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Natürliche Person (1)

Natürliche Person (1). Der Mensch ist primärer Adressat des Rechts Seine Rechtsstellung (= Rechtsfähigkeit / RF) erlangt er durch die Rechtsordnung / RO Geschichte: Sklaven, Hörige, Halbfreie → Freie § 16 ABGB : ‚ Jeder‘ Mensch besitzt heute volle Rechtspersönlichkeit!

odessa
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Natürliche Person (1)

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  1. Natürliche Person (1) • Der Mensch ist primärer Adressatdes Rechts • Seine Rechtsstellung (= Rechtsfähigkeit/ RF) erlangt er durch dieRechtsordnung/ RO • Geschichte: Sklaven, Hörige, Halbfreie → Freie • § 16 ABGB: ‚Jeder‘ Mensch besitzt heutevolle Rechtspersönlichkeit! • RF haben heute natürliche und juristischePersonen • § 26 ABGB: grundsätzliche Gleichstellung Barta: Zivilrecht online

  2. Natürliche Person (2) • Die Rechtsfähigkeit betrifft: • die privatrechtliche (zB Verträge) und (!) • die öffentlichrechtliche Rechtsstellung; zB WahlR • Beginnder RF: mit vollendeter Geburt • Vorwirkungen: § 22 ABGB/sog Nasciturus ↔ § 97 StGB – Spannungsverhältnis • Ende: heute Hirntodfrüher Herz-Kreislauftod • Nachwirkungen: zB sog postmortale PersönlichkeitsRe; UrhG, PatG

  3. Der Lebensbeginn – Geburt • Beginn: Ein Kind ist geboren, wenn es aus dem Mutterleib ausgetreten ist, auch wenn die Nabelschnur noch nicht durchtrennt wurde • ‚3‘ Lebenszeichen: • Einsetzen der Lungenatmung • Herzschlag • Pulsieren der Nabelschnur • Im Zweifel wird Lebendgeburtangenommen: § 23 ABGB = Rechtsvermutung/ praesumtio iuris Barta: Zivilrecht online

  4. Was ist eine Rechtsvermutung ? Wir unterscheiden (im Hinblick auf Beweiskraft): • Widerlegbareoder einfacheRechtsvermutung • lat.: praesumtioiuris • Gegenbeweis ist möglich! • Beispiele: - § 19 TEG (Todeserklärung) oder - § 23 ABGB (Lebendgeburt), - Besitzprivilegien (§§ 323, 328 ABGB) • UnwiderlegbareRechtsvermutung • lat.: praesumtioiurisacdeiure • Gegenbeweis ist nicht möglich! • Beispiele: • § 55 Abs 3 EheG: unheilbare Zerrüttung der Ehe nach 6 Jahren Trennung • § 3 UGB: Unternehmer kraft Eintragung Barta: Zivilrecht online

  5. Das Lebensende – Tod • Recht und Medizin; heute  Hirntod • Tod wird durch Amtsperson/Amtsarzt - zB Gemeindearzt - festgestellt, der eine öffentliche Urkunde ausstellt:  Totenschein • Ist die übliche Feststellung des Todes nicht möglich, kommt es zur Todeserklärung TEG 1950 • Der Leichnam wird heute überwiegend als ‚Sache‘ angesehen, aber keine wie alle andern; Pietät, Schutz der Totenruhe: § 190 StGB! • PrivatRe reichen über den Tod hinaus: • Nachlass/ ErbR • postmortale PersönlichkeitsRe: § 16 ABGB (zB Ehre) • UrheberRe: 70 Jahre! + Patentschutz (PatG; max 20 Jahre) Barta: Zivilrecht online

  6. Todeserklärung: TEG 1950 • Anlässe:Verschollenheit = lange, nachrichtenlose Abwesenheit; Kriegs-, See-, Luft- oder allgemeine Gefahrenverschollenheit (Hochwasser, Erdbeben, Feuer etc) • Wirkung:Bestellung eines Kurators (Außerstreitverfahren);TE-Beschluss begründet (widerlegbare) Vermutung des Todes; § 19 TEG (§ 10 TEG: bis zu diesem Zeitpkt – Lebensvermutung): • Erbfolge gilt als eingetreten • höchstpersönliche(nicht postmortale)Rechte erlöschen • §§ 43, 44 EheG: originelle Lösung – Wahlrecht • Sog Kommorientenpräsumtion: Kommen Personen in gemeinsamer Gefahr (Selbstmord, Unfälle, Katastrophen) um, gelten sie als gleichzeitig verstorben; § 11 TEG. – Personen kommen nicht für eine gegenseitige Erbfolge in Betracht Barta: Zivilrecht online

