt ist, findet sich Ganz allgemein: 4. im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
Das neue VVG – einige wichtige Änderungen • In Kraft getreten am 01.01.2008 • Art. 1 – 6 EG VVG • Gültig für: • - alle ab dem 01.01.2008 (neu) geschlossenen Versicherungsverträge • ( für „Altverträge“ gilt das alte VVG bis 31.12.2008 weiter – • Ausnahmen: z.B. in der Krankenversicherung, etc.) • - ab 01.01.2009: gilt auch für „Altverträge“ das neue VVG • Was ist mit „alten“ Versicherungsbedingungen, die dem neuen VVG • nicht entsprechen? • Die darf der Versicherer zum 01.01.09 anpassen, • muss aber dem VN die neuen Bedingungen, in den geänderten Teilen • deutlich kenntlich gemacht, dem VN bis zum 30.11.08 vorlegen.
Was hat sich inhaltlich wichtiges geändert? • Andere Verjährungsfristen: • §§ 195, 199 Abs.1 u.4 BGB • Alles wurde vereinheitlicht: • Alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in • 3 Jahren entsprechend den allgemeinen Regeln. • Diese Frist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, • - in dem der Anspruch entstanden ist und • -der VN Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von • Umständen erworben hat, die ihn zum Anspruch berechtigen. • Zugunsten des VN bestimmt § 15 VVG eine Verjährungshemmung von der Anmeldung bis Entscheidung des Versicherers.
Neu: Der lange Weg des Versicherers, seinen Versicherungsnehmer zu binden. • Versicherer muss den Versicherungsnehmer: § 6 VVG • - vor Vertragsabschluss • - sogar nach Vertragsabschluss, soweit Anlass erkennbar ist: • a. fragen • b. beraten mit Begründung • c. a. und b. dokumentieren • Achtung: • Alle hier behandelten Pflichten (aus §§ 6, 7 VVG) gelten nicht, • Wenn der VN einen sogenannten Versicherungsmakler • einschaltet.
Im einzelnen: • Wann besteht Anlass zur Beratung? • a. bei Beurteilungsschwierigkeiten der angebotenen Versicherung • (Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Unfallversicherungen • sind niemals einfach!) • b wegen des Versicherungsnehmers selbst, • (seine individuellen Wünsche, Bedürfnisse, Verständnisschwächen zählen!) • Die Dokumentation von allem muss dem VN vorVertragsabschluss • übermittelt werden • Verletzt der Versicherer diese Pflichten § 6 (5) VVG • macht er sich schadensersatzpflichtig • Der VN kann auf Beratung und Dokumentation verzichten, aber nur durch • gesonderte schriftliche Erklärung und wenn der VR ihn auf die möglichen Nachteile hingewiesen hat.
Der lange Weg geht weiter … statt Policenmodell (§ 5a VVG alt) jetzt: das Antragsmodell als Standard § 7 VVG • 3. • A. VR/Vermittler händigt die Versicherungsbedingungen und Infos gem. VVG-InfoV • rechtzeitig aus. Die Informationen sind in Textform zu übermitteln. • Was heißt rechtzeitig? • auf jeden Fall vor Antragsaufnahme • Bei einfachen Produkten ohne langfristige Bei komplizierten Produkten und langer • Bindung des Kunden und ohne komplizierte Verbindlichkeit und möglichen Nachteilen Bestimmungen reicht es, wenn der Kunde die für den Kunden kann der Antrag nicht im • Möglichkeit erhält, nach Wunsch die Vertrags- gleichen Termin aufgenommen werden • Infos zur Kenntnis zu nehmen. 2. Termin erforderlich im • Abstand von einigen Tagen • B. Versicherer oder sein Vermittler nimmt Antrag des VN auf. • C. Versicherer sendet die Police mit Widerrufsbelehrung an Kunden. • VN kann widerrufen: • im allg. binnen 2 Wochen (§ 8 Abs.1 VVG) • in der Lebensversicherung binnen 30 Tagen ( § 152 Abs.1 VVG) • Bei Widerruf: Kein Vertrag zustande gekommen • Kein Widerruf: Versicherungsvertrag ist • wirksam zustande gekommen. • Wenn das alles nicht gesetzeskonform war: • Risiko des Versicherers: Ewiges Widerrufsrecht des VN ( § 8 Abs.2 VVG)!
