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Dienstag, den 22. November 2011

Dienstag, den 22. November 2011. Wilfried Krys. Geschäftsführer Kreishandwerkerschaft Altenburger Land 04600 Altenburg Johannisgraben 8. ( 19. 05 – 20. 45 Uhr ). Tel. (03447) 31 40 81 Fax (03447) 50 05 22. E-Mail: kreiha.abgl@gmx.de www.altenburger-handwerk.de.

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Dienstag, den 22. November 2011

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  1. Dienstag, den 22. November 2011 Wilfried Krys Geschäftsführer Kreishandwerkerschaft Altenburger Land 04600 Altenburg Johannisgraben 8 ( 19.05 – 20. 45 Uhr ) Tel. (03447) 31 40 81 Fax (03447) 50 05 22 E-Mail: kreiha.abgl@gmx.dewww.altenburger-handwerk.de

  2. Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Handwerk zu Abschnitt 2 2.1. Teil III Handwerk in Wirtschaft + Gesellschaft

  3. - Aufbau 2.1.3 T H E M A : der Handwerksorganisationen - Struktur - Aufgaben

  4. - die Geschichte von Innungen, Verbänden,Kreishandwerkerschaften und Kammern kennen Ziel: • ihre Unterschiede und unterschiedlichen • Aufgaben verstehen - nach bestandener Meisterprüfung in einer vielen Gremien einer Handwerksorganisation mitarbeiten - um mit neu erworbenen Fachwissen und frischen Ideen zum weiteren Erfolg unseres Berufsstandes Handwerk beizutragen

  5. Gesetz zur Ordnung des Handwerks - Handwerksordnung -( HwO)in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1998 (BGBl. I S. 3074)zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. 07.2009 BGBl. I S. 2091

  6. Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft 1. Geschichtliche Entwicklung Der Begriff Mittelalter bezeichnet in der europäischen Geschichte die Epoche zwischen dem Ende der Antike und der Neuzeit (ca. 6. bis 15. Jahrhundert). ... 1.1 Handwerk im Mittelalter • Anfänge eines eigenständigen Handwerks im Mittelalter. • - König Heinrich 1. (919-936) verordnete zur Besiedlung seiner • neu erbauten umfriedeten Städte, dass jeder 9. frei gewordene • Mann in eine befestigte Stadt zu ziehen hatte. • Nach der Ablösung der Naturalwirtschaft durch die Geldwirt- • schaft Entwicklung eigenständischer Berufsgruppen. • - Diese Handwerker schlossen sich zu Zünften zusammen und • entwickelten ein durchdachtes System von Ordnungs- • grundsätzen. • Ursache: Zunächst gesellige + religiöse Bedürfnisse und • sozialer Beistand (weniger wirtschaftsregulierende Maßnahmen). • Einrichtungen der Zünfte und Regelungen zur Berufsaus-bildung und Berufserziehung kamen später hinzu.

  7. Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft 1.2 Zünfte • waren im mittelalterlichen Sozialgefüge das beste Instrument einer eigenverantwortlichen Selbstverwaltung. • Beispiele: • Überwachung + Förderung der Berufsausbildung, Regelung • von Lehre und Gesellenzeit, Wanderschaft + Meisterprüfung, • Vorschriften über Dauer von Lehre + Wanderschaft. • Gründungsvoraussetzungen für selbstständige Betriebe • Festlegung der Standorte der Betriebe. Die Tatsache, dass z.B. die Schuhmacher oder die Fleischer oder die Weber häufig alle in einer Gasse saßen, war keinesfalls ein zufälliges Ereignis, sondern geschah auf Beschluss der jeweiligen Zünfte. (Straßennamen, wie „Bäckergasse“, künden noch heute davon).