  7. zivilrechtliche Deliktsfähigkeit Rechtsfähigkeit RF = Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein Handlungsfähigkeit HF =Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu erwerben Geschäftsfähigkeit … für eigenesrechts- widriges Verhalten einstehen zu müssen GF... sich durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen und zu verpflichten Barta: Zivilrecht online

  8. Geschäftsfähigkeit: Altersstufen Minderjährige:§ 21 ABGB stellt sie unter den besonderen Schutz der Gesetze • Kinder bis 7 Jahre • unmündige Mje 7 bis 14 Jahre • mündige Mje 14 bis 18 Jahre • Volljährige, großjährige oder eigenberechtigte Personen: ab 18 Jahre Beachte:Jugendliche im Strafrecht: 14-18 Jahre; § 1 Z 2 JGG Barta: Zivilrecht online

  9. Geschäftsfähigkeit: § 21 ABGB Alte österr Rechtstradition (18. Jh.) (1) „Minderjährige ... stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze. (2) Unter Minderjährigensind Personen zu verstehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; ... Innerhalb der Gruppe der Minderjährigen sind unter Unmündigen diejenigen zu verstehen, die das 14., und unter Kindern diejenigen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“

  10. Geschäftsfähigkeit: § 170 ABGB (1) Ein mj Kind kann ohne ausdrücklich oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. (2) Nach erreichter Mündigkeit kann es jedoch über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind, und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb soweit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird. (3) Schließt ein mj Kind ein Rechtsgeschäft, das von Mj seines Alters üblicherweise geschlossen wird und eine geringe Angelegenheit destäglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.

  11. Geschäftsfähigkeit von Kindern: 0 - 7 Jahre Kinder sind grundsätzlich geschäfts-unfähig; sie können sich weder: • selbständig berechtigen • und erst recht nicht verpflichten;§ 21 Abs 1, 170 Abs 1, 865 Satz 1 ABGB, §§ 2 und 102 EheG • Kleine Ausnahmenach § 170 Abs 3 ABGB • Geschäfte, die „von Mj... üblicherweise geschlossen“ werden • „und eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens“ betreffen • werden „mit Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam“

  12. Geschäftsfähigkeitunmündiger Minderjähriger 7 bis 14-jährige können sich: • schon selbständig berechtigen • aber immer noch nichtallein verpflichten: Genauer § 170 Abs 1 ABGB „... weder verfügen noch sich verpflichten“ • Voraussetzung zu gültiger Verpflichtung = Zustimmungdes gesetzlichen Vertreters nach§ 170 Abs 1 und § 865 Satz 2 und 3 ABGB • Ausnahme: wiederum kleine alltägliche Geschäfte nach § 170 Abs 3 ABGB (vgl Kinder) – aber erweiterter Geschäftskreis Barta: Zivilrecht online

  13. Geschäftsfähigkeit mündiger Minderjähriger 14 bis 18-jährige können sich (wie unmündige Mje): • selbständig berechtigen • aber auch noch nicht (selbständig) verpflichten • Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder • des Gerichts nötig • Wichtige Ausnahmen:§ 170 Abs 2 und § 171 ABGB • „zur freien Verfügung“ überlassene Sachen • „Einkommen aus eigenem Erwerb“ - Verpflichtung und Verfügung, „soweit ... nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird“ • „Verträge über Dienstleistungen“ mit Ausnahme von Ausbildungsverträgen

  14. § 167 ABGB: Gestaffelte Zustimmung (1) • Abs 1:Jeder Elternteilist für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Ver-tretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist. • Abs 2: Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, ua. betreffend - Eintritt oder Austritt in eine Religionsgemeinschaft - Erwerb einer Staatsangehörigkeit - vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder DienstV - Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils.

