850 likes | 1.29k Views
von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz. Kindschaftsrecht. Wo bekommt man diesen Foliensatz ? Im K-Laufwerk im Ordner SdaRechtFamilienrecht Datei Kindschaftsrecht. 4. Buch BGB. Das Rechtssystem im Überblick. Deutsches Recht. Privatrecht. Öffentliches Recht. Wirt- schafts- recht.
E N D
von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz Kindschaftsrecht Wo bekommt man diesen Foliensatz ? Im K-Laufwerk im Ordner \Sda\Recht\Familienrecht Datei Kindschaftsrecht 4. Buch BGB
Das Rechtssystem im Überblick Deutsches Recht Privatrecht Öffentliches Recht Wirt-schafts-recht BGB Arbeits-recht Verfassungs-recht Verwal-tungs-recht Sozial-recht
Systematische Einordnung des Familienrechts Bürgerliches Gesetzbuch(BGB) 1. Buch:AllgemeinerTeil 2. Buch:Schuld-recht 3. Buch:Sachen-recht 4. Buch:Familien-recht 5. Buch:Erbrecht Eherecht Kindschaftsrecht SchutzverhältnisseVormundschaft, Pflegschaft, Betreuung
Systematische Einordnung des Kindschaftsrechts Kindschaftsrecht Abstammungs-recht Namens-recht Adoptions-recht Sorge-recht Umgangs-recht Kindes-unterhalt
Die Ziele der Lehrveranstaltung HandlungskompetenzDas Jugendamt ist ein wichtiges Handlungsfeld der sozialen Arbeit. SozialarbeiterInnen müssen dort handlungsfähig sein. Diese Lehreinheit soll die Studierenden befähigen, die Aufgaben des Jugendamts im familiengerichtlichen Verfahren (§ 50 SGB 8) wahrnehmen zu können. Beratungskompetenz Jugendämter müssen nach den §§ 17 und 18 des SGB 8 die Partner in Fragen der elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung sowie in Unterhaltsangelegenheiten beraten. Die Studentinnen und Studenten sollen lernen, ihre künftigen Klienten zu beraten, nach welchen Grundsätzen die Gerichte über Sorgerecht und Unterhalt entscheiden. EinarbeitungsfähigkeitDie Studierenden sollen die wichtigsten Vorschriften über die elterliche Sorge kennen. Sie sollen damit nicht nur einfache Konfliktfälle eigen-ständig bearbeiten können. Sie müssen die Gesetzesstrukturen und Entscheidungsabläufe so kennen, dass sie sich in Gesetzestexte, Gerichtsentscheidungen und Fachliteratur so einarbeiten können, dass sie die komplizierten Detailprobleme der Praxis damit lösen können.
Rechtliche Auswirkungen der Verwandschaft Unterhalts-recht Prozess- recht Erbrecht Jugendhilfe-recht Ehe-recht Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteils-ansprüche. Heiratsverbote für nahe Verwandte, § 1307 BGB Entbehrlichkeit einer Pflege-erlaubnis für nahe Verwandte nach § 44 SGB 8 Zeugnis-verweigerungs-rechte zugunsten von Verwandten,§ 52 StPO Rangfolge der Unterhalts-berechtigten und der Unterhalts-pflichtigen, §§ 1606, 1609 6
Verwandtschaft § 1589 BGB Seitenlinie Gerade Linie Personen, die von einander abstammen:AusfteigendeLinie: Eltern, Großeltern, Urgroßeltern usw.. Abkömmlinge: Kinder, Enkel, Urenkel, usw.. Personen, die beide von einer gemeinsamen dritten Person abstammen. Beispiele:Geschwister, Onkel und Tanten, Cousin und Cousine, Großonkel und Großtanten, Großcousin und GroßcousineEhepartner sind miteinander verheiratet, aber nicht miteinander verwandt. 7
Fallbeispiel „Rangfolge der Pflichtigen“ Der 24-jährige M hat weder Einkommen noch Vermögen. M studiert Sozialarbeit. Da M erst im vierten Semester die Fachrichtung wechselte, bekommt er keine Ausbildungsförderung. Seine Frau F studiert ebenfalls. F erhält den BAFöG-Höchstsatz. Sein 6-jähriges Kind K hat 30.000 €. Jährlich erhält K dadurch 1000 € Zinsen, die M für den Unterhalt von K verwendet. Der Vater von M (VM) erhält Arbeitslosengeld 2. Der Vater von F (VF) ist mehrfacher Millionär. Die Großväter von M mütterlicherseits (GMM) und väterlicherseits (GMV) beziehen jeweils eine Beamtenpension in Höhe von netto 3000 €. Wie ist die Rechtslage?