Auswirkung z.B. in der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung: • Neu: • Versicherer muss die Prämie aufschlüsseln in: § 2 Abs.1 VVG-InfoV • - die einkalkulierten Abschlusskosten (einheitlicher Gesamtbetrag) • - die einkalkulierten Verwaltungskosten (als Anteil der • Jahresprämie, unter Angabe der jeweiligen Laufzeit) • Und er muss: • - die möglichen sonstigen, auch einmaligen, Kosten in € angeben • Das istgut, weil ein Kunde sieht, wie viel finanzieller Nebenaufwand auf ihn übertragen wird. • Wie bisher muss Versicherer offen legen : • - die „Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe“ für die • Überschussermittlung und Überschussbeteiligung, • - die Rückkaufswerte in € nebst hieraus garantierten Anteilen • - den Mindestversicherungsbeitrag für die Umwandlung in eine • prämienfreie oder –reduzierte Versicherung oder über die Leistung • hieraus (nebst garantierten Anteilen) • - bei fondsgebundenen VersicherungenAngaben zu den zugrunde liegenden • Fonds und der Art der darin enthaltenen Vermögenswerte. • Und er muss (wie bisher): • allgemeine Angaben machen über die für den Versicherungstyp gültige Steuerregelung.
Das ist neu in der privaten Krankenversicherung: • Neu: • Der Versicherer muss Angaben machen: • - zu einkalkulierten und sonstigen Kosten • - zur Möglichkeit der Prämienminderung bei Bedürftigkeit • - zu den Wechselbeschränkungeninnerhalb der privaten KV • bei fortschreitendem Alter, dass ev. nur noch Wechsel in den • Standard- oder Basistarif möglich ist. • Und er muss: eine Übersicht über die Beitragsentwicklung in € der letzten 10 • Jahre für eine Person gleichen Geschlechts mit Eintrittsalter 35 • geben . Auch „jüngere“ Tarife können dargestellt werden, dann • aber nur mit dem Hinweis auf die geringe Vergleichbarkeit. • Und er muss: allen Verbrauchern (i.S.v. § 13 BGB) § 4 Abs.1 VV-InfoV • ein Produktinformationsblatt, seinen Vertragsinformationen • voraus gestellt, liefern. • Wichtige Angabepflichten sind gleich geblieben: • - Auswirkung steigender Krankheitskosten auf die zukünftige Beitragsentwicklung • - Wechselbeschränkungin die gesetzliche Krankenversicherung bei • fortschreitendem Alter.
Das ist neu in der Berufsunfähigkeitsversicherung: • Neu: § 2 Abs.4 VVG-InfoV • Der Versicherer muss nun darauf hinweisen, dass • - der Begriff der Berufsunfähigkeit nicht übereinstimmt mit demjenigen • der Erwerbsminderung im Sozialrecht und auch nicht übereinstimmt • mit dem in der Krankentagegeldversicherung verwendeten, • gleich lautenden Begriff.
Vertragsabschluss am Telefon, geht das? • Pflichten des Versicherers § 7 (1)S.3 und (2) Nr. 4 VVG • bei telefonischer Kontaktaufnahme: • Gesetzgeber wollte den Telefonverkauf nicht verbieten, obwohl naturgemäß dann die Informationen dem Kunden nach seinem (telefonischen) Vertragsabschluss zugehen. • Mindestens muss der Versicherer beim Telefonat • - seine Identität und den geschäftlichen Zweck seines Anrufs • zu Beginn des Gesprächs offen legen, § 5 VvGInfoV • - dem Kunden mitteilen, dass er Anspruch auf eine Reihe von • Vertragsinformationen hat, die ihm telefonisch jetzt nicht erteilt werden können, • - die wesentlichen Versicherungsleistungen (Art, Umfang, Fälligkeit der Leistung • des Versicherers), Versicherungsbedingungen, Zahlungsweise und Erfüllung der • Zahlungspflicht, Versicherungsbeginn und Vertragslaufzeit und wie lange der • Versicherungsnehmer an sein Angebot gebunden ist, offen legen. • - den VN auf sein Widerrufsrecht von 14 Tagen (KV: 30 Tage) ab Zusendung • des Versicherungsscheins hinweisen. • - • Später muss der Versicherer: • - die vollständigen Vertragsinformationen zusammen mit dem Versicherungsschein • zusenden.