  15. § 167 ABGB: Gestaffelte Zustimmung (2) • Abs 3:Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils ‚betreffend Vermögensangelegenheiten‘, die „nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören" „bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils und[!] der Genehmigung des Gerichts"; dazu gehören insbesondere: - die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften - die Gründung, der Erwerb, die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens - die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbotes - die Anlage von Geld ... oder die Erhebung einer Klage Barta: Zivilrecht online

  16. Volljährigkeit im ABGB • Volljährigkeit § 21 Abs 2 ABGB Vollendetes 18. Lj: elterliche Obsorge erlischt (§ 183); wechselseitige Unterhalts- pflichten bleiben bestehen: §§ 231- 234 • Volljährigkeit durch Eheschließung § 174 ABGB Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert Barta: Zivilrecht online

  17. Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit • Fähigkeit, für eigenesrechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verantwortlich zu sein • Deliktsfähigkeit/DF: Teilbereich der Handlungsfähigkeit • Mit Mündigkeit (14 Jahre) wird eine Person „... nach den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig“; § 176 ABGB • Im Zivilrecht ist aber – anders als im StrafR– eine Unterschreitung der DF-Grenze durch § 1310 ABGB möglich; Billigkeitshaftung Barta: Zivilrecht online

  18. Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit:Personengruppen • Kinder und unmündige Mj ... sind delikts-unfähig: jedoch § 1310 ABGB; Diskretionsfähigkeit • Mündige Mj Sind volldeliktsfähig • Psychisch Kranke + geistig Behinderte+ Personen unter Sachwalterschaft Hier ist auf den konkreten Fall abzustellen; zu beachten sind "lichte Augenblicke“/ lucida intervallaund § 1310 ABGB • Bei vorübergehender Sinnesverwirrung ... besteht ebenfalls Deliktsunfähigkeit Barta: Zivilrecht online

  19. Ausdifferenzierung der Rechtspersönlichkeit Von der natürlichen Person zur juristischen Person Stiftung AG Verein KG Fonds GesbR: §§ 1175 ff ABGB GmbH Genossenschaft Ruhender Nachlass + Sammelvermögen § 16 ABGB: NatP Beginn der jurP Barta: Zivilrecht online § 22 ABGB: Nasciturus

  20. Juristische Person; § 26 ABGB • Neben dem Menschen (= natürliche Person) sind auch juristischePersonen/ jurP selbständige Träger von Rechten und Pflichten • Grundsätzliche Gleichstellung mit natP; § 26 ABGB • Besitzen volle Rechts- und Handlungsfähigkeit, Geschäfts-und Deliktsfähigkeit • Sie sind zB Eigentümer von Fahrnis und Liegenschaften, Kfz-Halter, Gläubiger, Schuldner etc • Dient zweckdienlicher Rechts- und Interessensverfolgung Barta: Zivilrecht online

  21. Kriterien einer juristischen Person • Fähigkeit zu selbständigerInteressenverfolgung • Vorhandensein vonOrganen • zur eigenen inneren Willensbildung (zB Hauptversammlung des Vereins oder der Generalversammlung der GmbH) • zur GeschäftsführungundVertretungnach außen (Leitung); zB Vereinsvorstand, Geschäftsführung der GmbH • Trennungsprinzip bei der (Schulden)Haftung Barta: Zivilrecht online

  22. Die Juristische Person und ihre Mitglieder • StriktesTrennungsprinzip • Juristische Person und natürliche Personen, die ihr angehören (zB Vereinsmitglieder, GmbH-Gesellschafter, Aktionäre) oder für sie handeln (sog Organe, zB Vorstand), sind zweierlei! • Zu trennen ist auch in Bezug auf Rechte und Pflichten! • Gilt insbesondere für Haftung der jurP! AlterGrundsatz:Die Schulden der jurP sind nicht die Schulden ihrer Mitglieder und umgekehrt!