Skizze zu „Rangfolge der Pflichtigen“ GMM (3000 €) GMV (3000 €) Muttervon M VM (ALG 2) VF (Millionär) M (24 Jahre;Student) F (BAföG) K 6 JahreGuthaben: 30.000 €Zinsen: 1000 € p.a.
Stichpunkte zu „Rangfolge der Pflichtigen“ GMM (3000 €) GMV (3000 €) §§ 1601, 1589, 1603 (+) § 1606 Abs. 3 S. 1 Muttervon M VM (ALG 2) VF (Millionär) §§ 1601, 1589 ist im Sachverhalt nicht erwähnt § 1603 (-) (-) § 1590 M (24 Jahre;Student) F (BAföG) §§ 1602, 1610 Abs. 2: keine Ver-pflichtung zur Arbeit, da noch keine Berufsausbildung abgeschlossen ist. § 1608 (+) § 1360 (-)mangelndeLeistungsfähigkeit K 6 JahreGuthaben: 30.000 €Zinsen: 1000 € p.a. § 1606 Abs.1 § 1603: keine Unterhalts-pflicht von Eltern gegenüber minderjährigen Kindern. Deshalb ist nur Unterhalt aus dem Einkommen zu leisten.: nicht leistungsfähig
Lösung zu „Rangfolge der Pflichtigen“ Der 24-jährige M hat weder Einkommen noch Vermögen. M studiert Sozialarbeit. Da M erst im vierten Semester die Fachrichtung wechselte, bekommt er keine Ausbildungsförderung. Seine Frau F studiert ebenfalls. F erhält den BAFöG-Höchstsatz. Sein 6-jähriges Kind K hat 30.000 €. Jährlich erhält K dadurch 1000 € Zinsen, die M für den Unterhalt von K verwendet. Der Vater von M (VM) erhält Arbeitslosengeld 2. Der Vater von F (VF) ist mehrfacher Millionär. Die Großväter von M mütterlicherseits (GMM) und väterlicherseits (GMV) beziehen jeweils eine Beamtenpension in Höhe von netto 3000 €. Wie ist die Rechtslage? Lösung: Soweit F dem M nach § 1360 BGB zum Unterhalt verpflichtet ist, geht diese Unterhaltspflicht dem Verwandten-unterhalt nach § 1608 Satz 1 BGB grundsätzlich vor. Der Verwandtenunterhalt geht aber nach § 1608 Satz 2 BGB vor, soweit der Ehegatte zur Unterhaltsgewährung außerstande ist. Davon ist bei F auszugehen, weil sie BAFöG bekommt.
Fortsetzung der Lösung Zum Unterhalt verpflichtet sind nach § 1601 BGB nur Verwandte, aber nicht Verschwägerte. VF ist mit M nicht verwandt, da sie weder voneinander abstammen, noch stammen beide von einer gemeinsamen dritten Person ab (§1589 BGB). VF schuldet nur F, aber nicht M Unterhalt. Nach § 1606 Absatz 1 BGB sind Abkömmlinge vor Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. K haftet also vor VK, GMV und GMM. Nicht zum Unterhalt verpflichtet ist nach § 1603 Absatz 1 BGB, wer nicht leistungsfähig ist. Den Stamm seines Vermögens braucht K nicht anzugreifen. Und seine Zinseinkünfte braucht K zur Deckung seines eigenen Unterhaltsbedarfs. Als nächster würde nach § 1606 Absatz 2 BGBVM haften. Der ist allerdings als Bezieher von Arbeitslosengeld 2 nicht leistungsfähig im Sinne von § 1603 Absatz 1 BGB.