  8. Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft 1.2 Zünfte • Nach mittelalterlicher Vorstellung sollten keine gravierenden Unterschiede bei den Betriebsinhabern bestehen. • Beispiele weiterer Aufgaben der Zünfte: • Kontrolle über Preise, Gewichte und Güte der Leistungen, • Verbot der übermäßigen + unreellen Kundenwerbung und • Festsetzung der Höchstzahlen von Gesellen *) + Lehrlingen **) Die Zünfte hatten eine Art Polizeigewalt und konnten bei Nichtbeachtung ihrer Regeln (Geld-)Strafen verhängen. *) waren alle vorgesehenen Stellen an einem Orte besetzt, musste der arbeitswillige Wandergeselle weiterziehen. Er wurde allerdings mit einem „Zehrpfennig“ versehen. **) die Auswahl erfolgte nach den „Ehrbarkeits“-Prinzip. Es gab zudem ver- schiedene Verbände und Bruderschaften, die sich strenge Regeln und Pflichten auferlegten.  Kaum soziale Spannungen und Probleme.

  9. Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft 1.2 Zünfte • Blütezeit: • Aufgliederung der Stammhandwerke in immer weitere • spezialisierte Berufstätigkeiten um 1300 • im 14. Jh. wirtschaftlich und sozial so selbstbewusst, dass sie • politische Gleichberechtigung mit anderen Gruppierungen • (Banker, Kaufleute) verlangten und erhielten. Es leuchtet ein, dass das HW im Mittelalter gleichzeitig Grundlage und Ursprung der kulturellen Entwicklung war. Das gilt besonders für den musischen Bereich und die Baukunst.

  10. Als Vorbedingung für die Erlangung des Meistergrades schrieben die Zunftordnungen etwa ab dem 16. Jh. verbindlich vor, dass die Gesellen nach Bestehen der Gesellenprüfung zur Fortbildung sowohl bei ortsansässigen, als auch bei verschiedenen auswärtigen Meistern ihren Dienst antreten mussten. Die hierfür notwendige Wanderung wurde von den Zünften genau vorgeschrieben. U.a. gab es genaue Regeln wohin ein Geselle wandern konnte. So zogen traditionell etwa fränkische Handwerker nach Österreich oder Gesellen aus Ostseestädten nach Schweden. Gesellen, die „auf der Walz“ waren, fanden in zunfteigenen Herbergen Verpflegung und Unterkunft und bekamen bisweilen auch Geld, wenn sie den geheimen Zunftgruß kannten, der ihnen von Ihrem Meister anvertraut worden war.

  11. Der Katzenkopf Als es noch handwerksmäßige Schloßmacher gab, bauten die Schlosser ein Truhenschloß mit einem Eingerichte, das in seinen Umrissen einem Katzenkopf glich. Von dieser Tätigkeit stammt der Spitzname "Katzenkopf", der für den Schlosser bis heute erhalten geblieben ist. Sprach ein durchreisender Geselle bei einem Meister um Arbeit vor, dann fragte der Meister: "Katzenkopf?" Der Geselle antwortete bejahend: "Stück davon!" - Damit brachte er bescheiden zum Ausdruck, dass er wohl Schlosser, aber nur ein Stück von diesem vielseitigen Handwerk sei und dass er noch viel lernen müsse, um Meister in seinem Beruf zu werden. Den charakteristischen Katzenkopf mit dem Ausspruch "Stück davon" führen noch heute manche Innungen in ihrem Wappen.

  12. Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft 1.2 Zünfte • einige Stammhandwerke: • Müller • Tuchmacher / Weber • Töpfer • Schneider (Wäscheschneider, Gewandschneider) • Schuhmacher / Hutmacher (Putzmacher) • Bäcker / Fleisch(hauer)er • Schmiede (Grobschmied, Blechschmied, Silberschmied, Goldschmied) • Wagner / Stellmacher • Fassmacher / Böttcher • Maler

  13. Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft 1.2 Zünfte • Aufgliederung der Stammhandwerke am Beispiel Maler: Folgende, zum Teil nur regional verwendete, Bezeichnungen waren gebräuchlich: Ätzmaler, Anstreicher, Behangmaler, Binder(Bender), Fassmaler (Fäßler), Flachmaler, Handmaler (Staffler, Kunstmaler), Hausschreiber, Ipser, Pliesterer, Schilderer, Stacker, Staffiermaler, Stubenmaler, Tüncher, Weißbinder (Weißmaler, Weißer, Ausweißer) Wismutmaler (Wißler). Auch die Lehrzeit war, je nach Berufsbild, unterschiedlich. So betrug sie im Mittelalter in Köln 4 Jahre und in Leipzig zum Beispiel bis zu 7 Jahre. Der Behang- und Stubenmaler (auch Hausmaler genannt) durfte nur mit Leimfarbe arbeiten, keine Ölfarbe benutzen und auch keine Portraits oder Tafelbilder malen.

