130 likes | 227 Views
Venture Capital Meeting im Bull + Bear. IPO-light mit dunklen Flecken ? Der Entry Standard der Deutschen Börse – ein Zwischenbericht. ADI SEFFER Heymann & Partner, Frankfurt 1. Februar 2006. Regulierte und nicht regulierte Kapitalmärkte. EU regulierte Märkte (“EU-Regulated Markets”).
E N D
Venture Capital Meeting im Bull + Bear IPO-light mit dunklen Flecken ?Der Entry Standard der Deutschen Börse – ein Zwischenbericht ADI SEFFER Heymann & Partner, Frankfurt 1. Februar 2006
Regulierte und nicht regulierte Kapitalmärkte EU regulierte Märkte (“EU-Regulated Markets”) Börsenregulierte Märkte (“Regulated Unofficial Market”) General Standard Entry Standard Amtlicher Markt Geregelter Markt Freiverkehr/Open Market Marktsegmente erh. Transparenz Prime Standard
Die Neuregelung des Freiverkehrs (Open Market)Einführung des Entry Standards zum 23.10.2005 Open Market • Im Gegensatz zum Amtlichen und Geregelten Markt privatrechtliches Segment nach § 57 Abs. 1 BörsenG • Kein organisierter Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 WpHG • Handel von deutschen und ausländischen Optionsscheinen, Zertifikate, Aktien und Anleihen • Verfügbare Informationen für Anleger geringer als bei organisierten Märkten • Regelung am Börsenplatz Frankfurt durch „Richtlinien für den Freiverkehr (Open Market) an der Frankfurter Wertpapierbörse“
Die Neuregelung des Freiverkehrs (Open Market)Einführung des Entry Standards zum 23.10.2005 Entry Standard • Start am 23.10.2005 • Teilbereich des Open Markets • Erleichterter Kapitalmarktzugang von Small- und Midcaps aufgrund geringer formaler Pflichten bei der Notierung • Jedoch im Gegensatz zum Open Market weitere Anforderungen an Unternehmen zur Erhöhung der Transparenz für Investoren • Richtet sich vornehmlich an qualifizierte Anleger gemäß § 2 Nr. 6 WpPG
Marktresonanz • FAZ.NET v. 09.12.2006 • Finanzen.net v. 22.01.2006 • ManagerMagazin v. Januar 2006 • Börsenzeitung v. 28.01.2006
Rechtliche Gesichtspunkte Prospektpflicht • Bei Private Placements ist ein Exposé ausreichend, ein Prospekt entbehrlich. (Kein öffentliches Angebot sofern bis zu 100 qualifizierte Anleger angesprochen werden und kein Listing am „geregelten Markt, § 3 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 WpPG. • Problem: Bewerbung des Börsengangs (§ 2 Nr. 4 WpPG), Begrenzung der Investorengruppe • Falls die Notierungsaufnahme nachträglich als öffentliches Angebot gewertet wird ist die eine Ordnungswidrigkeit (Angebot von Wertpapieren ohne Prospekt) und kann von der BaFin mit einer Geldbuße von bis zu EUR 50.000 belangt werden (§ 30 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 WpPG) außerdem besteht für alle Beteiligten ein nicht kalkulierbares Risiko aus Prospekthaftung (keine Warnhinweise – keine Haftungsbegrenzung) • Marktstandards vs. Rechtsstandards (Prospekt hat Zukunft (FAZ, 9.12.2005, Nr. 287, S. 19)
Rechtliche Gesichtspunkte Ad-hoc-Publizität –keine Anwendung im Open Standard aber unsichere Rechtslage • Verpflichtung zur Ad-hoc-Publizität gemäß den Vorgaben des Art. 7 der EG-Insiderrichtlinie (89/592/EWG) für alle Arten von Wertpapieren, die zum Amtlichen und Geregelten Markt einer inländischen Börse zugelassen sind • Wertpapiere, die in den Freiverkehr einbezogen werden, nicht von § 15 WpHG erfasst • Freistellung der in den Freiverkehr der inländischen Börsen einbezogenen Wertpapiere von der Ad-hoc-Publizität aufgrund der Rücksicht auf übergeordnete Marktbedürfnisse • Teilweise wird die Ausklammerung des Freiverkehrs als unvereinbar mit Art. 1 der EG-Insiderrichtlinie angesehen, da der Freiverkehr ein von der Richtlinie erfasster (organisierter) Markt sei
Rechtliche Gesichtspunkte Anwendung der Insiderregelungen auch im Open Standard • Anwendung der Regeln des Insiderrechts für den Freiverkehr • Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 WpHG zählen die im Freiverkehr gehandelten Wertpapiere zu den Insiderpapieren • Beaufsichtigung im Hinblick auf Regeln zur Insidergesetzgebung und Marktmissbrauch von der BaFin • Kritisiert wird in diesem Zusammenhang der fehlende Gleichlauf der Pflicht zur Ad-hoc-Publizität im Freiverkehr mit dem Insiderhandelsverbot, das sich auf den Freiverkehr erstreckt; würde die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität bestehen, würde sie im Zusammenspiel mit dem Insiderhandelsverbot gewährleisten, dass sich die Insiderinformationen möglichst schnell in den Wertpapierpreis auswirkt
Ausblick Status per heute: • 26 Unternehmen • keine Prospektpflicht für die Notierungsaufnahme • kein eindeutiger Trend im Oktober/ November • zunehmende Tendenz zum Prospekt • positive Marktresonanz • Vergleichbarkeit mit AIM • Exitkanal für Finanzinvestoren in ein Kapitalmarktsegment mit geringeren Anforderungen die des EU-regulierten Marktes
Ausblick und Diskussion • Kann der Markt Standards setzen oder müssen verschärfte verbindliche Regeln her? • Wenn ja, wer soll diese setzen?
Venture Capital Meeting im Bull + Bear Danke für Ihr Interesse ! E-mail: a.seffer@heylaw.de Internet: www.heylaw.de