  23. GesBR§§ 1175 ff ABGB Gesellschaften des URs Stille Gesellschaft: § 179 UGB (Vermögenseinlage in ein Unternehmen) Kapitalgesellschaften AktG, GmbHG, GenG Vereine ideelle: VereinsG 1951 idF BGBl 1993/257 wirtschaftl: Vereinspatent 1852, RGBl 253 Stiftungen nach BSFG 1974 nach Landesgesetzen nach PStG 1993 Fonds nach BSFG 1974 nach LandesGn Privatrechtliche Gesellschaftsformen Keine Juristische Person: Juristische Person: Barta: Zivilrecht online

  24. Personenverbände Haben Mitglieder: Natürliche oder juristische Personen Willensbildung nach Mehrheitsprinzip ZB: Verein, GmbH, AG, politische Parteien Vermögensmassen Haben keine Mitglieder, nur Begünstigte (Destinatäre) und Organe Über Verwendung/ Tätigkeit entscheidet zB der Stifterwille / Wille des Fondsgründers ZB: Privatstiftungen, Fonds Arten juristischer Personen • JurP des PrivatR • Entstehen durch Vertrag oder einseitige Willenserklärung • ZB: Verein, GmbH, AG,(Privat)Stiftung • JurP des öffentlR • Beruhen auf Gesetz • ZB: Bund, Länder, Gemeinden, Kammern, öffentliche Fonds, Sozialversicherungsträger, gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften etc. Barta: Zivilrecht online

  25. Organtypen juristischer Personen Wir unterscheiden 3 idealtypische Organe: • Leitungsorgan • Ihm obliegen Geschäftsführung und Vertretung • ZB: Vereinsvorstand, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG oder Genossenschaft • Kontrollorgan • ZB: Rechnungsprüfer eines Vereins, Aufsichtsrat einer GmbH, AG oder Genossenschaft • Basisorgan • Ihm gehören sämtliche Mitglieder/ Gesellschafter / Aktionäre an • ZB: Mitgliederversammlung des Vereins, Generalver-sammlung der GmbH, Hauptversammlung der AG Barta: Zivilrecht online

  26. 13 23 Generalversammlung Betriebsrat - Arbeitnehmervertreter 1 3 Organbestellung bei juristischen Personen … erfolgt typisch von unten nach oben – Beispiel: GmbH Geschäftsführer = Leitungsorgan bestellt bestellt wählt Aufsichtsrat = Kontrollorgan = Basisorgan Barta: Zivilrecht online

  27. Die GesbR: §§ 1175 ff ABGB • … besitzt keineRechtspersönlichkeit • … hat keineOrgane • … es besteht keine (separate) Haftung der Gesellschaft; nur Gesellschafter haften (anteilsmäßig) • … ist wedergrundbuchsfähig, noch aktiv oder passiv klagslegitimiert • Praktische Anwendung/Beispiele:ARGE oderVorgründungs-gesellschaft C GesBR A zB: Bau-ARGE B Barta: Zivilrecht online

  28. Deliktsfähigkeit juristischer Personen ‚3‘Entwicklungsphasen der Rspr; jurP haftet in der: • 1. Phase: für alle Gehilfen Von 1812 bis ~ 1900 zB GlUNF 1279 (1901): Genossenschaftsmolkereifall • 2. Phase:nur für satzungsmäßige Organe ab ~ 1900, Einfluss des § 31 dtBGB • 3. Phase:(Mittelmeinung ab Mitte der 60er Jahre) für satzungsmäßige Organe + andere wichtige Personen/Repräsentanten, deren sie sich bedientBeispiel: - Schwedenbombenfall: SZ 44/45 = JBl 1972, 312 Haftung für O.Ö.-Lokalredakteur der APA Barta: Zivilrecht online

  29. GetränkeindustrieHolding AG Glaserzeugungs-GmbH 75 % Mineralwasser AG Beteiligung Vertriebs-GmbH 100% Brauerei AG Papier-verarbeitungs-AG Limonaden AG Beteiligung 60 % Konzern: Brauerei AG Diese Konzernunternehmen unterstehen direktder Konzernleitung Die Holdingfasst verwandte Firmeneines Großunternehmenszusammen 100 % BeherrschungsV 75% Barta: Zivilrecht online