  14. Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft 1.1 Zünfte • Ende der Blütezeit: • Zum Ende des Mittelalters (Ende 15. Jh. – Anfang 16.Jh.) wurde der Lebensraum des Handwerks in den Städten immer enger. • Versuch jedes Berufszweigs durch immer strengere Maßnahmen • sich von anderen Berufen abzugrenzen • Unangemessen hohe Forderungen an die Gesellen bei der • schwere der Meisterprüfung +(Kosten) und die Dauer der • Wanderschaft zum Aufstieg in die Selbstständigkeit • Abschwächung des sozialen Pflichtbewusstseins • Regulierende Maßnahmen und das Geldstrafensystem • führen bei den Zünften zu Erstarrung in Formalismus.

  15. Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft 1.2 Zünfte • Ende der Blütezeit: • Diese Entwicklung brachte Handwerk + Zünfte in Misskredit, • obwohl die „Organisationskrise“ im engen Lebensraum der • Städte nicht nur auf das Handwerk beschränkt war. • Vielmehr vollzogen sich insgesamt tiefgreifende politische, • wirtschaftliche, technische und soziale Wandlungen. und beginnender Niedergang: Erfindung des Buchdruck mit beweglichen Lettern Entdeckung Amerikas durch Christoph Kolumbus Übersetzung der Bibel durch Martin Luther ins Deutsche Reformation und Bauernkrieg Kleine Eiszeit

  16. Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft 1.3 Gewerbefreiheit und ihre Folgen • Gewerbefreiheit: • Einführung 1810 in Preußen. Am 21.06.1869 per Reichsgesetz. • Jeder kann sich in jedem Beruf selbstständig machen • ohne Meisterprüfung – ohne jegliche Qualifikation (!) • Folge: die von den Zünften aufgestellten Regeln brechen • zusammen die Zünfte kommen völlig zum Erliegen ! • Industriealisierung: • 1835 beginnt in Deutschland • der Bau der Eisenbahnbau • die Produktion von Massenkonsumgütern • ersetzt handwerkliche Produkte keine Folge der Gewerbefreiheit, ging aber mit ihr einher

  17. Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft 1.3 Gewerbefreiheit und ihre Folgen Abschaffung des gesetzlichen Zunftzwang und Garantie der Gewerbefreiheit für Handwerker. Die Zünfte als solche wurden zwar nicht abgeschafft, jeder Handwerker war aber befugt aus der Zunft auszutreten und konnte trotzdem sein Gewerbe weiter zu führen. Zunftmitglieder genossen ab sofort keine besonderen Rechte und Privilegien mehr. Das war zwar nicht die offizielle Abschaffung der Zünfte, aber trotzdem deren Untergang. In der direkten Folge machten sich in fast allen Handwerken erhebliche Mängel in der Ausbildung bemerkbar.

  18. Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft 1.3 Gewerbefreiheit und ihre Folgen • Das Handwerk ging dadurch keinesfalls unter. • Es gab durchaus auch positive Auswirkungen: • es entwickelten sich völlig neue Berufstätigkeiten am Rande • der Industrie z.B. • - als Zulieferer oder • - im Reparaturbereich • das Handwerk lernte mit den neuen Kleinkraftmaschinen • rationeller zu arbeiten.