Vorvertragliche Anzeigepflichten des VN und die Folgen ihrer Verletzung , 19 VVG • Grundsätzliche Pflicht des VN: • Über Gefahrumstände muss er den VR vorvertraglich informieren, sonst kann der VR, je nach der Schwere der Pflichtverletzung anfechten, zurücktreten, rückwirkend anpassen, kündigen, ab demlfd. Jahr anpassen und sogar leistungsfrei werden. • Exkurs • Was sind solche anzeigepflichtigen Gefahrumstände? Z.B.: • - Krankheiten in der Kranken-, Lebens-, Berufsunfähigkeitsversicherung, • - Leerstehen von Gebäuden in der Gebäude- und Hausratversicherung • - längere Unbeheizbarkeit bei der Leitungswasserversicherung • - Lagerung brennbarer Stoffe in der Feuerversicherung , etc. … • Und was sind Gefahrerhöhungen? • ganz allgemein: eine Verschlechterung gegenüber dem tatsächlichen Gefahren- • zustand zur Zeit des Vertragsschlusses.
Zurück zu den Änderungen bei den vorvertraglichen Anzeigepflichten: • Früher: eine gefährliche Klippe für den VN • Jetzt: Kein „Bergrutsch“ zugunsten des Versicherungsnehmers, aber: • Anzeigepflicht des VN`s ist jetzt: § 19 VVG • 1.zeitlich begrenzt: bis zum Vertragsabschluss • 2. inhaltlich begrenzt: • a. Anzeigen muss der VN nur, wonach er ausdrücklich, • in Textform gefragt wird. • b. Allgemeine Anfragen des Versicherers, z.B. ob der VN in den • letzten Jahren krank war, reichen nicht aus. • c.Vom VN ist keine Eigeninitiative mehr zur Nachmeldung ihm bis • zum Zustandekommen des Vertrags bekannt gewordener • Gefahrumstände zu verlangen. • Und: VR muss VN über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung zuvor • schriftlich und gesondert hingewiesen haben. • Und: Wusste der VR vor Vertragsschluss über den Gefahrumstand • bescheid, hat er keine Rechte.
Ein Beispiel aus der Krankenversicherung: • A stellt am 01.01.2008 einen Antrag auf Krankenversicherung beim Versicherer B. • B fragt in ihrem schriftlichen Fragebogen ausdrücklich, ob A unter einer Herzerkrankung leidet. • A beantwortet die Frage am 05.01.08 wahrheitsgemäß wissensgemäß • mit „nein“. • Am 15.01.08 erfährt A von seinem Arzt, dass er an Angina pectoris leidet. • Am 20.01.08 nimmt B A`s Antrag an, ohne dass B nochmals nachgefragt hätte, ob sich an der (schriftlich ausdrücklich erfragten) körperlichen Verfassung des A etwas geändert hat. • A muss weder vor noch nach Zustandekommen des • KV-Vertrags B aufklären. Früher hätte er dies gemusst. • In der Krankenversicherung geht dies sogar noch weiter: • § 194 Abs.1 S.2 VVG • Wenn A nach Zustandekommen des Versicherungsvertrags auch noch • lungenkrank wird, muss er dies ebenfalls nicht melden.
Ohne besondere gesetzliche Regelungen gelten nach Vertragsschluss: §§ 23,24,25 VVG • Im Einzelnen: • Gefahrerhöhungen nach Vertragsabschluss darf der VN nicht vornehmen • oder gestatten. • Erkennt der VN, dass eine Gefahrerhöhung, auch unabhängig von seinem Willen, eingetreten ist: muss er dies dem VR unverzüglich anzeigen. • Der Versicherer hat dann abgestufte, z.T. zeitlich befristete • (1 Monat) Kündigungsrechte, je nachdem, ob der VN vorsätzlich oder • grob fahrlässig oder gar nicht schuldhaft gehandelt hat. • Statt der Kündigung kann der VR die Prämie erhöhen oder die höhere • Gefahr ausschließen. • Erhöht sich die Prämie um mehr als 10 % oder versichert der VR die höhere • Gefahr nicht, kann der VN mit Kündigung kontern.