  30. Geschäftsfähigkeit von Gemeinden:§ 867 ABGB • Das Gesetz regelt die Geschäftsfähigkeit von Gemeinden beispielhaft für alle öffentlichen Körper(schaften) • Ihre Geschäftsfähigkeit bestimmt sich nach ihrer ‚Verfassung‘ (Wer ist danach zuständig?) • Das ist: GemeindeO oder Satzung öffentl Körperschaften • Faustregel: Stets Einblick nehmen ! • Es besteht kein Vertrauensschutz auf den äußeren Tatbestand/Anschein ! • Schutzvorschrift für öffentliche Körperschaften; vgl § 21 ABGB aF • Beispiel: Bürgermeister vergibt /verkauft (vor Wahlen) Gemeindewohnung, bräuchte dazu aber die Zustimmung des Gemeinderats – Das Geschäft ist ungültig ! Barta: Zivilrecht online

  31. Einsichts- und Urteilsfähigkeit • Medizinische Behandlung • § 173 ABGB • Ab 14 • Bei schwerwiegender Maßnahme bedarf es zusätzlich der Zustimmung der obsorgeberechtigten Person • Piercen (Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren) • Unter 14 verboten • schriftliche Einwilligung • 14 – 18: zusätzliche Zustimmung der obsorgeberechtigten Person, wenn Piercing nicht innerhalb von 24 Tagen heilt • Tätowieren(Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren) • Unter 16 verboten • Schriftliche Einwilligung • 16 – 18: zusätzliche Zustimmung der obsorgeberechtigten Person Barta: Zivilrecht online

  32. Persönlichkeitsrechte Barta: Zivilrecht online

  33. Persönlichkeitsschutz:‚Angeborne Rechte‘ • § 16 Satz 1 ABGB: „Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. …“ • Generalklausel iS eines allgemeinenPersönlichkeitsR • § 16 ist eine Schöpfung des NaturR: Karl A. v. Martini • Westgalizisches Gesetzbuch von 1797/ WGGB enthielt bereits einen privatrechtlichen Grundrechtskatalog • § 26 ABGBstellt jurPn den natürlichen gleich • Soweit sinnvoll wird auch jurPn (Rspr: Verein, GmbH sowie OHG, KG) Persönlichkeitsschutz gewährt • PersönlichkeitsRe sindabsoluteRechte • Dh sie wirken gegen ‚jedermann‘! • Schutz durch die gesamteRO! Barta: Zivilrecht online

  34. Persönlichkeitsschutz • Privatrechtlich • §§ 16, 17 (!), 43, 1325 ff, 1328, 1328a, 1329, 1330 ABGB • §§ 77 f UrhG: Recht am eigenen Bild, an der eigenen Stimme • Verfassungsrechtlich: B-VG, StGG 1867; EMRKGrund- und Freiheitsrechte: zB • StGG – Art 9: Hausrecht, Art 10: Briefgeheimnis, Art 12: Versammlungs- und Vereinsfreiheit, Art 14: volle Glaubens- und Gewissensfreiheit • EMRK – Art 8: Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung, Art 5: Schutz der persönlichen Freiheit • Strafrechtlich: StGB, zB • §§ 75 ff: Leib und Leben; §§ 99 ff: Freiheit;§§ 111 ff: Ehre; §§ 118 ff: Privatsphäre, Berufsgeheimnis Barta: Zivilrecht online

  35. Anerkannte (private) Persönlichkeitsrechte (1) Recht auf: • Leben, Gesundheit, Erwerbsfähigkeit: § 1325-1327 ABGB + Art 2 EMRK • Freiheit und geschlechtlicheSelbstbestimmung + Privatsphäre: §§ 1328, 1328a, 1329 ABGB • Namensschutz: § 43 ABGB; §§ 17 ff UGB: Firma → siehe Folgefolie • Ehre, wirtschaftlichesFortkommen und Kreditwürdigkeit: § 1330 ABGB • Recht auf das eigeneBild + Stimme: § 78 UrhG Barta: Zivilrecht online

