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Lösungsskizze

Lösungsskizze. Vorüberlegungen : Anwaltsklausur , d.h. neben rechtlichen auch praktische Überlegungen.  1. Begründetheit (gegen wen lohnt ein Vorgehen)  2. Zulässigkeit. A) Begründetheit Ansprüche gegen die D-AG I . § 346 Abs. 1 BGB (nur auf Rückerstattung des Ticketpreises)

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  1. Lösungsskizze Vorüberlegungen:Anwaltsklausur, d.h. neben rechtlichen auch praktische Überlegungen.  1. Begründetheit (gegen wen lohnt ein Vorgehen)  2. Zulässigkeit

  2. A) Begründetheit Ansprüche gegen die D-AG I. § 346 Abs. 1 BGB (nur auf Rückerstattung des Ticketpreises) 1. Schuldverhältnis - Beförderungsvertrag - vertretbar: Dienstvertrag - kaum vertretbar: Werkvertrag, da ansonsten unkalkulierbares Risiko einer Verspätung, ungünstiges Reisewetter etc. allein zu Lasten des Verkehrsunternehmens ginge

  3. 2. Rücktrittsgrund a) § 326 Abs. 5 BGB? - Leistung war am 27. 12. 2012 nicht unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB); Ticket galt bis 29. 12. 2012 b) § 324 BGB? - Nebenpflicht, § 241 Abs. 2 BGB? - (-), sicherer Zu- und Ausstieg dienen auch der Leistung, da anders Beförderungsleistung nicht möglich wäre Nebenleistungspflicht - anders wohl BGH X ZR 59/11: Nebenpflichtver-letzung (§ 241 Abs. 2 BGB); vertretbar  Zumutbarkeit prüfen

  4. c) § 323 Abs. 1 BGB? - D-AG gegenüber Fahrgast: auch Pflicht, sicheren Zustieg und Ausstieg zu gewährleisten, - Pflicht objektiv verletzt  Schlechtleistung

  5. 3. Keine Fristsetzung/Entbehrlichkeit der Frist? - § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB: Interessenabwägung - Leistung war noch möglich, Berchtesgaden mehr als Wintersport; aber: Snowboardurlaub geplant, Unfall schränkt Urlaubsgenuss ein; dagegen: Verwendbarkeit der Leistung Sache des Empfängers; jedoch: Pflichtverletzung von D-AG zu vertreten; K muss sich nicht erneut Gefahr einer Rechtsgutsverletzung aussetzen (Rechtsgedanke § 249 Abs. 2 S. 1 BGB)  Fristsetzung entbehrlich (a.A. vertretbar)

  6. 4. Ausschluss gem. § 323 Abs. 6? - (-), da die D-AG die Schlechtleistung zu vertreten hat 5. Rücktrittserklärung, § 349 BGB? - konkludent im Schreiben K an Bahn-AG (+) 6. Ergebnis: - K hat einen Anspruch auf Rückzahlung der 120 € gem. § 346 Abs. 1 BGB

  7. II. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB 1. Schuldverhältnis (+) 2. Pflichtverletzung (+) 3. Fristsetzung entbehrlich, § 281 Abs. 2 BGB (+) 4. Vertretenmüssen § 280 Abs. 1 S. 2 BGB a) Widerleglich vermutet b) aber: keine Einflussnahmemöglichkeit der D-AG, da sie die Station selbst nicht betreut  eigenes Verschulden (-)

  8. c) § 278 BGB? - S-AG hat gegenüber D-AG Pflicht übernommen, Bahnhöfe bereitzustellen, umfasst auch die vertragliche Verkehrssicherungspflicht - S-AG hat Pflicht objektiv verletzt, da Bahnhof nicht sicher war - S-AG = Erfüllungsgehilfin der D-AG? - mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis der D-AG tätig? - Beförderungsvertrag erfasst auch Pflicht, für sicheren Zu- und Ausstieg zu sorgen; S-AG nimmt Pflicht für D-AG wahr

  9. c) § 278 BGB - Problem: S-AG selbst handelt nicht schuldhaft Konstruktion des „Gehilfengehilfen“ - Erfüllungsgehilfe des Erfüllungsgehilfen wird wie eigener Gehilfe des Schuldners behandelt wird, damit sich Schuldner nicht durch Einschaltung eines Dritten seiner Pflichten entziehen kann - A handelt schuldhaft (erscheint zumindest fahrlässig nicht zum Dienst) - der D-AG zuzurechnen, als wäre A deren Erfüllungsgehilfe  Vertretenmüssen (+)