Zurück zu den Folgen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung,Schema für § 19 VVG: • Schuldhaft verletzt nicht schuldhaft • arglistig vorsätzlich grob fahrlässig leicht fahrlässig • der VR hätte den Vertrag, wenn auch ggf. zu anderen Bedingungen • nicht nicht nicht • „ angenommen angenommen „ „ angenommen • Anfech- Rücktritt Rück- Rückwirkende Kündigung Anpassung • tungtritt Anpassung ab lfd.Jahr • Tritt dann der Versicherungsfall ein: • arglistig vorsätzlich grob fahrlässig • kausal ? nicht kausal ? • für den eingetretenen • Versicherungsfall ? • Leistungsfreiheit Leistungspflicht Leistungspflicht Leistungspflicht
Neuer Versicherungsbeginn: § 10 VVG • Früher: Beginn 12 Uhr Mittags und Ende 12 Uhr Mittags • Jetzt: Beginn 0 Uhrund Ende0 Uhr • Achtung: • Bei Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags • keine Deckungslücke verursachen ! • z.B. Ende des alten Vertrags: 31.01.08, 12 Uhr • Beginn des neuen Vertrags: 01.02.08 0 Uhr • Wenn am 31.01.08 um 17 Uhr ein Versicherungsfall • eintritt, besteht keine Deckung.
Was ist neu beim Widerrufsrecht? §§ 8, 9, 152 Abs.1 VVG • Alles wurde vereinheitlicht! • Jeder Kunde kann seine Vertragserklärung (seinen Antrag) ohne • Begründung innerhalb von 2 Wochen, in der Lebensversicherung innerhalb von 30 Tagen widerrufen. • Diese Fristen laufen nicht • a. bevor der Kunde die Vertragsbestimmungen, Allgemeinen • Versicherungsbedingungen, weitere Informationen gemäß § 7 • VVG und VVG-InfoV in Textform erhalten hat, • b. deutlich gestaltet schriftlich über sein Widerrufsrecht belehrt ist. • Was ist neu bei der Vertragsdauer ? § 11 VVG • Es gibt keinen Vertragstyp mehr, der nicht unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten - nur vom VN! - zum Ablauf des 3. Jahrsgekündigt werden kann.
Was hat sich bei der Prämie geändert?§§ 33, 37 VVG • Wegfall des Prinzips der Unteilbarkeit der Prämie: • Prinzipiell • ( Ausnahmen in §§ 19 (2), 37 (1), 92 (3),80 (1) VVG) • hat die Abrechnung der Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendung • jetzt taggenau zu erfolgen. • Es gibt keine Rücktrittsfiktion mehr zugunsten des Versicherers. • Der Versicherer muss immer handeln und den Rücktritt vom • Vertrag erklären. • Und auch hier wieder: • Leistungsfreiheit wegen Prämienverzugs nur bei verschuldeter Nichtzahlung und auffälligem Hinweis auf die Folgen des Verzugs
Leistungsfreiheit des Versicherers:Wegfall des „Alles-oder-nichts-Prinzips“bei Verletzung vertraglicher Obliegenheiten §§ 28, 30, 31, 82 VVG • Was, wenn der VN seine vertraglichen Obliegenheiten • aus dem Versicherungsverhältnis grob fahrlässig verletzt ? • Nach altem VVG: bekam der VN entweder alles oder nichts. • „Grob fahrlässig oder nicht grob fahrlässig“ war die alle • entscheidende Frage. Grobe Fahrlässigkeit führte zur • kompletten Leistungsfreiheit des VRs. • Nach VVG neu: Der VR bleibt zur Leistung verpflichtet, • hat aber ein Kürzungsrecht, je nach der • Schwere des Fehlverhaltens des VNs. • Unklar ist derzeit noch, was schwer ist und ob der VR in gravierenden • Fällen grober Fahrlässigkeit bis auf 0,00 € kürzen darf. • Die Beweislast dafür, dass er keine grobe Fahrlässigkeit begangen hat, • trägt der VN (§ 28, Abs.2 S2., 2. HS)
„Führt der VN den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der VR berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“ § 81 VVG • (Aber, wie bisher: VR ist immer leistungsfrei, wenn der VN den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. §§ 81, 103 VVG • Beispiele aus der Schadensversicherung: • Kfz-Kaskoversicherung: Kürzung um • Rotlichtverstoß 75 % (?) • Übermüdung 75 % (?) • Überholmanöver 100 – 0 % (?) • Stoppschild überfahren 75 % (?) • Geschwindigkeitsüberschreitung 100 – 0 % (?) • Lenkrad außer Kontrolle, weil • - in den Fußraum gebückt 50 % (?) • - nach Kleinkind umgedreht 25 % (?) • Auto gestohlen, weil • -Schlüssel im Zündschloss steckengelassen 75 % (?) • -Kfz-Schlüssel nicht sicher verwahrt 75 – 25 % (?) etc., etc.