Fortsetzung der Lösung Auch die beiden Großväter GMV und GMM sind dem M gegen-über nach § 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet. M ist gemäß § 1602 BGBbedürftig. Da M keine abgeschlossene Berufsausbil-dung hat, kann von M ein Studienabbruch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden (§ 1610 Absatz 2 BGB). GMV und GMM sind nach § 1603 BGBleistungsfähig, da die Beamtenpension der Großväter jeweils zur Deckung ihres Lebens-bedarfs ausreicht und der Sachverhalt keine Hinweise auf weitere Unterhaltspflichten oder einen besonderen Bedarf wegen Krankheit oder Behinderung gibt. Nach § 1606 Abs. 3 BGB haften gleich nahe Verwandte anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Wenn diese bei GMV und GMM gleich sind, müssen sie je zur Hälfte für den Unterhalt des M aufkommen.
Verwandte und Verschwägerte §1589 BGB Großvater+Großmutter Tante+Onkel Vater+Mutter Schwiegervater+Schwiegermutter VetterCousine Schwägerin+Bruder Urgroßvater+Urgroßmutter Mann+FrauM (Ausgangspunkt der Betrachtung) Schwager+Schwippschwägerin Neffe Nichte Tochter+Schwiegersohn Enkel+Schwiegerenkel
Fallbeispiel „Verwandtschaft“ §1589 BGB In welchem Verwandtschaftsverhältnis stehen die Tochter von M und der Sohn seiner Schwiegereltern ? Geben Sie bitte an, ob sie in gerader Linie oder in Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind und welcher Grad von Verwandtschaft oder Schwägerschaft besteht !
Fallbeispiel „Verwandtschaft“ §1589 BGB In welchem Verwandtschaftsverhältnis stehen die Tochter von M und der Sohn seiner Schwiegereltern ? Geben Sie bitte an, ob sie in gerader Linie oder in Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind und welcher Grad von Verwandtschaft oder Schwägerschaft besteht ! Schwiegereltern M & Ehefrau Sohn Tochter
Fallbeispiel „Verwandschaft“ §1589 BGB In welchem Verwandschaftsvehältnis stehen die Tochter von M und der Sohn seiner Schwiegereltern ? Geben Sie bitte an, ob sie in gerader Linie oder in Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind und welcher Grad von Verwandschaft oder Schwägerschaft besteht ! Lösung: Die Tochter und der Sohn der Schwiegereltern sind in Seitenlinie Verwandte dritten Grades.
Fallbeispiel „Opa heiratet“ §1590 BGB Der Großvater von M heiratet nach dem Tod seiner Frau ein zweites mal. Welches Rechtsverhältnis besteht zwischen der zweiten Frau des Großvaters und M ?
Fallbeispiel „Opa heiratet“ §1590 BGB Der Großvater von M heiratet nach dem Tod seiner Frau eine zweites mal. Welches Rechtsverhältnis besteht zwischen der zweiten Frau des Großvaters und M ? Großvater 2. Ehefrau Vater oder Mutter M
Fallbeispiel „Opa heiratet“ §1590 BGB Der Großvater von M heiratet nach dem Tod seiner Frau eine zweites mal. Welches Rechtsverhältnis besteht zwischen der zweiten Frau des Großvaters und M ? Lösung: Zu ihr besteht gar kein Verwandschaftsverhältnis, weil M nicht von ihr abstammt (direkte Linie) und sie auch nicht beide von einer dritten Person abstammen (Seitenline). Aber M ist mit der zweiten Frau seines Großvaters verschwägert. Denn mit seinem Großvater ist M in direkter Linie verwandt. Und mit den Ehegatten seiner Verwandten ist man nach §1590 BGB verschwägert. M ist also mit der neuen Frau seines Großvaters in gerader Linie 2. Grades verschwägert.
Fallbeispiel „Grossonkel“ §1589 BGB In welchem Verhältnis stehen M´s Enkelkind und M´s Bruder ?
Fallbeispiel „Grossonkel“ §1589 BGB In welchem Verwandtschaftsverhältnis stehen M´s Enkelkind und M´s Bruder ? Eltern M Bruder Sohn oder Tochter Enkelkind Lösung: Beide stammen von M´s Vater ab. Sie sind also in Seitenlinie miteinander verwandt. Sie sind Verwandte 4. Grades. Der Grad der Verwandschaft bestimmt sich nach der Anzahl der das Verwandschafts-verhältnis vermittelnden Geburten.
Fallbeispiel „Schwägerschaft ?“ §1590 BGB In welchem Rechtsverhältnis stehen M´s Frau und der Mann von M´s Cousine?