  19. Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft 1.3 Gewerbefreiheit und ihre Folgen • Negative Folgen: • Mit den Zünften kam auch die Berufsausbildung völlig zum erliegen. • Folge: • deutsche Industrieerzeugnisse besaßen auf Grund schlechter • Berufsausbildung schlechtere Qualität, • - was sich nachteilig im Wettbewerb der europäischen • Industrieländer auswirkte. • Gründung von Gewerbevereinen, die eine umfassende • Handwerks- und Gewerbeordnung verlangten. • - aus den ehemaligen Zünften wurden Innungen

  20. Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft 1.4 Aufbau von Kammern, Innungen und Kreishandwerkerschaften • Die positive Einstellung der Regierungen zum handwerklichen Berufsstand erkannte die Notwendigkeit einer geordneten Berufsausbildung für den Erhalt der Konkurrenzfähigkeit der industriellen Erzeugnisse auf dem Weltmarkt. • Gewerberechtsnovellen von 1881 – 1887 • Ausstattung der Innungen mit öff.-rechtl. Befugnissen • Beschränkung der Haltung von Lehrlingen auf Innungsmitglieder

  21. Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft 1.4 Aufbau von Kammern, Innungen und Kreishandwerkerschaften • Handwerksgesetz vom 26.07.1897 • Errichtung von Handwerkskammern (Organisation der • Selbsthilfe-Kräfte des Handwerks mit Hilfe der Staatsgewalt) • Neuregelung des Lehrlingswesens • Befugnis zur Führung des Meistertitels • - Handwerksnovelle vom 30.05.1908 • „kleiner Befähigungsnachweis“ (Ausbildungsberechtigung • nur durch Handwerker mit Meisterprüfung)

  22. Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft 1.4 Aufbau von Kammern, Innungen und Kreishandwerkerschaften • Handwerksnovelle vom 1929 • Eigenständiges Wahlrecht der Handwerkskammermitglieder • Aufsicht durch die Landeszentralbehörden • Einführung der Handwerksrolle • Recht zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von • Sachverständigen (Erstellung von Gutachten über die Güte • von Lieferungen und Leistungen und die Angemessenheit • der Preise ) • Gesetz über den vorläufigen Aufbau des Deutschen Handwerks (29.11.1933) • Neuregelung des Lehrlingswesens • Befugnis zur Führung des Meistertitels • Bildung von Gesellenausschüssen in Kammern + Innungen

  23. Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft 1.4 Aufbau von Kammern, Innungen und Kreishandwerkerschaften • Gesetz über den vorläufigen Aufbau des Deutschen Handwerks vom 29.11.1933 • Mitgliedschaft in „Pflichtinnungen“ aller in der Handwerksrolle • eingetragenen Betriebe werden die Basis der HW-Organisation • 1934 Errichtung der Kreishandwerkerschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts • 3. VO über den vorläufigen Aufbau des Deutschen Handwerks • vom 18.011935 • Einführung des „Großen Befähigungsnachweis“ (bestandene • Meisterprüfung) als Voraussetzung „für den selbständigen • Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe“

  24. Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft 1.4 Aufbau von Kammern, Innungen und Kreishandwerkerschaften • 1942/43 erfolgte die Gleichschaltung der Kammern (IHK+HWK) • zu Gauwirtschaftskammern • Das Handwerk kam während des Krieges zum Erliegen • Nach Kriegsende galten in den Besatzungszonen unterschiedliche handwerksrechtliche Regelungen z.B. • Gewerbefreiheit in der amerikanischen Zone • Großer Befähigungsnachweis in der britischen Zone sowie • Bestimmung, dass bei den Kammern 1/3 Gesellen vertreten sein • müssen.

  25. Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft 1.5 Handwerksrecht nach 1945 • Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) vom 17.09.1953 • - Einheitlichkeit des Handwerksrechts in den Bereichen • Regelungen zur Ausübung eines Handwerks • Berufsausbildung im Handwerk • Meisterprüfung und Führung des Meistertitels • Organisation des Handwerks und seine Zusammensetzung • außerdem Erlass von Regelungen • über handwerksähnliche Gewerbe • VO über die verwandten Handwerke • EU-Regelungen • Regelungen für Ingenieure • Regelungen für VE-Meister der ehem. DDR u.a.