Wegfall des Anerkenntnisverbots in der Haftpflichtversicherung, § 105 VVG • Früher war ein Anerkenntnis deckungsschädlich. • Heute sind Bedingungstexte, die ein Anerkenntnisverbot aussprechen, unwirksam. • Aber Vorsicht: • Erkennt der VN an, ist hierdurch nicht gleichzeitig der Versicherer verpflichtet! Der anerkennende VN läuft Gefahr, dass der Versicherer von seinem Recht Gebrauch macht, die Schadensersatzansprüche der Dritten zu prüfen. Unberechtigte Ansprüche hätte er „nur“ abzuwehren. Regulieren wird der VR sie nicht! • Der VN bleibt auf seinem Anerkenntnis sitzen und muss • den Dritten selbst befriedigen.
Ein letztes zur Haftpflichtversicherung: • § 108 Abs. 2 VVG • Eine Abtretung des Freistellungsanspruchs an den Dritten kann nicht mehr durch allgemeine Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden.
Neues in der Lebensversicherung: §§ 153, 154, 155, 169 VVG • Dem VN steht jetzt ein Anspruch am Überschuss und zu 50 % an den Bewertungsreserven zu (Überschussbeteiligung), wenn der Versicherer dies nicht durch ausdrückliche Vereinbarung ausschließt. • Was sind Bewertungsreserven? = Stille Reserven • Beispiel: VR hat seine Mittel z.T. in Immobilien angelegt. Diese bilanziert er erlaubter Weise nach dem Niederstwertprinzip mit dem Anschaffungspreis ( 1.000.000 €). Der Marktwert der Immobilie ist höher. (2.500.000 €). Die – stille – Bewertungsreserve ist • 2.500.000 € - 1.000.000 € = 1.500.000 €. An diesem Überschuss muss der VN zu 50 % - natürlich nur anteilig!! - beteiligt werden. • Anteilig bedeutet , dass die Höhe des Leistungsanspruchs des VN und die Anzahl aller Kunden der VR berücksichtigt werden.
Was noch in der Lebensversicherung? • VR muss den VN jährlich über die Entwicklung des Überschusses unterrichten. Er muss Abweichungen zur ursprünglichen Hochrechnung aufzeigen. • Problem: • VR hat die Freiheit, seine Tarife selbst zu gestalten, gebunden nur • an versicherungsmathematische Grundsätze. • Die Freiheit des VRs erschwert die Transparenz für den VN. • Bei unterschiedlichen Systemen 2er VRs vergleicht er unter Umständen „Äpfel mit Birnen“.
Ein letztes aus der Lebensversicherung • Der BGH hat durch seine Rechtsprechung den Weg für die neue Gesetzeslage bereitet: • Früher: waren die Vertragsbedingungen von VRs oft so, dass bei • vorzeitiger Beendigung einer Lebensversicherung in den • ersten Versicherungsjahren wegen hoher Abschluss- und • Stornokosten sehr niedrige Rückkaufswerte für den VN • blieben. Grund: Alle Kosten durften auf den ersten • Versicherungsjahren lasten. • Nun: Der VN hat Anspruch auf einen Rückkaufswert, ermittelt • nach versicherungsmathematischen und kalkulatorischen • Grundsätzen. • Abschluss- und Vertriebskosten dürfen nur bis zum • (aufsichtsrechtlichen) Höchstzillmersatz (40 Promille) • und verteilt auf die ersten 5 Laufzeitjahre abgezogen • werden. • Eine Verbesserung für den VN
Das „Dreiecksverhältnis“Unfallgegner – Versicherungsnehmer -Kraftfahrzeugversicherer • Ein Verkehrsunfall findet statt. • Vielfältige Rechtsbeziehungen entstehen: • Anspruch nach § 7 , etc. StVG • Geschädigter Versicherungsnehmer Direktanspruch nach PflVersGAnspruch aus A.1.1 AKB KH-Versicherer Ist der VN allein verantwortlich, hat er keine Ansprüche. • Ansonsten kann man das Verhältnis Geschädigter – Versicherungsnehmer • auch tauschen. Dann kommt noch der KH-Versicherer des Geschädigten • ins „Spiel“. • Was hat die Rechtsschutzversicherung hiermit zu tun? Immer nur mit den „aktiven“ • Schadensersatzansprüchen, nie mit der Abwehr gegnerischer Schadensersatzansprüche.