  10. 5. Schaden - unfreiwillige Vermögenseinbuße a) Vermögensschaden - Differenzhypothese 120 €, 500 € b) Nichtvermögensschaden - immaterieller Schaden: Differenzhypothese nutzlos - Schmerzensgeld nur kraft Gesetzes (§ 253 Abs. 1 und 2 BGB)

  11. 6. Haftungsausfüllende Kausalität - Pflichtverletzung ursächlich für den Schaden in der konkreten Höhe - Äquivalenztheorie; Adäquanztheorie; Schutzzweckzusammenhang a) 500 € (+) b) Schmerzensgeld (+), Höhe: § 287 ZPO c) 120 €? - K entscheidet sich gegen Reiseantritt - psychische Kausalität: K durch zurechenbares Verhalten der D-AG herausgefordert und war ihm ein anderes Verhalten nicht zumutbar? (+)

  12. 7. Ergebnis K hat Anspruch auf 120 € , 500 € und Schmerzensgeld gegen D-AG [Alternativlösung: §§ 280 Abs. 1, 282, 241 Abs. 2 BGB  bis auf Fristsetzung gleicher Aufbau mit den gleichen Problemen i.E.(+)] III. § 831 BGB - S-AG ist nicht Verrichtungsgehilfin der D-AG (nicht sozial abhängig und weisungsgebunden) - A kein Arbeitnehmer der D-AG nicht sozial abhängig und weisungsgebunden - kein Anspruch

  13. Ansprüche K gegen S-AG I. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (cic) 1. Schuldverhältnis gem. § 311 Abs. 2 BGB -(-), da K nicht mit der S-AG verhandelt, keinen Vertrag anbahnt und auch sonst keinen geschäftlichen Kontakt zur S-AG hat - allein Benutzung des Bahnhofs begründet kein vorvertragliches Schuldverhältnis, da kein Vertragsverhältnis oder ähnlicher Kontakt beabsichtigt ist (anders, wenn K z.B. in einem der S-AG gehörenden Laden einkaufen wollte) 2. Ergebnis: Anspruch (-)

  14. II. § 280 Abs. 1 iVm Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (§ 311 Abs. 3 Satz 1 BGB) 1. Vertrag zwischen D-AG und S-AG - (+), Nutzungsvertrag 2. Einbeziehung des K in den Schutzbereich des Vertrags a) Leistungsnähe des K? - kommt bestimmungsgemäß mit Leistung in Berührung? - (+), Leistung = Bereitstellung des Bahnhofs für Beförderung, einzige Zusteigemöglichkeit

  15. b) Gläubigernähe des K? -berechtigtes Interesse des Gläubigers an Einbeziehung des Dritten in den Vertrag? - früher: „Wohl und Wehe“-Formel = Schutz- und Fürsorgepflichten des Gläubigers für Dritten - heute: besonderes Näheverhältnis (auch vertraglich vermittelt) ausreichend -D-AG hat aufgrund Beförderungsvertrags nicht nur Beförderung selbst, sondern auch sicheren Zu- und Ausstieg zu gewährleisten, da nur am Bahnhof die Beförderungsleistung entgegen genommen werden kann

  16. c) Erkennbarkeit der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses? - (+), D-AG ist Verkehrsunternehmen, Nutzungsvertrag dient Beförderungsleistung d) Schutzbedürftigkeit des Dritten - kein eigener vertraglicher Anspruch gegen den Gläubiger? (-), s.o. 3. Ergebnis - kein Anspruch

  17. III. § 823 Abs. 1 BGB - bereits fraglich, ob allgemeine (nicht vertragliche) Verkehrssicherungspflicht verletzt, da S-AG durch Anstellung des A Vorkehrungen getroffen hat, um Schäden zu verhindern - jedenfalls hat S-AG Verletzung des K nicht verschuldet, da nicht vorhersehbar, dass der langjährig zuverlässige A plötzlich dem Dienst fernbleibt - § 278 BGB nicht anwendbar, da ansonsten Wertung des § 831 BGB unterlaufen würden

  18. IV. § 831 Abs. 1 BGB 1. Widerrechtliche Schadensverfügung durch A - (+) 2. A = Verrichtungsgehilfe? - sozial abhängig und daher weisungsgebunden im Verhältnis zu S-AG (+) 3. Exkulpation? - (+), keine Probleme in der Vergangenheit, Erfahrung, gute Zeugnisse, ordentliche Einarbeitung und Einweisung 4. Ergebnis - kein Anspruch