Fallbeispiel „Schwägerschaft ?“ §1590 BGB In welchem Rechtsverhältnis stehen M´s Frau und der Mann von M´s Cousine? Großeltern Onkel oder Tante Eltern M & Ehefrau Ehemann&Cousine
Fallbeispiel „Schwägerschaft ?“ §1590 BGB In welchem Rechtsverhältnis stehen M´s Frau und der Mann seiner Cousine? Lösung: In gar keinem. Verwand sind sie nicht, weil es keine dritte Person gibt, von der sie gemeinsam abstammen(§1589 BGB). Verschwägert sind die beiden auch nicht. Denn der Mann der Cousine ist mit M nicht verwandt. Und Ehegatten sind nur mit den Verwandten des Ehepartners verschwägert, nicht aber mit deren Ehepartnern (sog. Schwipp-schwagerschaft).
Fallbeispiel „Ehescheidung“ §1590 BGB Wie sind M´s Bruder und M´s Frau aus erster Ehe miteinander verwandt oder verschwägert ?
Fallbeispiel „Ehescheidung“ §1590 BGB Wie sind M´s Bruder und M´s Frau aus erster Ehe miteinander verwandt oder verschwägert ? Lösung: M und sein Bruder haben eine gemeinsame Mutter. M ist deshalb mit seinem Bruder dem. §1589 BGB in Seitenlinie 2. Grades verwandt. Als die Ehe mit der ersten Frau noch bestand, war sie gemäß §1590 BGB mit M verschwägert. Die Auflösung der die Schwägerschaft begründenden Ehe hat nach Absatz 2 von § 1590 BGB auf die Schwägerschaft keine Auswirkung. Beide sind also in Seitenlinie 2. Grades verschwägert.
Fallbeispiel „Ex-Frau“ §1590 BGB Wie sind M´s Tochter aus zweiter Ehe und M´s Ehefrau aus erster Ehe miteinander verwandt oder verschwägert ?
Fallbeispiel „Ex-Frau“ §1590 BGB Wie sind M´s Tochter aus zweiter Ehe und M´s Ehefrau aus erster Ehe miteinander verwandt oder verschwägert ? Lösung: Ein Verwandtschaftsverhältnis mit der ersten Ehefrau besteht nicht, weil sie und die Tochter nicht beide von einer dritten Person abstammen. Aber sie könnten miteinander verschwägert sein. Denn seit ihrer Geburt ist die Tochter mit M in gerader Linie ersten Grades verwandt (§1589 BGB). Im Zeitpunkt der Geburt der T war die Ehe mit der ersten Frau jedoch bereits aufgelöst. Und nach §1590 BGB begründet nur eine bestehende Ehe eine Schwägerschaft. Also sind die Tochter aus zweiter Ehe und die erste Ehefrau miteinander weder verwandt noch verschwägert.
Fallbeispiel „Heirat von Angehörigen“ M möchte nach seiner Scheidung die inzwischen verwitwete Schwester seiner Ehefrau heiraten. Die Ehefrau will vom Jugendamt wissen, ob das geht ? Lösung: In bestimmten Fällen verbietet § 1307 BGBdie Heirat von Angehörigen. Verboten ist aber nur die Heirat bestimmter Verwandter. Verschwägerte dürfen heiraten. M ist mit der Schwester seiner Frau gem. § 1589 BGBnicht verwandt. Denn Sie stammen weder voneinander ab, noch stammen Sie von einer gemeinsamen dritten Person ab. Sie sind gem. § 1590 BGB nur verschwägert. Und das steht gem. § 1307 BGB der Eheschließung nicht entgegen.
Fallbeispiel „Familiendiebstahl“ Frau F ist mit Herrn M verheiratet. Beide leben zusammen. Zum Haushalt gehören ferner ein gemeinsames Kind (K1), ein voreheliches Kind von Frau F (K2) und M´s Kind aus erster Ehe (K3). K3 ist 16 Jahre alt. Er ist angezeigt worden, seinem Vater 50 € gestohlen zu haben. Muss K3 mit einer Verurteilung rechnen, wenn M keinen Strafantrag stellt ? Lösung: Diebstahl (§ 242 StGB) unter Angehörigen wird nach § 247 StGB nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt ist nach § 77 StGB der Verletzte. Der ge-schädigte M ist als Vater nach § 11 Nr. 1 StGB Angehöriger. Ohne Strafantrag des M kann K3 nicht verurteilt werden.