  26. Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft 2. Handwerk aus Wirtschaftsgruppe 2.1. Welcher Betrieb ist Handwerksbetrieb ? Handwerk: „Zahlreiche gewerbliche Tätigkeiten, die Produkte meist auf Bestellung fertigen oder Dienstleistungen auf Nachfrage erbringen“ (im Unterschied zur Industrie) • Wenn der Betrieb • handwerksmäßig • als stehendes Gewerbe • das in der Anlage A oder B1 oder B2 (der HwO) aufgeführt ist • (oder einer wesentlichen (Teil-)Tätigkeit davon) • betrieben wird

  27. Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft 2. Handwerk aus Wirtschaftsgruppe 2.1. Welcher Betrieb ist Handwerksbetrieb ? • wenn er handwerksmäßig betrieben wird … • Neubau, Modernisierung, Sanierung • Befriedigung des persönlichen Bedarfs • Erbringung von Dienstleistungen • Herstellung von Kleinserien • Beschäftigung von Fachkräften • Anwesenheit / Mitarbeit des Inhabers • … im Unterschied zur Industrie • Herstellung von Großanlagen • Herstellung von Grundstoffen • Massenproduktion • Großserienfertigung • Beschäftigung von Hilfskräften • Anwesenheit des Inhabers ist nicht erforderlich … es gibt zahlreiche wertere Unterscheidungen, wie Grösse, Mitarbeiterzahl usw. … die Übergänge sind aber oft fließend !

  28. Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft 2. Handwerk aus Wirtschaftsgruppe 2.1. Welcher Betrieb ist Handwerksbetrieb ? • wenn er als stehendes Gewerbe betrieben wird … • Das Gegenstück zum stehenden Gewerbe ist das Reisegewerbe • [Beide benötigen keinen festen Standort (Baustellen, mobiler Friseur] • aber … • der Reisegewerbetreibende bietet seine Leistung mobil an • er führt die Leistung sodann umgehend aus • er arbeitet nicht auf Bestellung • (Das Reisegewerbe unterliegt nicht dem Handwerksrecht. Eine Eintragung bei der Handwerkskammer und/oder eine Qualifikation ist nicht erforderlich.)

  29. Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft 2. Handwerk aus Wirtschaftsgruppe 2.1. Welcher Betrieb ist Handwerksbetrieb ? • Wenn der Betrieb ein Gewerbe betriebt • das in der Anlage A oder B1 oder B2 (der HwO) aufgeführt ist • (oder einer wesentlichen (Teil-)Tätigkeit davon)

  30. Landmaschinenmechaniker Büchsenmacher Klempner Installateur und Heizungsbauer Elektrotechniker Elektromaschinenbauer Tischler Boots- und Schiffbauer Seiler Bäcker Konditor Fleischer Augenoptiker Hörgeräteakustiker Orthopädietechniker Orthopädieschuhmacher Zahntechniker Friseure Glaser Glasbläser und Glasapparatebauer Vulkaniseur und Reifenmechaniker • Anlage A der Handwerksordnung gibt Auskunft darüber, welche Gewerbe als zulassungspflichtiges Handwerk anerkannt sind. Sie umfasst zurzeit 41 Gewerbe. Maurer und Betonbauer Ofen- und Luftheizungsbauer Zimmerer Dachdecker Straßenbauer Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer Brunnenbauer Steinmetz und Steinbildhauer Stuckateure Maler und Lackierer Gerüstbauer Schornsteinfeger Metallbauer Chirurgiemechaniker Karosserie- und Fahrzeugbauer Feinwerkmechaniker Zweiradmechaniker Kälteanlagenbauer Informationstechniker Kraftfahrzeugtechniker

  31. Raumausstatter Müller Brauer und Mälzer Weinküfer Textilreiniger Wachszieher Gebäudereiniger Glasveredler Feinoptiker Glas- und Porzellanmaler Edelsteinschleifer und –graveure Fotografen Buchbinder Buchdrucker, Schriftsetzer, Drucker Siebdrucker Flexografen Keramiker Orgel- und Harmoniumbauer Klavier- und Cembalobauer Handzuginstrumentenmacher Geigenbauer Bogenmacher Metallblasinstrumentenmacher Holzblasinstrumentenmacher Zupfinstrumentenmacher Vergolder Schilder- und Lichtreklamehersteller • 53 Zulassungsfreie Handwerke - Anlage B1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger Betonstein- und Terrazzohersteller Estrichleger Behälter- und Apparatebauer Uhrmacher Graveure Metallbildner Galvaniseure Metall- und Glockengießer Schneidwerkzeugmechaniker Gold- und Silberschmiede Parkettleger Rollladen- und Jalousiebauer Modellbauer Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher Holzbildhauer Böttcher Korbmacher Damen- und Herrenschneider Sticker Modisten Weber Segelmacher Kürschner Schuhmacher Sattler und Feintäschner