  19. Ansprüche K gegen A I. § 823 Abs. 1 BGB 1. Rechtsgutsverletzung - (+) 2. Verletzungshandlung - Unterlassen des Winterdienstes trotz allgemeiner Verkehrssicherungspflicht - zunächst nur für S-AG, da sie den Bahnhof (= Gefahrenquelle) unterhält - aber von A vertraglich übernommen

  20. 3. Haftungsbegründende Kausalität - Verletzungshandlung für Rechtsgutsverletzung äquivalent und adäquat kausal; Schutzzweckzusammenhang (+) 4. Verschulden - Fahrlässigkeit = § 276 Abs. 2 BGB - objektiv vorhersehbar, dass bei Winterwetter Glätte auftreten und Schaden entstehen kann, wenn nicht rechtzeitig gestreut wird - (+), da verschlafen 5. Schaden und haftungsausfüllende Kausalität - (+), s.o.

  21. 6. Innerbetrieblicher Schadensausgleich - Arbeitnehmer hat Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber bei betrieblich veranlasster Tätigkeit (volle Freistellung bei leichter Fahrlässigkeit, anteilig bei Fahrlässigkeit, nicht bei Vorsatz) - nur Einwendung gegenüber Arbeitgeber, nicht gegenüber Dritten - Freistellungsanspruch aber pfändbar: K kann sich Anspruch überweisen lassen und bei S-AG einziehen, §§ 829, 835 ZPO (PfÜB)

  22. 7. Ergebnis - K hat Anspruch auf Ersatz von 120 €, 500 € und Schmerzensgeld gegen A II. Zweckmäßigkeitsüberlegung - Aufenthaltsort des A ist unbekannt, Vollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des A daher voraussichtlich fruchtlos - Titel gegen A erlaubt aber Pfändung des Freistellungsanspruchs und damit ein Vorgehen direkt gegen die S-AG → Klage gegen A sinnvoll

  23. B) Zulässigkeit Vorüberlegung: Ansprüche sind nur gegen die D-AG und A begründet I. Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 253 Abs. 1 ZPO 1. Inhalt der Klageschrift - Problem: Bestimmtheit des Klageantrags „Zahlung von Schmerzensgeld“, wenn kein Betrag genannt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) - Lösung: § 287 ZPO → Schmerzensgeld kann in das Ermessen des Gerichts gestellt werden

  24. 2. Zustellung der Klageschrift - Zustellung zwar vom Gericht vorzunehmen (§§ 253 Abs. 5, 166 Abs. 2, 168 ZPO) - ladungsfähige Parteianschrift aber nach BGH nötig für ordnungsgemäße Klageerhebung (trotz „soll“ in § 130 Nr. 1 ZPO) - Zustellung an D-AG: §§ 271 Abs. 1, 170 Abs. 2 ZPO an Vorstand, wo angetroffen (§ 177 ZPO); üblich: § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Beschäftigter der D-AG in Geschäftsräumen); Hauptsitz Berlin - Zustellung an A: Aufenthaltsort unbekannt; öffentliche Bekanntmachung (§§ 185ff. ZPO)

  25. II. Sachliche und örtliche Gerichtszuständigkeit 1. Sachliche Zuständigkeit - Amtsgericht, § 23 Abs. 1 Nr. 1 GVG 2. Örtliche Zuständigkeit a) D-AG: § 17 ZPO → Berlin b) A: § 16 ZPO → Reutlingen c) Besonderer Gerichtsstand, § 32 ZPO: Tübingen d) § 35 ZPO: Wahl der Klägers - zweckmäßig Tübingen, da Kläger und Anwalt hier wohnen

  26. III. Partei- und Prozessfähigkeit 1. Parteifähigkeit - Rechtsfähigkeit (§ 50 Abs. 1 ZPO) - D-AG: § 1 AktG; A: § 1 BGB 2. Prozessfähigkeit - §§ 51ff. ZPO Geschäftsfähigkeit - D-AG: gesetzlicher Vertreter → Vorstand, § 78 AktG - A (+), Drogenmissbrauch nur angedeutet, keine Geschäftsunfähigkeit

  27. IV. Streitgenossenschaft (subjektive Klagehäufung), §§ 59, 60 ZPO - Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstands → bezüglich Sache oder Recht besteht eine rechtliche Gemeinschaft (z.B. Bruchteilsgemeinschaft, Bürgschaft, Gesamtschuldner) - Gesamtschuld: mehrere Schuldner, jeder muss voll leisten, Gläubiger kann nur einmal fordern (§ 421 BGB); Gleichstufigkeit: (+, str.), da keine spezielleren Regressregeln als § 426 BGB (+) - im Übrigen: § 60 ZPO wegen Gleichartigkeit der Ansprüche (+)

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