Fallbeispiel „Zeugnisverweigerung“ § 52 StPO Frau F ist mit Herrn M verheiratet. Beide leben zusammen. Zum Haushalt gehören ferner ein gemeinsames Kind (K1), ein voreheliches Kind von Frau F (K2) und M´s Kind aus erster Ehe (K3). K3 ist 16 Jahre alt. Er ist angezeigt worden, seinem Vater 50 € gestohlen zu haben. Müssen M, F, K1 und K2 vor Gericht als Zeugen aussagen ? Lösung: § 52 StPO regelt das Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten von Verwandten. Zeugen können die Aussage verweigern, wenn sie mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt oder in Seitenlinie bis zum 2 Grad verschwägert sind. M ist mit K3 in gerader Linie ersten Grades verwandt. F ist mit K3 in gerader Linie ersten Grades verschwägert. K1 ist mit K3 in Seitenlinie 2. Grades verwandt. Aber K2 und K3 sind weder verwandt noch verschwägert, da beide keinen gemeinsamen Elternteil haben.
Abstammung von Vater und Mutter Mutterschaft (§ 1591 BGB)„Mutter eines Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat.“Das Gesetz stellt damit nicht auf die genetische Abstammung, sondern auf das Austragen des Kindes ab. Vaterschaft (§§ 1592 ff. BGB)Die Vaterschaft eines Mannes ist nicht biologisch oder genetisch definiert, sondern gesetzlich. Welcher Mann der gesetzliche Vater ist, definiert § 1592 BGB.
Problemfälle der Mutterschaft • Künstliche Insemination Die Frau wird durch künstliche Zuführung von Samen des Mannes befruchtet. Die Herkunft des Samens muss nicht bekannt sein. Der Samenspender ist rechtlich nicht mit dem Kind verbunden, es sei denn durch Anfechtung oder Ehe. • Ersatzmutterschaft Die Frau unterzieht sich einer Befruchtung oder trägt ein nicht von ihr abstammendes Kind aus um es anschließend einer Person zu übertragen. Ersatzmutterschaften sind untersagt, jegliche Vereinbarungen unwirksam. • In –vitro Fertilisation Der Frau wird eine Eizelle entnommen und anschließend befruchtet, um den entstandenen Embryo in die Gebärmutter dieser oder einer anderen Frau wieder einzupflanzen. Mutter ist die Gebärende.
Gesetzliche Vaterschaft § 1592 BGB Wer im Zeitpunkt derGeburt mit der Mutterverheiratet ist. Für Vaterschaft genügt, dass der Mann im Zeitpunkt derGeburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war. Ist dasKind nach der Scheidung geboren, kann der Mann nurdurch Vaterschaftsaner-kennung oder Vaterschafts-feststellung Vater werden. Wer die Vaterschaft anerkannt hat.Der Mann kann dieVaterschaft nur aner-kennen; wenn das Kindnoch keinen anderen Vater hat (§ 1594) unddie Mutter zustimmt(§ 1595). Wessen Vaterschaft nach § 1600d BGB ge-richtlich festgestellt ist.Eine gerichtliche Fest-stellung der Vaterschafterfolgt nur auf Klage:1. der Mutter gegen den Mann2. vom Kind gegen den Mann3. der Behörde oder4. des Mannes
Begründung und Beseitigung der Vaterschaft Vaterschafts-anerkennung(§§ 1594 ff.) Die Anerkennungerfolgt durch eineöffentlich beglau-bigteErklärung desVaters, also vor demNotar oder dem Jugendamt. Vaterschafts-festellung(§ 1600d Abs. 1)Die Vaterschafts-feststellung kannnur durch eineEntscheidung desFamiliengerichtserfolgen. Vaterschafts-anfechtung(§§ 1599 ff.)Die Vaterschafts-anfechtung ist ein Antrag an das Familiengericht, der die Vaterschaftbeseitigen soll.
Fallbeispiel: ISS Herr M und Frau F sind verheiratet. M ist Astronaut und bekommt die einmalige Gelegenheit, für eine Langzeitstudie ein Jahr auf der internationalen Raumstation ISS zu verbringen. Nach seiner Rückkehr erfährt M, dass F gerade ein Kind K geboren hat. Muss M für K Unterhalt leisten ?