  32. 57 Handwerksähnliche Gewerbe - Anlage B2 Seite 1 Eisenflechter Bautentrocknungsgewerbe Bodenleger Asphaltierer (ohne Straßenbau) Fuger (im Hochbau) Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden) Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau) Betonbohrer und -schneider Theater- und Ausstattungsmaler Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung Metallschleifer und Metallpolierer Metallsägen-Schärfer Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren) Fahrzeugverwerter Rohr- und Kanalreiniger Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlußarbeiten) Holzschuhmacher Holzblockmacher Daubenhauer Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)

  33. 57 Handwerksähnliche Gewerbe - Anlage B2 Seite 2 Muldenhauer Holzreifenmacher Holzschindelmacher Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale) Bürsten- und Pinselmacher Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration) Fleckteppichhersteller Klöppler Theaterkostümnäher Plisseebrenner Posamentierer Stoffmaler Stricker Textil-Handdrucker Kunststopfer Änderungsschneider (ehem. Flickschneider) Handschuhmacher Ausführung einfacher Schuhreparaturen Gerber

  34. 57 Handwerksähnliche Gewerbe - Anlage B2 Seite 3 Innerei-Fleischer (Kuttler) Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör) Fleischzerleger, Ausbeiner Appreteure, Dekateure Schnellreiniger Teppichreiniger Getränkeleitungsreiniger Kosmetiker (ehem. Schönheitspfleger) Maskenbildner Bestattungsgewerbe Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung) Klavierstimmer Theaterplastiker Requisiteure Schirmmacher Steindrucker Schlagzeugmacher

  35. Gesetz zur Ordnung des Handwerks - Handwerksordnung -( HwO)in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1998 (BGBl. I S. 3074)zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. 07.2009 BGBl. I S. 2091

  36. Der Aufbau der Handwerksorganisation 43 15 ca. 260 54 ca. 340 ca. 6.200 ca. 900.000

  37. Der Aufbau der Handwerksorganisation Zentralverband des Deutschen Handwerks ZDH zusätzlich Verbands- Ebene DHKT Deutscher Hand- werkskammertag ( Kammer-Säule) Regionale Kammertage ( THT Thüringer Handwerkstag ) ( HWK für Ostthüringen ) Handwerkskammern (HWK) Pflicht- Mitgliedschaft Betriebe des Handwerks und es handwerksähnlichen Gewerbes (HwO – Anlage A, B1 + B2)

  38. Der Aufbau der Handwerksorganisation Zentralverband des Deutschen Handwerks ZDH zusätzlich Kammer-Ebene UDH Unternehmerverband Deutsches Handwerk ( Verbands-Säule) (Mitglied im regionalen Kammertag THT Thüringer Handwerkstag !?) Landesfach- bzw. Landesinnungsverbände Innungen Kreishandwerkerschaften Pflicht-Mitglied freiwillige Mitgliedschaft Betriebe des Handwerks und es handwerksähnlichen Gewerbes (HwO – Anlage A, B1 + B2)

  39. Der Aufbau der Handwerksorganisation Bundesarbeitsgemeinschaft der KHS freiwillige Mitgliedschaften Landarbeitsgemeinschaft der KHS (Sachsen/Thüringen) Innungen Kreishandwerkerschaften (KHS)

  40. Der Aufbau der Handwerksorganisation … weitere Verbindungen von Handwerkern . Bundesverband der Unternehmerfrauen im Handwerk Bundesverband der Junioren des Handwerks Bundesverband der Betriebswirte des Handwerks Bundesverband unabhängiger Handwerker