Was tun und was lassen nach dem Verkehrsunfall ? • Was tut der VN? • Beweis sichern- Unfallendstand und Umgebung fotografieren • - immer: Auto-Kennzeichen vom Gegner notieren • nicht auf Versicherungskarte verlassen, • bzw. Kennzeichen vergleichen • - nach Zeugen fragen, deren Anschrift notieren • - Polizei rufen • Was lässt er besser? - kein Schuldanerkenntnis abgeben, • denn siehe oben.. • -auch keine Erklärungen wie z.B. • „Ich habe Sie gar nicht gesehen“ „Es tut mir so leid“
VN und VR2. Gegner und VR • 1. VN sollte den Unfall, auch wenn er sich im Recht fühlt, sofort seinem KH-Versicherer melden. • nichts „beschönigen“ vollständig melden, Zeugenbenennung nicht vergessen, was ist streitig zwischen den Unfallgegnern …. • 2. Was ist, wenn die KH-Versicherung dem Gegner Angebote • macht? - Begutachtung durch eigenen SV • - Reparatur in Vertragswerkstatt der KH-Versicherung • - Mietwagen bei bestimmten Firmen, mit Bring- Abholservice, • - Autowäsche o.ä. ? • Worauf hat ein Geschädigter Anspruch? • - Reparaturkosten bis 130 % vom Wiederbeschaffungswert • (sog. Integritätsinteresse) – nach Reparatur mindestens 6 • Monate weiter nutzen … • Achtung bei Kürzung auf „mittlere Stundenverrechnungssätze“ • - wann auf die MwSt? (§ 249 Abs. II, S.2 BGB) • - wann nur Anspruch auf den sog. Wiederbeschaffungsaufwand • (d.h. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert)? Achtung bei sog. • „Veräußerungsverboten“ und Restwertangeboten der Versicherer …
Schadensersatzansprüche, worauf im einzelnen ? • Achtung: Fragen des KH-Versicherers nach Alt- und Vorschäden • nie auf die leichte Schulter nehmen! • Altschaden = unreparierter „Vor“schaden • Vorschaden = reparierter Vorschaden • Denn: Versicherer tauschen sich aus über ihre Schadensfälle. • Wann auf Mietwagenkosten? (Vorsicht bei sog. „Unfallersatztarifen“, • Fragen Sie nach „Normaltarif“ 2 Vergleichsangebote einholen, • ggf. nach Wochentarifen fragen) • Wann auf Nutzungsausfall? ( Wie hoch ist der ggf.?) • Wann auf Wertminderung? • Wann auf einen eigenen Sachverständigen? (Bagatellschadengrenze?) • Wann auf den sog. Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung? • (Immer? Nie? Anteilig?) • Was, wenn das Fahrzeug geleast ist?
Fortsetzung: Schadensersatzanspruch , worauf im einzelnen ? • - Unkostenpauschale : 25 € immer • - An- und Abmeldekosten: ggf. 70 € pauschale • - Erstattung von Rechtsanwaltskosten? Nicht bei einfach gelagertem • Bagatellschaden, je laienhafter das Unfallopfer, je eher • - wann auf die Finanzierungskosten? • - nur die Kreditaufnahmekosten; nicht der Zinsverlust beim Rück- • griff auf eigenes Vermögen. (Aber: VN muss den VR darauf hin- • weisen, dass seine finanziellen Mittel nicht ausreichen). • Noch Fragen ?
Praktische Tipps zum Versicherungsrecht Der Vortrag kann unter der Adresse www.rae-valentin.de heruntergeladen werden. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!