Fallbeispiel: „Internationale Raumstation“ Herr M und Frau F sind verheiratet. M ist Astronaut und bekommt die einmalige Gelegenheit, für eine Langzeitstudie ein Jahr auf der internationalen Raumstation zu verbringen. Nach seiner Rückkehr erfährt M, dass F gerade ein Kind K geboren hat. Muss M für K Unterhalt leisten ? M ist K gegenüber nach § 1601 BGB grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet, wenn K von ihm abstammt. Dies ist der Fall, wenn M der Vater von K ist. Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist M der Vater von K. M ist also dem K gegenüber zunächst einmal zum Unterhalt verpflichtet. Wenn es M allerdings gelingt, diese Vaterschaft zu beseitigen, ist er nicht mehr dem K gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Nach den § 1599 Absatz 1 BGB kann M die Vaterschaft erfolgreich anfechten, wenn er die Vaterschaftsvermutung des § 1600c BGBwiederlegen kann. Dies kann M, weil er nachweisen kann, dass er während der Empfängniszeit nicht auf der Erde war. Nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung braucht M keinen Unterhalt mehr zu leisten.
Vaterschaftsvermutung § 1600d Abs. 2 BGB Voraussetzungen für das Eingreifen der Vermutung Geschlechtsverkehr während derEmpfängniszeit Die gesetzliche Vermutung greift nur ein, wennfeststeht, dass es einen Geschlechtsverkehrzwischen dem vermuteten Vater und der Mutterdes Kindes während der Empfängniszeit gab.Die Beweislast liegt insofern bei der Mutterdes Kindes. Keine schwerwiegenden Zweifel An der VaterschaftDie gesetzliche Vermutung greift nicht ein,wenn es trotz des Geschlechtsverkehrsschwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft des vermuteten Vaters gibt.Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn dieMutter in der Emfängniszeit Verkehr mitmehreren Männern hatte. Die Beweislast liegtinsofern bei dem vermuteten Vater.
Fallbeispiel: „Vaterschaftsvermutung ?“ Die 17-jährige F bekommt das Kind K. Das ganze Dorf vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen gibt es keine. F braucht jetzt dringend Geld. Muss M erst einmal den Mindestunterhalt für K sicherstellen ?
Fallbeispiel: „Vaterschaftsvermutung ?“ Die 17-jährige F bekommt das Kind K. Das ganze Dorf vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen gibt es keine. F braucht jetzt dringend Geld. Muss M erst einmal den Mindestunterhalt für K sicherstellen ? Nach § 1601 BGB schuldet M nur Unterhalt, wenn er einstweilen als Vater von K gilt. Das beurteilt sich nach § 1592 BGB. Da M weder mit F verheiratet ist, noch die Vaterschaft anerkannt hat oder die Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist, gilt er nicht als Vater und schuldet grundsätzlich auch keinen Unterhalt. Ausnahmsweise kann der Vater nach § 237 FamFG schon vorder Vaterschaftsfeststellung zum Unterhalt verpflichtet werden, wenn er nach §1600d Abs. 2 BGB als Vater vermutet wird. Dies wäre jedoch nur der Fall, wenn unstreitig oder erwiesen wäre, dass es zwischen F und M in der Empfängniszeit zum Sexualverkehr gekommen ist. Da M dies bestreitet und F dies vor der Einholung eines Vaterschaftsgutachtens nicht beweisen kann, gilt die Vaterschaftsvermutung nicht und F bekommt erst mal keinen Unterhalt.
Namensrecht: Der Name des Kindes Familienname § 1616 Eltern mit gemeinsamen Ehenamen §1617 Eltern ohne gemeinsamen Ehenamen (mit gemeins. Sorgerecht) §1617a Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge §1618 Einbenennung des Namens Einigung auf einer der beiden Namen binnen 1. Monats Sonst: gerichtliche Festlegung des Wahlberechtigten Kind erhält den Geburtsnamen des Sorgeberechtigten Neuer Ehename kann übernommen werden. Bei Voranstellung oder Anfügung => Zustimmung des anderen Elternteils oder des Kindes Kind erhält Ehenamen als Familiennamen Vorname Es gibt keine festgesetzte Regelung im BGB, jedoch muss das Wohl des Kindes berücksichtigt werden. Dem Kind dürfen keine belastenden Vornamen gegeben werden oder solche die sich als Vornamen nicht eignen (z.B. Persil oder Melone). Außerdem muss das Geschlecht in mindestens einer der Namen deutlich gemacht werden.