  36. Persönlichkeitsrechte (2) • § 17 UGB regelt die Firma: Abs 1: Die Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene NameeinesUnternehmers, unter dem er seine Geschäftebetreibt und die Unterschrift abgibt.Abs 2: Ein Unternehmer kann in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine FirmaalsParteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden; kurz: er kann unter seiner Firma klagen und beklagt werden. – Für Einzelunternehmer gilt dies nicht in Strafverfahren. Beachte: Firma = Name des Unternehmers/Kaufmanns. Entwickelt hat sich der Firmenschutz aus dem bürgerlichrechtl Namensschutz! Barta: Zivilrecht online

  37. Persönlichkeitsrechte (3) Recht auf: • Urheber- und Erfinderschutz: UrhG, PatG • persönliche Privatsphäre, Geheimbereich: zB § 1328a ABGB, §§ 77 f UrhG • ÄrztlicheSchutzpflichten: Aufklärungspflicht, Verschwiegenheitspflicht etc; § 54 ÄrzteG + ZÄG 2005 • … einen würdigenTod: zB § 5a Z 9 KAG + § 16 ABGB–überhaupt § 5a KAKuG Z 1-11: PatientenpersönlichkeitsRe im Krankenhaus • AchtungreligiösenEmpfindens: § 39 ABGB Barta: Zivilrecht online

  38. § 16 ABGB: Rspr – Rspr-Fälle (OGH) • § 43 ABGB: Unbefugter Namensgebrauch eines Rechtsanwalts – Briefpapier • § 78 UrhG: Bildnisschutz – ‚Zum Wohl ein guter Tropfen‘ • § 1330 ABGB: Recht auf Ehre – ‚Ratschenfall‘ • § 78 UrhG: Bildnisschutz - Photo eines Lueskranken in medizinischem Lehrbuch • Fotomodell (Kronenzeitung) - ReinhardK. (Rapid) Plattencover: ‚Das war André H.‘ • Berühmte deutsche Fälle: Herrenreiterfall, Caterina Valente, Ginsengwurzel Barta: Zivilrecht online

  39. § 43 ABGB: Schutz des Namens • Dient als ‚Muster‘ der Rechtsdurchsetzung bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten: • Tatbestand: • „Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder • wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, …“ • Rechtsfolge: „... so kann er • auf Unterlassung oder • bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.“ Barta: Zivilrecht online

  40. Persönlichkeitsrecht – Namensschutz • JBl 2001, 54: ‚Radetzky-Fall‘: sog GestattungsV betreffend die Namensverwendung – hier des Namens ‚R.‘ für eine Weinsorte • Darin liegt keine Veräußerung des Namens, da das NamensR ein höchstpersönliches Recht ist, aber: Gestattung der Namensverwendung iS eines Verzichts auf das Geltendmachen von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen • Rechtliche Bindung gilt hier auch für die Rechtsnachfolger/Erben! Barta: Zivilrecht online

  41. Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB • JBl 1990, 734: Duldungs- und Mitwirkungspflichten Sozialversicherter im Bereich medizinischer Versorgung – Zumutbarkeiteiner Operation • § 16 ABGB ist nicht bloß ‚Programmsatz‘, sondern Zentralnorm unserer RO mit normativem, auch subjektive Rechte gewährendemInhaltund schützt in seinem Kernbereich die Menschenwürde! • Sozialversicherte müssen sich danach nicht jeder medizinischen Maßnahme unterwerfen, aber doch sinnvollen Behandlungen unterziehen! Barta: Zivilrecht online

  42. Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB • Privates Schutzbedürfnis Informationsinteresse der Öffentlichkeit: Interessenabwägung! • RfR 1989, 37 (Erk des VfGH) – Waldheim-Interview im ORF:„Die Grenzen akzeptabler kritisch-provokanter Fragestellung sind in Bezug auf einen im öffentlichen Leben stehenden Politiker grundsätzlich weitergezogen als bezüglich einer Privatperson.“ – Waldheim war gefragt worden: „Herr Bundespräsident, bitte in einem Bereich, in dem wir kein Erinnerungsproblem haben …“ Der VfGH erblickte im Bescheid der Rundfunkkommission, der eine Verletzung des in § 2 RfG statuierten Objektivitätsgebots angenommen hatte, eine Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung Barta: Zivilrecht online

