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Vertragsarten. Kaufvertrag. Werkvertrag. Dienstvertrag. Schenkungsvertrag. Mietvertrag. Leihvertrag. Pachtvertrag. Darlehensvertrag. Sachdarlehensvertrag. § 433 BGB.

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Presentation Transcript


  1. Vertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag

  2. § 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

  3. Vertragsarten: Der Kaufvertrag Erwerb eines Gegenstandes gegen Entgelt Beispiel: Sven kauft ein Fahrrad Verpflichtungsgeschäft Kaufvertrag Käufer Verkäufer Willenserklärung Willenserklärung Pflichten Pflichten Übergabe des Gegenstandes Bezahlung des Kaufpreises Annahme des Gegenstandes Verschaffung des Eigentums

  4. § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

  5. Vertragsarten: Der Werkvertrag Herstellung eines Werkes gegen Entgelt Beispiel: Sven lässt sich eine Badewanne mauern Verpflichtungsgeschäft Werkvertrag Besteller Unternehmer Willenserklärung Willenserklärung Pflichten Pflichten Zustandebringen eines bestimmten Arbeitserfolges Bezahlung der Vergütung Annahme des Werkes

  6. § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

  7. Vertragsarten: Der Dienstvertrag Leistung von Diensten gegen Entgelt. Beispiel: Sven tritt eine Stelle als Buchhalter an Verpflichtungsgeschäft Dienstvertrag Arbeitgeber Arbeitnehmer Willenserklärung Willenserklärung Pflichten Pflichten Verrichtung einer Arbeit Bezahlung der Vergütung

  8. § 516 Begriff der Schenkung (1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. § 518 BGB: Form des Schenkungsversprechens (1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung. (2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

  9. Vertragsarten: Der Schenkungsvertrag unentgeltliche Zuwendung von Sachen oder Rechten . Beispiel: Sven spendet Greenpeace 500 Euro Verpflichtungsgeschäft Schenkungsvertrag Beschenkter Schenker Willenserklärung Willenserklärung Pflichten Pflichten Übereignung der Sache Annahme der Sache

  10. § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

  11. Vertragsarten: Der Mietvertrag Überlassung von Sachen zum Gebrauch gegen Entgelt Beispiel: Sven mietet eine Wohnung Verpflichtungsgeschäft Mietvertrag Mieter Vermieter Willenserklärung Willenserklärung Pflichten Pflichten Übergabe der Sache in vertragsgemäßen Zustand Bezahlung der Miete Rückgabe derselben Sache

  12. § 598Vertragstypische Pflichten bei der Leihe Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

  13. Vertragsarten: Der Leihvertrag Überlassung von Sachen zum Gebrauch ohne Entgelt Beispiel: Sven leiht kostenlos ein Buch in der Bibliothek Verpflichtungsgeschäft Leihvertrag Entleiher Verleiher Willenserklärung Willenserklärung Pflichten Pflichten Überlassung der Sache im vertragsgemäßen Zustand Rückgabe derselben Sache

  14. § 581Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag (1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten. (2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.

  15. Vertragsarten: Der Pachtvertrag Überlassung von Sachen und Rechten zum Gebrauch und Fruchtgenuss gegen Entgelt Beispiel: Sven übernimmt ein Restaurant Verpflichtungsgeschäft Pachtvertrag Pächter Verpächter Willenserklärung Willenserklärung Pflichten Pflichten Übergabe der Sache im vertragsgemäßen Zustand Bezahlung der Pacht Rückgabe derselben Sache

  16. § 488Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag (1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten. (2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten. (3) Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt.

  17. Vertragsarten: Der Darlehensvertrag Unentgeltliche oder entgeltliche Überlassung eines Geldbetrages Beispiel: Sven nimmt einen Kredit auf Verpflichtungsgeschäft Darlehensvertrag Darlehensnehmer Darlehensgeber Willenserklärung Willenserklärung Pflichten Pflichten Geldbetrag zur Verfügung stellen Rückzahlung des Darlehens Zahlung des vereinbarten Zinses

  18. § 607Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag (1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet. (2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

  19. Vertragsarten: Der Sachdarlehensvertrag Unentgeltliche oder entgeltliche Überlassung einer Sache Beispiel: Sven leiht ein Pfund Mehl vom Nachbarn Verpflichtungsgeschäft Darlehensvertrag Darlehensnehmer Darlehensgeber Willenserklärung Willenserklärung Pflichten Pflichten Überlassung einer vertretbaren Sache Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge Zahlung des vereinbarten Darlehensentgelts

  20. Wiederholung / Lernkontrolle • Nehmen Sie ein leeres DIN A4-Blatt • Schließen Sie Ihr Heft / Ihre Lernunterlagen • Schreiben Sie Ihren Namen oben rechts • Antworten Sie in ganzen Sätzen • Abschreiben, Reden, etc.  6

  21. Aufgaben: • Nennen Sie neun Vertragsarten. • Nennen Sie die Pflichten vom Verkäufer und Käufer aus einem Kaufvertrag. • Nennen Sie die Pflichten der Vertragsparteien aus einem Darlehensvertrag. • Nennen Sie die Pflichten vom Darlehensgeber und Darlehensnehmer aus • einem Sachdarlehensvertrag. • Erläutern Sie einen wichtigen Unterschied zwischen einem Mietvertrag • und einem Sachdarlehensvertrag. • Erläutern Sie den Grundsatz der Privatautonomie. • Erläutern Sie die Formvorschriften eines Schenkungsvertrages. • Welche Art von Vertrag liegt vor, wenn Christian sich in der Videothek einen Film ausleiht?

  22. ENDE Blätter ein Mal Falten und nach vorne schicken. ein Mal

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