Formen der Adoption • Fachbegriffe • Adoption: Annahme an Kindes statt, Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses ohne Rücksicht auf natürliche Abstammung • Inkognito-Adoption Keine Verbindungen zwischen alter und neuer Familie. Nachforschungen sind erst möglich, wenn der Wunsch vom 18-jährigen Kind selbst ausgeht. 16-jährige nur mit Zustimmung der Adoptiveltern. Es ist aber trotzdem äußerst wichtig für die seelische Entwicklung des Kindes, dass es darüber informiert ist, adoptiert zu sein. • Halboffene Adoption Kontakt zwischen leiblichen Eltern und Kind kann mittels Briefen und Fotos über das Jugendamt aufrechterhalten werden.
Formen der Adoption • Offene Adoption Leibliche und Adoptiveltern kennen sich und halten auch dauerhaft Kontakt. Oftmals Adoptionen innerhalb der Familie oder unter Freunden. • Auslandsadoption Adoption eines Kindes aus dem Ausland. Über ausländische Organisationen, Vereine oder private Vermittlungen • Stiefkind-Adoption Häufigste Art der Adoption: Hier gilt ein vereinfachtes Verfahren. Nach Freigabe des Kindes durch den leiblichen Elternteil bei Notar über Vormundschaftsgericht möglich. Ab 14 Jahren ist auch die Einwilligung des Kindes selbst notwendig. Wegen evtl. auftretender Erbschaftsprobleme müssen auch erwachsene Kinder des Adoptionsbewerbers einwilligen
Adoptionsvermittlung durch das JA Bewerber geeignet - das Kind wird in Pflege gegeben (Eingewöhnungszeit) (§8AdVermG) nicht geeignet -Vermittlung kommt nicht Zustande
Wirkungen der Adoption Minderjähriger Erlöschen aller Ver-wandschaftsbeziehungen Begründung neuer Ver-wandschaftsbeziehungen Ausnahmen von § 1755 BGB: § 1756 BGB Auch die an die Verwand-schaft geknüpften Rechte wie Unterhalt oder Pflicht-teil ändern sich.
Voraussetzungen der Adoption BGB §§ 1741 ff. Eignung der Adoptiveltern- Mindestalter (§1743 BGB)- Kindeswohl- prognose (§1741 und 1745 BGB)- Probezeit (§1744 BGB) Einwilligung des Kindes.Bei einem Kind unter 14 Jahren ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters notwendig (§1746 BGB) Einwilligung der leiblichen Eltern(§ 1747 und §1748 BGB) Zustimmung Der Ehegatte des An-nehmendenund ggf.der Ehegatte des Anzu-nehmendenmüssenzustimmen(§1749 BGB) Beschluss des Familien- gerichts auf Antrag des An-nehmen-den(§1752 BGB)
Voraussetzungen der Adoption §§ 1741 ff. 1. Mindestalter 1. Nach § 1743 muss der eine annehmende Elternteil min-destens 25 Jahre alt sein, der andere mindestens 21 Jahre alt. Kindeswohl dienend 2. Nach § 1741 muss die Annahme dem Kindeswohl dienen. Dies muss begutachtet werden, in der Regel durch geeignetes Fachpersonal des Jugendamtes. 3. Probezeit In der Regel „soll“ der Annahme nach § 1744 eine Probezeit vorausgehen, in der die Annehmenden das Kind in Pflege haben. 4. Einwilligung des Kindes Nach § 1746 BGB muss das Kind, beziehungsweise seine gesetzlichen Vertreter zustimmen.. 5. Einwilligung beider Eltern Nach § 1747 ist grundsätzlich die Einwilligung der leiblichen Eltern eine Voraussetzung für die Adoption 6. Einwilligung des Ehegatten Bei einer Annahme durch einen Ehegatten allein (§ 1741 Abs. 2 S. 4) muss nach § 1749 auch der Ehegatte des annehmenden Elternteils zustimmen. 7. Beschluss des FamG Nach § 1752 treten die Wirkungen der Adoption(§§ 1754 ff.) erst nach dem Adoptionsbeschluss des Familiengerichts ein..