  43. Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB • SZ 64/106 (1991): Ausgedinge – Aufnahme eines Lebensgefährten in die Wohnung:1975 war der Hof dem Sohn übergeben worden. Nach dem Tod des Vaters geht die Mutter erneut eine Lebensgemeinschaft ein, was zum Streit (mit dem Sohn und dessen Frau) führte. Die Schwiegertochter klagte schließlich die Schwiegermutter darauf, die Gestattung des weiteren Bewohnens des Hauses durch ihren Lebensgefährten zu unterlassen. – OGH wies ab, Begründung: Es ist ein PersönlichkeitsR, eine Lebensgemeinschafteinzugehen und dabei einen Lebensgefährten in die Ausgedingewohnung aufzunehmen. (Vertraglich hätte das aber ausgeschlossen werden können!) Barta: Zivilrecht online

  44. Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB • SZ 65/134 (1992): Tonbandaufnahmeneinervereinbarten Geschäftsbesprechung„unter vier Augen“ (ohne Zustimmung des Gesprächspartners) • Schutz des Domainnamens: • SZ 72/207 (1999): ‚ortig-Fall‘ • EvBl 2000/113: Allgemeine Ausführungen zum Schutz von Internetadressen, also des Domainnamens nach § 43 ABGB • EvBl 2001/155: ‚rechnungshof.com‘ etc Barta: Zivilrecht online

  45. Sachwalterschaft: §§ 268 ff ABGB • Früher: • EntmO 1916:Beschränkte und volleEntmündigung • Sachwalterrecht 1984; flexiblere rechtliche Lösungen + Entstigmatisierung • SWRÄG 2006 (ab 1.7.2007): Stärkung der Selbstbestimmung: Vorsorgevollmacht, Vertretung durch nächste Angehörige, Sachwalterverfügung • GeschützterPersonenkreis:1. Personen mit psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung, die2. „alle oder einzelne Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen“ vermögen • SW ist unzulässig, wenn die betroffene Person durch andere Hilfe unterstützt werden kann (Subsidiarität); zB durch Familienmitglieder oder Behindertenhilfe Barta: Zivilrecht online

  46. Umfang der Sachwalterschaft • Je nach Behinderung: • Personen(für)sorge • Vermögensverwaltung • Vermögensverwaltung = Besorgung: • ‚aller‘ Angelegenheiten oder • eines ‚bestimmten Kreises‘ von Angelegenheiten • zB Vermögensverwaltung oder • ‚einzelner‘ Angelegenheiten • zB Abschluss eines (wichtigen) Rechtsgeschäfts; etwa Vermögensveräußerung Barta: Zivilrecht online

  47. Wirkung(en) der Sachwalterschaft • Sachwalter übernimmt ‚gesetzliche‘ Vertretung: • wie bei Minderjährigen • Sachwalterbestellung erfolgt durch Gericht • Sachwalterschaft bewirkt einedauerhafteBeschränkung der Geschäftsfähigkeit: • Für Verfügungen und Verpflichtungen muss – wie bei Minderjährigen – dieZustimmung des Sachwalters vorliegen Barta: Zivilrecht online

  48. Freiheitsbeschränkungen Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG 1988) Erlaubte Einschränkungen gemäß Art 2 Abs 1 EMRK Ziffer 5„wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde“ Ziffer 6notwendigeErziehungsmaßnahmen Minderjähriger Ziffer 1„aufgrund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt“ § 146 b ABGB StrafR UbGPsychiatrie Ab 1.7.2005HeimAufGHeime und ähnliche Einrichtungen Barta: Zivilrecht online

  49. Unterbringungsgesetz – UbG 1990Heimaufenthaltsgesetz – HeimAufG 2004 • Schutz der PersönlichkeitsRe psychisch Kranker und geistig behinderter Personen • Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung • Selbst- oder Fremdgefährdung • ernstlich und erheblich • Es gibt kein gelinderes Mittel • Achtung der Menschenwürde und möglichste Schonung der Person • Verhältnismäßigkeit • Effizientes Rechtsschutzverfahren • UbG • Gilt für alle Krankenanstalten und Abteilungen der Psychiatrie, in denen Personen Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit‘ unterworfen sind • HeimAufG • Alten- und Behinderteneinrichtungen Barta: Zivilrecht online

  50. Rechtsgeschäft

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