  41. Der Aufbau der Handwerksorganisation 3. Die Handwerksorganisation 3.1 Gesamtaufbau Grundsätze, die für alle Organisationen im HW gelten … • 1. Grundsatz der Freiwilligkeit (Ausnahme HWK) • wesentliches Prinzip; das Handwerk hat für sich die optimalsten Strukturen selbst geschaffen und passt sie den wechselnden Notwendigkeiten selbst an. • 2. Grundsatz Selbstverwaltung • die handwerkliche Selbstverwaltung erledigt ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung mit eigenen Mitteln und durch die eigenen Mitglieder. • 3. Grundsatz ehrenamtliche Führung • alle Ämter in den Organisationen werden ehrenamtlich verwaltet • (natürlich gibt es hauptamtlich Beschäftigte (Angestellte))

  42. Der Aufbau der Handwerksorganisation 3. Die Handwerksorganisation 3.2 Innungen (§§ 52-78 HwO) • werden (freiwillig) gebildet: • von selbständigen Handwerkern • gleicher oder sich nahestehender Berufe oder Handwerke • innerhalb eines Bezirkes (i.d.R. Stadt- oder Landkreisen) • sind Körperschaften öffentlichen Rechts • haben hoheitliche Aufgaben • (insbesondere wg. dem Gesellenprüfungswesen • unterstehen deswegen der Rechtsaufsicht der HWK) • sind kein „Verein“ i.S.d. BGB • ihre Satzung regelt alle sie betreffenden Angelegenheiten • wird von der Innungsversammlung beschlossen • ist von der HWK zu genehmigen • mit ihrer Genehmigung erlangt die Innung Rechtskraft

  43. Der Aufbau der Handwerksorganisation 3. Die Handwerksorganisation 3.2 Innungen (§§ 52-78 HwO) • sind die Grundlage berufsständischen Selbstverwaltung des Handwerks • sind die Basis der fachlichen Kompetenz und des Sachverstandes ihres Berufszweiges • Ihre Mitglieder wirken federführend/mehrheitlich mit … • bei der Erarbeitung der Ausbildungsordnungen • bei der Erarbeitung von technischen Regeln (DIN, VDE, TAB) • in den Verwaltungsräten der Krankenkassen (IKK) • in den Verwaltungsräten der Berufsgenossenschaften (BG) • Ihre Mitglieder vertreten Ihren Berufsstand … • in den Aufsichtsräten der V+R Banken • usw. Die Innung ist für den Bestand + Erhalt des Berufsstandes Handwerk unverzichtbar

  44. Der Aufbau der Handwerksorganisation 3. Die Handwerksorganisation 3.2.1 Aufgaben der Innungen (§ 54 HwO) • Aufgabe der Handwerksinnung ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat sie (Pflicht-Aufgaben) • 1. den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen, • 2. ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen anzustreben, • 3. entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu regeln und zu überwachen sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern, • 4. Die Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, sofern sie von der Handwerkskammer dazu ermächtigt ist, • 5. das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten, • 6. bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken, • 7. das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern, • 8. über Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke den Behörden Gutachten und Auskünfte zu erstatten, • 9. die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, • 10. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen.

  45. Der Aufbau der Handwerksorganisation 3. Die Handwerksorganisation 3.2.1 Aufgaben Innungen (§ 54HwO) • Die Handwerksinnung soll -(Aufgaben) • 1. zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung schaffen und fördern, • 2. bei der Vergebung öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergebungsstellen • beraten, • 3. das handwerkliche Pressewesen unterstützen. • (3) Die Handwerksinnung kann -(Aufgaben) • 1. Tarifverträge abschließen, soweit und solange solche Verträge nicht durch den • Innungsverband für den Bereich der Handwerksinnung geschlossen sind, • 2. für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen für Fälle der Krankheit, • des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit errichten, • 3. bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern auf Antrag • vermitteln. • (4) Die Handwerksinnung kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen • gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder durchführen. • (5) Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der Innungskrankenkassen richten sich nach • den hierfür geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen.

  46. Der Aufbau der Handwerksorganisation 3. Die Handwerksorganisation 3.2.1 Innungen • Vorsitzender des Vorstandes der Innung ist der Obermeister zum Vorstand gehören weiterhin • der Stellvertreter des Obermeisters • neben dem Kassenwart und dem Schriftführer • insbesondere der Lehrlingswart an, der die Verbindung zwischen der Innung, den Ausbildungsbetrieben dem Gesellenprüfungsausschuss und natürlich den Lehrlingen unterhält. Innungen unterhalten Ausschüsse zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildern und Auszubildenden. Diese werden gem. § 111 ArbGG vor einen Arbeitsgerichtsprozess in mündlicher Verhandlung tätig. ( Gesellenausschuss …. )

  47. Der Aufbau der Handwerksorganisation 3. Die Handwerksorganisation 3.3 Kreishandwerkerschaften (§§ 86-89 HwO) • Innungen, die in einer (Groß-)Stadt oder Landkreis ihren Sitz haben, bilden (per Gesetz) eine Kreishandwerkerschaft (KHsch) • - KHsch sind Körperschaften des öffentlichen Rechts • die Satzung regelt Aufgaben, Rechte + Pflichten der Mitglieder sowie die Verwaltung und bedarf der Genehmigung der HWK • die Mitgliederversammlung (je Innung ein Vertreter) wählen den Vorstand; der Vorsitzende heißt Kreishandwerksmeister • ihre gesetzlichen Grundlagen entsprechen im wesentlichen den der Innungen • hat mindestens einen hauptamtlichen Geschäftsführer, der zugleich der Geschäftsführer der Innungen ist, wenn die Innung der Kreishandwerkerschaft die Führung ihrer Geschäfte übertragen hat

  48. Der Aufbau der Handwerksorganisation 3. Die Handwerksorganisation 3.3 Kreishandwerkerschaften (§§ 86-89 HwO) • Aufgaben : (Pflicht-, Soll- und Kann-Aufgaben) • - vertreten die Gesamtinteressen des Handwerks in ihrem Bereich • führen auf Ersuchen der Innungen deren Geschäfte und unterstützen diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben • schaffen und unterstützen Einrichtungen zu Förderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftl. + sozialen Interessen ihrer Mitglieder der Innungen • vertreten die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Behörden; Ämtern und Einrichtungen und geben Anregungen und erteilen ihnen Gutachten und Auskünfte • Durchführung und Überwachung der von der HWK erlassenen Vorschriften

  49. Der Aufbau der Handwerksorganisation 3. Die Handwerksorganisation 3.3 Kreishandwerkerschaften (§§ 86-89 HwO) • Kontakt- und Verbindungsstelle zwischen Innung und Fach- oder Landesinnungsverband • Beispiele : (von KHsch zu KHsch verschieden) • Beratung in werkvertraglichen, betriebswirtschaftliche und sozial- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten • Vertretung bei den Arbeits- und Sozialgerichten • Organisation von fachlichen und fachübergreifendenden Schulungsveranstaltungen • Nachwuchswerbung / Organisation und Überwachung der Gesellen und Abschlussprüfungen • Tarifverhandlungen • Organisation von Messen und Ausstellungen • u.v.a.m. (vgl. Flyer)

  50. Der Aufbau der Handwerksorganisation 3. Die Handwerksorganisation 3.5 Handwerkskammern (§§ 90 - 116 HwO) • Zur Vertretung der Interessen des Handwerks und des hand- werksähnlichen (hwä) Gewerbes werden durch die obersten Landesbehörden Handwerkskammern (HWK) gebildet. • sind Körperschaften des öffentlichen Rechts • umfassen i.d.R. das Gebiet eines Regierungsbezirkes (oder größere Teile davon) • ihre Satzung regelt die Verwaltung, ihre Organe, die rechte und Pflichten Ihrer Mitglieder ihre Aufgaben usw. • und ist von der obersten Landesbehörde zu genehmigen • Mitglieder sind die selbständigen Handwerker, die Inhaber hwä. Betriebe (auch selbst. Niederlassungen), Gesellen und Lehrlinge

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